Leitsatz Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "in geringfügigem Ausmaß" im Sinne von § 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BauNVO unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung. Ob die Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl noch als geringfügig angesehen werden kann, ist von den Auswirkungen der Überschreitung unabhängig, weil es sich hierbei um ein quantitatives, und nicht um ein qualitatives Kriterium handelt. Die Überschreitung einer zulässigen Grundflächenzahl von 0,6 auf 0,71 ist als nicht mehr geringfügig anzusehen. 4. Will eine Gemeinde vom Gesetz vorgegebene Abweichungsmöglichkeiten von ihren planerischen Festsetzungen ausschließen - wie es für § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO in § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO vorgesehen ist -, muss sie dies in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans so eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass kein Spielraum für andere Auslegungen eröffnet wird. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 12. Juli 2018, 8 L 2588/18.F Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12.07.2018 - 8 L 2588/18.F - abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 30.04.2018 wird angeordnet. Der Antragsgegner und die Beigeladene haben die Kosten des gesamten Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. Die Beigeladene beantragte am 24.08.2017 die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Wohnhäusern mit insgesamt 41 Wohneinheiten und gemeinsamer Tiefgarage auf dem Grundstück Gemarkung Kronberg, Flur ..., Flurstücke .../... und .../.... Die Baugrundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans der Antragstellerin "Mischgebiet Bendersee, Bereich C" vom 19.12.2001. Der Antragsgegner hatte im Jahr 1999 eine Gesamtplanung Bendersee beschlossen, die insgesamt drei Teilbereiche (A1, B und C) umfasste, die als Gewerbegebiete ausgewiesen werden sollten. Aufgrund von Bedenken aus der Bürgerschaft, vor allem seitens der Anwohner des nordwestlich des "Bereichs C" liegenden Wohngebiets "Kleine Lindenstruth" wurde die fragliche Fläche für eine Mischgebietsnutzung vorgesehen, um einen Übergang zur gewerblichen Nutzung des übrigen Planbereichs "Bendersee" zu erreichen. Mit dem Bebauungsplan "Bendersee, Teilgebiet C" wird eine Fläche von 60 m Breite mit einer Gesamtgröße von etwa 7.500 m 2 als Mischgebiet überplant. Mittels Baugrenzen sind hierin drei Baufenster ausgewiesen, zwischen denen Flächen für Tiefgaragen vorgesehen sind. Als Maß für die bauliche Nutzung setzt der Bebauungsplan eine Grundflächenzahl von 0,4, drei Vollgeschosse sowie eine maximale Geschossfläche von 6.000 m 2 fest. In den planungsrechtlichen Festsetzungen heißt es unter Ziffer "3. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, §§ 16, 17, 19 - 21a BauNVO)": "3.1 Ausnutzung Die angegebenen Werte der Maße der baulichen Nutzung sind als Höchstgrenze festgesetzt. Der Zuschnitt der überbaubaren Flächen sowie die Bestimmungen der Landesbauordnung können zu einer niedrigeren Ausnutzung zwingen. 3.1.1 Grundflächenzahl (§ 19 BauNVO) Maximale GRZ = 0,4" Die Antragstellerin versagte mit Datum vom 13.10.2017/20.12.2017 ihr Einvernehmen zu dem Bauvorhaben und führte zur Begründung aus, das Vorhaben halte die Gebietsart "Mischgebiet" nicht ein und außerdem werde die zulässige Grundflächenzahl von 0,6 überschritten. Der Antragsgegner erteilte die Baugenehmigung für das Vorhaben der Beigeladenen unter dem 30.04.2018. Ausweislich der zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten Bauantragsunterlagen vom 02.11.2017 wird das insgesamt 4.794 m 2 große Baugrundstück von den beiden Baukörpern der geplanten Wohnhäuser mit einer Fläche von 1.536,92 m 2 überbaut, was einer Grundflächenzahl von 0,32 entspricht. Die unterirdisch geplante Tiefgarage überbaut einschließlich Stellplätzen und Zufahrten eine Gesamtfläche von 3.421,46 m 2 , was einer Grundflächenzahl von 0,71 entspricht. Diese Zahlen sind zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Baugenehmigung erlaubt die Bebauung von zwei der drei Baufenster des Bebauungsplans. Gegen die ihr am 09.05.2018 bekannt gegebene Baugenehmigung legte die Antragstellerin am 07.06.2018 Widerspruch ein. Am 18.06.2018 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie hat geltend gemacht, der Antragsgegner habe die Baugenehmigung erteilt, obwohl die Antragstellerin ihr Einvernehmen zu dem Bauvorhaben versagt habe. Das Bauvorhaben der Beigeladenen halte die im Bebauungsplan festgesetzte Gebietsart "Mischgebiet" nicht ein, überschreite die festgesetzte Grundflächenzahl und verletze sie damit in ihrer Planungshoheit. