schon Freibeträge
G gewährt werden. Tenor
Zugang an die Staatskasse einzuzahlen. Randnummer 4 Gegen diesen am 14.05.1998 durch Niederlegung zugestellten Bescheid (PZU vom 14.05.1998) legte der Kläger mit Telefax-Schreiben vom 08.06.1998 Widerspruch ein, der bei dem Beklagten am 15.06.1998 (einem Montag) einging. Zur Begründung verwies der Kläger darauf, dass die in dem Bescheid ausgewiesenen Einkünfte seines Vaters als Altersruhegeld bezogen worden seien. Bei Einkünften aus Altersruhegeld sei demgemäß
G in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ein Versorgungsfreibetrag von 40 Prozent abzuziehen. Dies sei hier nicht berücksichtigt worden. Der Kläger bemängelte weiter, dass die von seinen Eltern geltend gemachte Absetzung
G für die Jahre 1994 und 1995 in Höhe von jeweils 4.636 DM nicht in die Einkommensberechnung mit einbezogen worden sei. Schließlich sei auch die im Steuerbescheid seiner Eltern für 1995 festgesetzte außergewöhnliche Belastung
G nicht berücksichtigt worden. Randnummer 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.1998 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung bezog er sich darauf, dass für die Berechnung der Jahreseinkünfte des Vaters des Klägers die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1994 und 1995 maßgebend seien. Durch die einschlägigen Verwaltungsvorschriften sei er verpflichtet, von den Feststellungen auszugehen, die die Finanzbehörden unanfechtbar getroffen hätten. In den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden der Jahre 1994 und 1995 sei von den Einkünften des Vaters des Klägers keinen Versorgungsfreibetrag in Abzug gebracht worden.
den Feststellungen des Beklagten handele es sich um eine vorschussweise Zahlungen des Ruhegeldes, auf das bis zur Erreichung der Altersgrenze des Ruhestandalters kein Versorgungsfreibetrag gewährt werde. Das Gesetz stelle nicht auf Personen im Ruhestand ab, sondern auf Personen im Ruhestandsalter. Der Versorgungsfreibetrag
G werde erst dann gewährt, wenn der Steuerpflichtige das
G in Abzug zu bringen. Die Voraussetzungen für einen solchen Abzug lägen beim Vater des Klägers aber nicht vor, da er weder 1994 noch 1995 das 62. Lebensjahr erreicht habe. Randnummer 6 Auch die geltend gemachten Abschreibungen
Das Finanzamt Langen habe den Eltern des Klägers mit Schreiben vom 29.03.1995 mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Abschreibung
G nicht vorliegen würden. Randnummer 7 Für die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen lägen die Voraussetzungen des § 25 Abs. 6 BAföG nicht vor. Es fehle schon an einem entsprechenden Antrag, der
der genannten Vorschrift vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen sei. Im Übrigen lägen aber auch keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 25 Abs. 6 BAföG vor. In den Einkommenssteuerbescheiden der Jahre 1994 und 1995 sei jeweils ein Ausbildungsfreibetrag
G berücksichtigte worden.
den Verwaltungsvorschriften zu § 25 Abs. 6 BAföG seien Aufwendungen für Unterhalt und Berufsausbildung einschließlich der Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung
G nicht zu berücksichtigen. Ein Härtefreibetrag
G könne nicht zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, für die im Grunde schon Freibeträge
G gewährt würden. Randnummer 8 Der Widerspruchsbescheid vom 04.07.1998, der bereits am 03.07.1998 zur Post gegeben wurde, wurde dem Kläger am 04.07.1998 durch Niederlegung beim Postamt Aying niedergelegt. Randnummer 9 Mit Schreiben vom 31.07.1998 – am 03.08.1998 bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt eingegangen – hat der Kläger Klage erhoben. Randnummer 10 Der Kläger behauptet in der Sache, der im angefochtenen Bescheid als Einkünfte seines Vaters ausgewiesenen Betrag sei von diesem als Altersruhegeld bezogen worden, wie sich aus dem Schreiben der Telefunken GmbH, Abteilung Zentrale Abrechnung Ruhegeld, vom 13.01.1993 ergebe. Bei derartigen Einkünften aus Altersruhegeld sei
G i. V. m. § 19 Abs. 2 EStG ein Abzug von 40% anzusetzen. Randnummer 11 Der Kläger trägt vor, sein Vater habe
der Kündigung durch seinen Arbeitgeber (Telefunken Fernsehen- und Rundfunk-GmbH), bei dem er 31 Jahre beschäftigt gewesen sei, von diesem monatlich eine Altersruhegeld-Zahlung aus der dort bestehenden betrieblichen Alterskasse erhalten, in die er während seiner Beschäftigungszeit Beiträge abgeführt habe. Der Kläger meint, zu dem in § 21 Abs. 1 Nr. 4. BAföG verwandten Begriff „Leibrenten“ gehörten neben Altersruhegeldern unter anderem auch Renten aus betrieblichen Alterskassen. Für die Anerkennung eines 40-prozentigen Abzugs sei es daher unerheblich, ob das Ruhegeld vorschussweise bis zur Erreichung der Altersgrenze des Ruhestandsalters gewährt werde oder nicht. Auch müssten die in den Steuerbescheiden seiner Eltern für 1994 und 1995 festsetzten Absetzungen
