Anforderungen an die Tierhaltung richten sich an die Personen, die ein Tier halten, betreuen oder zu betreuen haben, von ihnen können konkrete Maßnahmen gefordert werden wie regelmäßiges Ausmisten und eine Maximalbelegung der Fläche. Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 14.07.2003 gegen den Bescheid des Landrats des Landkreises B-Stadt-Dieburg vom 11.06.2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums B-Stadt vom 23.06.2003 wird wiederhergestellt, soweit dem Antragsteller unter Nr. I. 4. aufgegeben wird, bei Auftreten von Fellveränderungen die betroffenen Tiere einem Tierarzt vorzustellen und im Falle der festgestellten Erkrankung entsprechend zu behandeln und den behandelnden Tierarzt mitzuteilen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller zu 9/10 und der Antragsgegner zu 1/10 zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 3.500,00 EUR festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Der Antragsteller wendet sich im Eilverfahren gegen den Bescheid des Landrats des Landkreises B-Stadt-Dieburg soweit darin unter Punkt I. 1. b), I. 3., I. 4., II. 1.
(2)sowie auf die beigezogenen Veterinäramtsakte des Landrats des Landkreises B-Stadt-Dieburg und Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums B-Stadt. Randnummer 35 II. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist bezüglich der Anordnung unter Punkt III. der Verfügung vom 11.06.2002 unzulässig, im Übrigen ist er zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Randnummer 36 Der statthafte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, soweit der Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Punkt III des Bescheides vom 11.06.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2003 anzuordnen. Grundsätzlich schließt zwar der bereits stattgefundene Vollzug eines Verwaltungsaktes das Rechtsschutzbedürfnis beim Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht aus, da eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Voraussetzung für die Anordnung der Rückgängigmachung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ist. Am Rechtsschutzbedürfnis fehlt es jedoch dann, wenn eine Rückgängigmachung der bereits abgeschlossenen Vollziehung offensichtlich ausscheidet (Kopp/Schenke, VwGO § 80, Rn 136). Der Antragsteller weist darauf hin, die Selbsttränken seien im Frühjahr 2002 bei der ersten Überprüfung defekt gewesen. Es sei bereits beabsichtigt gewesen, diese während der Weidezeit der Rinder reparieren zu lassen, was dann auch erfolgt sei. Der Antragsteller stützt seinen Eilantrag darauf, die Anordnung sei dennoch rechtswidrig gewesen, da die Kühe trotz defekter Selbsttränke ausreichend Wasser erhalten hätten. Nicht dargelegt ist allerdings – und dies würde auch jeder Vernunft widersprechen -, dass die reparierten Selbsttränken nach Wiederherstellen der aufschiebenden Wirkung wieder beseitigt werden oder nicht mehr zum Einsatz gebracht werden sollten. Die Rückgängigmachung der Vollziehung wird vom Antragsteller nicht angestrebt. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Eilantrag ist daher nicht zu erkennen. Randnummer 37 Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO an, wenn das private Aufschubinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes überwiegt. Dies beurteilt sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Erweist sich ein Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, ist dem Antrag stattzugeben, da kein öffentliches Interesse am Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht. Ist dagegen ein Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und besteht darüber hinaus ein öffentliches Interesse an seinem sofortigen Vollzug, überwiegt grundsätzlich dieses öffentliche Vollzugsinteresse das private Aufschubinteresse. Ist ein Verwaltungsakt weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig, so entscheidet das Gericht allein aufgrund einer Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse an der Aussetzung der Vollziehung und dem öffentlichen Vollzugsinteresse. Randnummer 38 Nach der in diesem Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung erweist sich der angegriffene Verwaltungsakt vom 11.06.