← Deutschland

VG Darmstadt 8. Kammer 8 E 1954/07 Urteil Vollstreckungsabwehrklage gegen Prozessvergleich wegen Nichtigkeit § 54 VwVfG HE, § 55 VwVfG HE, § 59 VwVfG

Vollstreckungsabwehrklage gegen Prozessvergleich wegen Nichtigkeit Leitsatz Grundlegende Änderungen der Rechtsprechung (hier im Ausländerrecht) sind im Regelfall keine Einwendung, die einem Prozessver

§ 55HVw

VfG i.V.m. § 54 Satz 2 HVwVfG und damit grundsätzlich einer Auslegung zugänglich (vgl. bspw. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.12.1989 – 8 C 17/87, in: BVerwGE 84, 157-167, hier zitiert nach juris). Randnummer 30 Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Gemäß § 157 BGB sind zudem Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Eine darauf beruhende ergänzende Vertragsauslegung setzt voraus, dass das Vertragswerk eine planwidrige Unvollständigkeit aufweist, wobei es unerheblich ist, ob diese von Anbeginn bestanden hat oder erst nachträglich entstanden ist. Keine Lücke liegt vor, wenn die getroffene Regelung nach dem Willen der Vertragsschließenden bewusst abschließend sein sollte, und zwar ungeachtet dessen, ob sie sich als unbillig erweist (vgl. Palandt, BGB, 64. Aufl., 2005, § 157 RdNr. 3 m.w.Nw.). Randnummer 31 Nach dem Wortlaut des von den Beteiligten im Verfahren 8 E 2134/05

(2)geschlossenen Prozessvergleiches deutet alles darauf hin, dass die Beteiligten bewusst eine abschließende Regelung haben treffen wollen, weil der Zweck des Prozessvergleiches ersichtlich darin bestanden hat, den Rechtsstreit der Beteiligten durch eine dezidierte Regelung möglichst endgültig beizulegen. Danach sollte dem Kläger „nur“ die Möglichkeit eingeräumt werden, sich zu bewähren, und die Ausweisungsverfügung sollte selbst im Falle einer erfolgreichen Bewährung weiter Bestand haben, wenn auch ihre Wirkung zeitnah befristet worden wäre. Im Falle eines Bewährungsversagens, welcher Qualität auch immer, sollte die Ausweisungsverfügung ohne Weiteres vollziehbar sein. Randnummer 32 Ein anderes Verständnis der von den Beteiligten getroffenen Vereinbarung bewirkt auch nicht der Umstand, dass der Beklagten im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleiches eine beim Kläger bestehende Suchtproblematik, wie später von ihm behauptet, nicht bekannt gewesen ist. Der Beklagten konnte eine etwaige, beim Kläger bestehende Suchtproblematik nicht bekannt gewesen sein, weil weder der Kläger eine solche behauptet hatte noch sonstige Umstände auf eine solche hingewiesen haben. Weder die der Beklagten bekannt gewordenen, gegen den Kläger ergangenen Strafurteile enthalten entsprechende Ausführungen (das Begehen einer Straftat unter Alkoholeinfluss weist nicht denknotwendig auf das Vorliegen eines Alkoholproblems hin) noch die Sozialprognose des Leiters der Justizvollzugsanstalt Darmstadt vom 09.02.2005. In dieser wurde im Gegenteil ausdrücklich festgestellt, dass keine Hinweise für eine bestehende Drogen- oder Alkoholproblematik vorlägen. Die Beklagte konnte und musste mithin davon ausgehen, dass ein entsprechendes Problem beim Kläger nicht gegeben ist. Randnummer 33 Aus der fehlenden Berücksichtigung des vom Kläger behaupteten Vorliegens einer Suchtproblematik ergibt sich auch dann keine planwidrige Regelungslücke, die nunmehr in der vom Kläger begehrten Weise zu schließen wäre, wenn unberücksichtigt bleibt, dass der Kläger den Nachweis für die Richtigkeit dieser Behauptung nicht erbracht hat. Auf Seiten der Beklagten fehlt es an einer planwidrigen Lücke, weil nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte im Falle der Kenntnis von einer Suchterkrankung des Klägers auf einer Therapieauflage bestanden hätte oder billigerweise von Amts wegen hätte bestehen müssen. Da sie kein „eigenes“ Interesse daran hatte, dass der Kläger eine mögliche Ursache für das Begehen von Straftaten durch Beginn einer Suchttherapie bekämpft und auch die Möglichkeit der Durchführung einer Suchttherapie nicht davon abhängt, dass die zuständige Ausländerbehörde dem Ausländer eine entsprechende Maßnahme aufgibt, hätte sie es vielmehr allein dem Kläger überlassen dürfen, die Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Bewährungszeit aus eigenem Antrieb zu schaffen. Ob sich die Beklagte auf ein entsprechendes Verlangen des Klägers hätte einlassen bzw. dieses nachträglich zum Gegenstand einer Interessenabwägung hätte machen müssen, spielt dabei keine Rolle, weil der Kläger weder das Bestehen einer Suchtproblematik dargetan noch eine Therapiebereitschaft bekundet hatte. Randnummer 34 Aber auch auf Seiten des Klägers ist eine planwidrige Lücke nicht erkennbar. Ihm musste seine gesundheitliche Verfassung im Zeitpunkt der Annahme des Vergleichsvorschlages des Gerichts bekannt gewesen sein. Hat er den Vergleichsvorschlag gleichwohl ohne die Bitte um Ergänzung in Form einer Therapieauflage als weitere Vollziehbarkeitsvoraussetzung angenommen, liegt keine planwidrige Lücke vor, deren Schließung der Kläger nunmehr noch verlangen könnte. Damit kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger eine ergänzende Vertragsauslegung auch dann verlangen könnte, wenn nur aus seiner Sicht eine planwidrige Unvollständigkeit der getroffenen Vereinbarung vorgelegen hätte. Randnummer 35 Ebensowenig wie nach dem Vorstehenden eine ergänzende Vertragsauslegung mit der Folge vorzunehmen ist, dass nicht alle Voraussetzungen für die Vollziehbarkeit der ausländerrechtlichen Verfügung der Beklagten vom 16.11.2005 vorlägen, kann der Kläger mit dem Einwand der (Teil-)Nichtigkeit des von den Beteiligten im Verfahren 8 E 2134/05
(2)geschlossenen Prozessvergleiches durchdringen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Vereinbarung in Punkt 4 des vorgenannten Prozessvergleiches nicht nichtig, womit dahingestellt bleiben kann, ob diese Teilnichtigkeit den Prozessvergleich insgesamt nichtig machen würde ( § 59 Abs. 3 HVwVfG ). Randnummer 36 Da der Prozessvergleich aufgrund seiner Doppelnatur auch ein materiell-

