1 Satz 4 KWG Leitsatz Eine Verletzung
Rechts auf Akteneinsicht setzt grundsätzlich voraus, dass zunächst ein Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht gestellt wurde. Ein Unternehmen ist nicht erst dann in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG einbezogen, wenn das Unternehmen wesentliche Teilakte
erlaubnispflichtigen Geschäfts übernimmt. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,
Beschlusses
Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. August 2018 die aufschiebende Wirkung
Widerspruchs der Antragstellerin zu
Widerspruchsverfahrens angeordnet. Im Übrigen werden die Beschwerde der Antragstellerin zu
angegriffenen Beschlusses
Verwaltungsgerichts - für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren jeweils auf 157.500,- € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Die zulässigen Beschwerden der Antragstellerinnen zu
Verwaltungsgerichts abzuändern und den Anträgen der Antragstellerinnen zu
halb rechtswidrig, weil der Antragsgegnerin ein Anhörungsfehler unterlaufen sei, folgt der Senat dem in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main nicht. Der Senat kann offen lassen, unter welchen Voraussetzungen eine unterlassene Akteneinsicht nach § 29 VwVfG zu einem Anhörungsfehler gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG führen kann (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 29 Rn. 43), denn die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, den Antragstellerinnen Akteneinsicht zu gewähren. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Zwar lässt sich dem Wortlaut
VfG nicht ausdrücklich entnehmen, dass die Gewährung der Akteneinsicht regelmäßig einen entsprechenden zuvor gestellten Antrag
Beteiligten voraussetzt. Soweit ersichtlich, wird die Erforderlichkeit eines entsprechenden Antrages weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum problematisiert. Auch der Entstehungsgeschichte der Vorschrift lässt sich nicht ausdrücklich entnehmen, dass der Akteneinsicht regelmäßig ein entsprechender Antrag vorauszugehen hat (vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 18. Juli 1973 - BT-Drs. 7/910 S. 13, 52 ff. -; lediglich im Zusammenhang mit § 25 Abs. 2
Entwurfs heißt es, "die Einsicht kann nicht begehrt werden, soweit durch sie die 'ordnungsgemäße Erfüllung' der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt würde." Später wird im Entwurf ausgeführt: "Schließlich kann Akteneinsicht auch nicht begehrt werden, wenn eine spezielle gesetzliche Vorschrift dies verbietet oder der Akteninhalt seinem Wesen nach geheim gehalten werden muß." Hieraus könnte entnommen werden, dass es regelmäßig eines entsprechenden "Begehrens" bedarf.). Mittelbar ergibt sich allerdings aus § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, dass regelmäßig ein entsprechender Antrag gestellt werden muss. Nach der genannten Vorschrift hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten , soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Zum einen spricht das Tatbestandsmerkmal "gestatten", das synonym für "genehmigen" gebraucht wird, dafür, dass einem zuvor gestellten Antrag bzw. einem Begehren nachgekommen wird. Zum anderen müssen die "rechtlichen Interessen" regelmäßig dargelegt werden (vgl. Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 29 Rn. 48), was ebenfalls dafür spricht, dass der Beteiligte einen Antrag stellen bzw. ein Begehren auf Akteneinsicht geltend machen muss. Ein solcher Antrag bzw. ein solches Begehren liegt seitens der Antragstellerinnen aber nicht vor. § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG stellt ausdrücklich auf die Beteiligten
Verfahrens ab. Soweit die Antragstellerinnen in diesem Zusammenhang der Ansicht sind, ein entsprechender Antrag sei durch die Rechtsanwaltskanzlei W. und Partner mit Schriftsatz vom 10. November 2017 gestellt worden, ist dem nicht zu folgen. Dieses Akteneinsichtsgesuch bezieht sich auf die Ermittlungssache gegen B. O., nicht aber auf die Verwaltungsverfahren der Antragstellerinnen, so dass diese aus einer etwaigen Verletzung
Anspruchs auf Akteneinsicht in der Ermittlungssache B. O. nichts für sich ableiten können. Die Antragstellerinnen haben auf den nach ihrer Ansicht vorliegenden Verstoß gegen § 29 Abs. 1 VwVfG und der sich hieraus ggf. ergebenden Verletzung
