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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat 1 E 996/18 Beschluss Nachträgliche Korrektur des Streitwerts § 40 GKG, § 42 Abs. 1 GKG, § 42 Abs. 3 GKG, §

Obsah (6)§ 63§ 52§ 68§ 32§ 42§ 40

Nachträgliche Korrektur des Streitwerts Leitsatz Im Falle einer beschwerdebedingten Änderung des Streitwerts scheidet eine analoge Anwendung von § 319 Abs. 1 ZPO (i.V.m. § 173 VwGO) zur Korrektur der

§ 63Abs.

1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG i. H. v. 5.000,-- € fest. Randnummer 4 Am 31. Oktober 2012 ordnete das Gericht das Ruhen des Verfahrens an und setzte den Streitwert

§ 52Abs.

3 GKG auf 80.000,-- € fest. Da der Kläger trotz Aufforderung durch das Gericht keine Angaben über die Höhe der einzuklagenden Beträge gemacht habe, habe das Gericht den Streitwert "überschlägig bestimmt". Randnummer 5 Mit Schreiben vom

  1. November 2017 rief der Beklagte das Verfahren (konkludent) wieder auf und teilte mit, dass dem Kläger im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 06.04.2017 - 2 C 11.16 - u.a.) für die Zeit vom
  2. Juli 2012 bis
  3. Februar 2014 eine Entschädigung in Höhe von monatlich 100,-- € - mithin insgesamt 2.000,-- € - gezahlt worden sei. Daher werde das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Randnummer 6 Das wiederaufgerufene Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 9 K 9421/17.F geführt. Randnummer 7 Nachdem der Beklagte für die Entschädigungssumme Prozesszinsen gezahlt hatte, erklärte der Kläger mit Schreiben vom
  4. April 2018 den Rechtsstreit ebenfalls für erledigt. Er vertrat dabei die Ansicht, einer erneuten Streitwertfestsetzung bedürfe es im Hinblick auf den Beschluss vom
  5. Oktober 2012 nicht. Randnummer 8 Mit Verfügung vom
  6. April 2018 wies das Verwaltungsgericht die Beteiligten darauf hin, dass erwogen werde, den Streitwert unter Abänderung des Beschlusses vom
  7. Oktober 2012 endgültig auf 5.000,-- € festzusetzen. Diese Vorgehensweise erscheine angemessen, weil durch die entsprechende Streitwertfestsetzung und durch das "Absenken" auf die einfache Gebühr der wirtschaftlichen Seite des Genugtuungsinteresses des Klägers hinsichtlich der diskriminierenden Besoldung Rechnung getragen werde, ohne dass die erhaltene Entschädigung aufgebraucht werde. Das Gericht regte an, dass der Kläger seine Bereitschaft zur Übernahme der Kosten in Höhe von 3/5 und der Beklagte in Höhe von 2/5 erklären mögen. Dann würde

KV 5111 Nr. 4 GKG nur eine Gerichtsgebühr aus dem Streitwert von 5.000,-- € anfallen. Randnummer 9 Daraufhin erklärte der Beklagte mit Schreiben vom

  1. April 2018 seine Bereitschaft 2/5 der Kosten zu übernehmen. Der Bevollmächtigte des Klägers erklärte mit Schreiben vom
  2. April 2018 die Zustimmung des Klägers zur Kostenübernahme mit einer Quote von 3/
  3. Auch sei der Kläger (persönlich) mit einer Abänderung des Streitwertbeschlusses vom
  4. Oktober 2012 und einer Streitwertfestsetzung i. H. v. 5.000,-- € einverstanden. Der Bevollmächtigte verwies aber im Hinblick auf seine Rechtsstellung darauf, dass der Streitwert mit 80.000,-- € im Beschluss vom
  5. Oktober 2012 zutreffend festgesetzt worden sei. Randnummer 10 Mit Beschluss vom
  6. Mai 2018 hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass der Kläger 3/5 und der Beklagte 2/5 der Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen haben. Unter Abänderung des Beschlusses vom
  7. Oktober 2012 wurde der Streitwert auf 5.000,-- € festgesetzt. Damit werde der wirtschaftlichen Seite des hier besonders zu bewertenden Genugtuungsinteresses des Klägers hinsichtlich der diskriminierenden Besoldung Rechnung getragen, ohne dass die erhaltene Entschädigung durch höhere Kosten aufgebraucht werde. Randnummer 11 Am
  8. April 2018 hat der Bevollmächtigte des Klägers aus eigenem Recht Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung vom
  9. Mai 2012 eingelegt. Randnummer 12 Der Streitwert sei mit Beschluss vom
  10. Oktober 2012 unabänderlich auf 80.000,-- € festgesetzt worden. Soweit das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss zugrunde lege, dass es dem Kläger lediglich um ein Genugtuungsinteresse gegangen sei, welches mit dem Auffangstreitwert i. H. v. 5.000,-- € zu bewerten sei, stünde dem der eindeutige Klageantrag entgegen. Randnummer 13 Der Beklagte hält die angegriffene Streitwertfestsetzung für rechtmäßig. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärungen habe der Kläger (lediglich) ein Genugtuungsinteresse gehabt, so dass der Auffangstreitwert zugrunde zu legen sei. Für den Fall, dass der Senat gleichwohl eine Änderung beabsichtige, sei die Kostengrundentscheidung zwingend abzuändern. Hilfsweise werde daher beantragt, die Kostenentscheidung vom
  11. Mai 2018 aufzuheben. Randnummer 14 Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Randnummer 15 Mit Beschluss vom
  12. August 2018 hat der Berichterstatter das Verfahren dem Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung übertragen. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. II. Randnummer 16 Über die Beschwerde entscheidet der Senat in Besetzung mit seinen Berufsrichtern, nachdem der Berichterstatter das Verfahren

