(3)ebenso Bezug genommen wie auf sämtliche vorliegenden Behördenakten der Beklagen Randnummer 52 (3 Ordner). Entscheidungsgründe Randnummer 53 Im Einverständnis der Beteiligten konnte die Kammer ohne weitere mündliche Verhandlung über die Klage nach § 101 Abs. 2 VwGO entscheiden. Randnummer 54 Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Randnummer 55 Der Ausbaubeitragsbescheid der Beklagten vom 16. Februar 2002 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 21. Dezember 2003 ist rechtswidrig und verletzt demzufolge die Rechte des Klägers i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, soweit die Beklagte hierin einen höheren Ausbaubeitrag festgesetzt hat als 4.591,82 DM (entspricht 2.347,76 Euro). Für die Erhebung eines Ausbaubeitrages besteht bis zu diesem Betrag eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, für den darüber hinausgehenden Betrag nicht. Randnummer 56 Nach Durchführung des Klageverfahrens, unter Berücksichtigung des schriftlichen und mündlichen Vorbringens der Beteiligten, insbesondere auch gestützt auf den im Anschluss an die mündliche Verhandlung gehaltenen Sachvortrag steht die Beitragspflicht des Klägers im tenorierten Umfang für das Gericht fest. Hierfür sind folgende Gründe leitend gewesen: Randnummer 57 Der angefochtene Heranziehungsbescheid ist in formeller Hinsicht rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere genügt er den gesetzlichen Vorgaben des § 157 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) . Randnummer 58 Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Heranziehung des Klägers bis zu einem Beitrag von 4.591,82 DM (entspricht 2.347,76 Euro) nicht zu beanstanden. Insoweit kann sich die Beklagte auf eine gültige Ermächtigungsgrundlage stützen. Randnummer 59 Sie hat mit ihrer Satzung über das Erheben von Straßenbeiträgen (StrBS) vom 17. Dezember 1987 von der Ermächtigung in § 11 Abs. 1 KAG Gebrauch gemacht, „zur Deckung des Aufwandes für den Um- oder Ausbau von öffentlichen Verkehrsanlagen“ Beiträge zu erheben. Die Kammer hat keine formellen Bedenken gegenüber diesem Satzungsrecht der Beklagten. In materiell-rechtlicher Hinsicht fraglich erscheint aber die in § 9 Abs. 1 Randnummer 60 Buchst.
- b)StrBS geregelte Tiefenbegrenzung. Grundsätzlich verstößt eine allgemeine Tiefenbegrenzung bei innerörtlichen Grundstücken, die mit ihrer gesamten Fläche von einer beitragsfähigen Maßnahme bevorteilt sind, gegen das Gebot der vorteilsangemessenen Verteilung des Aufwandes im Erschließungs- wie im Ausbaubeitragsrecht (vgl. Hess. VGH, Urt. vom 30. Januar 1991, HGZ 1992, 39 m.w.N.). Im Hinblick darauf, dass § 9 Abs. 2 StrBS auch die über die Tiefenbegrenzung hinausgehende straßenbeitragsrechtlich relevante Nutzung erfasst, greifen diese rechtlichen Bedenken letztlich nicht durch, zumal sich die Ungültigkeit der Tiefenbegrenzungsregel nicht auf die Gesamtgültigkeit der Straßenbeitragsatzung auswirken würde (vgl. Hess. VGH a.a.O.). Randnummer 61 Zu Recht nimmt die Beklagte den Kläger als Eigentümer des an der Ausbaustrecke der N...straße gelegenen Grundstücks, Flurstück 221/1, zur Deckung des Aufwandes für den Umbau dieser Straße von der Wilhelm-Leuschner-Straße bis zur Schul-/Kirch-straße in der tenorierten Beitragshöhe in Anspruch. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrages fehlt es demgegenüber an einer Ermächtigungsgrundlage. Dies deswegen, weil die Beklagte einerseits von einem zu hohen beitragsfähigen Gesamtaufwand für diesen zweiten Ausbauabschnitt (nachfolgend 1.) und andererseits von einer zu geringen Gesamt-Grundstücksfläche (2.) ausgegangen ist, die durch den Ausbau der N...straße in diesem Abschnitt bevorteilt ist. Weitere rechtliche Fehler, wie es der Kläger meint, weist der angefochtene Beitragsbescheid nicht auf (3.). Randnummer 62 1. Nach den Feststellungen der Kammer, die sich auf den Inhalt der vorliegenden Akten und Pläne sowie das Beteiligtenvorbringen im gerichtlichen Verfahren beziehen, beträgt der beitragsfähige Gesamtaufwand für den Ausbauabschnitt 2 der N...straße 404.283,74 DM und nicht, wie es die Beklagte darstellt, 504.665,99 DM. Dass im angefochtenen Beitragsbescheid in diesem Zusammenhang irrtümlich vom beitragsfähigen Aufwand „für den Ausbau der N...straße 1. BA “ die Rede ist, bedeutet keinen rechtlichen Mangel dieses Bescheides. Hier handelt es sich lediglich um ein Schreibversehen, zumal in der Überschrift korrekt der zweite Bauabschnitt der N...straße als Grundlage für die Erhebung des Straßenbeitrages angeführt ist. Bei der Berechnung des beitragsfähigen Gesamtaufwandes legt die Kammer die von der Beklagten mit Bevollmächtigtenschriftsatz vom 28. April 2006 vorgelegte Aufstellung der Ausbaukosten in Verbindung mit den in Kopie hierzu ebenfalls beigefügten Rechnungen sowie den gegenüber dem Amt für Straßen- und Verkehrswesen, Bensheim, im Zuge der Maßnahmeförderung nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz vorgelegten Verwendungsnachweis, eingegangen bei dem genannten Amt am 13. Dezember 2005, nebst seinen Anlagen zugrunde. Dabei stellt sich in einer Gesamtschau heraus, dass die Beklagte bei der Errechnung des streitgegenständlichen Ausbaubeitrags Kosten eingestellt hat, die nicht auf die bevorteilten Grundstücke abgelastet werden dürfen. Beitragsfähig sind in diesem Zusammenhang zunächst einmal alle Kosten, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Umbau der N...straße stehen, d.h. sich auf die Straßenbauarbeiten beziehen. Diese Kosten belaufen sich ausweislich der Rechnungen und Belege, die dem Gericht vorliegen, auf 428.316,17 DM. Hinzu kommen folgende Kostenpositionen: Zeitungsinserat für öffentliche Ausschreibung 548,00 DM, Wurzelfolie für Abdeckung 563,50 DM, Mutterboden für Pflanzbeete 3.218,00 DM, Kosten für Straßenbeleuchtung 2.995,63 DM. Zu dieser Zwischensumme von 435.641,30 DM sind hinzuzusetzen die Kosten für die Straßenentwässerung. Im Ergebnis hat die Kammer in diesem Zusammenhang keine Bedenken, dass die Beklagte für diese Kostenposition 50.541,17 DM veranschlagt hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte im Rahmen des ihr zustehenden Entscheidungsspielraums darauf verzichtete, für die Entwässerung des Straßenkörpers eine separate Abwasseranlage herzustellen und zu betreiben, und stattdessen – wie in ihren übrigen Straßen auch – auf die zulässige Form des vollständigen Mischsystems zurückgriff, das sowohl die Oberflächenwässer der Straßenparzelle als auch die Oberflächen- und Schmutzwässer der bevorteilten Grundstücke aufnimmt. Da bei dieser Bauvariante naturgemäß keine Aufwendungen für eine tatsächlich im Trennsystem hergestellte Straßenentwässerungseinrichtung abgelastet werden können, durfte die Beklagte hierfür pauschale Kosten ansetzen und sich auf ihre Vergleichsberechnung aus dem Jahr 1986 beziehen, in welcher der Straßenentwässerungsanteil mit 21,6 v.H. der Gesamtentwässerungskosten festgestellt worden war (vgl. BVerwG, Beschl. vom 27. Februar 1987, KStZ 1987, 90 m.w.N.). Dieser Straßenentwässerungsanteil ist zwischen den Beteiligten im Grundsatz auch nicht streitig. Das Gericht hat insoweit auch keine Anzeichen darauf, dass dieser aus dem Jahr 1986 stammende Wert aktuell nicht mehr zutrifft. Die Beklagte hat vielmehr