Anhörungsrechts aus § 28 Abs. 1 VwVfG erstmals im Zusammenhang mit den Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom
Vorliegens eines Antrags auf Gewährung der Akteneinsicht im Wege der Auslegung kein großzügiger Maßstab anzulegen ist. Die Schriftsätze vom 10. Januar 2017 beschränken sich allein darauf, eine vermeintlich bereits begangene Verletzung
VfG zu behaupten. Es lässt sich den Schriftsätzen aber nicht ansatzweise entnehmen, dass die Antragstellerinnen eine Akteneinsicht wünschen. Ein Antrag bzw. ein Begehren auf Gewährung der Akteneinsicht liegt mithin nicht vor, so dass weder ein Verstoß gegen § 29 Abs. 1 VwVfG noch gegen § 28 Abs. 1 VwVfG festzustellen ist. Randnummer 3 Soweit die Antragstellerinnen zu
erlaubnispflichtigen Geschäfts handeln muss, so dass es offenbleiben kann, ob die Tätigkeiten der Antragstellerinnen zu 2. und 3. als wesentlich in diesem Sinne zu werten sind. Weder dem Wortlaut
1 Satz 4 KWG noch der Entstehungsgeschichte der Vorschrift lässt sich etwas dafür entnehmen, dass das Unternehmen, dem gegenüber unter Heranziehung
1 Satz 4 KWG Maßnahmen nach § 37 Abs. 1 Sätze 1 - 3 KWG ausgesprochen werden dürfen, "wesentliche Teilakte"
erlaubnispflichtigen Geschäfts übernommen haben muss. "Einbezogen" in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte ist ein Unternehmen auch bereits dann, wenn es untergeordnete Handlungen vornimmt, die die genannten Teilaspekte (Anbahnung, Abschluss, Abwicklung)
Geschäfts betreffen. Hätte der Gesetzgeber etwas anderes gewollt, so hätte es nahegelegen, dies im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck zu bringen (z. Bsp. "wesentlich einbezogen"). Der Entstehungsgeschichte der Vorschrift lässt sich auch entnehmen, dass der Gesetzgeber eine solche Beschränkung nicht wollte, denn die Bestimmung soll insbesondere auch auf Internet-Provider zielen (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 18. Januar 2002, BT-Drs. 14/8017 S. 127). Soweit die Antragstellerinnen befürchten, ohne eine Beschränkung
Anwendungsbereichs
1 Satz 4 KWG auf wesentliche Teilakte führte die Vorschrift zu unverhältnismäßigen Eingriffen (Schriftsatz vom
1 Satz 4 KWG ergibt sich auch nicht aus dem Urteil
Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2009 (8 C 2/09 - juris). Das Bundesverwaltungsgericht befasst sich in dieser Entscheidung mit der Frage der Erlaubnispflichtigkeit gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG und spricht in diesem Zusammenhang davon, zum Betreiben eines Bankgeschäfts nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG gehörten nicht allein der Abschluss und die Abwicklung der in § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG (das Bundesverwaltungsgericht spricht nur von "Satz 2 der Regelung"), sondern bereits die wesentlichen zum Vertragsschluss hinführenden Schritte (juris Rn. 25). Später führt das Bundesverwaltungsgericht noch aus, ein Kreditgeschäft i. S.
1 Satz 1 KWG im Inland werde auch dann betrieben, wenn einem ausländischen Institut zurechenbare Teilakte
Betreibens eines Bankgeschäfts im Inland stattfänden; erforderlich und ausreichend sei, dass wesentliche zum Vertragsschluss hinführende Schritte im Inland vorgenommen würden (juris Rn. 36). Diese zu § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG ergangene Entscheidung lässt sich nicht auf § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG übertragen, denn diese Vorschrift verlangt nicht, dass die Tätigkeit
einbezogenen Unternehmens erlaubnispflichtig i. S.
1 Satz 1 KWG ist. Im Übrigen stünde ein entsprechendes Verständnis
1 Satz 4 KWG - wie ausgeführt - in Widerspruch zu Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Norm.Da die gegenüber den Antragstellerinnen zu 2. und 3. durch Ziffer I.
jeweiligen Bescheides ausgesprochenen Maßnahmen dem Recht entsprechen und der Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage dem Willen
Gesetzgebers entspricht (§ 49 KWG), hat das durch die Antragstellerinnen zu
GO dargelegt worden. Randnummer 5 Die Beschwerde der Antragstellerin zu
Akteneinsichtsrechts und
damit im Zusammenhang stehenden § 28 Abs. 1 VwVfG verweist, folgt der Senat dem nicht. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.Die Antragsgegnerin stützt Ziffer I. und II.