§ 68Abs.

1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat übertragen hat und ehrenamtliche Richter

§ 68Abs.

1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 3 GKG nicht mitwirken. Randnummer 17 Die statthafte Beschwerde ist zulässig.

§ 32Abs.

2 Satz 1 RVG ist der Bevollmächtigte als Beschwerdeführer berechtigt, aus eigenem Recht Beschwerde einzulegen. Randnummer 18 Die Beschwerde ist auch nicht deshalb unzulässig, weil im Falle der Abänderung der Streitwertfestsetzung die Kostengrundentscheidung das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen nicht (mehr) wiedergibt (so aber OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.06.1992 - 9 W 52/92 - juris). Eine Unzulässigkeit der Streitwertbeschwerde im Hinblick auf diese Folge ist gesetzlich nicht vorgesehen. Randnummer 19 Die Beschwerde ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den Auffangstreitwert i. H. v. 5.000,-- €

§ 52Abs.

2 GKG zugrunde gelegt. Randnummer 20 Das Verwaltungsgericht war zunächst grundsätzlich

§ 63Abs.

3 Satz 1 Nr. 1 GKG berechtigt, den Streitwert von Amts wegen zu ändern. Die Änderung erfolgte auch innerhalb des nach § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässigen Zeitrahmens von sechs Monaten nachdem sich das Verfahren aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen erledigt hat. Randnummer 21

§ 52Abs.

1 GKG ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis ist

§ 42Abs.

1 Satz 1 GKG der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistung maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistung geringer ist.

§ 42Abs.

3 Satz 1 GKG werden die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge dem Streitwert hinzugerechnet. Randnummer 22 Auch wenn der Kläger seinen Antrag nicht beziffert hat, ist der Antrag hinreichend bestimmt, um mit vertretbarem Aufwand den konkreten Streitwert zu ermitteln, so dass ein Rückgriff auf § 52 Abs. 1 u. 2 GKG

§ 42Abs.

1 Satz 2 GKG ausscheidet. Randnummer 23 Der Kläger hat die Besoldung aus der höchsten Stufe der Besoldungsgruppe R 1 rückwirkend ab

  1. Januar 2010 (Dienstantritt) beantragt. Sein Anspruch bezieht sich mithin auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Die Differenzbeträge zwischen der begehrten und erhaltenen Besoldung belaufen sich - ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Berechnung, auf die insoweit Bezug genommen wird (Schreiben des Beklagten vom
  2. Oktober 2018, Bl. 115 der Gerichtsakten) - für die Zeit vom
  3. Januar 2010 bis drei Jahre nach Klageerhebung auf 107.172,94 €. Randnummer 24 Bei der Bemessung des Streitwerts ist nicht auf ein subjektives Genugtuungsinteresse abzustellen. Die Bedeutung der Sache i.S.v. § 52 Abs. 1 GKG ist regelmäßig identisch mit den ökonomischen Auswirkungen im Obsiegensfalle. Dabei ist auf den Wert der Streitsache, die ihr bei objektiver Betrachtung zukommt und nicht auf die subjektive Bedeutung, die der Kläger der Sache beimisst, abzustellen (Hofmann-Hoeppel/Luber/Schäfer, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht,
  4. Aufl. 2017, § 52 GKG Rn. 12; Hartmann, KostG,
  5. Aufl. 2018, § 52 GKG Rn. 12). Im Übrigen sieht § 42 Abs. 1 GKG bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis ausdrücklich vor, dass der dreifache Jahresbetrag der geltend gemachten wiederkehrenden Leistungen maßgebend ist, so dass ohnehin kein Raum für die Berücksichtigung subjektiver Wertungen ist. Randnummer 25 Rechtlich unerheblich ist, dass eine Festsetzung des Streitwerts in Höhe der Differenz zwischen erhaltener und angestrebter Besoldung, dazu führen würde, dass die gewährte Nachzahlung der Besoldungsbezüge durch die Kosten des Verfahrens wieder aufgebraucht würde. Insoweit realisiert sich lediglich das jeder Klage innenwohnende Prozessrisiko. Randnummer 26 Soweit der Beklagte ein anderes Ergebnis damit zu begründen versucht, dass er auf das "zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung tatsächlich bestehende Entschädigungs- und Genugtuungsinteresse" abstellen will, vermag dies kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen.

