Leitsatz Die Steuerungsverantwortung nach § 36a Abs 1 Satz 1 SGB VIII obliegt weder dem Familiengericht noch dem personensorgeberechtigten Elternteil; sie ist ausdrücklich dem Jugendamt zugewiesen. Das dem Jugendlichen und/oder den personensorgeberechtigten Personen zustehende Wunsch- und Wahlrecht aus § 5 oder § 36 Abs 1 Satz 4 SGB VIII bezieht sich nicht auf eine beliebige, sondern allein auf eine geeignete Hilfe. Das Jugendamt ist nicht verpflichtet, die Unterbringung in einer Einrichtung zu finanzieren, die nicht in der Lage ist, die symbiotische Verstrickung eines Kindes zu seiner Mutter aufzubrechen. Verfahrensgang nachgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof,
(2006)weder zum Vater noch zur Mutter Kontakt in Form von Besuchen bei den Elternteilen zu Hause haben müsse. Möglicherweise sei dies ein Zeitraum, der dann auch weitere Planungen zulasse. Nach einem Vorstellungstermin der Mutter von A. in der Einrichtung und weiterer Gespräche zwischen der Einrichtung und dem Jugendamt wurde folgender Clearingauftrag seitens des Jugendamtes an die Einrichtung gerichtet: Randnummer 4 Ist die Kindesmutter tatsächlich in der Lage, mit einer Jugendhilfeeinrichtung zum Wohle des Kindes zusammen zu arbeiten? Welche Hilfe braucht A. konkret für seine Entwicklung? (Intensität und zeitliche Perspektive, Verknüpfung stationäre Jugendhilfe-Beschulung) Wie lässt sich die Arbeit mit A. unter den derzeit schwierigen familiären Verhältnissen gestalten? Randnummer 5 Unter diesen Voraussetzungen befürwortete das Jugendamt Anfang August 2006 letztlich die Aufnahme von A. in dieser Einrichtung. Unter dem 07.09.2006 wurde A. mit der Begründung massiver Verhaltensauffälligkeiten, er sei derzeit in der Regelschule nicht beschulbar, es bestehe eine pathologisch verstrickte Beziehung zwischen A. und Kindesmutter, eine Kindeswohlgefährdung liege vor, die Unterbringung sei voraussichtlich dauernd, in das Heim W. eingewiesen. Randnummer 6 Mit Bescheiden vom 12.09.2006 teilte der Antragsgegner der Mutter wie auch dem Vater mit, dass der Kreis Offenbach für A. Leistungen nach dem SGB VIII in Form von Heimerziehung gewähre. Randnummer 7 Mit Bescheid vom 31.07.2007 teilte der Antragsgegner der Mutter die Einstellung der Hilfe zum 01.08.2007 mit. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben seiner Mutter vom 06.08.2007 Widerspruch ein. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 06.08.2007, der am 07.07.2007 bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt eingegangen ist, hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Randnummer 8 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller über den 31.07.2007 hinaus Leistungen nach dem SGB VIII in Form der Unterbringung in dem Therapeutischen Heim W., U., für die Dauer von vorläufig sechs Monaten zu bewilligen, hilfsweise festzustellen, dass der Widerspruch vom 06.08.2007 aufschiebende Wirkung hat. Randnummer 9 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von dem Antragsgegner vorgelegten Behördenakten (5 Bände). Randnummer 11 II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen. Es kann dahin gestellt bleiben, ob der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nämlich schon deshalb abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m § 114 ZPO) bietet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Randnummer 12 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für eine notwendige vorläufige Sicherung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO).Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner die Kosten für seine weitere Unterbringung in dem Therapeutischen Heim W., trägt. Der Bescheid des Antragsgegners vom 31.07.2007 über die Einstellung der Hilfeleistungen zum 01.08.