der Satzung ist Gegenstand der Steuer die entgeltliche Abgabe von allen alkoholhaltigen Getränken durch Unternehmer zum unmittelbaren Verzehr mit Ausnahme des Apfelweins. Als Abgabe zum unmittelbaren Verzehr gilt jede Abgabe zum Verzehr an Ort und Stelle. Gemäß § 4 der Satzung beträgt der Steuersatz 10 v. H. des Verkaufspreises. Verkaufspreis ist dabei der Preis, den der Endverbraucher tatsächlich zahlt, ausschließlich der Getränkesteuer. Die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten hat zwischenzeitlich beschlossen, zum
dem der Kläger zuvor tageweise Erlaubnisse zum Betrieb der Stadiongaststätte B-Straße in Offenbach am Main erhalten hatte, erhielt der Kläger mit Bescheid vom
Ansicht des Gerichts ein sachlicher Grund für der Herausnahme des Apfelweins aus der Besteuerung bestanden habe, bestehe ein solcher im vorliegenden Fall nicht. Die Besteuerung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil in der Begründung der Satzung kein Grund für die Differenzierung zwischen Apfelwein und den übrigen alkoholischen Getränken genannt werde. In der Begründung der Satzung würden lediglich fiskalische Gründe und Gründe des Jugendschutzes angeführt. Die Satzung sei deshalb abwägungsfehlerhaft zustandegekommen. Im Übrigen werde bestritten, dass die Stadt Offenbach am Main in derselben Weise wie die Stadt Frankfurt am Main durch eine Gaststättenkultur geprägt sei, in der der Verkauf von Apfelwein eine bedeutende Rolle spiele. Randnummer 7 Die Besteuerung alkoholischer Getränke verstoße auch gegen europarechtliche Vorschriften.
jüngeren Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes sei die Erhebung von Getränkesteuern nicht zulässig, sofern eine umsatzbezogene Besteuerung auf Waren vorgenommen werde. Lediglich wenn der prägende Schwerpunkt auf der Erbringung von Dienstleistungen liege, sei eine Besteuerung zulässig. Dies sei üblicherweise nur bei Gaststätten der Fall, bei denen Speisen und Getränke serviert würden. Diese Voraussetzungen lägen sowohl bei der Abgabe alkoholischer Getränke in der Stadiongaststätte als auch an den Verkaufsständen nicht vor. Randnummer 8 Die Stadiongaststätte sei im Wesentlichen nur dann geöffnet, wenn Heimspiele des OFC Kickers stattfänden. Allenfalls drei bis viermal im Jahr komme es vor, dass etwa Fanversammlungen in der Gaststätte organisiert würden. Bei diesen Veranstaltungen finde teilweise eine Bewirtung statt, teilweise nicht. Die Küche der Gaststätte werde nicht mehr betrieben. Es würden lediglich Getränke ausgegeben. Dabei gebe es nur Selbstbedienung und der zu zahlende Geldbetrag werde gleich kassiert. Seitdem die Gaststätte vom Kläger betrieben werde, würden die Getränke nur in Plastikbechern ausgeschenkt, seit Oktober 2006 zudem nur in einmal verwendbaren Einwegbechern. Im Gastraum befänden sich Tische und Stühle; den Gästen würden Toiletten zur Verfügung stehen. Randnummer 9 Es gebe in dem Stadion getrennte Stände für die Ausgabe von Speisen und Getränken. Der Plan des Stadions, der Bestandteil der Gaststättenerlaubnis sei, gebe den derzeitigen Zustand noch im Wesentlichen korrekt wieder. Es gebe sieben Stände für die Speisenausgabe, wovon sechs „mobil“ seien und ein Stand fest installiert sei. Bei den Getränkeständen seien sechs Stände fest installiert und ein Stand „mobil“. Je
dem Zuschauerandrang könnten auch noch sogenannte Spezialstände aufgestellt werden; dies seien maximal drei Stück. Bis Oktober 2006 habe es im Stadion noch kombinierte Stehtische und Abfalltonnen gegeben, die aus rot lackierten Ölfässern bestanden hätten, auf denen eine Platte angebracht worden sei, damit man die Getränke abstellen konnte. In die Fässer habe man auch Abfall werfen können. Im Stadion seien an mehreren Stellen Toilettenanlagen eingerichtet. Randnummer 10 Die Spiele im Stadion würden von der Polizei in drei Gefährdungskategorien eingeteilt. Bei „grünen Spielen“ werde Alkohol (Bier mit normalem Alkoholgehalt und Apfelwein) ausgeschenkt. Bei „gelben Spielen“ werde nur alkoholreduziertes Bier und gespritzter Apfelwein ausgeschenkt. Bei „roten Spielen“ würde lediglich alkoholfreies Bier ausgeschenkt. Die Kategorisierung der Spiele gelte sowohl für den Alkoholausschank in der Stadiongaststätte als auch für den Alkoholausschank außerhalb der Gaststätte an den Verkaufsständen. Randnummer 11 Aus diesen Umständen ergebe sich, dass die Besteuerung europarechtswidrig sei. In der Gaststätte gebe es lediglich ein beschränktes Getränkeangebot und keine Beratung beim Verkauf. Die VIP-Gastronomie im Stadion würde vom Kläger nicht betrieben. An den Verkaufsständen gebe es keinen Gastraum und keine vom Kläger zur Verfügung gestellte In-frastruktur. Für die Reinigung, die Abfallentsorgung und die Toiletten des Stadions sei der Kläger nicht verantwortlich. Die Getränke würden in Plastikbechern durch ungelerntes Personal abgegeben. Der Kläger habe keinen Einfluss darauf, wo die Kunden die Getränke zu sich nähmen. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, 1. den Steuerbescheid der Beklagten gemäß Steueranmeldung des Klägers vom 14. Januar 2007 über die Heranziehung des Klägers zur Getränkesteuer für das IV. Quartal 2006 in Höhe von Z Euro in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 26. Januar 2007 aufzuheben, 2. die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Besteuerung der Abgabe alkoholischer Getränke mit Ausnahme des Apfelweins rechtmäßig sei. Es sei nicht erforderlich gewesen, in der Begründung für die Getränkesteuersatzung die Gründe für die Nichtbesteuerung des Apfelweins darzulegen. Es gebe auch in der Stadt Offenbach am Main eine besondere Gaststättenkultur, die durch das Anbieten von Apfelwein als einem preiswerten Getränk, das zudem wenig von Jugendlichen konsumiert werde, geprägt sei.
