der Herstellung der baulichen oder räumlichen Voraussetzungen für Zwecke der Flugsicherung stehen (§ 27 d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LuftVG).
Schreiben vom 24.04.1992 wandte sich die Klägerin an die BFS
dem Hinweis, erhöhte Abschreibungen ab dem Jahre 1991 und erwartete Abbruchkosten von 700.000,00 DM für den bisherigen Kontrollturm müssten
den bisher von der BFS gezahlten Mieten für die Nutzung des Flughafengeländes für Flugsicherungszwecke verrechnet werden, sodass ab 1992 dann 470.000,00 DM pro Jahr von der BFS an die Klägerin zu zahlen wären. Randnummer 5
Schreiben vom 14.08.1992 lehnte die BFS die Übernahme der Kosten für den Abbruch des Turms
der Begründung ab, Ursache hierfür sei die von der Klägerin durchgeführte Umplanung des Frachtzentrums im Westbereich des Flugplatzes. Die BFS verlange nicht den Abriss des alten Turms, dieser störe sie nicht. Auch erhöhte Abschreibungen für den alten Turm lehne die BFS ab. Es bestehe aber Bereitschaft – nicht gegenwärtig, aber in den nächsten Jahren –, gegenüber dem Bundesminister für Verkehr vorzutragen, die BFS habe an die Klägerin den Wunsch nach einem verbesserten Kontrollturm herangetragen. Dadurch könne „vorzeitig“ ein neuer Turm zur Verfügung gestellt werden. Randnummer 6 Frachtzentrum und neuer Kontrollturm wurden in der Folgezeit errichtet. Am 10.08.1994 wurde der neue Kontrollturm in Betrieb genommen. In einer Besprechung
Vertretern der seit 01.01.1993 für die Flugsicherung zuständigen DFS Deutsche Flugsicherung GmbH – kurz: DFS – gab die Klägerin am 06.09.1994 an, sie wolle den alten Turm fortan als Krisenzentrum und für Besucherbesichtigungen nutzen. Am 26.10.1994 wurde der alte Kontrollturm von der DFS an die Klägerin zurückgegeben. Randnummer 7
Schreiben vom 17.11.1994 verlangte die Klägerin die Übernahme des Restbuchwertes und der Abbruchkosten und bat deswegen um ein Gespräch.
Schreiben vom 04.04.1995 lehnte die DFS die Zahlung des Restbuchwertes und/oder die Übernahme der Abbruchkosten des alten Turms ab. Randnummer 8 Unter dem 18.01.1996 erstellte die Klägerin Selbstkostenabrechnungen für die Jahre 1993 bis 1995, die Kosten sowohl für den alten als auch für den neuen Turm enthielten. Randnummer 9 Hiergegen erhob die DFS am 20.02.1996 Widerspruch. Randnummer 10 Zu einer Bezahlung der angeforderten Kosten kam es in der Folgezeit nicht. In den Folgejahren ab 1996 sah die Klägerin von der Geltendmachung von Kosten für den alten Turm ab. Randnummer 11 Ab April 2000 wurde der alte Kontrollturm abgebrochen. Randnummer 12 Am 07.09.2004 wandte sich die Klägerin erneut an die Beklagte und verlangte von ihr für den Abbruch des alten Kontrollturms 599.918,50 EUR nebst Zinsen. Diesen berechnete sie aus 470.155,57 EUR für die Objekt- und Projektsteuerung durch einen Architekten und ein Ingenieurbüro, die Kosten für die Entfernung der Klimaanlage, für Elektroarbeiten, die eigentlichen Abbrucharbeiten sowie Verwaltungsgebühren für behördliche Genehmigungen. Auf diesen Betrag erhob sie einen Verwaltungskostenzuschlag von 10 % gemäß der am 02.03. 1998/ 12.05.1998 zwischen der Klägerin und der DFS vereinbarten Regelung – nachstehend: Vereinbarung 1998 – (= 47.015,55 EUR) sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer von 16 % in Höhe von 82.747,38 EUR. Randnummer 13 Die DFS wies diese Forderung am 13.09.2004 unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 04.04.1995 zurück und retournierte die ihr übersandte Rechnung an die Klägerin. Randnummer 14
Schreiben vom 16.09.2004 bekräftigte die Klägerin gegenüber der DFS ihr Zahlungsverlangen. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass der Bau des neuen Kontrollturms aus Gründen der Betriebssicherheit nach einem gestiegenen Verkehrsaufkommen notwendig gewesen sei. Die DFS müsse für die Anpassung der von ihr genutzten Anlagen aufkommen, auch für die Verlegung oder den Neubau von Einflugzeichen. Die in Rechnung gestellten Abbruchkosten beträfen ein 38 Jahre altes wirtschaftlich verbrauchtes Objekt. Randnummer 15 Zu einem Ausgleich der Forderung durch die DFS kam es in der Folgezeit nicht. Randnummer 16 Am 22.12.2004 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Zahlungsklage erhoben. Sie vertritt die Auffassung, eine Zahlungspflicht der DFS ergäbe sich sowohl aus § 27 d Abs. 3 LuftVG als auch aus der Vereinbarung
benutzung der an den Flugplätzen bestehenden Infrastruktur zu ermöglichen, 3. die von ihnen überlassenen Bauten und Räume
Energie und Wasser zu versorgen, sie zu heizen und zu klimatisieren, sonstige Versorgungsleistungen zu erbringen und die notwendige Entsorgung sicherzustellen. Außerhalb der Flugplätze gilt dies nur, soweit die Anlagen und Einrichtungen der Flugsicherung dem Start- und Landevorgang dienen.