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Dieser Bescheid unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 08.11.2001, - 2 S 1198/99 -, NVwZ-RR 2002, 581 m. w. Nw.). Unstreitig besteht bei dem Antragsteller ein Hilfebedarf gemäß §§ 27 ff., 35 a SGB VIII. Gemäß § 36 a Abs. 1 S. 1 SGB VIII trägt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe jedoch grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschrift bestimmt den Beschaffungsweg für eine Leistung, die so ausgestaltet ist, dass der Leistungsberechtigte eine Leistung nur aufgrund einer Entscheidung des Leistungsträgers erhält. Die Entscheidung des Leistungsträgers ergeht in einem Verwaltungsverfahren, das mit einem Bescheid (oder einem öffentlich-rechtlichen Vertrag) endet. Formelle Voraussetzungen für die Entscheidung sind die Aufstellung eines Hilfeplans nach § 36 Abs. 2 SGB VIII und die Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 36 Abs. 1 S. 4 und 5 SGB VIII. Dieser Beschaffungsweg entspricht der Verantwortlichkeit des öffentlichen Trägers für die Rechtmäßigkeit der Aufgabenerfüllung ebenso wie seine Gewährleistungspflicht nach § 79 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 S. 2 SGB VIII. Die Vorschrift weist dem öffentlichen Träger eine Steuerungsverantwortung für das Hilfeplanverfahren zu. Allerdings steht dem Familiengericht nach der durch den Gesetzgeber vorgenommenen eindeutigen Kompetenzzuweisung keine Anordnungskompetenz zu. Dieses kann zwar gemäß § 1666 BGB die Eltern beziehungsweise den Sorgeberechtigten verpflichten, eine Hilfe zur Erziehung zu beantragen; zu bezahlen hat sie das Jugendamt jedenfalls dann nicht, wenn es diese "Kuckuckseier im Nest der Jugendhilfe" nicht durch eine eigene Entscheidung als Hilfe zur Erziehung "legitimiert" hat (vgl. Kunkel in LPK-SGB VIII,
- Aufl. 2006, § 36a Rn. 4).Vorliegend hat der Familiensenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Beschluss vom 11.07.2007 nicht die sorgeberechtigte Mutter des Antragstellers verpflichtet, eine Hilfe zur Erziehung zu beantragen, sondern ihr die Personensorge offenbar allein deshalb übertragen, "um sie rechtlich in die Lage zu versetzen, gegebenenfalls mit gerichtlicher Hilfe die weitere Finanzierung des Aufenthaltes von A. im Therapeutischen Heim W. zu erreichen, um einen Abbruch der Maßnahme, welcher der Entwicklung von A. abträglich wäre und letztlich die symbiotische Beziehung zur Mutter nur erneut verstärken würde, entgegenzuwirken." (OLG Frankfurt. Beschluss vom 11.07.2007 - 1 UF 227/05 EA1 -). Damit setzt sich das Familiengericht über die in § 36 a Abs. 1 S. 1 SGB VIII ausdrücklich dem Jugendamt zugewiesene Steuerungsverantwortung hinweg. Weder dem Familiengericht selbst noch dem personensorgeberechtigten Elternteil obliegt diese Verantwortung. Die Behörde hat insbesondere in ihrer Antragserwiderung (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2 HVwVfG ) deutlich gemacht, aus welchen Gründen sie das Therapeutische Heim W. für nicht geeignet hält, um der massiven, stark chronifizierten psychischen Störung des Antragstellers zu begegnen. Insbesondere wurde dargelegt, dass diese Einrichtung in der Zeit, in der der Antragsteller dort untergebracht war, nicht in der Lage war und es nach Einschätzung des Jugendamtes auch in Zukunft nicht sein wird, dem Antragsteller zu helfen und sein eigenes Ich und Selbstkonzept zu entwickeln, aus der Mutter-Kind-Verstrickung herauszuwachsen und sich selbst wieder den gewünschten Kontakt zum Vater zu erlauben und zu genießen. Die Auffassung