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2003 hinsichtlich Punkt I. 4. als offensichtlich rechtswidrig, da die Anordnung zu unbestimmt ist. Gemäß § 36 Abs. 1 VwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies setzt voraus, dass aus dem Verwaltungsakt für den Adressaten und auch für Dritte, die unter Umständen den Verwaltungsakt vollstrecken müssen, klar und unzweideutig der Inhalt der Regelung erkennbar ist. Randnummer 39 Soweit unter Punkt I. 4. dem Antragsteller in der Fassung, die dieser durch den Widerspruchsbescheid erlangt hat, aufgegeben wird, beim Auftreten von Fellveränderungen die betroffenen Tiere einem Tierarzt vorzustellen und im Falle der festgestellten Erkrankung entsprechend zu behandeln, entspricht die Verfügung nicht diesen Anforderungen. Aus dem Bescheid geht nicht hervor, wann eine derartige Fellveränderung vorliegt, die es erforderlich macht, die Rinder auf Parasitenbefall durch einen Tierarzt überprüfen zu lassen. Fellveränderungen können sich nach Auffassung der Kammer in unterschiedlichster Art und Weise äußern. Sicherlich deutet nicht jede Art der Fellveränderung auf einen Parasitenbefall hin. Diese können, wie der Antragsteller ausführt, auch andere Ursachen haben, wie zum Beispiel der Wechsel von Winter- und Sommerfell. Wie die Fellveränderung beschaffen sein muss, damit der Verdacht eines Parasitenbefalls entstehen kann, ist weder in der Anordnung unter Punkt I. 4. noch in der Begründung des Bescheides näher ausgeführt. Es steht mithin im Belieben der Antragstellers als auch des vollziehenden Beamten, ob er eine Fellveränderung, sollte er denn eine derartige feststellen, für ausreichend erachtet, einen Tierarzt zu konsultieren oder nicht, wobei die Ansichten hierbei zu Recht auseinandergehen können. Randnummer 40 Im Übrigen ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Anordnungen unter I. 1. b), I. 3. und II. 1.
- a)bis
- d)unbegründet. Randnummer 41 Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, er sei nicht richtiger Adressat der Anordnungen. Gemäß § 16 a Abs. 1 Tierschutzgesetz– TierSchG – trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnamen anordnen, § 16 a Abs. 1 Nr. 1 TierSchG. Die allgemeinen Anforderungen an die Tierhaltung richten sich an diejenigen Personen, die ein Tier halten, betreuen oder zu betreuen haben, § 2, 1. HS TierSchG. Mithin sind auch die Maßnahmen nach § 16 a TierSchG an diese Personen zu richten. Unerheblich ist danach, wer mit der Leitung eines landwirtschaftlichen Betriebes beauftragt ist. Diese muss mit der Betreuereigenschaft nicht identisch sein. Entscheidend ist, wer die Tiere pflegt, ernährt bzw. unterbringt. Der landwirtschaftliche Betrieb befindet sich in dem Anwesen, in dem der Antragsteller auch wohnt. Der Antragsteller war zudem nach eigenen Angaben auch bis Ende des Jahres 2002 auch Leiter des landwirtschaftlichen Betriebes. Der Antragsteller verweist darauf, bei dem Betrieb handele es sich um einen Familienbetrieb. Die Verantwortung für den zunächst elterlichen Betrieb ging zunächst auf den Antragsteller, der selbst diplomierter Landwirt ist, über, nach dem Vortrag des Antragstellers hat er dann die Leitung des Betriebes im Januar 2003 auf seine Schwester übertragen. Bei dem Betrieb handelt es sich um einen landwirtschaftlichen Nebenerwerb. Anlässlich der Überprüfung des Betriebes am 11.04.2002 gab der anwesende Vater des Antragstellers auf Nachfrage an, die Versorgung der Tiere erfolge durch 1 Hilfskraft, Vater und Mutter sowie A. und Elisabeth A.. Bei der Überprüfung am 08.10.2002 wurde in dem Protokoll, Bl. 85 der Widerspruchsakte) vermerkt: A. sen.(Hofeigentümer und Versorgung der Tiere) sowie A. jun. (Hofpächter und Mitversorgung der Tiere außerhalb seiner Arbeitszeit/am Wochenende). Auch hieraus wird deutlich, dass in erster Linie der Vater des Antragstellers mit der Versorgung der Tiere betraut ist, und soweit möglich auch der Antragsteller die Tiere versorgt. Der Antragsteller hat nicht behauptet, dass er diese Arbeiten nach dem 31.12.2002 mit Übergang der Leitung auf die Beigeladene nicht mehr ausübt. Er trägt lediglich vor, die Betriebsleitung habe gewechselt. Ein Wechsel der Verantwortlichkeit hinsichtlich der ordnungsgemäßen Pflege und der Haltung der Tiere ist dadurch jedoch nicht eingetreten, da § 2 TierSchG die tierschutzrechtliche Verantwortlichkeit nicht an die Betriebsleitereigenschaft knüpft. Vielmehr ist jeder, der ein Tier betreut oder zu betreuen hat, zur Erfüllung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet. Randnummer 42 Die angegriffenen Anordnungen sind auch im Übrigen offensichtlich rechtmäßig. Randnummer 43 Die Untersagung der Anbindehaltung der Rinder über 6 Monate in den Stallgassen aller Ställe unter Punkt I. 1.
