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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat 2 E 2379/18 Beschluss Streitwert für Klage gegen die Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung § 18 Abs

Streitwert für Klage gegen die Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung Leitsatz Der Streitwert für die Klage gegen die Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung (§ 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG) ist in entsprechender Anwendung von Ziffer 2.4.

  1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 regelmäßig auf 20.000,- € festzusetzen. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel,
  2. Mai 2018, 4 K 1126/14.KS Tenor Auf die Beschwerde des Bevollmächtigten der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom
  3. Mai 2018 abgeändert. Der Streitwert wird auf 20.000,- € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 Die aus eigenem Recht erhobene Beschwerde des Bevollmächtigten der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom
  4. Mai 2018 (zugestellt am
  5. September 2018) ist gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes − RVG −, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 3, 63 Abs. 3 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes − GKG − zulässig. Randnummer 2 Die Beschwerde des Klägerbevollmächtigten hat nur teilweise Erfolg. Randnummer 3 Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1 GKG in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Randnummer 4 Das Verwaltungsgericht hat die Bedeutung des Verfahrens für die Klägerin, mit dem sie sich gegen die Untersagung der Durchführung der angezeigten gewerblichen Sammlung von Alttextilien und -schuhen im Gebiet der Stadt Kassel gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes − KrWG − gewandt hat, in entsprechender Anwendung von Ziffer 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit dem Mindestbetrag von 15.000,- € für Gewerbeuntersagungen bewertet (ebenso: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
  6. Juni 2018 - 10 S 1449/17 -, juris Rn. 56; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom
  7. April 2018 - 7 LA 54/17 -, juris Rn. 35). Randnummer 5 Demgegenüber erstrebt der Klägerbevollmächtigte ebenfalls in entsprechender Anwendung von Ziffer 54.2.1 des Streitwertkatalogs eine konkrete Berechnung des Jahresbetrags des erwarteten Gewinns, den er unter Berufung auf Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zu einem Gewinn von 200,- € pro Tonne Alttextilien und einer von der Klägerin angezeigten Sammlung von 200 Tonnen/Jahr auf 40.000,- € beziffert (vgl. hierzu: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom
  8. Januar 2014 − 20 B 331/13 −, juris Rn. 44 und vom
  9. Dezember 2013 − 20 B 869/13 −, juris Rn. 18-20). Randnummer 6 Der beschließende Senat, der sich ebenfalls grundsätzlich an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert, hält bei der Bewertung von Untersagungsverfügungen nach § 18 Abs. 5 KrWG hingegen die entsprechende Anwendung von Ziffer 2.4.2 für sachgerecht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom
  10. Dezember 2016, - 2 B 1935/16 -, juris Rn. 56 ; ebenso: Bay. VGH, Beschlüsse vom
  11. Juli 2017 - 20 C 17.367 -, juris; vom
  12. Januar 2018 − 20 ZB 17.1914 −, juris Rn. 24 und vom
  13. April 2018 − 20 B 17.1930 −, juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom
  14. April 2016 - OVG 11 L 9.16 -, juris Rn. 4 und vom
  15. April 2015 − OVG 11 S 39.14 -, juris Rn. 30). Diese Empfehlung sieht für die Klage des Abfallbesitzers gegen eine Untersagungsverfügung einen Streitwert von 20.000,- € vor und ist auch auf eine Untersagungsverfügung gegen einen Sammler von Abfall übertragbar, der sich den Besitz von Abfall erst verschaffen will. Die Empfehlung in Ziffer 2.4.2 des Streitwertkatalogs ist speziell auf das Abfallrecht bezogen und vermeidet mit dem pauschalierenden Streitwert die bei Anwendung von Ziffer 54.2.1 oftmals schwierige Abschätzung des erwarteten Gewinns. Diese Schwierigkeit besteht auch im vorliegenden Fall, weil es sich bei dem angegebenen Jahresvolumen von 200 Tonnen/Jahr nach den eigenen Angaben der Klägerin um eine Maximalauslastung der Sammelbehälter handelt, die erst nach einigen Jahren überhaupt erreichbar gewesen wäre. Zu dem tatsächlich erzielbaren Sammelvolumen fehlen hingegen konkrete Anhaltspunkte. Randnummer 7 Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Randnummer 8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030161

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