des Jugendamtes, das Hauptproblem in der Entwicklung von A. sei nicht die Umgangsvereitelung des Kontaktes zu dem Vater und der daraus drohende Vaterverlust, dieses sei vielmehr eine Folge der symbiotischen Verstrickung zwischen A. und seiner Mutter, die sich verheerend auf den Jungen auswirke, ist nach dem Inhalt der vorgelegten Akten nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Randnummer 13 Dies ergibt sich schon aus den Berichten der Gruppe das Hauses Z. in Frankfurt und der Tagesgruppe des Y.hauses in Offenbach. Ganz dezidiert hat hierzu immer wieder der Verfahrenspfleger von A. im Sorgerechtsverfahren Stellung genommen, auf dessen Berichte das Jugendamt Bezug genommen hat. Der Verfahrenspfleger hat zuletzt in seiner Stellungnahme vom 03.07.2007 darauf hingewiesen, dass sämtliche mit der Problematik von A. befassten Fachkräfte die symbiotische Bindung von A. und seiner Mutter mehrfach beschrieben hätten und diese auch vom Familiengericht erkannt worden sei. Symbiotische Bindungen gehören seiner Einschätzung nach zu denen, die Kindeswohlschädigungen beinhalten und damit allein schon ausreichend seien für einen Entzug des Sorgerechts. Fachliche Begleiter der früheren Einrichtungen sowie frühere Lehrkräfte hätten eine symbiotische Ausprägung der Beziehung zwischen Mutter und Kind als krankmachenden Auslöser für etliche der Verhaltensauffälligkeiten und psychischen Probleme A.s beschrieben. Randnummer 14 Demgegenüber steht die Auffassung der Psychologin der Einrichtung, sie sehe weder eine symbiotische Verstrickung noch Ansätze eines Münchhausen Syndroms, wenngleich eine überfürsorgliche Haltung. Randnummer 15 Vor diesem Hintergrund ist die Haltung des Jugendamtes, in der Einrichtung bleibe die Mutter-Kind-Verstrickung unangetastet und die massive von der Mutter seit Jahren forcierte Ausgrenzung des Vaters bleibe durch die Haltung der Einrichtung aufrechterhalten, nach dem gesamten Akteninhalts nachvollziehbar. Randnummer 16 Das Therapeutische Heim W. hat sich nicht an die Vereinbarungen gehalten, die mit dem Jugendamt getroffen wurden und die das Jugendamt erkennbar zur unabdingbaren Voraussetzung für seine Zustimmung für die Unterbringung von A. in dieser Einrichtung gemacht hat. Weder wurde sichergestellt, dass der Junge wenigstens bis Ende Oktober 2006 keinen Kontakt zu Vater oder Mutter in Form von Besuchen bei den Elternteilen zu Hause hat noch wurde eine mit beiden Elternteilen und dem Jugendamt einvernehmliche Regelung für die Ferienaufenthalte getroffen. In dem Entwicklungsbericht 1 vom 20.10.2006 wird berichtet, dass A. die Besuche der Mutter genieße. Nach dem Konzept der Einrichtung seien die Elterngespräche mit einem einstündigen Besuch des Kindes verbunden. Seit seiner Aufnahme in die Einrichtung besuche die Mutter A. vor oder nach den Elterngesprächen, halte telefonischen und brieflichen Kontakt und organisiere ihre berufliche Tätigkeit so, dass sie während des Heimfahrwochenendes die Betreuung ihres Sohnes übernehmen könne. Indes weist die Einrichtung selbst darauf hin, dass der zu diesem Zeitpunkt ebenfalls noch sorgeberechtigte Vater von A., der der Unterbringung seines Sohnes dort zunächst skeptisch gegenüber gestanden hat, dieser Maßnahme nur unter der Bedingung zugestimmt hat, dass bis zu den bayerischen Herbstferien kein Kontakt zur Mutter in Form von Heimfahrten stattfinden sollte. Durchgängig lässt sich den Entwicklungsberichten entnehmen, dass A. nach wie vor engen Kontakt zu seiner Mutter hat und die Einrichtung mit der Mutter gut zusammenarbeitet. Die erzieherische Kompetenz der Mutter wird selbst bei der Schilderung der Bringesituation nach den