im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt, dass sie diesen Wert in der Folgezeit bei verschiedenen Straßen-/Kanalbaumaßnahmen bestätigt gefunden habe. Zwar ist mit dem Kläger darauf hinzuweisen, dass die Beklagte die gesamten Kosten für die Herstellung des Kanals im Mischsystem für den hier streitgegenständlichen Straßenbauabschnitt nicht dargelegt hat. Ausnahmsweise hält es die Kammer allerdings gleichwohl für zutreffend, von der eingesetzten Bausumme für die Straßenentwässerung i.H.v. 50.541,17 DM auszugehen. Dies zum einen deshalb, weil das gesamte Verfahren keine Hinweise darauf bot, und der Kläger in diesem Zusammenhang auch keine konkreten und substantiierten Zweifel an den so festgestellten Straßenentwässerungskosten geltend gemacht hat, die diese Kostenposition für das Gericht als unberechtigt erscheinen ließe. Zum anderen hat die Beklagte mit der Ko-stenermittlung des Büros „aquadrat“ vom 28. April 2006 vorgetragen, dass für den Bau eines reinen Straßenentwässerungskanals im Ausbauabschnitt 2 Kosten in Höhe von 79.924,-- Euro brutto angefallen wären. Demgegenüber hat die Beklagte lediglich Kosten von 50.541,17 DM (entspricht: 25.841,29 Euro) in ihre Beitragskalkulation eingestellt. Dies vermag das Gericht vor allem im Hinblick auf die Vergleichsberechnung letztlich nicht zu beanstanden. Hinzuzusetzen sind ferner die in ihrer Höhe unstreitigen Kosten für die Beitragsberechnung und Bescheiderstellung durch ein externes Büro i.H.v. 3.121,17 DM Die grundsätzlichen Einwendungen des Klägers sind nicht berechtigt. Die Beklagte durfte diese externen Kosten als beitragsfähig betrachten. Abzuziehen waren von diesen Gesamtkosten (489.303,64 DM) aufgrund der diesbezüglichen Willensentscheidung der Beklagten die Hälfte der Baukosten für die Parkstreifen (15.032,38 DM) sowie Baukosten für die Übergänge in den Seitenstraßen in Höhe von 25.067,10 DM. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang den Abzug weiterer Kosten für die Angleichung der N...straße an die nicht ausgebauten Seitenstraßen verlangt, gibt es hierfür keine rechtliche Grundlage. Der Kläger hat nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass weitere Baukosten für die Angleichung in den sogenannten Überlappungsbereichen in die Kostenaufstellung eingeflossen sind, die nicht beitragsfähig sind. In diesem Zusammenhang hält es die Kammer für zulässig, im unmittelbaren Überlappungsbereich der ausgebauten Straße mit nicht ausgebauten Seitenstraßen solche Kosten als beitragsfähig im Hinblick auf die Ausbaustraße anzusehen, die die straßenbautechnisch erforderlichen Angleichungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen Einmündungs-/Kreuzungs-bereiche abbilden. Es versteht sich von selbst, dass im Übergangsbereich von ausgebauter und nicht ausgebauter Straße über eine geringe Strecke von regelmäßig vielleicht 3 – 4 m in die nicht ausgebaute Straße hinein gearbeitet werden muss, um einen technisch einwandfreien Straßen- und Gehweganschluss herzustellen. Dass hierfür höhere als die von der Beklagten letztlich abgelasteten Kosten entstanden und abzuziehen seien, konnte der Kläger dem Gericht nicht hinreichend deutlich vermitteln. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach den insoweit glaubhaften Begründungen des Prozessvertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung zumindest bei einigen Seitenstraßen außergewöhnliche Angleichungsarbeiten erforderlich waren wegen stark unterschiedlicher Profile und Höhen der Seitenstraßen im Verhältnis zur N...straße. Schließlich war entgegen der Auffassung der Beklagten von den auf diese Weise errechneten Gesamtkosten i.H.v. 449.204,16 DM der Anteil abzuziehen, der den Vorteil der gemeinsamen Durchführung der Straßen- und der Kanalbauarbeiten darstellt. Zwar meint die Beklagte, dass der hierdurch aufgetretene sogenannte Synergieeffekt bereits damit abgegolten sei, dass u.a. keine Kanalbeiträge erhoben und zusammen mit der Straßenbaumaßnahme auch andere Versorgungsleitungen mit – oder neu - verlegt worden seien, was zweifellos Vorteile für die Anlieger bedeutet. Hierauf kommt es jedoch aus Rechtsgründen nicht an. Vielmehr muss im Zuge der Kostenermittlung bei der gemeinsamen Durchführung von Straßenbau- und Kanalbaumaßnahmen dem Umstand Rechnung getragen werden, dass im Zuge der Gesamtmaßnahme Bauarbeiten sowohl für den Straßenumbau als auch für den Kanalbau nur einmal erbracht werden müssen, was sich als kostenmäßiger Vorteil gegenüber der getrennten Durchführung der beiden Arbeiten erweist. Da die von der Beklagten vorgelegten Kostenaufstellungen und die entsprechenden Baurechnungen keine Berechnung dieses Anteils zulassen, hielt es die Kammer für sachgerecht und ausreichend, von einem pauschalen Kostenvorteil im Hinblick auf die gleichzeitige Durchführung der beiden Baumaßnahmen (Straßenumbau und Kanal) i.H.v. 10 % der Gesamtbaukosten auszugehen (vgl. hierzu: Hess.VGH, Beschl. vom 9. Juli 1999, 5 TZ 4571/98 , HGZ 2000, 78). Dieser beträgt 44.920,42 DM. Nach allem waren somit beitragsfähige Gesamtkosten für den Straßenausbau im streitgegenständlichen zweiten Abschnitt i.H.v. 404.283,74 DM anzusetzen und hiervon die Hälfte als Gemeindeanteil nach § 5 Abs. 1 Buchst.
- b)StrBS abzuziehen; denn die N...straße dient offenkundig dem innerörtlichen Durchgangsverkehr. Die darüber hinaus von der Beklagten in ihre Beitragsberechnung eingestellten Ko-sten für Bauzustandsbeweissicherungsgutachten (20.142,25 DM), Lieferung und Montage von neuen oder geänderten Straßenverkehrsschildern (5.820,46 DM) oder für Markierungsarbeiten (2.760,74 DM) sind nicht über Ausbaubeiträge ablastbar. Die genannten Gutachtenkosten sind dem Umbau der N...straße nicht direkt zurechnungsfähig. Die Begutachtung des vor dem Ausbau bestehenden Zustands der Anliegergrundstücke war für den Ausbau der Straße nicht erforderlich, sie diente vielmehr allein dem Zweck, den Status quo ante gutachterlich zu dokumentieren, um für den Fall von anschließenden Streitigkeiten um die Beschädigung von Anliegereigentum durch die Ausbauarbeiten den Zustand vor Beginn der Arbeiten und damit eventuelle Schäden besser dokumentieren oder beweisen zu können. Somit geht das Gericht mit dem Kläger davon aus, dass durch die Bauzustandsbeweissicherung allenfalls mittelbar und damit beitragsfähig nicht erfassbar, jedenfalls aber in erster Linie für die Beklagte eine vorteilhafte Situation geschaffen worden ist. Die Kosten für die neue oder geänderte Beschilderung und die Markierung eines Fußgängerüberweges stehen nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem Um-/Aus-bau der Straße, sondern folgen den diesbezüglichen Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde. Auch ergibt sich aus diesen Maßnahmen keine unmittelbare Bevorteilung der anliegenden Grundstücke. Sie dienen dem (allgemeinen) öffentlichen Inter-esse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf dieser ausgebauten Straße. Randnummer 63 2. Schließlich ist die Kritik des Klägers an der Berechnung der Geschossflächen berechtigt, auf die die beitragsfähigen Gesamtkosten nach § 12 Abs. 1 StrBS abgelastet werden. Die von der Beklagten in der Anlage B zum angefochtenen Beitragsbescheid einerseits und als Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 24. Februar 2005 an das Gericht andererseits beigefügte Flächenermittlung ist fehlerhaft. Zum einen vermag die Kammer anhand der vorgelegten Katasterplanauszüge und Lichtbilder keine rechtliche Notwendigkeit zu erkennen, die heranzuziehenden Grundstücke in ihrer Tiefe bei der Ablastung der Kosten zu begrenzen und dementsprechend mit weniger als ihrer Grundfläche bei der Geschossflächenberechnung zu berücksichtigen. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang schriftsätzlich und mündlich Ausführungen zur angeblichen Notwendigkeit zur Vornahme von Tiefenbegrenzungen in Einzelfällen gemacht hat, konnten diese das Gericht nicht überzeugen. Vielmehr liegen bei den in den Blick zu nehmenden Grundstücken die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 StrBS vor, wonach bei über die Tiefenbegrenzung hinausgehender straßenbeitragsrechtlich relevanter Grundstücksnutzung zusätzlich die Tiefe der übergreifenden Nutzung zu berücksichtigen ist. Nach dem durch Beteiligtenvortrag und die vorliegenden Pläne und Lichtbilder vermittelten Eindruck geht die Kammer davon aus, dass alle im Abrechnungsabschnitt 2 belegenen Anliegergrundstücke in ganzer Tiefe an dem Ausbauvorteil teilhaben. Außerdem sind die von der Beklagten bei der Geschossflächenberechnung vorgenommenen Flächenabzüge für Eckgrundstücke (sogenannte Eckgrundstücksvergünstigung) fehlerhaft, und dies – unabhängig von der grundsätzlichen Zulässigkeit bei der hier anzuwendenden Satzungsregelung des § 13 StrBS – bereits aus tatsächlichen Gründen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür (§ 13 Abs. 1 StrBS: „mehrere gleichartige Verkehrsanlagen“) liegen nicht vor. Die von der überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienenden ausgebauten N...straße abzweigenden Nebenstraßen sind ausweislich der dem Gericht vorliegenden Pläne und Lichtbilder von ihrem Querschnitt und Aufbau offenbar überwiegend dem Anliegerverkehr gewidmet. Es fällt auf, dass diese Seitenstraßen einen völlig anderen Straßenaufbau vorweisen als die N...straße, die als einzige in diesem Bereich über Parkstreifen, Pflanzbeete und Grünstreifen verfügt (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 13. Februar 2003, HGZ 2003, 361). Nach allem war – ausgehend von der mit Beklagtenschriftsatz vom 24. Februar 2005 vorgelegten „Flächenübersicht“ und unter Berücksichtigung der tatsächlich verwirklichten oder der erreichbaren Ausnutzung nach § 12 Abs. 1 StrBS – die Gesamtgeschossfläche mit 20.919,34 m² anzunehmen. Dementsprechend war der Beitragsatz als Quotient aus den beitragsfähigen Kosten und der Gesamtgeschossfläche zu errechnen und auf 9,6629181 DM/m² festzustellen. Für das 594 m² große Grundstück des Klägers folgt hieraus bei der satzungsmäßig bestimmten Geschossflächenzahl von 0,8 für das Maß der baulichen Nutzung ein Straßenbeitrag von 4.591,82 DM (entspricht 2.347,76 €). Randnummer 64 3. Soweit der Kläger darüber hinausgehend und grundsätzlich seine Heranziehung zu Ausbaubeiträgen für die N...straße in Zweifel zieht, folgt dem die Kammer nicht. Voranzustellen ist zunächst, dass entgegen der Auffassung des Klägers alle für die getroffene Entscheidung des Gerichts notwendigen Akten der Beklagten vorliegen. Insbesondere ist es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Beitragsbescheids nicht erforderlich gewesen, dass, wie mit Bevollmächtigtenschriftsatz vom 19. Mai 2006 zuletzt gefordert, weitere Rechnungen oder andere Unterlagen der Beklagten beigezogen werden. Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang die Ordnungsmäßigkeit der Bau-Auftragsvergabe rügt, stützt dies sein Rechtsschutzziel nicht. Nach Auffassung der Kammer dienen die Rechtsvorschriften über die öffentliche Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen nicht seinen oder etwa den Interessen der übrigen Beitragschuldner, sondern dem Schutz der Rechte der Bewerber und Bieter des Ausschreibungsverfahrens. Diese Rechtspositionen sind allerdings nicht Gegenstand dieses Klageverfahrens. Im Gegensatz zum Kläger hält die Kammer den Beschluss der Beklagten, die N...straße nach der Variante I auszubauen nicht für fehlerhaft. Ausweislich der Gremienvorlage des Stadtbauamts vom 15. Mai 1995 schwanken die Einheitskosten bei den drei vorgestellten Alternativen zwischen ca. 157 DM und ca. 160 DM pro m² Ausbaufläche. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nur die – gewählte – teuerste Variante I sowohl die Herstellung der Parkstreifen und Grundstückszufahrten in (farblich abgesetztem) Buntpflaster als auch die Anlage der Pflanz- und Grünflächen enthielt, sind hier im Hinblick auf die beitragsrechtlich gebotene Prüftiefe keine Rechtsfehler erkennbar. Entgegen der Auffassung des Klägers lag dem Ausbau der N...straße im hier streitgegenständlichen Abschnitt die erforderliche Beschlussfassung durch die zuständigen Organe der Beklagten zugrunde. Eingebettet in die Generalentwässerungs- und Kanalsanierungsplanung beschloss einmal die Stadtverordnetenversammlung am 29. Juni 1995 den Ausbau der N...straße zwischen Siegfried- und Sch...straße nach der Ausbaualternative I, die vorsieht, die Fahrbahn mit einer Asphaltdecke, die Parkstreifen in Buntpflaster, die Gehwege in grauem Doppel-T-Pflaster sowie Grün- und Pflanzflächen herzustellen. Dieser Entscheidung vorausgegangen waren Beratungen im Magistrat und in den Ausschüssen, wobei jeweils ergänzend textliche und Planunterlagen herangezogen wurden. Der Einwand des Klägers, wonach das Bauprogramm eine Straßenbreite von 5,80 m vorsehe, aber nur 5,50 m ausgeführt seien, führt nicht zu einem beitragsrechtlich relevanten Planungsfehler. Falls diese Auffassung des Klägers nicht lediglich auf einer Fehlinterpretation der kommunalen Willensbildung (Verwechslung von Straßen- und Fahrbahnbreite bzw. unterschiedliche Begrenzungen der Fahrbahn) beruhen sollte, würde sich diese ganz geringfügige Planunterschreitung vor allem deswegen nicht auswirken, weil es sich bei dem verwirklichten Maß mittlerweile wohl um eine Standardausbaubreite in A-Stadt handelt, die auf dem Rastermaß der „Richtlinien für die Anlage von Straßen“ (RAS) beruht. Es ist nicht ersichtlich, dass hierdurch der Ausbauvorteil für die Anliegergrundstücke gemindert sein könnte. Zum anderen ist die nach § 3 Abs. 2 StrBS abschnittweise durchgeführte und abgerechnete Ausbaumaßnahme nicht zu beanstanden. Der hier streitgegenständliche Abschnitt zwischen Wilhelm-Leuschner- und Schul-/Ki...straße ist hinreichend abgrenzbar, und die von den Beklagtenvertretern in der mündlichen Verhandlung für die Abschnittbildung genannten Gründe (sukzessive Bereitstellung der Finanzmittel, Umstände der technischen Durchführung usw.) erscheinen sachgerecht. Im Gegensatz zum Kläger vermag die Kammer im Hinblick auf die Ablastung der beitragsfähigen Aufwendungen auf die bevorteilten Grundstücke in den Bestimmungen der Satzung der Beklagten über das Erheben von Straßenbeiträgen (insbesondere § 12 Abs. 1) keinen Verstoß gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit i.S.d. Art. 3 GG zu erkennen. Der Kläger meint, die satzungsmäßige Verteilung der Ausbaukosten im unbeplanten Gebiet, wie es an die Ausbaustrecke angrenzt, durch die in Anlehnung an § 17 der Baunutzungsverordnung 1977 errechnete Höchstgeschossflächenzahl