§ 55HVw

VfG i.V.m. § 54 Satz 2 HVwVfG ist, gelten für ihn die Regelungen des § 59 HVwVfG , der bestimmt, unter welchen Voraussetzungen öffentlich-rechtliche Verträge nichtig sind. Randnummer 37 Gemäß § 59 Abs. 1 HVwVfG ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt, insbesondere §§ 134 ff BGB. Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen und es sind solche Gründe auch ansonsten nicht ersichtlich. Vor allem hat der Kläger den mit der Beklagten geschlossenen Prozessvergleich nicht angefochten, aber auch ein Verstoß gegen die guten Sitten ist nicht zu erkennen. Randnummer 38 Der von den Beteiligten geschlossene Prozessvergleich ist auch nicht nach § 59 Abs. 2 HVwVfG nichtig. Nach dessen Ziffer 1 ist ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 HVwVfG und damit auch ein Vergleichsvertrag nach §§ 55 HVwVfG, 106 VwGO nichtig, wenn ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre. Gemäß § 44 Abs. 1 HVwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offensichtlich ist. Randnummer 39 Dem Kläger ist allerdings darin zu folgen, dass eine vertragliche Vereinbarung, auch wenn sie im Wege des Prozessvergleiches getroffen wird, ebenso wie eine inhaltsgleiche Verfügung keinen rechtlichen Bestand haben kann, wenn ihr jede gesetzliche Grundlage fehlt. Hierbei würde es sich zweifelsfrei um einen offenkundigen und besonders schwerwiegenden Fehler handeln. Vorliegend stellt sich allerdings die Frage, ob sich der Kläger hierauf mit Erfolg berufen könnte, weil der von den Beteiligten geschlossene Prozessvergleich eine für ihn, gemessen an der bereits erfolgten Ausweisung, nur günstige Regelung enthält: Die Beklagte hat ihm unbeschadet der Ausweisungsverfügung die Erteilung von Duldungen und nachfolgend einer Aufenthaltserlaubnis zugesagt, wenn die Zusage auch an Bedingungen geknüpft war, die die Zusage eingeschränkt haben. Randnummer 40 Soweit der Kläger dem entgegen hält, mit dem Vergleich sei auch ein Verzicht auf eine Einzelfallprüfung und Interessenabwägung erfolgt, vermag sich das Gericht seiner Auffassung nicht anzuschließen. Es kann im Gegenteil nicht die Feststellung getroffen werden, dass im Fall des Klägers eine Einzelfallprüfung und Interessenabwägung nicht stattgefunden hat. Dies begründet sich schon darauf, dass die Ausführungen in der ausländerrechtlichen Verfügung der Beklagten vom 16.11.2005 und die von den Beteiligten vergleichsweise vereinbarte Regelung verdeutlichen, dass eine Einzelfallprüfung und –würdigung stattgefunden hat. Die Beklagte hatte keineswegs nur schematisierend auf das Begehen von Straftaten abgestellt, sondern bspw. auch gewürdigt, dass sich der Kläger durch den letzten Strafvollzug nicht habe beeindrucken lassen und sich trotz gerichtlicher Weisung nicht der Führung eines Bewährungshelfers unterstellt habe. Punkt 3 und 4 des von den Beteiligten geschlossenen Prozessvergleichs als Ergänzung der ausländerrechtlichen Verfügung der Beklagten vom 16.11.2005 knüpften wiederum eindeutig an den Schutz aus Art. 8 EMRK an. Allein aus dem Umstand, dass aufgrund der Vorgeschichte des Klägers nunmehr jede weitere, in der Bewährungszeit begangene Straftat für die Vollziehbarkeit der ausländerrechtlichen Verfügung vom 16.11.2005 genügen sollte, lässt hingegen nicht den Rückschluss zu, dass keine Einzelfallprüfung und Interessenabwägung stattgefunden habe. Es wird hiermit vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass das öffentliche Vollzugsinteresse trotz der Vorgeschichte des Klägers dann hinter seinem Interesse an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zurückzutreten habe, wenn sich der Kläger über einen Zeitraum von 2 Jahren rechtstreu verhält, anderenfalls aber die Gewichtung der widerstreitenden Interessen umgekehrt zu erfolgen habe. Ob eine solche Gewichtung