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dürfe sich der Umsatz nicht auf Getränke „zum Mitnehmen“ beziehen und es müssten daneben Dienstleistungen in einem geeigneten Rahmen erbracht werden. Das komplette, abgegrenzte Stadiongelände, auf dem sich die Verkaufsstellen befänden, bilde einen solchen Rahmen. Das gesamte Stadiongelände sei eine organisatorische und räumliche Einheit. Der Kläger nutze die zur Verfügung gestellte Infrastruktur (Toilettenbenutzung, Stehtische, Reinigung des Geländes, Abfallentsorgung usw.) für sich bzw. für seine Kunden. Verbraucher seien ausschließlich die Gäste während der Spiele oder sonstigen Veranstaltungen im Stadion. Für diese würden alle erwarteten und notwendigen Dienstleistungen erbracht. Die Verkaufsstände und die Gaststätte würden nur betrieben, wenn Spiele oder andere Veranstaltungen wären. Insofern unterscheide sich der vorliegende Sachverhalt von den üblichen Fällen, in denen Unternehmer einer Konkurrenzsituation unterlägen und von den Verbrauchern andere Dienstleistungen erwartet würden. Randnummer 15 Die Sach- und Rechtslage ist von dem Berichterstatter mit den Beteiligten am 1. Februar 2008 erörtert worden. Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Gegenstand der Entscheidungsfindung sind auch ein Heft Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Gerichtsakte mit der Geschäftsnummer 4 E 151/07
Maßgabe der Gesetze.
2 KAG können die Gemeinden, soweit solche Gesetze nicht bestehen, örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern erheben, jedoch nicht Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Landkreisen vorbehalten sind. Die Beklagte war berechtigt, eine Satzung über die Erhebung von Getränkesteuern zu erlassen, da es keine Bundes- oder Landesgesetze gibt, die die Erhebung von Getränkesteuern regeln. Die für die Erhebung der Getränkesteuer gemäß § 2 Satz 1 KAG erforderliche Satzung hat die Beklagte erlassen. Randnummer 21 Das Verfahren zum Erlass der Getränkesteuersatzung war ordnungsgemäß. Die Absicht, eine Getränkesteuer zu erheben, bedurfte keiner besonderen, der Stadtverordnetenversammlung schriftlich darzulegenden Begründung. Da das KAG für den Erlass von Abgabensatzungen keine besonderen Vorschriften enthält, galten für die Beschlussfassung über die Getränkesteuersatzung die Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung (HGO). Die HGO enthält – anders als etwa das BauGB für die Aufstellung von Bauleitplänen (§§ 2a, 9 Abs. 8 BauGB) – keine Vorschrift,
der einer Satzung, die durch die Gemeindevertretung/Stadtverordnetenversammlung beschlossen wird, eine Begründung beigefügt sein muss. Randnummer 22 Die Getränkesteuersatzung verstößt auch nicht deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil sie den Konsum von Apfelwein aus der Besteuerung ausnimmt. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom
Überzeugung der Kammer ein sachgerechter Grund dafür, den Konsum von Apfelwein anders als den Konsum anderer alkoholischer Getränke nicht zu besteuern. Es ist gerichtsbekannt, dass in der Stadt Offenbach am Main ebenso wie in der Stadt Frankfurt am Main, dort insbesondere in dem wie die Beklagte südlich des Mains gelegenen Stadtteil Sachsenhausen, der nur ca. drei Kilometer vom Gebiet der Beklagten entfernt ist, Gaststätten bestehen, die insbesondere Apfelwein ausschenken. Ebenso wie in der Stadt Frankfurt am Main erhalten diese Gaststätten ihre besondere Prägung dadurch, dass in ihnen Apfelwein konsumiert wird. Der Apfelwein ist auch ein in Südhessen – anders als in anderen Teilen Hessens – verbreitetes Getränk. Die Absicht, den Konsum dieses nur regional verbreiteten Getränks in den örtlichen Gaststätten zu fördern, stellt einen sachgerechten Grund dar, den Konsum des Apfelweins von der Erhebung der Getränkesteuer auszunehmen. Randnummer 24 Der Erhebung der Getränkesteuer stehen auch keine Vorschriften des Europarechts entgegen. Die Getränkesteuersatzung der Beklagten verstößt nicht gegen Vorschriften des Europarechts. Die Getränkesteuersatzung der Beklagten kommt deshalb uneingeschränkt zur Anwendung. Randnummer 25 Die Erhebung der Getränkesteuer verstößt nicht gegen das Gemeinsame Mehrwertsteuersystem der Europäischen Union, wie es durch die Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG, ABl. L 145 vom 13. Juni 1977, S. 1, zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/18/EG des Rates vom 14. Februar 2006, ABl. L 51 vom 22. Februar 2006, S. 2) begründet wird.
