Spielhallenerlaubnis Leitsatz Seit dem 30. Juni 2017 bedürfen alle Spielhallen einer gesonderten glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 HSpielhG. Eine zuvor nach § 33i GewO erteilte Erlaubnis entfaltet seitdem keine Rechtswirkungen mehr zugunsten des Spielhallenbetreibers, ohne dass es ihrer formellen Aufhebung bedürfte. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 7. März 2018, 10 L 9424/17.F Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. März 2018 - 10 L 9424/17.F - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 30.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin wehrt sich gegen die Schließung einer von ihr betriebenen Spielhalle. Randnummer 2 Sie betreibt in Frankfurt am Main unter der Anschrift X...straße … die sog. "Spielhalle Y…", für die sie mit Datum vom 3. August 2011 eine Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO erhielt (Bl. 7 d. Gerichtsakte [GA]). Unter Berufung auf diese Erlaubnis hat sie den Spielhallenbetrieb auch über den 30. Juni 2017 hinaus fortgesetzt, ohne einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 HSpielhG zu stellen. Randnummer 3 Nachdem die Antragsgegnerin davon Kenntnis erlangt hatte, teilte sie der Antragstellerin mit Datum vom 14. November 2017 mit, dass beabsichtigt sei, den Betrieb der Spielhalle zu untersagen, und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Randnummer 4 Unter dem 24. November 2017 übersandte die Antragsgegnerin der Antragstellerin einen Bescheid, in dem sie folgende Regelungen traf: "I. Ihnen wird die Ausübung des Spielhallengewerbes ohne die dazu erforderliche Erlaubnis mit sofortiger Wirkung untersagt (§ 9 Abs. 1 S. 1 und S. 3 HSpielhG ….). II. Die Schließung Ihrer Spielhalle in Frankfurt am Main, X...straße … Spielhalle Y… innerhalb einer Frist von 1 Woche nach Zustellung dieser Verfügung wird gemäß § 15 Abs. 2 GewO in Verbindung mit § 9 HSpielhG angeordnet. Falls Sie dieser Verpflichtung nicht innerhalb der genannten Frist nachkommen, wird die amtliche Schließung der Betriebsräume durch Versiegelung und Verplombung ( §§ 1 Abs. 1, 2, 68, 69 und 75 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG) vom 12.12.2008 (GVBl. I 2009 S. 2) in der derzeit gültigen Fassung) angeordnet, was hiermit angedroht wird. III. Aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses wird hiermit die sofortige Vollziehung von Ziffer II. gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. ….." (Bl. 14f. d. GA). Randnummer 5 Zur Begründung wurde angeführt, der Betrieb der Spielhalle sei zu untersagen, weil er ohne Erlaubnis erfolge. Da die Antragstellerin weder über eine Erlaubnis noch über eine Duldung der Behörde zum Betrieb der Spielhalle verfüge, sei die Schließung der Spielhalle gemäß § 15 Abs. 2 GewO i.V.m. § 9 Abs. 1 HSpielhG und gegebenenfalls auch ihre Versiegelung und Verplombung anzuordnen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich, weil der Betrieb der Spielhalle sowohl eine (Dauer-) Ordnungswidrigkeit darstelle als auch den Straftatbestand des verbotenen Glücksspiels erfülle. Zudem stelle der unerlaubte Betrieb eine gegenwärtige Gefahr im Hinblick auf Jugend- und Spielerschutz sowie Suchtprävention und Betrugsvorbeugung dar. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den angegriffenen Bescheid (Bl. 14f. d. GA). Randnummer 6 Gegen diesen ihr am 29. November 2017 zugestellten Bescheid hat die Antragstellerin am selben Tag Widerspruch erhoben und am 30. November 2017 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs beantragt. Wegen der Begründung wird auf das Widerspruchsschreiben (Bl. 18f. d. Verwaltungsvorgänge [VerwV.]) verwiesen. Randnummer 7 Mit Beschluss vom 7. März 2018 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die streitgegenständliche Verfügung sei sowohl formell als auch materiell rechtmäßig, insbesondere habe die Behörde die Schließungsanordnung zutreffend auf § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO gestützt und ihr Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Gleiches gelte für die Androhung der Ersatzvornahme. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den angegriffenen Beschluss (Bl. 47ff. d. GA). Randnummer 8 Dieser Beschluss ist der Antragstellerin am 12. März 2018 zugestellt worden und am 16. März 2018 hat sie dagegen Beschwerde erhoben und diese am 6. April 2018 begründet. Sie macht geltend, die ihr nach § 33i GewO erteilte Erlaubnis bestehe fort und habe nicht durch nachträgliche gesetzliche Änderungen ihre Wirkung verloren. Ein Neuantrag auf Erteilung einer Erlaubnis könne von ihr nicht erwartet werden, weil sie damit ihre Rechtsposition aus der Erlaubnis vom 3. August 2011 aufgäbe. Auf § 15 Abs. 2 GewO könne die Schließungsanordnung nicht gestützt werden, da die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht gegeben seien. Die ihr erteilte Erlaubnis sei weder per Gesetz zum 1. Juli 2017 erloschen noch widerrufen worden und der hessische Landesgesetzgeber habe von der ihm im Rahmen der Föderalismusreform übertragenen Kompetenz keinen Gebrauch gemacht. Nicht zuletzt sei die Schließungsanordnung auch unverhältnismäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Beschwerdebegründung (Bl. 76ff. d. GA.). Randnummer 9 Die Antragstellerin beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. März 2018 - 10 L 9424/17.F - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 29. November 2017 gegen die Verwaltungsverfügung vom 24. November 2017 wiederherzustellen. Randnummer 10 Die Antragsgegnerin beantragt - sinngemäß -, die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge (1 Hefter), die Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Randnummer 12 Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden (§§ 146 Abs. 4, 147 Abs. 1 VwGO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 13 1. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag zu Recht abgelehnt. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung. Randnummer 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.