Einreise mit Schengen Visum C zu Daueraufenthalt; Wirkungen des Zusatzprotokolls auf Aufenthaltssituation Leitsatz 1. Wer als türkischer Staatsangehöriger mit einem Schengen Visum des Typs C in das Bu
Art. 49
und 50 EG) hervorgehe, dass eine auf Dauer oder jedenfalls ohne absehbare zeitliche Beschränkung ausgeübte Tätigkeit nicht unter die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr falle. Solche Tätigkeiten können je nach Lage nur in den Anwendungsbereich der Art. 48 bis 51 EWGV (
Art. 39
bis 42 EG– Arbeitnehmerfreizügigkeit) und 52 bis 68 EWGV (
Art. 43bis 55 EG– Niederlassungsrecht) fallen (Eu
GH, Urt. v. 05.10.1988 – Rs 196/87– Steymann, NVwZ 1990, 53 ). Da die beiden letztgenannten Bereiche von Art. 41 Abs. 1 ZPr nicht erfasst werden, steht der Anwendung des geltenden Rechts (§ 69 AuslG) in Bezug auf den Antragsteller nichts entgegen. Randnummer 13
- Der Hilfsantrag hat gleichfalls keinen Erfolg, weil die Eheschließung inzwischen erfolgt ist. Randnummer 14
- Auch andere Ansprüche auf Duldung (§ 55 Abs. 2 AuslG) sind nicht ersichtlich, da die Abschiebung weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich ist. Art. 6 Abs. 1 GG gebietet keine generelle Befreiung von den Einreise- und Sichtvermerksbestimmungen. Randnummer 15
- Vorläufige Aufenthaltsrechte aus dem des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ANBA 1981, 4) – im Folgenden kurz: ARB – in der Auslegung, die der Beschluss durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) erfahren hat (vgl. Urt. v. 16.12.1992 – Rs C-237/91, abgedruckt in NVwZ 1993, 258 ff.), scheiden bereits deswegen aus, weil der Antragsteller über kein gesichertes Aufenthaltsrecht verfügt und dem deutschen Arbeitsmarkt nicht angehört. Randnummer 16
- Für den Ausgang des hiesigen Verfahrens ist es ohne Belang, warum die Vergleichsverhandlungen zwischen den Beteiligten über die Erteilung einer Vorabzustimmung zur Ausreise und Wiedereinreise zum Zwecke der Familienzusammenführung gescheitert sind. Insbesondere kommt es nicht auf die Klärung der Frage an, ob dem Antragsteller eine von seiner Ehefrau abgeleitete Aufenthaltserlaubnis materiell zusteht. Diese Frage muss, da es zu einer außergerichtlichen Einigung nicht gekommen ist, im Sichtvermerksverfahren nach erfolgter Ausreise geklärt werden. Randnummer 17 Da der Antragsteller unterliegt, sind ihm die Kosten aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20, 25 GKG, wobei das Gericht in Übereinstimmung mit dem von Richtern aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit entworfenen Streitwertkatalog (veröffentlicht bei Kopp/Schenke, VwGO,
- Aufl. 2003, Anh. zu § 164 Rdnr. 14, bei Redeker/ v. Oertzen, VwGO,
- Aufl. 2000, § 165 Rdnr. 19, bei Eyermann, VwGO,
- Aufl. 2000, Anhang 1 und im DTV-Text VwVfG/ VwGO, Bestell-Nr. 5526,
- Aufl. 2002) für das Erstreiten einer Duldung von der Hälfte des Auffangstreitwertes ausgeht, der wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung nochmals um die Hälfte zu reduzieren ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030224