dieser Richtlinie hindern die Bestimmungen der Richtlinie die Mitgliedsstaaten nicht daran, Verbrauchsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen, sofern diese Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedsstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübergang verbunden sind. Da die Erhebung der Getränkesteuer im Stadtgebiet der Beklagten weder den Charakter einer Umsatzsteuer hat noch mit Formalitäten beim Grenzübergang verbunden ist, steht die Richtlinie 77/388/EWG der Erhebung der Getränkesteuer durch die Beklagte nicht entgegen (vgl. insoweit auch EuGH, Urteil vom
1 der Richtlinie findet die Richtlinie auf Gemeinschaftsebene u. a. Anwendung auf Alkohol und alkoholische Getränke. Gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie können auf die in Abs. 1 genannten Waren andere indirekte Steuern mit besonderer Zielsetzung erhoben werden, sofern diese Steuern die Besteuerungsgrundsätze der Verbrauchsteuern oder der Mehrwertsteuer in Bezug auf die Besteuerungsgrundsätze sowie die Berechnung und die steuerliche Überwachung beachten. Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob die von der Beklagten erhobene Getränkesteuer eine indirekte Steuer mit besonderer Zielsetzung darstellt, da deren Erhebung jedenfalls
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sich ziehen.
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Ansicht der
dem Verzehr. Eine Steuer, die wie in dem Ausgangsfall auf die Abgabe alkoholhaltiger Getränke im Rahmen einer Bewirtungstätigkeit erhoben werde, sei somit als eine Steuer auf Dienstleistungen im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Sinne des Art. 3 Abs. 3
sich ziehen“. Randnummer 31 Unter Anwendung dieser Grundsätze zur Auslegung des Art. 3 der Richtlinie 92/12/EWG stellt
der Überzeugung der Kammer sowohl die Abgabe von alkoholischen Getränken in der Gaststätte im Stadion als auch die Abgabe von alkoholischen Getränken an den im Stadion aufgestellten Ständen überwiegend eine Dienstleistung dar, die zu besteuern der Beklagten durch Art. 3 Abs. 3
Beendigung jeden Spiels wird das Stadion wieder gereinigt. Auch in Bezug auf die Abgabe alkoholischer Getränke an den Verkaufsständen im Stadion können die Kunden des Klägers somit eine Reihe von Dienstleistungen in Anspruch nehmen, die bei einem Kauf von alkoholischen Getränken in einem Warengeschäft nicht angeboten werden. Der Kläger kann dem auch nicht entgegenhalten, dass er die Infrastruktur des Stadions nicht zur Verfügung stellt. Für die Frage, ob bei der Abgabe von alkoholischen Getränken überwiegend eine Dienstleistung besteuert wird, kommt es nämlich lediglich darauf an, dass Dienstleistungen in einem bestimmten, die Warenlieferung überwiegenden Anteil angeboten werden, nicht jedoch darauf, ob der Anbieter der Getränke diese Dienstleistungen auch ausschließlich erbringt. Randnummer 34 Da weitere Bestimmungen des Europarechts, die einer Besteuerung der Abgabe alkoholischer Getränke durch den Kläger entgegenstehen könnten, nicht ersichtlich sind und die Höhe der Steuer nicht zu bezweifeln ist, weil sich der Steuersatz aus den Festsetzungen der Getränkesteuersatzung entnehmen lässt und sich im Übrigen die Höhe der Steuer aus den eigenen Angaben des Klägers in der Steueranmeldung ergibt, sind die angefochtene Steuerfestsetzung und der Widerspruchsbescheid rechtmäßig. Randnummer 35 Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i. V. m. § 167 VwGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030349
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