Redezeitbegrenzungen für einen fraktionslosen Stadtverordneten in der Stadtverordnetenversammlung Leitsatz Einzelfall, in dem nicht dargelegt wurde, dass einem Stadtverordneten ohne eine Vorwegnahme der Hauptsache in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ein erheblicher und nicht wiedergutzumachender Nachteil entsteht, wenn das Gericht nicht Feststellungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit bestehender Redezeitbegrenzungen für einen fraktionslosen Stadtverordneten in der Stadtverordnetenversammlung trifft. Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antrag bleibt im Ergebnis erfolglos. Randnummer 2 Dem vom Antragsteller begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung steht bereits entgegen, dass dieser im vorliegenden Verfahren eine Vorwegnahme der Hauptsache durch die Beantwortung dreier Rechtsfragen seitens des Gerichts bezweckt, ohne dass ersichtlich wäre, dass ihm ohne diese Vorwegnahme der Hauptsache ein erheblicher und nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen würde. Randnummer 3 Soweit der Antragsteller in Ziffer 1) des gestellten Antrages die Feststellung seitens des Gerichtes begehrt, dass für die Sitzung der Antragsgegnerin am 13.03.2008 keine Redezeitbegrenzung für die Begründung von eigenen Anträgen der Stadtverordneten besteht, ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller befürchten müsste, dass ihm für die Begründung der von ihm gestellten Anträge keine ausreichende Zeit zur Verfügung gestellt werden würde. Die Geschäftsordnung der Antragsgegnerin enthält in § 21 Regelungen hinsichtlich der Beratung. Die darin in Absatz 7 vorgesehenen Redezeitbegrenzungen beziehungsweise die Ermöglichung darüber hinausgehender Regelungen durch den Stadtverordnetenvorsteher sind Ausdruck des Spannungsverhältnisses zwischen der Ermöglichung einer möglichst effektiven Wahrnehmung des Mandats durch die Stadtverordneten einerseits und einer im Interesse der Funktionsfähigkeit der Stadtverordnetenversammlung beabsichtigten straffen Sitzungsleitung andererseits. Das Interesse an der Funktionsfähigkeit der Stadtverordnetenversammlung findet auch seinen Niederschlag in den Regelungen der §§ 13 Abs. 7, 29 Abs. 1 der Geschäftsordnung. Danach ist die Dauer der Sitzungen in der Regel auf eine Zeit von vier Stunden begrenzt. Auch steht dem Stadtverordnetenvorsteher die Befugnis zu, Redner zur Sache zu rufen, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen. In letzterem Fall ist nach der Geschäftsordnung unter gewissen Voraussetzungen auch die Entziehung des Wortes möglich. Ohne solch eine straffe Verhandlungsführung dürfte es in der Regel nicht möglich sein, eine Sitzung der Stadtverordnetenversammlung in angemessener Zeit durchzuführen. Dies zeigt die bei den Akten befindliche Tagesordnung für die Sitzung der Antragsgegnerin am 13.03.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.