Wiederholte Festsetzung von Zwangsgeldern Leitsatz Auch bei der Vollstreckung nach dem HessSOG darf ein weiteres Zwangsgeld festgesetzt werden, obwohl nicht zuvor versucht wurde, das vorher festgesetzte Zwangsgeld beizutreiben. Im Einzelfall kann aber die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes ermessensfehlerhaft sein, wenn zuvor schon drei Zwangsgelder festgesetzt wurden und kein Versuch unternommen wurde, die festgesetzten Zwangsgelder beizutreiben. Tenor Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Der Streitwert wird endgültig auf 811,20 EUR festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Randnummer 2 Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Hätte sich das Verfahren nicht dadurch in der Hauptsache erledigt, dass der Geschäftsführer der Klägerin nunmehr, veranlasst durch die Ankündigung des Beklagten, die festgesetzten Zwangsgelder beizutreiben, die Zulassungsbescheinigungen Teil I (Kraftfahrzeugscheine) für die beiden Kraftfahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen HP-XY 123 und HP-YZ 456 zur Änderung (Eintragung der neuen Firmenanschrift) dem Beklagten vorgelegt hat, wäre die Beklagte nämlich voraussichtlich unterlegen. Randnummer 3 Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung der Zwangsgelder waren die §§ 48 Abs. 3, 50 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) . Ermächtigungsgrundlage für die Androhung der Festsetzung weiterer Zwangsgelder im Falle der Nichtbefolgung der Verfügung war § 53 HSOG . Das HSOG findet Anwendung, weil nach § 20 der Verordnung zur Bestimmung straßenverkehrsrechtlicher Zuständigkeiten vom 12.11.2007 (GVBl. I, Seite 800) Untere Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) nach den Vorschriften der Fahrzeugzulassungsverordnung in den Landkreisen der Landrat als Kreisordnungsbehörde ist und Verwaltungsakte der Ordnungsbehörden gemäß den §§ 1 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG), 47 HSOG nach den Vorschriften des HSOG vollstreckt werden. Randnummer 4 Die Voraussetzungen für eine Festsetzung von Zwangsgeldern in Höhe von 250 Euro und für die erneute Androhung der Verhängung von Zwangsgeldern im Falle der Nichtbefolgung der Verpflichtung zur Vorlage der Zulassungsbescheinigungen lagen an sich vor, da die Klägerin ihrer auf bestandskräftigen Bescheiden beruhenden Verpflichtung zur Vorlage der Zulassungsbescheinigungen nicht nachgekommen war und der Klägerin die Festsetzung eines entsprechenden Zwangsgeldes angedroht worden war ( §§ 47 Abs. 1, 53 HSOG ). Die Festsetzung der Zwangsgelder und die erneute Androhung der Verhängung von Zwangsgeldern im Falle der Nichtbefolgung der Verpflichtung waren aber rechtswidrig, weil die Beklagte das ihr bei der Anwendung der Zwangsmittel zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat. Randnummer 5 Die Aufforderungen vom 16.01.2007 und vom 02.03.2007, die Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. den Fahrzeugschein vorzulegen, damit eine Adressenänderung vermerkt werden kann, sind bestandskräftig. Der Beklagte war schon deshalb berechtigt, der Klägerin im Falle der Nichtbefolgung dieser Verpflichtung die Verhängung von Zwangsgeldern anzudrohen. Das Gericht weist aber auch darauf hin, dass diese Verpflichtung rechtlich nicht zu beanstanden sein dürfte. Gemäß § 13 Abs. 1 der Fahrzeugzulassungsverordnung ist die Änderung von Angaben zum Halter der Zulassungsbehörde unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I unverzüglich mitzuteilen. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - sich die Anschrift des Halters nur deshalb geändert hat, weil er innerhalb derselben Straße umgezogen ist. Randnummer 6 Zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I konnte der Beklagte die Klägerin durch die Festsetzung von Zwangsgeldern anhalten. Es begegnet deshalb keinen Bedenken, dass der Beklagte mit Bescheiden vom 13.09.2007 wegen der Nichterfüllung dieser Verpflichtungen jeweils ein Zwangsgeld in der zuvor angedrohten Höhe von 100 Euro festgesetzt hat. Auch gegen die Rechtmäßigkeit der zweiten Zwangsgeldfestsetzungen vom 31.10.2007 in Höhe von jeweils 150 Euro bestehen keine Bedenken. Randnummer 7 Zwar bestimmt § 50 Abs. 3 Satz 1 HSOG , dass das Zwangsgeld im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben wird, wenn die betroffene Person das Zwangsgeld nicht fristgerecht zahlt. Nach Ansicht des Gerichts ist diese Bestimmung aber nicht dahin auszulegen, dass ein weiteres Zwangsgeld erst dann festgesetzt werden darf, wenn die Beitreibung des ersten Zwangsgeldes jedenfalls versucht worden ist. Das Gericht folgt insoweit der Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zu dieser Frage, die dieser bezüglich der Vollstreckung nach dem Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vertritt. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 12.04.1995, Az. 3 TH 2470/94 , NVwZ-RR 1996, 361) hat dazu Folgendes ausgeführt: " § 71 Abs. 2 HessVwVG bestimmt, dass mehrere Zwangsmittel nicht gleichzeitig und ein neues Zwangsmittel erst dann angewendet werden darf, wenn das frühere Zwangsmittel erfolglos geblieben ist. Welche Anforderungen an den Begriff der Erfolglosigkeit zu stellen sind, ist umstritten. Teilweise wird angenommen, dass ein weiteres Zwangsgeld erst dann angedroht und festgesetzt werden darf, wenn das vorher festgesetzte Zwangsgeld beigetrieben bzw. mindestens ein Beitreibungsversuch gemacht worden ist. Erst dann stehe fest, dass das angedrohte Zwangsgeld erfolglos gewesen sei (Rasch, DVBl. 1980, 1017 [1021]; Wittern, Grundriss des Verwaltungsrechts,
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