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat den Eilantrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 12.07.2018 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass die Baugenehmigung in Rechte der Antragstellerin eingreife, weil eine Befreiung im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erforderlich gewesen sei. Die Eigenart des Gebietstyps "Mischgebiet" werde durch die genehmigte reine Wohnnutzung nicht infrage gestellt, insbesondere bedürfe es keiner Durchmischung von Wohn- und Gewerbenutzung auf dem konkreten Baugrundstück. Auch die Überschreitung der Grundflächenzahl begründe kein Beteiligungserfordernis gemäß § 36 Abs. 1 BauGB, weil die Entscheidung hierüber auf § 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BauNVO beruhe und daher das Einvernehmen der Gemeinde nicht erforderlich sei. Die Überschreitung der Obergrenze der Grundflächenzahl von 0,4 um mehr als 50 % sei unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls als geringfügig einzustufen und die Kappungsgrenze von 0,8 werde nicht durchbrochen. Maßgeblich für die Überschreitung sei die Tiefgarage, die sich über die Fläche zwischen den beiden Baukörpern und über die südliche Fläche jenseits des mittleren Baufensters erstrecke. Diese Fläche sehe der Bebauungsplan ausdrücklich für die Bebauung mit einer Tiefgarage vor, so dass die planerischen Absichten der Antragstellerin durch die Zulassung einer höheren Grundflächenzahl - wenn überhaupt - allenfalls geringfügig beeinträchtigt würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 12.07.2018 verwiesen (Bl. 147 bis 157 der Gerichtsakte - GA -). Gegen diesen, ihr am 13.07.2018 zustellten Beschluss hat die Antragstellerin am 23.07.2018 Beschwerde eingelegt und diese mit am 13.08.2018 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz begründet. Sie macht geltend, die Zulassung einer reinen Wohnbebauung auf zwei von drei Baufenstern des kleinen Plangebiets störe die gesetzlich gebotene Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe sowohl qualitativ als auch quantitativ, sodass die Eigenart des Gebietstyps "Mischgebiet" nicht gewahrt werde. Zudem verstoße das Vorhaben gegen § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO, weil die Antragstellerin in ihrem Bebauungsplan eine von § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO abweichende Festsetzung getroffen habe. Mit ihren Festsetzungen unter Ziffer 3.1 und 3.1.1 in dem Bebauungsplan habe die Antragstellerin hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,4 grundsätzlich nicht zulässig sein solle. Die Grundflächenzahl von 0,71 mache das Vorhaben der Beigeladenen unzulässig, weil es den Rahmen der durch § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO ermöglichten Überschreitung der Grundflächenzahl um bis zu 50 % nicht einhalte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens der Antragstellerin wird auf den Schriftsatz vom 13.08.2018 Bezug genommen (Bl. 227 bis 244 GA). Die Antragstellerin beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12.07.2018 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 07.06.2018 gegen die vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 30.04.2018 zu Gunsten der Beigeladenen zum Neubau von zwei Geschosswohnungsbauten mit 41 Wohneinheiten und gemeinsamer Tiefgarage auf dem Grundstück Gemarkung Kronberg, Flur ..., Flurstücke ..../... und .../... anzuordnen, hilfsweise, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12.07.2018 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 08.06.2018 gegen die in der Baugenehmigung des Antragsgegners vom 30.04.2018 konkludent verfügte Ersetzung des Einvernehmens der Antragstellerin nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er tritt dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen und macht geltend, die von der Antragstellerin begehrte qualitative Durchmischung der nach dem Bebauungsplan zulässigen Nutzung sei nicht erforderlich, insbesondere werde durch die jetzt genehmigte reine Wohnnutzung der Gebietscharakter "Mischgebiet" nicht infrage gestellt. Auf dem dritten Baufenster könnten noch etliche Gewerbebetriebe entstehen. Auch habe es im Rahmen des § 19 Abs. 4 BauNVO keiner Befreiung und folgerichtig keines Einvernehmens