- b)der Verfügung vom 11.06.2002 ist erforderlich und verhältnismäßig, da diese Tierhaltung, wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt und zudem im gerichtlichen Eilverfahren hinreichend dargelegt wurde, nicht den tierschutzrechtlichen Bestimmungen entspricht. Der Antragsteller verkennt, dass der Antragsgegner ihm nicht generell die Anbindehaltung aller Rinder untersagt. Die allgemeinen Ausführungen zur Zulässigkeit der Anbindehaltung im Vergleich zur Haltung mit „Grabnerkette“ bzw. „Halsrahmen“, bedürfen keines weiteren Eingehens. Entscheidend für die Untersagung der Anbindehaltung in den Stallgassen ist, dass die Tiere in diesem Bereich keinen angemessenen Standplatz haben. So fehlt es dort an der in den ordnungsgemäßen Standplätzen vorhandenen Kotplatten. Zwangsläufig sind die Tiere gezwungen, entweder in Kot und Harn der vor ihnen angebundenen Rinder zu liegen bzw. in ihrem eigenen. Dies führt dazu, dass die Tiere ständig verdreckt sind und für diese Tiere dann auch nachvollziehbar die Gefahr der Infektion mit Bakterien oder sonstigen Parasiten und Krankheitserregern besteht. Soweit der Antragsteller dagegen einwendet, dem würde dadurch entgegengewirkt, dass die Standflächen der Rinder zweimal täglich vor dem Melken vollständig entmistet und neu eingestreut würden, und die Rinder im Normalfall nicht ständig koten würden, weshalb der Dreck auf ein Minimum reduziert werde, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Selbst kleinere Mengen, in denen die Tiere zum Liegen kommen, können gesundheitliche Gefahren mit sich bringen. Unglaubhaft ist zudem die Behauptung des Antragstellers, die Tiere in dem Standort 2 würden lediglich zum Zwecke des Umtreibens beim Melken in dieser Stallgasse angebunden werden. Ausweislich der beiden Überprüfungen des Betriebes am 11.04.2002 und 08.10.2002 standen während der gesamten Zeit der Überprüfung jeweils die gleichen Tiere in der Stallgasse, ohne dass sie von dort zum Melken geführt worden wären. Im Übrigen hat der Antragsteller auch nicht dargelegt, an welchem Standort die Tiere ansonsten stehen sollten, falls sie tatsächlich nur zum Melken in diese Stallgasse geführt würden. Wie die Überprüfungen ergaben, sind die Ställe komplett belegt und – wie noch auszuführen sein wird – sogar überbelegt. Ein anderer Stellplatz für die Kühe in der Stallgasse des Standortes 2 ist nicht ersichtlich. Zudem widerspricht sich der Antragsteller in seiner Antragsbegründung, wenn er bei der Festlegung der maximalen Belegungszahlen der Tierstandorte ausführt, im Stallbereich 2 könnten mindestens 9 Rinder zuzüglich 3 Rinder in Stallgassenhaltung gehalten werden. Das Gericht geht daher mit dem Antragsgegner davon aus, dass es sich bei den Angaben des Antragstellers tatsächlich um eine Schutzbehauptung handelt. Jedoch selbst wenn die Angaben stimmen würden, käme es hierauf nicht an. In allen vorhandenen Stallgassen des landwirtschaftlichen Betriebes sind unstreitig keine Tränken für die Kühe oder Futterkrippen vorhanden. Darin liegt ein Verstoß gegen die Allgemeinen Anforderungen an die Fütterung der Rinder, die sich aus § 2 a Abs. 1 TierSchG i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung– TierSchNutztV –, wonach alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen sind. § 3 Abs. 2 Nr. 2 TierSchNutztV verlangt zudem, dass die Haltungseinrichtungen mit Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen ausgestattet sein müssen, die so beschaffen und angeordnet sind, dass jedem Tier Zugang zu einer ausreichenden Menge Futter und Wasser gewährt wird und dass Verunreinigungen des Futters und des Wassers sowie Auseinandersetzungen zwischen den Tieren auf ein Mindestmaß begrenzt werden. Die Tiere in den Stallgassen sind gezwungen, ihr