bayerischen Pfingstferien nicht infrage gestellt. Hierzu heißt es in dem Entwicklungsbericht vom 12.06.2007 unter anderem, A. wollte körperlich vehement ein zu Hause bleiben bei der Mutter erzwingen. Sie habe ihn festhalten müssen und in die Einrichtung gebracht. Dies sei ihr mit enorm viel Nachdruck und körperlichem Einsatz gelungen. Sie habe A. gleich in einen Time-Out-Raum gebracht, wo er etwa eine Stunde lang getobt habe, bis er sich habe wieder beruhigen können. Die Mutter habe sich mit erzieherischer Kompetenz durchgesetzt und sich nicht von den Erpressungsstrategien ihres Sohnes beeindrucken lassen. Die Heimfahrwochenenden und Ferien verbringe A. bei seiner Mutter, Beratungsinhalte setze sie in ihrem häuslichen Rahmen um, es könne in diesem Zusammenhang von einer Zunahme einer adäquaten Einflussnahme auf die Verhaltensschwierigkeiten des Kindes mütterlicherseits berichtet werden. Randnummer 17 Aus alldem ergibt sich für das Gericht, dass in der Einrichtung nicht daran gearbeitet wird, die symbiotische Verstrickung des Jungen und der Mutter aufzubrechen, diese scheint sich im Gegenteil durch den regelmäßigen engen Kontakt weiter zu verfestigen. Randnummer 18 Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung des Jugendamtes, durch die Haltung der Einrichtung werde die Ausgrenzung des Vaters aufrechterhalten, ebenfalls nicht zu beanstanden. Randnummer 19 Die Beziehung von A. zu seinem Vater wurde in der Helferkonferenz am 30.11.2006 problematisiert und letztlich im Gespräch mit dem Vater die Vereinbarung getroffen, dass dieser A. an zwei Wochenenden im Dezember 2006 in der Einrichtung besuchen und einen Kontaktaufbau zu seinem Sohn versuchen könne. Auch wurde mit ihm abgesprochen, dass die Besuchskontakte zwischen Vater und Sohn von der Einrichtung betreut, beobachtet und ausgewertet werden. Mit diesen Maßnahmen zeigte sich A.s Mutter in dem anschließenden Gespräch einverstanden; im Falle einer positiven Bewertung würden die Weihnachtsferien 2006 zu gleichen Teilen zwischen den Eltern aufgeteilt. Hierzu ist es indes nicht gekommen, da sich A. anlässlich eines Besuchs seines Vaters am 10.12.2006 massiv gegen diesen gewehrt hat und auch körperlich aggressiv geworden ist. Die Einrichtung akzeptierte die Ablehnung des Vaters durch A. und hat den Vater, wie sich aus dem Entwicklungsbericht 3 vom 09.01.2007 und dem anliegenden Protokoll über den Besuch des Vaters ergibt, darauf vertröstet, dass es eventuell zu einem späteren Zeitpunkt (wenn A. etwas älter sei) eine Möglichkeit geben könnte, mit seinem Sohn ein klärendes Gespräch zu führen. Sie akzeptiert das negative Verhalten A.s gegenüber seinem Vater anstatt -wie von Anfang an vom Jugendamt klar gefordert - mit A. an seiner Verweigerung zu arbeiten. Dass dies unabdingbar für seine seelische Genesung und auch möglich ist, ergibt sich u. a. auch aus dem Protokoll des Termins vor dem OLG vom 12.06.
- Hier hat sich A. zunächst ebenfalls vehement gegen jeglichen Kontakt zu seinem Vater gewehrt, nachdem die Einzelrichterin ihm aber deutlich gesagt hatte, dass er dies nicht zu entscheiden habe, hat er sich auf den Kontakt mit dem Vater eingelassen. Nach dem Vermerk der Einzelrichterin war A. gelöst und wollte nach einer halben Stunde weiter mit dem Vater spielen. Weitere Kontakte mit dem Vater haben im Sommer 2006 stattgefunden. Auch hier hat sich nach den Berichten der Umgangspflegerin A. im Vorfeld zunächst erheblich geweigert und nach Rückkehr in den Haushalt der Mutter Auffälligkeiten gezeigt, die Kontakte zu dem Vater selbst seien jedoch insgesamt positiv verlaufen. Soweit in diesem Zusammenhang im Beschluss des OLG vom 11.07.2007 