nach der neuesten Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK Bestand haben könnte, ist keine Frage des Verzichts auf das Treffen einer Einzelfallentscheidung, sondern betrifft deren Rechtmäßigkeit aus heutiger Sicht. Randnummer 41 Soweit die Argumentation des Klägers auch darauf abzielt, dass nach jeder weiteren von ihm begangenen Straftat erneut eine Einzelfallprüfung und Interessenabwägung hätte vorgenommen werden müssen, auf die er mit Abschluss des Vergleiches nicht habe wirksam verzichten können, vermag sich das Gericht dem ebenfalls nicht anzuschließen. Der Kläger verkennt insoweit nämlich, dass jedenfalls im Falle einer zur Regelausweisung abgestuften Istausweisung nach der im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses vorherrschenden Meinung das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts des ausländischen Straftäters nur dann hinter seinem Interesse, im Bundesgebiet zu bleiben, zurücktritt, wenn der Betroffene während eines überschaubaren Zeitraumes unter Beweis stellt, dass er gewillt und in der Lage ist, sich nicht erneut strafbar zu machen. Fällt mithin in diesen Fällen bei einem Bewährungsbruch die Voraussetzung dafür weg, dass das öffentliche Ausweisungsinteresse hinter dem privaten Bleibeinteresse zurücktritt, bedarf es keiner erneuten, letztlich nur sich wiederholenden Interessenabwägung. Randnummer 42 Eine Verfügung mit dem Inhalt der von den Beteiligten vergleichsweise getroffenen Vereinbarung wäre auch nicht aus anderen Gründen nichtig gewesen. Randnummer 43 Zur Frage, wann ein Verwaltungsakt an einem zu seiner Nichtigkeit führenden Fehler leidet, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 11.05.2000 – 11 B 26/00 (NVwZ 2000, 1039-1040 m.w. Nw. – hier zitiert nach juris) ausgeführt: „Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich die Rechtsfolge der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts als eine besondere Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass ein Akt staatlicher Gewalt die Vermutung seiner Gültigkeit in sich trägt. Der dem Verwaltungsakt anhaftende Fehler muss diesen schlechterdings unerträglich, d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lassen. Der schwerwiegende Fehler muss darüber hinaus für einen verständigen Bürger offensichtlich sein. Nichtigkeit eines Verwaltungsakts ist daher nur dann anzunehmen, wenn die an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen in so erheblichem Maße verletzt werden, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen“. Randnummer 44 An einem solch gravierenden Rechtsmangel hat schon nicht die ausländerrechtliche Verfügung der Beklagten vom 16.11.2005 gelitten, gegen die sich letztlich die Argumentation des Klägers in der Sache richtet. Noch weniger würde mithin eine darüber hinausgehende begünstigende Verfügung, die inhaltlich dem von den Beteiligten geschlossenen Prozessvergleich entspricht, einen derart gravierenden Mangel aufweisen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung der Beklagten und der von den Beteiligten getroffenen Vereinbarung über die Aussetzung ihrer Vollziehung erst aus der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an Ausweisungsverfügungen ergeben könnten. Da diesen Entscheidungen jedoch auch nicht ansatzweise zu entnehmen ist, dass die beanstandeten ausländerrechtlichen Verfügungen als nichtig anzusehen seien, es ist vielmehr jeweils nur von deren Rechtswidrigkeit die Rede, kann selbst bei einer ex post Betrachtung nicht ein Fehler festgestellt werden, der zur Nichtigkeit einer Verfügung führen würde, die der von den Beteiligten getroffenen Vereinbarung entspräche. Randnummer 45 Desgleichen ist der von den Beteiligten geschlossene Prozessvergleich auch nicht nach § 59 Abs. 2 Nr. 2 HVwVfG nichtig. Danach ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nichtig, wenn ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 HVwVfG rechtswidrig wäre und dies den Vertragsschließenden bekannt war. Randnummer 46 Ein Verwaltungsakt mit dem Inhalt der von den Beteiligten getroffenen Vereinbarung hätte sich schon nicht als rechtswidrig erwiesen. Auch nach der neuesten Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht hindert der Schutz aus Art. 8 EMRK nicht per se die Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers. Neu ist insoweit vielmehr nur, dass in allen Fällen, in denen der Schutzbereich des Art. 8 EMRK berührt wird, eine umfassende Einzelfallprüfung und Interessenabwägung vorzunehmen ist. Diesen Anforderungen genügte die ursprüngliche Ausweisungsverfügung der Beklagten eindeutig nicht. Anders verhält es sich jedoch mit dem Vergleich vor dem Hintergrund der bekannt gewordenen Sachumstände. Da die Beklagte, nicht zuletzt mangels entsprechenden Vortrags des Klägers, keinerlei Anhaltspunkte dafür hatte, dass bei ihm eine ernstzunehmende Suchtproblematik vorliegen könnte, musste sie auch nicht in diese Richtung ermitteln. Dieser Umstand gehörte vielmehr zu den Tatsachen, die der Kläger, wollte er ihn zu seinen Gunsten berücksichtigt haben, von sich aus der Ausländerbehörde hätte mitteilen müssen (§ 82 AufenthG). Damit durfte und musste die Beklagte davon ausgehen, dass der Kläger voll steuerungsfähig ist. Vor diesem Hintergrund durfte sie dem Kläger eine zweijährige Bewährungszeit einräumen, statt anhand der (aus Sicht der aktuellen Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht beizuziehenden) einschlägigen Strafakten und Gefangenenpersonalakten das Ausmaß einer beim Kläger bestehenden Wiederholungsgefahr umfassend zu prüfen. Randnummer 47 Eine solche Regelung wäre auch nicht rückwirkend rechtswidrig geworden, weil der Kläger nunmehr eine bei ihm bestehende Suchtproblematik geltend macht. So muss die Ausländerbehörde nach neuestem Rechtsverständnis zwar in allen Ausweisungsverfahren das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bis zum Abschluss des Verfahrens auf dem Prüfstand halten und eventuell immer wieder ihr Ermessen betätigen. Dies gilt jedoch nicht mehr nach Eintritt der Bestandskraft der Verfügung, der vorliegend mit der Rechtskraft des Prozessvergleiches erfolgt ist. Randnummer 48 Letztlich kommt es aber nicht darauf an, ob eine inhaltsgleiche Verfügung der Beklagten rechtswidrig gewesen wäre. Es würde nämlich in jedem Fall an der zweiten Voraussetzung des § 59 Abs. 2 Nr. 2 HVwVfG fehlen. Danach hätte eine etwaige Rechtswidrigkeit eines inhaltsgleichen Verwaltungsakts den Vertragsschließenden bei Abschluss des Vertrages bekannt gewesen sein müssen. Dies behauptet der Kläger schon selbst nicht. Es fehlt aber auch im Übrigen jedweder Hinweis darauf, dass die Beteiligten den vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich mit dem Wissen angenommen hätten, dass eine inhaltsgleiche Verfügung der Beklagten rechtswidrig wäre. Der Vergleich hat vielmehr der damals noch vorherrschenden Meinung zu den Anforderungen an Ausweisungsverfügungen entsprochen. Randnummer 49 Darüber hinaus ist es in der Rechtsprechung geklärt, dass Vergleichsverträge Leistungspflichten auch dann zu begründen vermögen, wenn der Vergleichsinhalt der Gesetzeslage (teilweise) widerspricht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.12.1989 – 8 C 17/87, a.a.0., in juris RdNr. 29). Randnummer 50 Es liegt ferner auch kein Fall des § 59 Abs. 2 Nr. 3 HVwVfG vor. Danach ist ein Vergleichsvertrag im Sinne des § 55 HVwVfG nichtig, wenn die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrages nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 HVwVfG rechtswidrig wäre. Randnummer 51 Nach § 55 HVwVfG kann ein öffentlich-