Ausnahme der Flugsicherungsgeräte mussten hiernach seinerzeit vom Flugplatz getragen werden, vgl. § 9 Abs. 3 Satz 1 BFSG), verzichtet der nun geltende § 27 d LuftVG auf eine solche Auflistung. Er verpflichtet die Flugplatzunternehmer nur noch, die baulichen und räumlichen Voraussetzungen für Zwecke der Flugsicherung zu schaffen und zu unterhalten, hierfür benötigte Grundstücke zur Verfügung zu stellen und die Verlegung und Instandhaltung von Kabelverbindungen auf den flugplatzeigenen Grundstücken zu dulden (§ 27 d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LuftVG). Randnummer 30 § 27 d Abs. 3 LuftVG erkennt einen Ausgleich der Kosten zur Schaffung und Erhaltung der baulichen und räumlichen Voraussetzungen stets dann an, wenn der Aufwand dem Zweck der Flugsicherung dient. Liegt daher ein hinreichender finaler Zusammenhang zwischen entstandenen Kosten und Flugsicherungsbetrieb vor, ist der Erstattungsanspruch gegeben. Randnummer 31 Nach Auffassung des Gerichts sind die der Klägerin entstandenen Abbruchkosten für den alten Kontrollturm Aufwendungen, die im Zusammenhang
der Herstellung der baulichen oder räumlichen Voraussetzungen für Zwecke der Flugsicherung stehen (§ 27 d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LuftVG). Das Gesetz regelt zwar nur den „positiven“ Akt der Herstellung und Erhaltung der Räume; gedanklich
erfasst kann jedoch auch der „negative“ Akt der Beseitigung und Entsorgung sein, wenn auch diese Kosten Flugsicherungszwecken dienen. Das ist in den Fällen eindeutig, in denen ein vorhandenes Gebäude umgebaut werden soll und bestehende Substanz teilweise abgetragen und entsorgt werden muss (z. B als Bauschutt über einen Bauschuttcontainer). Diese Entsorgungskosten stehen in engem Zusammenhang
den Kosten der Herstellung der neuen Einrichtung und folgen hinsichtlich ihrer Zweckbestimmung den Herstellungskosten des neuen Objekts. Nichts anderes kann aber gelten, wenn neue Substanz für Zwecke der Flugsicherung an anderer Stelle entsteht und dafür Altsubstanz in toto entbehrlich wird und schließlich entsorgt werden muss. Randnummer 32 An einem Zweckzusammenhang fehlt es auch dann nicht, wenn die Entsorgungskosten nicht als im Zusammenhang
dem Neubau stehend zu betrachten wären, sondern als isolierte Folgekosten der Herrichtung des alten Kontrollturms. Allein ein sechsjähriger Zeitraum zwischen Rückgabe des Kontrollturms an die Klägerin und dem Abbruch des Turms beseitigt nämlich noch nicht den finalen Zusammenhang. Zum einen ist es aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, den Abriss des alten Kontrollturms einer Neuerrichtung vorwegzunehmen. Denn die Beklagte musste zu jeder Zeit die ihr durch Gesetz auferlegten Flugsicherungsdienste erbringen; daraus ergibt sich ein vorübergehendes Nebeneinander zweier Einrichtungen bis zur Fertigstellung und Inbetriebnahme des Neubaus. Zum anderen folgt aus der Eigenart des Gebäudes eine praktisch allein auf Flugsicherungszwecke beschränkte Nutzbarkeit. Randnummer 33 Der Einwand der Beklagten, die Klägerin hätte das Gebäude noch lange nach Übergabe selbst nutzen können, überzeugt im Falle des Flughafenkontrollturms nicht. Denn anders als bei gewöhnlichen Büroflächen, die universell verwendet werden können, ist ein Kontrollturm