zu den angestrebten Kontakten zwischen A. und seinem Vater ausgeführt wird, "inwieweit der Einrichtung diese Vorgabe des Jugendamtes konkret mitgeteilt wurde, ist allerdings aus den Akten nicht ersichtlich. Dies kann letztlich dahinstehen, da der Leiter der Einrichtung in der mündlichen Anhörung vom 14.05.2007 seine Bereitschaft bekundet hat, in dem dort abgesprochenen Umfang die Kontakte zwischen Vater und Sohn nicht nur zuzulassen sondern auch aktiv zu unterstützen. Damit aber hat sich die Einrichtung bereit erklärt, die Umgangskontakte zu fördern und an der Bearbeitung der Weigerung von A. mitzuarbeiten." (Seite 5 des Umdrucks) ist damit die Prognose des Jugendamtes, dass die Einrichtung weiterhin die Ansicht vertreten werde, Umgangskontakte von A. zu seinem Vater könnten nur dann stattfinden, wenn A. selbst den Wunsch danach äußere, nicht widerlegt. Weder aus dem nach der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2007 erstellten Entwicklungsbericht 5 vom 12.06.2007 noch aus dem Entwicklungsbericht 6 vom 25.07.2007 ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Einrichtung überhaupt einen ernst zu nehmenden Versuch unternommen hätte, Umgangskontakte von A. zu seinem Vater aktiv zu unterstützen. Im erstgenannten Bericht wird ausgeführt, der Vater habe bisher keine weiteren Besuche bei seinem Sohn vereinbart. Er werde von der Einrichtung durch schriftliche Berichte über den Entwicklungsverlauf seines Sohnes informiert; in letztgenanntem Bericht heißt es, im Anhörungsverfahren seien ab September 2007 mindestens drei von Richterin T. begleitete Kontakte festgelegt worden. Nach alledem ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass die Einrichtung nunmehr begonnen haben könnte, A. auf die Umgangskontakte mit seinem Vater vorzubereiten. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn das Jugendamt ausführt, die Arbeit der Einrichtung habe zu einer Verfestigung der krankmachenden Strukturen geführt. Fortschritte, die die Einrichtung in den Entwicklungsberichten und Gesprächen benenne, seien, betrachtet man den Gesamtverlauf der Entwicklung A.s, nicht als solche zu bewerten. Diese Einschätzung betrifft insbesondere die familiäre Situation. In den Entwicklungsberichten der Einrichtung wird ausgeführt, die familiäre Situation habe sich deutlich beruhigt, die Heimfahrwochenenden und Ferienzeiten bei der Mutter seien gut verlaufen. Allerdings vermag die erkennende Kammer diese behauptete Beruhigung der familiären Situation nicht nachzuvollziehen. Dies ergibt sich ohne weiteres aus den Darlegungen oben, wonach zwar mit der Mutter engmaschig zusammengearbeitet wird, während von Seiten der Einrichtung der Kontakt zu dem Vater nicht gesucht wird. Randnummer 20 Bereits mit Schreiben vom 27.07.2006 (Blatt 922 der Behördenakte) hatte der Verfahrenspfleger von A. Bedenken gegen eine Unterbringung des Antragstellers im Therapeutischen Heim W. geltend gemacht und darauf hingewiesen, dass dieses eine multidisziplinäre Großeinrichtung sei, in der die Kinder zwar in kleineren Wohneinheiten, diese aber in einem größeren Gebäudekomplex untergebracht zu seien. Es entspreche daher eher der Konzeption und Einrichtung des Hauses Z.. Die Rahmenbedingungen einer solchen Einrichtung mit vielen wechselnden Bezugspersonen (Schichtdienst) und stärkeren Einflussmöglichkeiten durch andere Jugendliche seien hier ebenfalls gegeben. Das Heim W. biete sich ausdrücklich als mittelfristige Übergangslösung an. Es werde davon ausgegangen, dass es im familiären Umfeld Störungen gebe, die durch begleitende familientherapeutische Maßnahmen innerhalb von zwei Jahren soweit gelöst werden könnten, dass