Futter von dem verdreckten Boden zu sich zu nehmen. Wie die Versorgung der Tiere mit Wasser sichergestellt ist, ist nicht ersichtlich. Allein dies ist ausreichend, um eine Rinderhaltung in den Stallgassen zu untersagen. Randnummer 44 Unerheblich ist auch der Hinweis des Antragstellers, die Anbindehaltung in den Stallgassen würden bereits seit 30 bis 50 Jahren ohne nennenswerte Gesundheitsschäden der Rinder praktiziert. Dies indiziert nicht die tierschutzrechtliche Zulässigkeit dieser Tierhaltung. Der Tierschutz hat gerade in den letzten Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen. So wurde die Tierschutznutztierverordnung erstmals im Jahre 2001 erlassen. Ein bereits seit langen unwidersprochen gebliebenes rechtswidriges Verhalten führt nicht zu einem Vertrauensschutz dahingehend, die Behörde werde nichts mehr dagegen unternehmen. Randnummer 45 Soweit der Antragsteller zum Beleg seiner Angaben sich auf ein Schreiben des Ortslandwirtes vom 28.11.2002 bezieht, ist dieses nicht aussagekräftig. Dieses Schreiben ist sehr allgemein gehalten. Insbesondere führt der Ortslandwirt aus, die Anbindehaltung an sich sei erlaubt. Dies wird dem Antragsteller vom Veterinäramt gerade nicht allgemein untersagt. Zu der Haltung der Tiere in den Stallgassen macht der Ortslandwirt keine Angaben. Im Übrigen bestätigt der Ortslandwirt in seinem Schreiben lediglich, dass nach seinem Eindruck die Tiere einen sehr ruhigen, gepflegten und gut ernährten Eindruck hinterlassen hätten. Auch die Haltungsbedingungen gäben aus seiner Sicht keinen Grund zur Klage, den Tieren stünde ausreichend saubere, trockene Einstreu zur Verfügung. Hier ist allerdings zu beachten, dass der Ortslandwirt sich auf einen Besuch des Hofes im Oktober 2002 bezieht, zu einer Zeit, in dem die Rinder auf der Weide gehalten werden. Die vom Antragsteller in der Stallzeit betriebene „Stapelmisthaltung“ in zwei Stallbereichen, in denen es zu den gravierenden Verstößen gekommen ist, konnte von dem Ortslandwirt gar nicht in Augenschein genommen werden. Die Angaben zur ausreichenden Wasserversorgung durch Selbsttränken decken sich im Übrigen mit dem Vorbringen des Antragstellers, die Selbsttränken seien im Jahr 2002 repariert worden. Randnummer 46 Wenn der Antragsteller weiterhin auf das Zeugnis des Tierarztes Z. verweist, ist dies im Eilverfahren unbeachtlich, da weder ein Attest noch sonst ein Beleg zur Glaubhaftmachung vorgelegt wurde. Randnummer 47 Das Veterinäramt hat sein Ermessen auch nicht fehlerhaft ausgeübt, soweit es die Untersagung für alle Stallgassen auf dem Anwesen ausgesprochen hat, da die zuständige Behörde nicht nur die gegenwärtigen Verstöße unterbinden kann, sondern gemäß § 16 a Abs. 1 Satz 1 TierSchG dazu ermächtigt ist, auch die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen zu treffen. Um einer möglichen Anbindehaltung in Stallgassen anderer Tierstandorte vorzubeugen, war die Anordnung erforderlich und auch verhältnismäßig. Randnummer 48 Auch die Anordnung unter Punkt I. 3., alle Örtlichkeiten, in denen Rinder gehalten werden, regelmäßig und gründlich und vor allem immer dann auszumisten und einzustreuen, wenn die Tiere mehr als bis zum Fesselgelenk im Mist einsinken, wobei die Einstreu so beschaffen sein muss, dass den Tieren ein trockener Liegeplatz zur Verfügung steht, ist offensichtlich rechtmäßig. § 4 Abs. 1 Nr. 10 TierSchNutztV ist sicherzustellen, dass die Haltungseinrichtungen sauber gehalten werden, insbesondere Ausscheidungen so oft wie nötig entfernt werden, und Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kommen, in angemessenen Abständen gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden. Wie den am 11.04.2002 gefertigten Lichtbildern, Nr. 11 bis 16, Bl. 60 R bis 61 R der Veterinäramtsakte zu entnehmen ist, waren die Tiere teilweise bis zum Bauch mit Mist verdreckt. Ein fester und trockener Liegeplatz ist auf diesen Bildern nicht zu erkennen, vielmehr sinken die Tiere teilweise über das Fesselgelenk in den Mist ein. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, in diesen Tierstandorten werde die „Stapelmisthaltung“ betrieben, die den Tieren einen trockenen und warmen Standplatz gewährleiste, sind diese Ausführungen nicht geeignet, die Feststellungen anlässlich der Kontrolle am 11.04.2002 zu widerlegen. Auf den Lichtbildern ist eindeutig zu erkennen, dass den Rindern in den Tierstandorten 3 und 5 bis 7 gerade nicht sauber gehalten wurden. Ob diese Art der Rinderhaltung eine im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 10 TierSchNutztV zulässige Form der Tierhaltung darstellt, bedarf hier keiner abschließenden Klärung, da diese dann zumindest nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Ganz offensichtlich wurde nicht in ausreichender Menge frisch eingestreut, um den Tieren einen trockenen und sauberen Liegeplatz zu gewährleisten. Ein Verstoß gegen die ordnungsgemäße Pflege der Tiere im Sinne von § 2 Nr. 1 TierSchG lag mithin vor. Die angeordnete Maßnahme ist geeignet, ordnungsgemäße Zustände herzustellen, sie ist auch verhältnismäßig. Insbesondere musste die Behörde dem Antragsteller nicht die ordnungsgemäße Stapelhaltung aufgeben, da der Antragsteller offensichtlich davon ausgeht, dass er diese bereits ordnungsgemäß betreibt. Der Antragsteller hat seine Einstellung trotz Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen Verstoß gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen nicht geändert. Er hält nach wie vor die von ihm praktizierte „Stapelmisthaltung“ für korrekt. Es ist daher nicht zu erwarten, dass der Antragsteller ohne die getroffene Regelung des Veterinäramtes ordnungsgemäße Verhältnisse schaffen wird. Die Behörde hat ihr Ermessen dahingehend ausgeübt, einen möglichst effektiven Schutz der Tiere zu erreichen. Dies wird nur durch die Anordnung, regelmäßig und falls erforderlich die Ställe auszumisten und einzustreuen gewährleistet. Randnummer 49 Die Verfügung vom 11.06.2002 unter Punkt II. 1.
- a)bis
- d)ist offensichtlich rechtmäßig. Soweit dem Antragsteller eine Maximalbelegung mit Rindern aufgegeben wird, beruht diese Anordnung auf der Grundlage, dass jedem Rind ein ausreichender Liegeplatz zu Verfügung stehen muss, um den arttypischen Abliegevorgang von Rindern zu gewährleisten. Wie der Antragsgegner – vom Antragsteller unbestritten – ausführt, bedarf ein solcher Standplatz einer Breite von 1,20 m, da ansonsten der Platz zwischen zwei liegenden Kühen zu schmal werden kann und ein dazwischen stehendes Tier sich unter Umständen Stunden lang nicht hinlegen kann. Außerdem besteht bei geringerer Standplatzbreite die Gefahr, dass sich die Tiere beim Aufstehen gegenseitig auf die Zitzen treten. Der vom Antragsgegner in Kopie vorgelegte Auszug aus Sambraus/Steiger, Das Buch vom Tierschutz, S. 108 (Bl. 36 der Gerichtsakte) belegt die erforderliche Mindestbreite von 1,20 m. Weiterer Ermittlungen hinsichtlich der erforderlichen Standplatzbreite bedarf es im Rahmen des Eilverfahrens nicht. Nach den eigenen Angaben des Antragstellers haben die Ställe eine Länge von 8,60 m, diese Angabe lässt sich auch in etwa dem vom Antragsteller vorgelegten Plan (Bl. 17 der Gerichtsakte) entnehmen, in dem die Länge des Ställe mit 8,70 m angegeben wird. Unter Zugrundelegung dieser Maße könnten bei einer Stalllänge von maximal 8,70 m höchsten 7 Rinder (1,20 m x 7 = 8,40
- m)ordnungsgemäß in den Ställen untergebracht werden. Der Antragsteller ist daher mit der Festlegung der maximalen Belegungszahlen in den Tierstandorten 2, Punkt II. 1.