einer Nutzfläche von nur 41,70 m² nebst geringen Nebenflächen (vgl. Übergabeprotokoll v. 26.10.1994, Bl. 80 d. A.) für jede andere gewerbliche Nutzung uninteressant. Die von der Klägerin erwogene Nutzung als Krisenzentrum oder als Besucherbesichtigungseinrichtung erweist sich auch für einen verständigen Dritten nur als Notlösung, bei der sich angesichts fortbestehender Unterhaltungskosten schnell die Frage der Rentabilität stellen muss. Insofern kann es der Klägerin nicht angelastet werden, den Turm nicht unmittelbar nach dem 26.10.1994 abgerissen zu haben, sondern zunächst nach anderen Verwertungsmöglichkeiten gesucht zu haben. Diese Vorgehensweise dient auch der gesetzlich gebotenen Kostengeringhaltung, zu der die Klägerin der Beklagten gegenüber verpflichtet ist. Randnummer 34 Der Einwand, der Beklagten, sie habe zu keiner Zeit ein „Verlangen“ i. S. d. § 27 d Abs. 2 Satz 1 LuftVG geäußert, den alten Kontrollturm zu beseitigen, vermag die Entstehung des Erstattungsanspruchs nicht zu verhindern. Randnummer 35 Die Pflicht zur Einrichtung und Unterhaltung eines Flugsicherungsbetriebsdienstes und der dazu erforderlichen flugsicherungstechnischen Einrichtungen folgt in den Fällen, in denen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen – wie hier – einen Bedarf anerkannt hat, unmittelbar aus § 27 d Abs. 1 LuftVG. Die Beklagte hat
der Feststellung eines Bedarfs die gesetzliche Pflicht, den Flugsicherungsbetriebsdienst einzurichten, ohne dass es hierzu noch zusätzlich eines entsprechenden Verlangens Dritter bedürfte. Randnummer 36 Die Interpretation der Beklagten würde die Kostenverteilungsregelung des § 27 d Abs. 2 LuftVG nahezu leer laufen lassen. Denn die Neuerrichtung von Flugplätzen oder die Erweiterung bestehender Flugplätze geht regelmäßig auf Entscheidungen der Landespolitik zurück, die von den Flugplatzunternehmen vollzogen werden. Anpassungen im Bereich des Flugsicherungsbetriebsdienstes sind Folge dieser unternehmerischen Entscheidungen. Sowohl bei der Errichtung des neuen Großflughafens München im Erdinger Moos als auch beim seit 2006 im Ausbau begriffenen Hauptstadt-Airport Berlin Brandenburg International BBI im Süden Berlins oder bei der nunmehr in der konkreten Planung befindlichen Erweiterung des Flughafens Frankfurt am Main um eine Landebahn Nord-West könnte entsprechende Passivität der Beklagten die Entwicklung des Flugplatzes hindern oder zumindest die Kostenverteilung des § 27 d Abs. 2 LuftVG in ihr Gegenteil verkehren. Eine solche Interpretation ist
VG nicht vereinbar. Randnummer 37 Die Worte „auf Verlangen“ in § 27 d Abs. 2 LuftVG nehmen vielmehr Bezug auf die offen formulierte Form der
wirkung des Flugplatzunternehmens. Die geltende Gesetzesfassung beseitigt frühere zwingende Handlungspflichten des Flugplatzes, z. B. die Verpflichtung der Flughäfen, die Räumlichkeiten zu errichten und zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BFSG), und auf Anforderung der BFS sogar die Flugsicherungsgeräte einzubauen, zu warten und zu pflegen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BFSG). Nunmehr variieren die
wirkungspflichten zwischen Handeln und Dulden, je nach dem, welche Leistungen des Flugplatzes das Flugsicherungsunternehmen in Anspruch nehmen möchte. Hiernach wäre denkbar, einen Kontrollturm unter Inanspruchnahme des Flugplatzgrundstücks als Eigenprojekt des Flugsicherungsunternehmens zu errichten. Die einzige Leistung des Flugplatzes bestünde dann in der Bereitstellung eines geeigneten Grundstücks. Denkbar ist aber auch, von dem Flugplatzunternehmen eine „schlüsselfertige Komplettlösung“ zu verlangen, die die Herstellung sämtlicher Räumlichkeiten (Bau des Kontrollturms) und Einrichtungen (Einbau des Flugsicherungsgerätes) einschließt. Denkbar sind überdies Mischformen von teils selbst erbrachten, teils vom Flugplatzunternehmen erbrachten Leistungen. Insofern drückt „Verlangen“ nur das Maß der Fremdleistungen aus, das die Klägerin nach den Vorstellungen der Beklagten erbringen soll. Entscheidet sich die Beklagte – wie hier –, den Kontrollturm durch die Klägerin errichten zu lassen, steht der Klägerin ein Kostenerstattungsanspruch nach § 27 d Abs. 3 LuftVG in dem Umfang zu, in dem sie Leistungen erbracht hat. Randnummer 38 Nichts anderes folgt aus dem von der Beklagten erhobenen