§ 54Satz 2 HVw

VfG , durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält. Diese Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt des Zustandkommens des von den Beteiligten geschlossenen Prozessvergleiches vor: Randnummer 52 Bei Abschluss des Prozessvergleiches im Verfahren 8 E 2134/05

(2)bestand für die Beteiligten die Ungewissheit, wie das Gericht entscheiden wird (zur Zulässigkeit von Prozessvergleichen wegen ungewissem Prozessausgang: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.12.1989 – 8 C 17/87, a.a.O., in juris RdNr. 30). Wie sich aus der Fassung von Punkt 3 des gerichtlichen Vergleichsvorschlages ergibt, hatte das Gericht durchaus das Problem der Schutzwirkung des Art. 8 EMRK gesehen. Auf Seiten der Beklagten bestand damit die Ungewissheit, ob das Gericht im Falle einer Entscheidung zu dem Ergebnis kommen würde, dass sich die Ausweisung des Klägers bei einer Gesamtwürdigung aller Einzelfallumstände als (noch) nicht verhältnismäßig darstellt. Für den Kläger wiederum bestand die Ungewissheit, ob das Gericht seiner Auffassung folgen wird, oder ob (angesichts der damals noch vorherrschenden Auffassung zur eher restriktiven Annahme eines Ausnahmefalls vom Regelfall der Ausweisung) die Ausweisungsverfügung Bestand haben wird, worauf die Fassung des Punktes 3 des gerichtlichen Vergleichsvorschlages hingedeutet haben könnte, wonach die Ausweisungsverfügung selbst dann bestehen bleiben sollte, wenn sich der Kläger im vereinbarten Zeitraum nicht erneut strafbar gemacht hätte. Randnummer 53 Diese beiderseits bestehende Ungewissheit haben die Beteiligten auf Vorschlag des Gerichts durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt: Der Kläger hat die Ausweisungsverfügung und eine Bewährungszeit von zwei Jahren akzeptiert. Die Beklagte hat im Gegenzug für die Dauer der zweijährigen Bewährungszeit auf die Vollziehung ihrer Verfügung verzichtet, sofern sich der Kläger während dieses Zeitraums nicht erneut strafbar macht, und dem Kläger für den Fall der erfolgreichen Bewährung die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zugesagt. Randnummer 54 Lagen mithin die Voraussetzungen für den Abschluss eines Vergleiches vor, scheidet eine Nichtigkeit des von den Beteiligten geschlossenen Prozessvergleiches nach § 59 Abs. 2 Nr. 3 HVwVfG aus. Randnummer 55 Schließlich hat sich die Beklagte auch nicht eine nach § 56 HVwVfG unzulässige Gegenleistung versprechen lassen ( § 59 Abs. 2 Nr. 4 HVwVfG ), was keiner weiteren Ausführungen bedarf. Randnummer 56 Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Randnummer 57 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030350

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.