Bescheides vom 8. Mai 2018 auf § 37 Abs. 1 Satz 4 und § 44c Abs. 1 Satz 1 KWG. Beide Vorschriften setzen - soweit dies vorliegend von Bedeutung ist - voraus, dass das Unternehmen, auf das sich die Unterstützungshandlungen
einbezogenen Unternehmens beziehen, Geschäfte betreibt, die vom Geltungsbereich
Gesetzes über das Kreditwesen erfasst werden. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG stellt ausdrücklich darauf ab, dass die Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen im Inland erbracht werden müssen (vgl. auch § 33 Abs. 1 Nr. 6 KWG). Nach der Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgerichts dient der Erlaubnisvorbehalt dazu, die Funktionsfähigkeit und die Integrität
deutschen Kredit- und Finanzmarkts und damit auch
sen Kunden zu schützen. Dieser Schutzzweck ist auch dann gegeben, wenn ein ausländisches Institut keine physische Präsenz im Inland hat, zurechenbare Teilakte
Betreibers eines Bankgeschäfts aber im Inland stattfinden. Ein bloßer Inlandsbezug einer auf das Ausland beschränkten Geschäftstätigkeit genügt aber nicht, den Tatbestand
1 Satz 1 KWG zu erfüllen. Der Schutz
inländischen Kredit- und Finanzmarkts vor unseriösen oder nicht ausreichend beaufsichtigten Anbietern knüpft an den Absatz von Leistungen im Inland an (Urteil vom 22. April 2009 - 8 C 2/09 -, juris Rn. 26, 36, 43, 47). In dem Fall, der der Entscheidung
Bundesverwaltungsgerichts zugrunde lag, ging es um Kreditgeschäfte einer Aktiengesellschaft, die ihren Sitz in der Schweiz hatte und die zunächst ausschließlich Kreditgeschäfte mit in Deutschland ansässigen Kunden tätigte. Später weitete die Aktiengesellschaft die Kreditgeschäfte aus, wobei aber ca. 90 % der etwa 65.000 Darlehensforderungen aus Verträgen mit in Deutschland ansässigen Kunden resultierten. Den Bescheid der Antragsgegnerin, durch den der Aktiengesellschaft u. a. das Kreditgeschäft mit in Deutschland ansässigen Kunden untersagt worden war, wertete das Bundesverwaltungsgericht als rechtmäßig. Nach den Behauptungen der Antragstellerin zu
Eilverfahrens dafür, dass die Antragstellerin zu
Betreibens seines Geschäfts im Inland vornehme oder vornehmen lasse, vermag der Senat nicht mit hinreichender Gewissheit für das Eilverfahren festzustellen, ob dieser Ansicht gefolgt werden kann. Wie bereits ausgeführt, dient nach der Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgerichts der Erlaubnisvorbehalt nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG dazu, die Funktionsfähigkeit und die Integrität
deutschen Kredit- und Finanzmarkts und damit auch
sen Kunden zu schützen. Dies spricht dafür, dass die Geschäftstätigkeit, die von § 32 Abs. 1 Satz 1 und § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG erfasst wird, sich auf Kunden beziehen muss, die im Inland ansässig sind. Dieser Ansicht scheint auch zunächst die Antragsgegnerin gewesen zu sein, denn sie nahm den Vortrag der Antragstellerin zu
erstinstanzlichen Verfahrens - den Vollzug
angefochtenen Bescheids durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung
Widerspruchs der Antragstellerin zu 1. zunächst auszusetzen. Angemessen erscheint es, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung
Widerspruchs nur bis zum Ablauf
Widerspruchsverfahrens zu befristen, um so der Antragsgegnerin Gelegenheit zu geben, sowohl die offenen tatsächlichen als auch rechtlichen Fragen einer vertieften Prüfung zu unterziehen. Einer über diese Befristung hinausgehenden Anordnung der aufschiebenden Wirkung bedarf es nicht, so dass die Beschwerde der Antragstellerin zu 1. insoweit zurückzuweisen ist. Da die Ziffern III. - V.
angefochtenen Bescheids nicht losgelöst von den Ziffern I. und II.
Bescheides betrachtet werden können, ist auch insoweit die aufschiebende Wirkung
Widerspruchs der Antragstellerin zu 1. bis zum Abschluss
Widerspruchsverfahrens anzuordnen. Randnummer 6 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO und § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 7 Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung folgt der Senat dem Verwaltungsgericht im Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.