dieser Vorschrift ist, wenn die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen haben, für den sie gezahlt worden ist, insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist. Die letztgenannte Voraussetzung lag hier vor, da die ursprüngliche Bewilligung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäß § 24 Abs. 3 BAföG erfolgt war. Irgendein Ermessenspielraum hinsichtlich der Rückforderung oder die Möglichkeit der Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten (wie bei § 45 SGB X) besteht § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG nicht. Randnummer 20 Die Auflösung dieses Vorbehalts, damit die teilweise Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides und die sich daraus ergebende Rückforderung waren rechtmäßig. Dies ergibt sich daraus, dass in dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid, in dem auf Antrag des Klägers bei der Anrechnung der Einkommensverhältnisse seiner Eltern auf den Bewilligungszeitraum abgestellt wurde, das voraussichtliche Einkommen des Vaters des Klägers aufgrund der von diesem gemachten Angaben zu niedrig angesetzt worden war. Randnummer 21 Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, welche Abzüge von den Einkünften des Vaters des Klägers zu machen sind, ist im Sinne des Beklagten zu beantworten. Randnummer 22 Er ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Vater des Klägers kein Versorgungsfreibetrag in Höhe von 40 Prozent zusteht. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau des für den Einkommensbegriff im Ausbildungsförderungsrecht maßgeblichen § 21 BAföG und des § 19 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG).
G gelten Leibrenten mit dem Betrag, der nicht steuerlich als Ertragsanteil erfasst ist, als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Zwar gehört auch ein Altersruhegeld zu den Leibrenten in diesem Sinne. Bei den Einkünften des Vaters des Klägers, die dieser selbst durch Vorlage eines Schreibens seines früheren Arbeitgebers als "vorschussweises Ruhegeld" gekennzeichnet hat, handelte es sich jedoch nicht um ein Altersruhegeld. Denn diese ist gekennzeichnet durch das Erreichen einer Altergrenze als rentenauslösenden Umstand. Ein solcher Umstand lag hier nicht vor, da die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers nicht auf dem Erreichen einer Altergrenze beruhte, sondern auf der Kündigung durch einen früheren Arbeitgeber. Durch die Bezeichnung als „vorschussweises“ Ruhegeld hat der Arbeitgeber auch korrekt beschrieben, dass die Voraussetzungen für die Ruhegeldzahlung in Wirklichkeit noch nicht vorlagen. Randnummer 23 Jedenfalls konnte auf diese Bezüge in dem damaligen Zeitraum kein Versorgungsfreibetrag gewährt oder angerechnet werden. Randnummer 24 Dies ergibt sich zum einen schon daraus, dass in den maßgeblichen Einkommensteuerbescheiden der Eltern des Klägers kein solcher Versorgungsfreibetrag eingetragen worden ist. Diese Bescheide sind rechtskräftig geworden. An sie ist der Beklagte gebunden, wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt (BVerwG, Urt. v. 12.05.1993 - 11 C 9/92 -, BVerwGE 92, 272; Beschl. v. 9.7.1992 - 5 B 113.92 -, Buchholz 436.36 § 21 BAföG Nr. 18 m.w.N.).
dieser Rechtsprechung würde die angestrebte Entlastung der Ämter für Ausbildungsförderung ins Gegenteil verkehrt, wenn die Ämter trotz Vorliegens eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides für den maßgeblichen Bewilligungszeitraum eigene Ermittlungen anstellen müssten. Dem würden nicht zuletzt Gründe der behördlichen Kompetenz entgegenstehen. Soweit es um die Einkommensteuerveranlagung sowie die dafür notwendigen Ermittlungen und Feststellungen geht, verfügen die zuständigen Finanzbehörden über die erforderliche Sachkunde und die angemessenen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten. Im Rahmen dieses Verfahrens stehen dem Steuerpflichtigen Rechtsmittel zur Verfügung, die eine behördliche und notfalls gerichtliche Überprüfung durch die Finanzgerichte als die dazu berufenen Fachgerichte eröffnen. Randnummer 25 Die Nichtberücksichtigung eines Versorgungsfreibetrags ergibt sich inhaltlich aber auch aus § 19 Abs. 2 EStG.