das Kind wieder in seine Herkunftsfamilie wechseln könne. Sei dies aus fachlicher Sicht nicht angezeigt, müsse das Kind in eine andere Einrichtung wechseln. Zwar gebe es Ausnahmen und auch eine weiterführende Wohngruppe, doch werde A. in zwei Jahren erst 12 Jahre alt sein und damit für eine Jugendwohngruppe zu jung. Zwar spreche für das Heim W. die Vielzahl der interdisziplinären Förderungsmöglichkeiten; allerdings habe der Antragsteller in den vergangenen Jahren so viele Personen erlebt, die sich mit ihm befasst hätten, dass ernsthaft infrage gestellt werden müsse, ob einer kleineren Bezugseinheit mit klaren Strukturen, die mehr nach Geborgenheit und weniger Nachbehandlung aussehen, in diesem Falle nicht der Vorzug gegeben werden solle. Diese Feststellungen des Verfahrenspflegers decken sich mit denen des Jugendamtes, das in der Antragserwiderung darauf hingewiesen hat, dass die Unterbringung in U. zeitlich begrenzt ist. A. benötigt jedoch eine längerfristige Unterbringung mit einem Beziehungsangebot, damit er sich auf eine heilende Beziehung von außen, ungestört von den zerrütteten Elternbeziehungen, einlassen kann, endlich sein eigenes Ich entwickeln, mit sozialpädagogischer Unterstützung seine sozialen Defizite aufarbeiten und sich langsam emotional und psychisch stabilisieren kann. Demgegenüber hat sich das Heim W. immer als eine mittelfristige Übergangslösung dargestellt. Randnummer 21 Dies war auch Thema der Helferkonferenz und des Hilfeplangesprächs am 23.02.2007 in U.. Dort wurde festgestellt, dass nach dem Konzept der Einrichtung die Maßnahme für zwei Jahre angelegt sei, bis Sommer 2007 eine Perspektivenklärung verlangt werde; derzeit käme nach Einschätzung der Einrichtung nur eine Rückführung zur Kindesmutter in Betracht. Zu Recht trägt das Jugendamt hierzu vor, an der Konzeption der Einrichtung ändere auch eine gewisse Verlängerungsmöglichkeit nichts. Die Problematik bei A. sei jedoch so gravierend und chronifiziert, dass vermutlich eine längere Betreuungszeit im Heim erforderlich und es daher falsch sei, Zeitdruck und einen späteren Wechsel zu riskieren. Auf den Umstand, dass die Unterbringung aus seiner Sicht auf einen längeren Zeitraum angelegt ist, hat das Jugendamt im Übrigen bereits in der Einweisung hingewiesen. Es hat darüber hinaus dargelegt, dass es keinen Kontaktabbruch zwischen A. und der Mutter anstrebe; dies sei niemals Ziel gewesen. Es geht vielmehr um die Herstellung einer gesunden und gedeihlichen Mutter-Kind-Beziehung, allerdings unter Überwindung der jetzigen verstrickten und symbiotischen Beziehung. Der Hilfsantrag ist nicht statthaft. § 27 SGB VIII stellt keine allgemeine Anspruchgrundlage für einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung dar, sondern die Grundnorm, deren tatbestandliche Voraussetzungen bei jeden in §§ 28 ff. SGB VIII normierten Hilfeanspruch vorliegen müssen. Die Hilfe zur Erziehung passt sich nämlich der Dynamik des sich verändernden Hilfebedarfs an, so dass dem Bewilligungsbescheid grundsätzlich keine Dauerwirkung zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.11.1981 - 5 C 56/80 -, BVerwGE 64, 224 [228]). Schon daraus folgt, dass ein Bewilligungsbescheid über eine Hilfeart nicht aufgehoben werden muss, sondern die bisherige Hilfe eingestellt wird, weil sich der Verwaltungsakt erledigt hat, § 39 Abs. 2 SGB X (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.09.2006, - 5 B 327/06 -, JAmt 2007, 316). Nach alledem war der Antrag zurückzuweisen. Randnummer 22 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; danach hat der Antragsteller als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030319