weiteren Einwand, wenn dem Kostenerstattungsanspruch das fehlende Verlangen schon nicht entgegenstehe, dann jedenfalls die Tatsache, dass die entstandenen Kosten auf ein ursächliches Verhalten der Klägerin (hier: auf die Erweiterung der Frachtumschlagkapazitäten) zurückgingen. Randnummer 39 Richtig ist daran nur, dass durch schuldhafte Handlungen verursachte Kosten – wie sonst auch (vgl. § 823 Abs. 1 BGB) – den Schädiger zum Schadensersatz verpflichten. Verschulden in diesem Sinne bedeutet Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 276 BGB analog). Diese Regelungen gehen als speziellere Regelung den allgemeinen Kostentragungsregelungen vor. Zutreffend hat die Klägerin der Beklagten
Schreiben vom 06.04.2000 daher zugesichert, etwaige durch den Abbruch des Turms in
leidenschaft gezogene Nutzungsflächen der Beklagten von einer Fachfirma in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Randnummer 40 In den übrigen Fällen der von keiner Seite im rechtlichen Sinne „verschuldeten“ Erneuerung von Einrichtungen der Flugsicherung verbleibt es hingegen bei der gesetzlichen Regelung des § 27 d LuftVG. Insofern gilt das vorstehend zur Frage des Verlangens Gesagte. Denn Anpassungen im Bereich der Flugsicherung sind oft Folge der allgemeinen betrieblichen Entwicklung des Flugplatzes, die regelmäßig auf unternehmerische Entscheidungen des Flugplatzbetreibers zurückgehen. Ein Abstellen auf Ursachenanteile würde die Kostenverteilungslast zum Nachteil der Klägerin verschieben. Der Beklagten ein solches Recht zuzugestehen, erscheint auch deswegen unangemessen, weil die positive Entwicklung des Flughafenbetriebes auch der Beklagten zu gute kommt. Zu Recht hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Erweiterung der Flughafenkapazitäten auch eine Erhöhung des Start- und Landeaufkommens nach sich ziehe, für das die Beklagte ein Entgelt erhalte. Bei einer Aufteilung nach Verursachungsanteilen stünde der „Hauptursache“ der Flughafenerweiterung nach den realistischen Bekundungen der früheren BFS im Schreiben vom 14.08.1992 zudem ein Erneuerungsbedarf für den damals bereits 25 Jahre alten Turms als gewichtige „Nebenursache“ gegenüber. Der vom Gesetz angestrebte Kostenausgleich wäre – wie sich auch hier zeigt – angesichts der Verflochtenheit vieler Einzelaspekte schon bei teilweisen Änderungen gefährdet (BVerwG, Urt. v. 19.08.1988 – 4 C 47.86– zu § 9 BFSG). Randnummer 41 Dem von der Beklagten geäußerten Einwand, sie sei unternehmenspolitischen Entscheidungen der Klägerin, die Folgekosten auch im Bereich der Flugsicherung auslösten, praktisch ausgeliefert, betrachtet das Gericht als einen eher theoretischen Einwand. Ein Kostenerstattungsverlangen findet da seine Grenzen, wo es sich als unzulässige Rechtsausübung und als ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) erweist. Ungerechtfertigte Aufwendungen sind nicht erstattungsfähig. Für eine solche Sachlage bestehen vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte. Ein Ersetzen des im Jahre 1994 bereits 26 Jahre alten Kontrollturms ist betriebswirtschaftlich nicht schlechthin unvertretbar und auch von Vertretern der BFS im Jahre 1992 grundsätzlich in Betracht gezogen worden. Für die Behauptung, die Klägerin habe ein für die Betriebsabläufe auf einem Flughafen nicht notwendiges Gebäude errichtet, fehlt es an jeglichem Beleg – ganz abgesehen davon, dass es nicht in die Zuständigkeit der Beklagten fällt, die Zweckmäßigkeit unternehmerischer Entscheidungen der Klägerin zu beurteilen. Ebenso erscheint fraglich, ob die Vorschrift des § 18 a LuftVG im Verhältnis zwischen Flughafen und Flugsicherung Anwendung findet und die Beklagte berechtigt, Fortentwicklungen des Flughafens unter Berufung auf die damit verbundene Störung vorhandener Flugsicherungseinrichtungen