sei deswegen fehlerhaft, weil diese so fingierte Geschossflächenzahl im Gültigkeitsbereich der Straßenbeitragsatzung nicht überall erreichbar sei. Wenn die Beklagte diese Erreichbarkeit feststelle, sei sie hierfür darlegungspflichtig. Dieser Pflicht sei sie allerdings bislang nicht nachgekommen. Zu Recht weist der Kläger im Grundsatz darauf hin, dass eine derartige satzungsrechtliche Vermutungsregel zur zulässigen baulichen Ausnutzbarkeit von Grundstücken rechtlich bedenkenfrei ist, wenn diese Vermutung auf im Satzungsgebiet festgestellten Tatsachen beruht. Demgegenüber ist sie unzulässig, wenn sie sich deutlich von der tatsächlichen Ausnutzbarkeit der im Satzungsgebiet gelegenen Grundstücke entfernt (vgl. BVerwGE 62, 308 <313>; Hess. VGH, Urt. vom 15. Dezember 2004, HGZ 2005, 142, m.w.N.). Die Kammer hat ausgehend von dem vorgelegten Bild- und Kartenmaterial über die tatsächlichen Verhältnisse auch der an die Ausbaustrecke grenzenden Grundstücke keine Anhaltspunkte darauf, dass sich die satzungsrechtliche Vermutungsregelung deutlich von der tatsächlichen im Gemeindegebiet erreichbaren baulichen Ausnutzbarkeit entfernt. Der Kläger, dessen Vortrag ansonsten sehr detailreich und umfassend gewesen ist, hat hierzu auch nichts substantiiert vorgetragen, sondern lediglich auf die zitierte Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und ferner darauf abgehoben, dass die Beklagte für die Zulässigkeit dieser Vermutungsregelung darlegungspflichtig sei. Letzteres ist zwar grundsätzlich zutreffend, doch es hätte dem Kläger im Hinblick auf die beschriebenen tatsächlichen Verhältnisse oblegen, diese Darlegungspflicht durch substantiierten Vortrag auszulösen. Der Kläger wendet sich auch erfolglos dagegen, dass die Ausbaukosten für den Einmündungsbereich der N...straße in die Schul-/Ki...straße als Teil der beitragsfähigen Kosten abgelastet wurden. Er moniert zu Unrecht, dass dieses kleine Teilstück der N...straße erst vor etwa zehn Jahren erneuert worden sei, was die Ablastung der diesbezüglichen Ausbaukosten im Zuge der streitgegenständlichen Baumaßnahme ausschlösse. Hierzu ist zu bemerken, dass die kostenmäßige Ablastung dieses Straßenstücks selbst dann gerechtfertigt ist, wenn man mit dem Kläger von einer teilweisen Erneuerung vor etwa zehn Jahren ausgeht, was allerdings streitig ist. Zum einen hat die Beklagte bei ihrer Kostenberechnung eine Abzugsposition von 25.067,10 DM im Hinblick auf Arbeiten in den sogenannten Überlappungsbereichen eingestellt, wozu wohl auch dieses Stück der N...straße zählt. Zum anderen folgt die Kammer dem durch Sachvortrag und Lichtbilder gehaltenen Beklagten-Vortrag, wonach es sowohl hinsichtlich des früher unzureichenden Oberbaus der N...straße als auch im Hinblick auf das Bauprogramm erforderlich war, auch an diesem Stück planungsgerecht den Ausbau vorzunehmen. Schließlich führen auch die vom Kläger schriftsätzlich und unter Vorlage von Lichtbildern behaupteten Qualitätsmängel hinsichtlich der ausgebauten N...straße zu keiner anderen als der aus dem Tenor ersichtlichen Einschätzung des Gerichts. Diese angeblichen Mängel, die sich zum einen auf die baufachliche Ausführung der Ausbauarbeiten und zum anderen auf die nach Auffassung des Klägers zum Teil unterdimensionierten Parkstreifen beziehen, sind – ihr Vorhandensein in der behaupteten Art und Weise unterstellt – in der Anschauung der Kammer nicht geeignet, den Ausbauvorteil, den die Anliegergrundstücke der N...straße durch deren grundhaften Ausbau erfahren haben, in Frage zu stellen. Mit der Beklagten geht das Gericht unter Berücksichtigung des diesbezüglichen klägerischen