dieser Vorschrift bleibt von Versorgungsbezügen ein Betrag in Höhe von 40 vom Hundert dieser Bezüge steuerfrei (höchstens jedoch insgesamt ein Betrag von seinerzeit 6.000 DM im Veranlagungszeitraum). Diese Freistellung greift jedoch nur dann ein, wenn es sich um Versorgungsbezüge in dem gesetzlich definierten Sinne handelt. Hierzu definiert § 19 Abs. 2 Satz 2 EStG, dass Versorgungsbezüge Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen sind, die (Nr. 2) wegen Erreichens einer Altersgrenze, Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder als Hinterbliebenenbezüge gewährt werden. Dazu gibt das Gesetz die weiter einschränkende Definition, dass Bezüge, die wegen Erreichens einer Altersgrenze gewährt werden – und nur solche kommen im vorliegenden Fall überhaupt in Betracht -, erst dann als Versorgungsbezüge gelten, wenn der Steuerpflichtige das
G in Höhe von 4.636 DM nicht in die Einkommensberechnung mit einbezogen worden sei, geht auch dieser Angriff gegen den angefochtenen Bescheid fehl. Eine solche geltend gemachte finanzamtliche Anerkennung eines Abschreibungsbetrages
G hat es nicht gegeben. Es steht im Gegenteil
der vom Kläger selbst eingereichten schriftlichen Erklärung des Finanzamts Langen vom 29.3.1995 fest, dass für das Grundstück Y die Voraussetzungen für die Gewährung einer erhöhten Abschreibung weder
G noch
G vorgelegen haben, weshalb lediglich eine Abschreibung
G in Höhe von zwei Prozent des Einheitswerts gewährt worden sei.
G in der im Bewilligungszeitraum geltenden Fassung konnte vom Einkommen lediglich die erhöhte Absetzung für Abnutzung
G abgezogen werden, nicht aber eine "einfache" Absetzung
G. Randnummer 28 Soweit der Kläger die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen geltend macht, die im Steuerbescheid seiner Eltern für das Jahr 1995
G anerkannt worden seien, fehlt es schon an einem entsprechenden fristgerecht gestellten Antrag, der
G„vor dem Ende des Bewilligungszeitraums“ zu stellen ist. Randnummer 29 Selbst wenn man insoweit die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG (BVerwG, Urt. v. 12.7.1979 – 5 C 7/78 -, BVerwGE 58, 200) entsprechend anwenden und deshalb zulassen könnte, dass ein Auszubildender den Antrag
G auch dann noch stellen kann, wenn für ihn erst
Vorliegen der Steuerbescheide seiner Eltern und der abschließenden Entscheidung des Versorgungsträgers gemäß § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG die höhere Anrechnung des Elterneinkommens und die damit verbundene Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Ausbildungsförderung erkennbar wird, könnte die Klage keinen Erfolg haben. Denn das Gericht teilt die Auffassung des beklagten Studentenwerks, dass als außergewöhnliche Belastungen keine Aufwendungen anerkannt werden können, für die dem Grunde
schon Freibeträge
G gewährt werden. Soweit die Verwaltungsvorschriften zu § 25 Abs. 6 BAföG dies in Tz. 25.6.6 ausschließen, binden diese Verwaltungsvorschriften zwar nur den insoweit weisungspflichtigen Beklagten und nicht das Gericht, wonach der Kläger in der mündlichen Verhandlung durchaus zu Recht gefragt hat. Das Gericht ist jedoch nicht gehindert, den Inhalt von Verwaltungsvorschriften zur Auslegung von Gesetzesbestimmungen
eigener Überprüfung für sinnvoll, vertretbar oder sogar zwingend zu halten. Dies ist hier der Fall, da
der gesetzlichen Konzeption der Unterhalt in der Ausbildungszeit grundsätzlich als durch die Freibeträge
G oder eben durch Förderungsleistungen als gedeckt anzusehen ist (ebenso Rothe/Blanke, Kommentar zum BAföG,
allgemeinen Auslegungsregeln eng auszulegen ist. Ob dies in Ausnahmefällen dann anders zu beurteilen sein mag, wenn sich ein dem Einkommensbezieher gegenüber Unterhaltsberechtigter in einer
dem Bundesausbildungsförderungsgesetz an sich förderungsfähigen Ausbildung befindet, aber aus individuellen Gründen – z. B. der Ausbildungsweggestaltung (Studium
Fachrichtungswechsel ohne wichtigen Grund) – keine Förderungsleistungen erhält (so Rothe/Blanke a.a.O.), kann hier dahinstehen, da ein solcher Fall hier nicht vorliegt. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der Kläger die Kosten zu tragen, da er unterlegen ist.
GO ist das Verfahren gerichtskostenfrei. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030204
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