Aufenthaltsbefugnis nach der Altfallregelung Leitsatz Ein vor dem Stichtag ohne weitere Familienmitglieder eingereister Asylbewerber kommt nicht in den Genuss der Bleiberechtsregelung gemäß dem Beschluss der Innenminister und -senatoren von Bund und Länder vom 18./19.11.1999 in Görlitz, wenn erst nach dem Stichtag weitere Familienmitglieder ins Bundesgebiet eingereist oder hier geboren sind. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger zu 1. und 2. sowie ihre Kinder, die Kläger zu 3. bis 5., sind türkische Staatsangehörige. Sie begehren die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung durch das beklagte Land. Randnummer 2 Der Kläger zu 1. reiste am 23.09.1991 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, der ebenso wie inzwischen ein Folgeantrag abgelehnt wurde. Die Ablehnung des Folgeantrags ist mit Urteil des VG Frankfurt am Main vom 19.12.2002 – 10 E 1538/02.A
(3)–). Randnummer 22 Die Ansicht der Kläger, Anordnungen nach § 32 AuslG seien Rechtssätze oder wie solche zu behandeln, überzeugt nicht. Der Umstand, dass der Gesetzgeber es für erforderlich angesehen hat, die Befugnis der obersten Landesbehörden zum Erlass derartiger Anordnungen ausdrücklich zu regeln, erklärt sich vor allem aus dem Bedürfnis, möglichst die Bundeseinheitlichkeit zu wahren (vgl. § 32 Satz 2 AuslG) und besagt nichts darüber, wie diese Anordnungen rechtlich einzuordnen sind (BVerwG, Urt. v. 19.09.2000, a. a. O.). Daraus folgt, dass die oberste Landesbehörde auch einen gewissen Interpretationsspielraum bei der Umsetzung gemeinsamer Beschlüsse der Innenminister und -senatoren hat. Die von den Klägern zitierte Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27.07.1995 (12 TG 2342/95–, NVwZ 1995, Beil. 9, 67), der zur Abschiebestoppregelung nach § 54 AuslG erging, und auch der Beschluss vom 13.06.1997 (7 TZ 1796/97–, AuAS 1997, 230) lassen sich, soweit sie überhaupt einen Rechtssatzcharakter entsprechender Erlasse annehmen sollten, nach der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr aufrecht erhalten. Randnummer 23 Die Altfallregelung vom 22.11.1999 in Verbindung mit dem genannten Konferenzbeschluss grenzt den begünstigten Personenkreis durch Ausschlussgründe näher ein. Sie gilt nur für Ausländer, die mit mindestens einem minderjährigen Kind in häuslicher Gemeinschaft leben, das sich seit dem 01.07.1993 oder seit seiner Geburt im Bundesgebiet aufhält (Abschn. II. 3.1 Satz 2 der Beschlussniederschrift). Der Wortlaut entspricht bis auf den geänderten Stichtag dem Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 12.04.1996 (StAnz. S. 1579). Die Kläger meinen, der Klägers zu 1., der unstreitig vor dem 01.07.1993 eingereist war, müsse nicht bereits vor dem Stichtag mit mindestens einem minderjährigen Kind in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, sondern es genüge, wenn eines oder mehrere Kinder nach dem Stichtag in Deutschland geboren wurden und sich seitdem hier aufhalten. Randnummer 24 Einer solchen Interpretation des Beschlusstextes war das Hessischen Ministerium des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz bereits mit Erlass vom 19.07.1996 – Az.: II A 4 – 23 d – entgegen getreten. Dort heißt es unter Nr. 1.: „Der begünstigte Personenkreis umfasst sowohl Ehepaare als auch Alleinerziehende mit mindestens einem minderjährigen Kind. Ist eine solche Familie (Hervorhebung durch das Gericht) vor dem Stichtag ... eingereist, ist es unschädlich, wenn der andere Elternteil (bzw. weitere minderjährige Kinder) nach dem Stichtag eingereist sind.“ Aus dieser Regelung folgt nach Ansicht der Kammer zwingend, dass mit einer „solchen Familie“ ein Ehepaar oder Alleinerziehende jeweils mit mindestens einem Kind gemeint ist, die vor dem Stichtag in Deutschland gelebt haben müssen, um es als „unschädlich“ ansehen zu können, wenn andere nach dem Stichtag eingereist sind. Randnummer 25 Da diese Regelung aber offenbar immer noch nicht klar genug war, wurde sie mit Erlass des Ministeriums vom 22.08.1997 (StAnz. S. 2910) nochmals präzisiert: Ein vor dem Stichtag ohne weitere Familienmitglieder eingereister Asylbewerber ... komme nicht in den Genuss der Bleiberechtsregelung, wenn erst nach dem Stichtag weitere Familienmitglieder ins Bundesgebiet eingereist oder hier geboren seien. Ergänzend heißt es sogar, das Bundesministerium des Innern habe mitgeteilt, dass nur dieses Verständnis der Bleiberechtsregelung von seinem erforderlichen Einverständnis nach § 32 Satz 2 AuslG gedeckt sei. Wie die Kläger zu Recht vorgetragen haben, sollte die damalige Erlasslage mit dem Beschluss der Innenministerkonferenz vom 18./19.11.1999 und dem Erlass des Hessischen Innenministeriums vom 22.11.1999 fortgeschrieben werden, und so wurde lediglich eine schon damals eindeutige Regelung weitergeführt. Der Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 20.01.2000 liegt auf dieser Linie und stellt die Regelung noch einmal klar. Randnummer 26 Die Regelung in Nr. 3 des Erlasses vom 20.01.2000 widerspricht entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht dem Abschnitt II. 3.5 des IMK-Beschlusses vom 18./19.11.