zu verhindern. Randnummer 42 Gewichtiger ist der Einwand, bei einem ursprünglich für Flugsicherungszwecke errichteten Gebäude, das infolge von Rationalisierungsmaßnahmen der Beklagten früher als geplant an das Flugplatzunternehmen zurückgegeben und dann noch jahrelang als Verwaltungsgebäude von der Klägerin weiterverwendet wurde, bevor es abgebrochen wurde, sei eine Kostenbeteiligung der Beklagten unangemessen. Randnummer 43 Dieser Einwand betrifft allerdings weniger die allgemeine Kostenverteilungsregelung als mehr die Frage der Zweckrichtung der Abbruchkosten. Insofern gilt: Je entfernter der Flugsicherungszweck zum Kostenaufwand steht, umso eher scheidet eine Kostenbeteiligung durch das Flugsicherungsunternehmen aus. Soll daher Altsubstanz abgerissen werden, um neue Substanz an gleicher Stelle herzustellen, und dient die neue Substanz nicht Flugsicherungszwecken, dienen auch entsprechende Abrisskosten nicht Flugsicherungszwecken und sind folglich nicht erstattungsfähig. Etwas anderes mag ausnahmsweise gelten, wenn der Abbruch nicht dazu dient, neue Substanz herzustellen, sondern auf bloße Altsubstanzbeseitigung (Renaturierung) gerichtet ist. In diesem Fall erweisen sich Abbruchkosten mangels eines sonst erkennbaren anderweitigen Zweckes als reine Folgekosten der bisherigen Nutzung des Objektes. Randnummer 44 Die vorstehenden Überlegungen bedürfen bezogen auf das streitige Objekt keiner weiteren Vertiefung. Denn ganz gleich, ob die Abbruchkosten als Teil der Herstellungskosten des neuen Kontrollturms angesehen werden oder als Folgekosten des alten Turms, steht der flugsicherungsspezifische Zweck
Rücksicht auf die Eigenart des Gebäudes so stark im Vordergrund, dass sich Fragen nach einer Kostenbeteiligung der Klägerin erübrigen. Randnummer 45 Ob sich aus der Kostenvereinbarung 1998 etwas anderes ergibt, kann auf sich beruhen.
VG hat der Gesetzgeber einen grundsätzlich abschließenden Ausgleichsanspruch für Kosten geschaffen, die dem Flugplatzunternehmen aus Anlass der Herstellung und Unterhaltung von Einrichtungen der Flugsicherung entstanden sind. Diese gesetzliche Kostenverteilung kann nicht durch privatschriftliche Vereinbarung erweitert oder verändert werden; hinsichtlich des Anspruchsgrundes ist die gesetzliche Regelung für die Beteiligten vielmehr bindend (so schon BVerwG, Urt. v. 19.08.1988 – 4 C 47.86– zu § 9 BFSG). § 2 Nr. 2 der Vereinbarung 1998 kann daher keine eigenständige Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren sein. Durch entsprechende Abmachungen können die Beteiligten allenfalls konkretisierende Regelungen treffen, wo ihnen das Gesetz dazu einen Handlungsspielraum eröffnet. Das könnte beispielsweise bei der Bestimmung der Höhe der Selbstkosten der Fall sein. Denn was Selbstkosten sind, ist als unbestimmter Rechtsbegriff auslegungsfähig. Insoweit hat die Klägerin ein Leistungsbestimmungsrecht analog § 315 Abs. 1 und 2 BGB. Im Streitfalle müsste das Gericht entscheiden, ob die Leistungsbestimmung billigem Ermessen entspricht (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB analog). Um hier ein größeres Maß an Rechtssicherheit zu schaffen, dürften die Beteiligten konkretisierende Regelungen einvernehmlich treffen können, die jedenfalls dann Geltung haben, wenn sie billigem Ermessen entsprechen. Randnummer 46 Gegen die Höhe der geltend gemachten Kosten sind von der Beklagten keine substantiierten Einwände erhoben worden. Das hindert das Gericht nicht, solche Einwände von Amts wegen zu prüfen (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO). Gegen die Erstattungsfähigkeit der abgerechneten und im Einzelnen nachgewiesenen Dienstleistungen hat das Gericht keine Bedenken, zumal die Kosten notwendig und auch angemessen erscheinen. Randnummer 47 Nach nochmaliger Überprüfung ist auch der offenbar aus der Vereinbarung 1998 entnommene Verwaltungskostenaufschlag von 10 % auf alle nachgewiesenen Kosten angemessen. Zu einem solchen Ansatz besteht dann eine Berechtigung, wenn die Koordinierung und Überwachung der Abbrucharbeiten zusätzliches Personal der Klägerin gebunden hat und ihr insofern ein zusätzlicher Aufwand entstanden ist. Die Abbrucharbeiten wurden zwar von einem Architekten und der Firma. H. begleitet, die ihre Leistungen
