1 des Verwaltungskostengesetzes für Amtshandlungen von Ämtern, Behörden und öffentlichen Einrichtungen untereinander auf dem Gedanken der gegenseitigen, kostenfreien Leistung und der daraus resultierenden Verwaltungsvereinfachung beruhe (Deutscher Bundestag, Drucksache 14/639 vom 23.03.1999). Randnummer 25 Dieser Sinn und Zweck wird ausgehöhlt, wenn alle Institutionen oder Organisationen, an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände kapitalmäßig beteiligt sind, persönliche Gebührenfreiheit genießen. Randnummer 26 Für eine enge Auslegung des § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG spricht weiterhin, dass es sich bei der persönlichen Gebührenfreiheit um eine Ausnahmeregelung von der grundsätzlichen Zahlungspflicht eines Gebührenschuldners für Amtshandlungen handelt. Randnummer 27 Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg führt in seinem Urteil vom 23.05.2001 zu der landesrechtlichen Gebührenfreiheitsbestimmung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Gebührengesetzes von Baden-Württemberg (GebG BW) aus, dass § 6 Abs. 1 Nr. 4 GebG BW als Ausnahme von der persönlichen Zahlungspflicht des Gebührenschuldners eng auszulegen sei und daher nur unmittelbar zugunsten der in der Norm angeführten juristischen Personen des öffentlichen Rechts wirke. Das mit § 6 GebG BW verfolgte Ziel bestehe darin, bestimmte juristische Personen des öffentlichen Rechts ohne Rücksicht auf die Art der Amtshandlung zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung von der Entrichtung der Gebühren freizustellen, also eine unmittelbare Inanspruchnahme dieser Rechtsträger durch Gebührenerhebung zu vermeiden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.05.2001 - 3 S 2484/00 -, VBIBW 2002, 532). Randnummer 28 Die Ausführungen des baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshofes sind auch auf § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG übertragbar und können hier zur Auslegung des § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG herangezogen werden. Zwar bezieht sich das Urteil auf die landesrechtliche Gebührenfreiheitsbestimmung des § 6 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Satz 2 GebG BW. Jedoch sind entgegen der Auffassung der Klägerin die Tatbestände dieser Landesnorm und der Bundesnorm des § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG, wenn auch rechtstechnisch unterschiedlich aufgebaut, inhaltlich identisch. So enthält gerade auch § 6 Abs. 4 Satz 2 GebG BW für wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinden, der Gemeindeverbände und Zweckverbände eine Ausnahme von der Gebührenfreiheit. Der Begriff des wirtschaftlichen Unternehmens wird daher auch in § 6 Abs. 1 Nr. 4 GebG BW verwendet. Randnummer 29 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es nicht Sinn und Zweck des § 8 VwKostG, die nichtwirtschaftlichen Betätigungen der Gemeinden bzw. Gemeindeverbände ungeachtet der Rechtsform zu privilegieren und dem besonderen Aspekt der nicht kostendeckenden Daseinsvorsorge Rechnung zu tragen. Die persönliche Gebührenfreiheit kann nicht deshalb bejaht werden, weil die Klägerin in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe tätig wird. Hiergegen spricht, dass § 8 VwKostG mit „persönliche Gebührenfreiheit" überschrieben ist. Randnummer 30 Es geht im Rahmen des § 8 VwKostG also gerade nicht um eine sachliche Gebührenfreiheit, wie sie in § 7 VwKostG normiert ist. Im Unterschied zu der sachlichen Gebührenfreiheit nach § 7 VwKostG wird die
KostG den dort genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts gerade unabhängig von dem mit ihrer jeweiligen Betätigung verfolgten Ziel gewährt. Anknüpfungspunkt ist für die hier in Rede stehende Befreiung allein die Person des Gebührenschuldners und nicht (auch) die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.05.2001, a.a.O.). Das Argument der Klägerin, die Gebührenfreiheit für die Kategorie der nichtwirtschaftlichen Gemeindeunternehmen sei aufgrund des Aspekts der nicht kostendeckenden Daseinsvorsorge sachlich veranlasst, geht fehl. Eine Ausweitung der persönlichen Gebührenfreiheit dieser Art käme einer Umwandlung in eine sachliche Gebührenfreiheit gleich. Randnummer 31 Etwas anderes ergibt sich auch nicht durch die in § 8 VwKostG normierte Ausnahme, dass die persönliche Gebührenfreiheit nicht für die wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinden und Gemeindeverbände gilt. Denn aus dieser Ausnahme lässt sich nicht auf die grundsätzliche Reichweite der Befreiungsnorm schließen. Randnummer 32 Es gibt somit keine Anhaltspunkte dafür, die persönliche Gebührenbefreiung der in § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG genannten Gebietskörperschaften auf zwar von ihnen finanzierte, aber rechtlich selbständige juristische Personen des bürgerlichen Rechts auszudehnen. Da bereits das erste Tatbestandsmerkmal des § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG nicht vorliegt, kommt es auch nicht mehr darauf an, ob die Klägerin ein wirtschaftliches oder ein nichtwirtschaftliches Unternehmen betreibt. Die Tatbestandsmerkmale des § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG dürfen nicht miteinander vermischt werden. Zum einen werden durch das erste Tatbestandsmerkmal der „Gemeinden und Gemeindeverbände" Rechtsträger genannt, die grundsätzlich Gebührenfreiheit genießen können. Zum anderen wird dann in der zweiten Tatbestandsvoraussetzung die Gebührenfreiheit auf nichtwirtschaftliche Unternehmen dieser Rechtsträger eingegrenzt. Randnummer 33 Im Übrigen liegt auch kein Verstoß gegen die Organisationshoheit der Gemeinden bzw. Gemeindeverbände gemäß Art. 28 Grundgesetz (GG) sowie gegen das Formenwahlrecht vor. Von den Gemeinden und Gemeindeverbänden können sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Unternehmen alternativ in der Organisationsform des öffentlichen oder privaten Rechts errichtet und betrieben werden. Die Freiheit der Wahl der Organisationsform zur Erfüllung einer Aufgabe wird durch die Gebührenfreiheit in § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG nicht beschränkt. Wenn sich Gemeinden oder Gemeindeverbände jedoch dazu entscheiden, Aufgaben in Form einer juristischen Person des Privatrechts wahrzunehmen, so müssen sie auch die Konsequenz in Kauf nehmen, dass eine
KostG nicht begründet wird. Randnummer 34 Als Unterlegene hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 35 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030344
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.