- Dort heißt es, die Bleiberechtsregelung gelte entsprechend für alleinstehende Personen und Ehegatten ohne Kinder, die vor dem 01.01.1990 eingereist seien. Der von den Klägern daraus gezogene Umkehrschluss, dann gelte „für Personen und Ehegatten mit Kindern nicht der Einreisezeitpunkt 01.01.1990, sondern der Einreisezeitpunkt 01.07.1993“, führe zu dem oben genannten Widerspruch. Dies kann die Kammer nicht nachvollziehen, denn für Personen und Ehegatten mit Kindern gilt auch nach Abschnitt II Nr. 3.1 des Konferenzbeschlusses vom 18./19.11.1999 der Einreisestichtag 01.07.
- Die Nr. 3.5 des Beschlusses fußt auf der Bleiberechtsregelung des Erlasses vom 12.04.1996 für Alleinstehende und Ehegatten ohne Kinder mit Einreise vor dem 01.01.1987 und schreibt diese mit einem neuen Stichtag (01.01.1990) fort, der deutlich früher liegt als der für die Familien mit Kindern vorgesehene. Der abweichende Stichtag für die kinderlosen Asylbewerber spricht gerade dafür, dass mit dem Stichtag 01.07.1993 nur zu diesem Termin bereits in Deutschland eingereiste Familien mit Kindern gemeint sind; sonst wäre nicht zu erklären, warum für die (zunächst) Alleinstehenden und Ehepaare ohne Kinder zwei Stichtage (01.01.1990 und 01.07.1993) vorgesehen sein sollten. Das heißt, erst wenn man den Konferenzbeschluss nicht so interpretiert wie die Kläger, sondern wie das beklagte Land, entsteht ein widerspruchsfreies Gesamtbild der Regelungen, was dafür spricht, dass seine Interpretation richtig ist. Randnummer 27 Selbst wenn die Beschlüsse der Innenministerkonferenzen vom 29.03.1996 und 18./19.11.1999 Rechtssatzcharakter hätten, für die Kläger unmittelbare Rechtsansprüche begründen und durch die Verwaltungsgerichte ausgelegt werden könnten, käme die Kammer nicht zu einem anderen Ergebnis. Sinn und Zweck der Regelung war es nämlich, lediglich Familien mit Kindern nach langjährigem Aufenthalt in Deutschland ein Bleiberecht zu einem – gegenüber den Kinderlosen späteren – Stichtag zu verschaffen, weil Familien mit Kindern eine Ausreise nach langjährigem Aufenthalt und entsprechender Integration ungleich härter trifft als Alleinstehende oder Ehepaare ohne Kinder, die trotz ihres unklaren Aufenthaltsstatus‘ ihre Familienangehörigen später in dem Bewusstsein nachkommen ließen, dass ihr gemeinsamer Aufenthalt in Deutschland nicht gesichert sein würde. Auch für Alleinstehende und kinderlose Ehepaare wurde, wie dargelegt, eine Bleiberegelung getroffen, allerdings ein Härtefall nur angenommen, wenn sie schon bedeutend länger in Deutschland waren als die Familien mit Kindern. Randnummer 28 Da die Kläger nicht zu dem Personenkreis gehören, für die die Bleiberechtsregelung gilt, kann offen bleiben, ob die übrigen Voraussetzungen der Regelungen erfüllt sind oder nicht. Randnummer 29 Über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung aus anderen Gründen, die mit der vor der Ausländerbehörde geltend gemachten posttraumatischen Belastungsstörung zu tun haben, ist hier nicht zu entscheiden, da dies Gegenstand des parallel zum Verwaltungsstreitverfahren laufenden Widerspruchsverfahren bzw. Wiederaufgreifensverfahren vor dem Bundesamt ist. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie unterlegen sind. Randnummer 31 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030193