der Antragstellerin bedurft. Aus der Formulierung im Bebauungsplan, dass die angegebenen Werte der baulichen Nutzung als Höchstwerte festgesetzt seien, sei nicht zu schließen, dass die Antragstellerin damit Abweichungen habe ausschließen wollen. Im Rahmen von textlichen Festsetzungen innerhalb eines Bebauungsplans würden immer Höchstgrenzen festgesetzt. Hätte die Antragstellerin Abweichungen ausschließen wollen, hätte es einer eindeutigen und unmissverständlichen Regelung bedurft. Daran fehle es. Die Beigeladene beantragt, den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin abzulehnen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen, auf das Bezug genommen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (2 Bände) und die beigezogenen Behördenvorgänge (1 Bebauungsplan, 1 Ordner, 1 Akte, 2 Hefter) verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen. II. Die rechtzeitig eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und fristgerecht begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Die von der Antragstellerin erhobenen Einwendungen gegen die erstinstanzliche Entscheidung, auf deren Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zur Abänderung des Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Unrecht abgelehnt. 1. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen unter dem 30.04.2018 erteilte Baugenehmigung ist gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO statthaft, weil dem Widerspruch gemäß § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt. Denn als "Dritter" im Sinne von § 212a Abs. 1 BauGB ist auch die Standortgemeinde anzusehen, die sich unter Berufung auf die der Absicherung der gemeindlichen Planungshoheit dienenden Bestimmungen in § 36 BauGB gegen eine ohne ihr Einvernehmen erteilte Baugenehmigung wendet. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog), denn es erscheint nicht von vornherein nach jeder Betrachtungsweise offensichtlich und eindeutig unmöglich, dass die Antragstellerin durch die erteilte Baugenehmigung in eigenen Rechten - ihrer kommunalen Planungshoheit - verletzt ist. Insbesondere wurde die Baugenehmigung vom 30.04.2018 erteilt, ohne dass das Einvernehmen der Antragstellerin vorlag oder mittels anfechtbaren Bescheids des Antragsgegners ersetzt wurde. Nur in letzterem Falle wäre die Antragstellerin primär auf Rechtsschutz gegen den das Einvernehmen ersetzenden Verwaltungsakt zu verweisen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13.05.2015 - 4 B 1/15 -, juris Rdnr. 10 mit weiteren Nachweisen). 2. Der Eilantrag ist auch begründet, weil nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung des Sachstandes ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung vom 30.04.2018 nicht besteht. Dem Antrag eines Dritten auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80a Abs. 3 VwGO ist stattzugeben, wenn die angegriffene Baugenehmigung offensichtlich dessen Rechte verletzt. Denn in diesem Fall kann ein überwiegendes Interesse des Bauherrn oder der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung nicht bestehen. Umgekehrt ist der Antrag des Dritten abzulehnen, wenn die Baugenehmigung ihn offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens über den Rechtsbehelf des Dritten offen, hat das Gericht eine Abwägung der beteiligten privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen, die für oder gegen eine sofortige Ausnutzung der Baugenehmigung sprechen. Bei dieser Abwägung hat das Gericht zum einen das Gewicht der beteiligten Interessen und das konkrete Ausmaß ihrer Betroffenheit zu berücksichtigen. Zum anderen hat es zu würdigen, ob der Rechtsbehelf des Dritten - auch unter Berücksichtigung des von ihm eventuell glaubhaft gemachten Tatsachenvorbringens - wahrscheinlich Erfolg haben wird. Nach diesen Grundsätzen hält die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Vielmehr erweist sich die Baugenehmigung vom 30.04.2018 als offensichtlich rechtswidrig, weil sie unter Verletzung der Beteiligungsbestimmungen in § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erteilt wurde. Das Bauvorhaben der Beigeladenen stellt sich als planungsrechtlich unzulässig dar, weil es mit einer Grundflächenzahl von 0,71 das in dem Bebauungsplan "Bendersee Teilbereich C" festgesetzte Maß der baulichen Nutzung nicht einhält und die Überschreitung auch nicht durch die Regelungen in § 19 Abs. 4 Satz 2 bis 4 BauNVO gerechtfertigt ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.