Vorbringens und der von beiden Beteiligten vorgelegten Lichtbildern davon aus, dass die N...straße nach ihrem Ausbau allenfalls kleinere Mängel aufweist, die den vermittelten Ausbauvorteil nicht im geringsten beeinträchtigen können. Dies ist nach allgemeiner Lebenserfahrung bei einer Baumaßnahme dieser Größenordnung nicht ungewöhnlich. Vielmehr sind nach Abschluss der Bauarbeiten oft Nachbesserungsarbeiten erforderlich, so wie dies in den dem Gericht vorliegenden Abnahmeprotokollen auch festgehalten ist. Wenn die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen haben, dass diese Mängel entweder bereits abgestellt sind oder aber routinemäßig behoben werden, hat die Kammer keine Veranlassung, hieran zu zweifeln. Außerdem werden nach glaubhafter Darstellung der Beklagten Straßenschäden im Rahmen turnusmäßiger Überprüfungen festgestellt und behoben, und dies beides (Mangelbeseitigung sowohl im Rahmen der Gewährleistung durch die Bauunternehmer als auch im Zuge der routinemäßigen Überprüfung) ist kostenmäßig allein von der Beklagten zu tragen und kann nicht auf die bevorteilten Grundstücke abgelastet werden. Es kommt im Hinblick auf die vom Kläger vorgetragenen angeblichen Qualitätsmängel hinzu, dass bei dem Ausbau der N...straße im Hinblick auf die Gewährung öffentlicher Zuschüsse nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz zusätzlich das Amt für Straßen- und Verkehrswesen in Bensheim mit der Begutachtung der Ausbauarbeiten befasst war und insoweit keine technischen Beanstandungen erhoben hat. Gleiches gilt zunächst einmal auch für die Bemessung der Parkstreifen, die der Kläger als teilweise zu klein rügt. Auch hier hat nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Unterlagen die Prüfbehörde im Hinblick auf die gewährten öffentlichen Gelder keine Einwendungen gegen die Ausführung der Parkstreifen längs der N...straße erhoben. Damit dürfte im Zusammenhang stehen, dass diese Parkstreifen – von ortsbedingten wenigen Ausnahmen einmal abgesehen – an den Richtwerten orientiert sind, die die einschlägigen technischen Normen für die Anlegung von Parkstreifen vorsehen (EAR 91). Ergänzend merkt das Gericht an, dass es rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn einige Parkstreifen entweder nur durch besonders geschickte Fahrzeugführer, für kürzere Pkw oder manche sogar nur durch Zweirad-Kraftfahrzeuge benutzt werden können. Der Kläger irrt, wenn er meint, beitragsfähige Parkstreifen seien allein solche, die von durchschnittlich langen Pkw und in einer für die Fahrzeugführer bequemen Art erreich- und nutzbar wären. Überdies spricht der Umstand, wonach die Beklagte ihre Parkstreifenplanung im Zuge der baulichen Umsetzung stets neu überdacht und auf die örtlichen Gegebenheiten sowie die Bedürfnisse und Wünsche der Anlieger abgestimmt hat, dafür, dass sie versucht hat, für die bevorteilten Grundstücke allgemein die bestmögliche Platzierung der Parkstreifen zu erreichen. Randnummer 65 Nach allem war der Klage im tenorierten Umfang stattzugeben, und sie war im Übrigen abzuweisen. Randnummer 66 Da die Beteiligten teils obsiegt haben, teils unterlegen sind, waren die Kosten des Verfahrens nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO anteilmäßig beiden Beteiligten aufzuerlegen. Im Hinblick auf das jeweilige Obsiegen und Unterliegen waren die Kosten im Verhältnis 3 zu 2 zu Lasten des Klägers zu verteilen. Randnummer 67 Das Urteil war – wegen der Kosten – nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Ausspruch über die Abwendungsbefugnis und die Sicherheitsleistung folgt aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030288