- b)der Verfügung, und 4 , Punkt II. 1.
- d)der Verfügung, mit jeweils 8 Rindern sogar noch begünstigt. Gleichfalls korrekt ist auch die Maximalbelegung mit Rindern für den Stallbereich 1, Punkt II. 1.
- a)der Verfügung. Dem steht nicht entgegen, dass dieser Stallraum L-förmig ist und daher eine größere Grundfläche hat. Entscheidend kommt es auch hier wieder auf die Stalllänge an, um ordnungsgemäße Standplätze zu schaffen. Wie sich aus dem Plan, Seite 17 der Gerichtsakte ergibt, handelt es sich um einen offenen Scheunenbereich, der als Kuhstandort benutzt wird. Eine Trennwand befindet sich offensichtlich nicht zwischen dem Längsteil und der kleineren Einbuchtung. Dies ist auf dem Lichtbild Nr. 2, Bl. 58 der Behördenakte, gut zu erkennen. Die Tiere stehen in diesem Scheunenbereich jedoch nicht in einem speziell für sie vorgesehenen Standplatz mit Fressbereich/Krippe und Kotplatte, wie dies in den Stallbereichen 2 und 4 der Fall ist, sondern haben sich ihren Standplatz soweit es ihre Anbindung erlaubt, selbst gewählt. Legt man die Maßangaben des Plans zugrunde, so ist in dem Längsbereich nur auf einer Länge von ca. 4,00 m eine Rinderhaltung mit dazugehörigen Fress- Trink- und Abkotflächen möglich, da die Scheune, wie auf dem Lichtbild Nr. 2, Bl. 58 der Behördenakte zu sehen ist, offen ist und eine Anbindemöglichkeit dort nicht besteht. Daneben besteht die Möglichkeit, in der Einbuchtung ebenfalls auf einer Länge von 4,00 m Rinder entsprechend anzubinden. Unter Zugrundelegung dieser Längen wären bei einer Standplatzbreite von 1,20 m höchstens 6 Rinder zulässig, weshalb die Festlegung der Maximalbelegungszahl auf 8 Rinder zu Gunsten des Antragstellers ausgefallen ist und ihn nicht belasten. Allerdings teilt das Gericht die Auffassung des Antragstellers, dass die Einbuchtung im Tierstandort 1 für eine Tierhaltung nicht zu dunkel ist, dies wird ist aus dem genannten Lichtbild 2 ebenfalls ersichtlich. Randnummer 50 Auch die Festlegung der Belegungszahl des Kälberstalles ist rechtmäßig. Der Platzbedarf für eine Gruppenhaltung von Kälbern ist in § 10 Abs. 1 Satz 2 TierSchNutztV vorbehaltlich des Absatzes 2 dieser Regelung in Abhängigkeit des Lebendgewichts in Kilogramm eines Kalbes festgelegt. Danach benötigt ein Kalb bis zum 150 Kilogramm Lebendgewicht 1,5 qm, von 150 bis 220 Kilogramm Lebendgewicht 1,7 qm und über 220 Kilogramm Lebendgewicht 1,8 qm Bodenfläche. Ausweislich der Feststellungen der Behörde werden im Stallbereich 3, der ansonsten als Schweinestall genutzt wird, nur zwei Teilbereiche von je 7 und 10 qm zur Haltung von Kälbern genutzt. Dies wird vom Antragsteller auch nicht bestritten. Der Antragsteller geht allerdings fälschlicherweise von einer Gesamtfläche von 17 qm Bodenfläche aus. Dies ist nicht richtig, da jede Haltungseinrichtung für sich allein zu betrachten ist. Für die Bucht mit 7 qm ergibt sich selbst unter Zugrundelegung eines Lebendgewichts aller Kälber mit bis 150 Kilogramm eine maximale Belegung von 4 Kälbern, da 5 Kälber bereits eine Bodenfläche von 7,5 qm erfordern. Für die Bucht mit 10 qm Bodenfläche ergibt sich eine maximale Belegung bei einem Lebendgewicht mit bis 150 Kilogramm von 6 Kälbern. Die Gesamtbelegungszahl von 10 Kälbern für den Tierstandort 3 in Punkt II. 1.