29.919,20 EUR gesondert in Rechnung stellten. Gegenstand dieser Leistungen war auch die sachliche und rechnerische Prüfung der Rechnungen des Abbruchunternehmens S. über 419.821,75 EUR, was sich aus den Prüfervermerken auf den vorgelegten Rechnungen ergibt. Gleichwohl folgt das Gericht dem insoweit überzeugenden Vortrag der Klägerin, wonach die Klägerin trotz Beauftragung Dritter erheblichen Verwaltungsaufwand bei der Überwachung des Abbruchunternehmens hinsichtlich der Eskortierung der Baustellenfahrzeuge zur und von der Baustelle und der Überwachung der
arbeiter des im Sicherheitsbereich gelegenen alten Kontrollturms hatte und auch die betriebswirtschaftliche Seite des Abbruchs zu verantworten und zu überwachen hatte. Randnummer 48 Letztlich besteht mangels substantiierter Einwendungen kein Anlass, die Berechtigung des angesetzten Prozentsatzes anzuzweifeln. Dem 10 %-igen Aufschlag hat die Beklagte in Nr. 5 der Anlage 2.1 der Vereinbarung 1998 zudem zugestimmt. Ein Verstoß gegen § 27 d LuftVG oder andere Rechtsvorschriften ist weder dargelegt noch sonst erkennbar. Randnummer 49 Der eingeklagte Betrag ist daher in voller Höhe begründet. Randnummer 50 Der geltend gemachte Zinsanspruch besteht ab Rechtshängigkeit (§ 291 i. V.
1 und 2 BGB). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass ein Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen entsprechend § 291 BGB auch hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Geldforderungen bestehen kann, wenn das einschlägige Fachgesetz keine abweichende Regelung enthält und die Bezifferung der Geldforderung ohne weitere Rechtsanwendung möglich ist (zuletzt BVerwG, Beschl. v. 25.01.2006 – 2 B 36.05 m. w. N.). Dies ist hier der Fall. Für die Geltendmachung von darüber hinaus gehenden Verzugszinsen fehlt es an einer Rechtsgrundlage, da es sich bei dem Rechtsverhältnis der Beteiligten um ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis eigener Art handelt, auf das die schuldrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht anwendbar sind. Randnummer 51 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, wobei das geringfügige Unterliegen hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommenen Zinsforderung bei der Kostenquotelung außer Betracht bleibt (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO i. V.
GO. Randnummer 52 Die Berufung ist zuzulassen, denn die Beteiligten haben glaubhaft gemacht, dass die seit 1993 geltende neue Kostenverteilungsregelung des § 27 d LuftVG in der Anwendung erhebliche Probleme bereitet und mangels höchstrichterlicher Entscheidungen erhebliche Unsicherheiten unter den Beteiligten bestehen. Eine baldige obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung kann hier zu Rechtssicherheit beitragen und die Erhebung neuer Klagen vermeiden helfen.
Blick auf weitere offene Abgrenzungsfragen kommt dem Streit grundsätzliche Bedeutung auch für zukünftige Fälle zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 i. V.
GO). Aus denselben Gründen ist die Sprungrevision zuzulassen (§ 134 Abs. 1 und 2 VwGO). Randnummer 53 Beschluss Randnummer 54 Der Streitwert wird endgültig auf 599.918,50 EUR festgesetzt. Randnummer 55 Gründe Randnummer 56 Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030303
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