§ 40

GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet, mithin auf den Antrag in der Klageschrift. Dabei war die berichtigende Klarstellung im Schriftsatz vom

  1. Oktober 2012 (Besoldung aus Stufe 12, in der Klageschrift vom
  2. Oktober 2012 hieß es irrtümlich Stufe 10) streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Selbst wenn man diesem Schriftsatz nicht lediglich ausschließlich klarstellende Wirkung zumisst, wäre diese Klageänderung im Sinne einer Klageerweiterung streitwerterhöhend zu berücksichtigen, weil diese Wertveränderung - auch für die Bemessung der Gerichtskosten - beachtlich ist. Dagegen ist eine nachträgliche Reduzierung eines Antrages für den Streitwert unerheblich, weil eine einmal angefallene Gerichtsgebühr nachträglich nicht mehr - auch nicht teilweise - entfallen kann (Schneider, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht,
  3. Aufl. 2017, § 40 GKG Rn. 4). Randnummer 27 Es kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer (nur) eine Streitwertfestsetzung i. H. v. 80.000,-- € begehrt hat. Denn auch in diesem Fall wäre der Senat berechtigt, über das Begehren hinauszugehen. Der Grundsatz "ne ultra petita", wonach nicht über das Begehren hinaus entschieden werden kann, findet im Verfahren der Streitwertfestsetzung und im Verfahren über die Streitwertbeschwerde keine Anwendung, weil es sich um ein objektives - antragsunabhängiges - Festsetzungsverfahren handelt, was durch die Befugnis des Rechtmittelgerichts zur Änderung des Streitwerts von Amts wegen

§ 63Abs.

3 GKG belegt wird (wie hier Sächs. OVG, Beschl. v. 29.06.2015 - 1 E 48/15 - juris Rn. 4; im Ergebnis ebenso LSG NRW, Beschl. v. 27.02.2018 - L 5 P 46/17 B - juris Rn. 13; Hartmann, KostG,

  1. Aufl. 2018, § 68 GKG Rn. 17 u. 19; a.A. ohne Begründung Hmb. OVG, Beschl. v. 30.03.2000 - 5 So 1/00 - juris Rn. 4). Randnummer 28 Eine Änderung der Kostengrundentscheidung im Beschluss vom
  2. Mai 2018 kommt dagegen weder von Amts wegen noch auf Antrag in Betracht. Die Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 158 Abs. 2 VwGO. Danach ist eine Entscheidung über die Kosten unanfechtbar, wenn in der Hauptsache keine Entscheidung ergangen ist. Einen rechtlichen Anknüpfungspunkt für eine Befugnis zur Abänderung der Kostengrundentscheidung sieht der Senat nicht. Soweit teilweise eine analoge Anwendung von § 319 Abs. 1 ZPO (i.V.m. § 173 VwGO) für zulässig erachtet wird (Hess. VGH, Beschl. v. 13.08.1986 - 3 TH 2033/86 - juris Rn. 18 ; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.05.2001 - 24 W 25/01 - juris), folgt der Senat dem nicht. Der Gesetzgeber hat die Unanfechtbarkeit der Kostengrundentscheidung normiert. Diese gesetzgeberische Wertung kann nicht im Wege einer analogen Anwendung von § 319 Abs. 1 ZPO, der in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich lediglich die Korrektur von Schreibfehlern, Rechnungsfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten autorisiert, umgangen werden. Insbesondere liegt keine - eine analoge Anwendung rechtfertigende - planwidrige Regelungslücke vor (BGH, Beschl. v. 30.07.2008 - II ZB 40/07 - juris Rn. 15). Soweit durch die Veränderung des Streitwerts der Kostengrundentscheidung gleichsam der Boden entzogen wird, ist dies eine zwingende Folge der gesetzlichen Regelungen, die eine (isolierte) Streitwertbeschwerde gestatten, ohne parallel dazu eine Anpassung der Kostengrundentscheidung für den Fall der Abänderung der Streitfestsetzung vorzusehen oder auf Antrag zu autorisieren. Randnummer 29 Die hiermit einhergehende Möglichkeit (änderungsbedingt) das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen nicht mehr widerspiegelnder Kostengrundentscheidungen kann nur durch den Gesetzgeber beseitigt werden, der indessen, obschon der Bundesgerichtshof bereits 2008 (BGH, Beschl. v. 30.07.2008 - II ZB 40/07 - juris Rn. 20) auf das Problem hingewiesen hat, untätig geblieben ist. Soweit teilweise allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen der Vorzug vor einer (rechts-) dogmatischen Lösung eingeräumt wird (so ausdrücklich Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG,
  3. Aufl. 2014, § 63 GKG Rn. 12) schließt sich der Senat dieser Auffassung nicht an, weil dadurch die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung überschritten würden. Randnummer 30

§ 68Abs.

3 Satz 1 GKG ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei. Kosten werden

§ 68Abs.

3 Satz 2 GKG nicht erstattet. Randnummer 31 Dieser Beschluss ist

§ 68Abs.

1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030146

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