- c)der Verfügung vom 11.06.2002 ist daher auch nicht unverhältnismäßig. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Belegungszahl müsse flexibler ausgestaltet sein, ist dem nicht zu folgen, da selbst unter Zugrundelegung des geringsten Gewichts nicht mehr Kälber in den Buchten gehalten werden könnten. Die maximale Stückzahl Kälber wird sich mit zunehmendem Körpergewicht eher verringern. Randnummer 51 Soweit der Antragsteller vorträgt, der Erlass der Verfügung am 11.06.2002 sei insgesamt unverhältnismäßig, da die Amtstierärztin ihm telefonisch zugesagt habe, die Mängel und das weitere Vorgehen mit ihm anlässlich des Termins am 22.05.2202 besprechen zu wollen, er müsse bis zu diesem Zeitpunkt nichts unternehmen, so wird dies von dem Antragsgegner bestritten. Aus der Veterinäramtsakte ist kein Vermerk zu entnehmen, der die Angaben des Antragstellers bestätigt. Vielmehr ergibt sich aus dem Vermerk über die Kontrolle am 11.04.2002, dass die Amtstierärztin den anwesenden Vater des Klägers aus die Missstände und die notwendigen Maßnahmen hingewiesen hat. Dementsprechend erfolgte dann die schriftliche Anhörung des Antragstellers zu den Maßnamen in der Verfügung vom 11.06.2002 am 06.05.2002. Im Übrigen wurde der Antragsteller bereits im Jahr 2001 auf die Missstände durch das Veterinäramt anlässlich einer Kontrolle aufmerksam gemacht (Bl. 184 der Widerspruchsakte). Hierbei wurden Überbelegung, Anbindehaltung und schlechte hygienische Zustände bemängelt. Dem Vater des Antragsteller gegenüber erließ das Veterinäramt bereits 1993 eine tierschutzrechtliche Verfügung. Auch hier wurden die Ställe nicht ausreichend gemistet und eingestreut, die Tiere mussten zudem gegen Räude tierärztlich behandelt werden. Dem Antragsteller waren somit seit längerem die Mängel bei der Bewirtschaftung des Hofes bekannt. Randnummer 52 Es besteht auch ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnungen, wie es im Bescheid vom 11.06.2002 und im Widerspruchsbescheid vom 23.06.2003 auch ausreichend begründet wurde. Der Schutz der Tiere vor Leiden ist höher zu bewerten als das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers, den landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb möglichst gewinnbringend zu betreiben. Randnummer 53 Die Kosten des Verfahrens sind gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zu teilen. Diesem entspricht es, dem Antragsgegner 1/10 und dem Antragsteller 9/10 der Kosten aufzuerlegen. Randnummer 54 Eine Kostenerstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO entspricht nicht der Billigkeit, da sie keinen Antrag gestellt hat und somit auch nicht am Kostenrisiko beteiligt war (§ 154 Abs. 3 VwGO). Aus diesem Grund waren ihr auch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Randnummer 55 Bei der Festsetzung des Streitwertes hat die Kammer in Anbetracht des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens die Summe des Streitwertes für das Hauptsacheverfahren halbiert. Dieser setzt sich wie folgt zusammen: Hinsichtlich Punkt 1. b), I. 3. und I. 4. sowie III. ist die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes zugrunde zu legen, bezüglich der Anordnung unter II.1.
- a)bis
- d)geht die Kammer in Anbetracht der wirtschaftlichen Auswirkungen vom Auffangstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in Höhe von 4.000,00 EUR aus, dies ergibt eine Summe von 7.000,00 EUR. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030228