Leitsatz 1. Eine Moschee, die sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung einfügt und auch ansonsten den bauplanungsrechtlichen Rahmen nicht sprengt, ist in einem faktischen Mischgebiet nach § 6 BauNVO zulässig. 2. Im Einzelfall liegt auch kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Tenor Der Antrag wird abgelehnt Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt Gründe Randnummer 1 Der am 09.06.2005 gestellte Antrag, mit dem der Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 03.06.2005 gegen die mit Bauschein Nr. ... vom 28.04.2005 erteilte Baugenehmigung für das Grundstück in ... anzuordnen, Randnummer 2 bleibt ohne Erfolg. Randnummer 3 Der Antrag ist zulässig. Randnummer 4 Gemäß § 212 a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Nach § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGÖ kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage in einem Fall anordnen, in dem diese - wie vorliegend - auf Grund bundesgesetzlicher Regelung entfällt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Randnummer 5 Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Randnummer 6 Einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO gegen die einem Dritten gegenüber erlassene Baugenehmigung ist stattzugeben, wenn diese Genehmigung offensichtlich rechtswidrig ist, da grundsätzlich kein Interesse an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht, und wenn der Antragsteller durch die Genehmigung in seinen Rechten verletzt wird. Der Antrag ist abzuweisen, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und dieser entweder kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO) ist oder ein besonderes öffentliches Interesse oder ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten an seiner sofortigen Vollziehung besteht, dieser also eilbedürftig ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 1. Alternative bzw. § 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Randnummer 7 Für einen Erfolg des Eilbegehrens ist über die objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein Nachbar als Dritter gegen eine Baugenehmigung vorgeht, entsprechend der Regelung in den § 42 Abs. 2 und § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO die Verletzung der rechtlich geschützten eigenen Interessen des Nachbarn durch diesen Verwaltungsakt erforderlich. Ein derartiges Nachbarrecht besteht immer dann, wenn ein genehmigtes Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, und die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen und die verletzten Vorschriften auch dem Schütze der Nachbarn zu dienen bestimmt, also nachbarschützend sind und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschrift geschützten nachbarlichen Belange eintritt (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 01.08.1991 - 4 TG 1244/91 - DVB1. 1992, 45 = NVwZ 1993,491 ; Hess. VGH, Beschl. v. 07.12.1994-4 TH 3032/94-HessVGRspr. 1995, 58; st. Rspr.). Randnummer 8 Dem Antragsteller als Eigentümer des Grundstücks in ... Flurstück ... steht unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze kein nachbarliches Abwehrrecht gegen das dem Beigeladenen durch die Baugenehmigung vom 28.04.2005 gestattete Vorhaben zu. Randnummer 9 Im vorliegenden Fall ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB zu beurteilen, da das Baugrundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt, für den ein Bebauungsplan nicht besteht. Danach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Randnummer 10 Für eine derartige Beurteilung ist zunächst die nähere Umgebung im Sinne dieser Vorschrift zu bestimmen. Im Mittelpunkt dieser Umgebung liegt das Grundstück, auf dem die streitgegenständliche Anlage errichtet werden soll. Die nähere Umgebung um dieses Grundstück wird im Idealfall durch konzentrische Kreise bestimmt, deren Radien mit den Auswirkungen der fraglichen baulichen Anlage auf seine Umgebung wachsen. Dabei ist zu beachten, dass diese Kreise je nach Merkmal (Art und Maß der baulichen Nutzung, Geschosszahl u.a.) unterschiedlich groß sein können. Von dieser Bereichsbestimmung mit Hilfe einer geometrisch mehr oder weniger idealen Figur können auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalles Abweichungen geboten sein, die das Ergebnis einer nicht schematischen, sondern wertenden Betrachtung sind (vgl. Hess.VGH, Beschl. v. 17.12.1984, Az,: 4 TG 2545/84, BRS 42 Nr. 77 [insoweit nicht abgedruckt]; Hess.VGH, Beschl. v. 25.09.1987, Az.: 4 UE 40/87 , BRS 47 Nr. 64). Diese Prüfung kann - und wird auch häufig - dazu fuhren, dass an die Stelle einer kreisförmigen Abgrenzung unter Berücksichtigung der die Umgebung prägenden Strukturen, insbesondere der Grundstückszuschnitte, der Bebauung, Wegeerschließung und Oberflächengestalt eine andere Abgrenzung, z.B. in Form von Grundstücksreihen, Straßengevierten und dergleichen, gefunden wird (Hess. VGH, Beschl. v. 25.09.1987, a.a.O.). Randnummer 11 Im vorliegenden Fall ist als maßgebliche Umgebung das von den Straßen .... und ... Straße umgebene Geviert anzusehen. Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers kann zur Beurteilung des Einfügens nicht nur auf die unmittelbar seitlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke abgestellt werden, vielmehr ist das Baugebiet als solches - mindestens - im dargelegten Umfang zu berücksichtigen, da sich insoweit Auswirkungen des Bauvorhabens ergeben können. Randnummer 12 Die genehmigte Moschee fügt sich in die so definierte Umgebung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein (§ 34 Abs. 2 BauGB). Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Beurteilung zutreffend darauf abgestellt, dass es sich um ein faktisches Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO handelt. Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören (§ 6 Abs. 1 BauNVO). In der maßgeblichen Umgebung des Baugrundstücks finden sich sowohl gewerbliche Nutzungen (insbesondere auf den Flurstücken ... und ...) wie auch Wohnnutzung (so auf den Flurstücken ... und ... sowie entlang des ...). Das Nebeneinader von Gewerbebetrieben und Wohnungen ist charakteristisch für ein Mischgebiet. Der von Antragstellerseite vorgenommenen Einstufung als faktisches Gewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO steht die zahlreich vorhandene Wohnnutzung entgegen, die nicht zu den in Gewerbegebieten allgemein zulässigen Nutzungen gehört (§ 8 Abs. 2 BauNVO). Randnummer 13 In Mischgebieten sind Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke allgemein zulässig (§ 6 Abs. 2 Ziffer 5 BauNVO). Folglich fügt sich die Moschee als kirchliche bzw. kulturelle Anlage der Art der Nutzung nach in die Umgebung ein. Randnummer 14 Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung fugt sich das Vorhaben des Beigeladenen in die Umgebung ein. Lang gestreckte Baukörper sind bereits auf den Flurstücken ... und ... vorhanden, wobei insbesondere das Gebäude auf dem Grundstück des Antragstellers (Flurstück ...) deutlich größer als das vom Beigeladenen geplante ist. Mit zwei Vollgeschossen hält das Vorhaben den in der Umgebung vorhandenen Rahmen ein. Auch Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) sind mit 0,32 (GRZ) und 0,63 (GFZ) nicht zu beanstanden; unter Einbeziehung der Tiefgarage, Stellplätze und Zufahrten beträgt die GRZ 0,79 und liegt auch damit noch unter dem in § 19 Abs. 4 BauNVO vorgegebenen Höchstmaß von 0,8. Randnummer 15 Die Höhe der geplanten Moschee sprengt den planungsrechtlichen Rahmen ebenso wenig. Der überwiegende Teil des Baukörpers ist mit einer Höhe von bis zu 7,48 m vorgesehen, lediglich die Kuppel (11
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