VwVfG ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, ein Verwaltungsakt. Die hier allein streitige Frage, ob in der Untersagung des Modellflugbetriebs eine Entscheidung zu sehen oder nur ein unverbindlicher Hinweis auf das mangels Erlaubnis bereits kraft Gesetzes bestehende Verbot, ist zugunsten der ersten Variante zu beantworten. Schon die Wortwahl der Behörde („Untersagung“) signalisiert dem verständigen Dritten, dass die Behörde mehr nur als die bestehende Rechtslage zur Kenntnis geben wollte, sondern dem Kläger verbindlich mitteilen wollte, dass er den Modellflugbetrieb nicht mehr betreiben dürfe. Dass sich diese Handlungspflicht bereits aus dem Fehlen der erforderlichen Genehmigung ergibt, ändert an der Qualifizierung des behördlichen Schreibens als „Entscheidung“ nichts. Denn im Falle eines Verstoßes gegen Unterlassungspflichten, ist die Behörde berechtigt und verpflichtet, bestehende Verhaltenspflichten durch Verwaltungsakt zu aktualisieren, um Verstöße im Verwaltungszwangsverfahren (z. B. durch Verhängung eines Zwangsgeldes) zu ahnden. Auch in der bloßen Aktualisierung schon bestehender gesetzlichen Handlungspflichten kann eine selbständige behördliche Entscheidung liegen. Da somit ein Verwaltungsakt vorliegt, steht wegen Ausschlusses des Widerspruchsverfahrens ( § 16 a Abs. 1 HessAGVwGO i. V. mit Nr. 12.5 der Anlage zu § 16 a HessAGVwGO) der Verwaltungsrechtsweg offen. Randnummer 39 Auch im Übrigen begegnet die Klage keinen Zulässigkeitsbedenken. Randnummer 40 II. Die Klage ist jedoch nicht begründet, denn der Kläger hat einerseits keinen Anspruch auf eine neue Aufstiegserlaubnis am bisherigen Standort (nachstehend zu 1). Andererseits hat die Behörde am 29.03.2007 mit Recht den weiteren Modellflugbetrieb auf dem streitbefangenen Gelände untersagt, weil der Kläger hierfür keine Genehmigung hatte, obwohl er sie benötigte (nachstehend zu 2). Randnummer 41 1. a) Hinsichtlich des luftverkehrsrechtlich genehmigungsbedürftigen Aufstiegs von Modellflugzeugen ist Anspruchsgrundlage – da es bei Verpflichtungsklagen auf die Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankommt – § 16 Abs. 4 i. V. mit § 16 Abs. 1 Luftverkehrs-Ordnung– LuftVO – in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 27.03.1999 (BGBl. I S. 580), zuletzt geändert durch Verordnung v. 17.11.2006 (BGBl. S. 2644). Randnummer 42
VO in der Fassung der Änderungsverordnung vom 17.11.2006 bedarf u. a. der Aufstieg von Flugmodellen mit mehr als 5 Kilogramm Gesamtmasse der Erlaubnis.
VO wird die Erlaubnis erteilt, wenn die beabsichtigten Nutzungen nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führen können. Für eine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs ist nichts ersichtlich. Allein streitig ist die Frage, ob im Falle einer Erlaubnis die öffentliche Sicherheit gefährdet werden würde. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch darin liegen, dass der beabsichtigte Modellflugsport in einer bestimmten Gegend gegen anderweitige als gegen luftverkehrsrechtliche Rechtsvorschriften verstößt. Ein im Naturschutzrecht, insbesondere in einer Landschaftsschutzverordnung, enthaltenes Verbot des Modellflugsportes muss daher stets zur Versagung der Aufstiegserlaubnis führen, solange es nicht in der dafür vorgesehenen Verfahrensweise – etwa über eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Landschaftspflegebehörde – überwunden worden ist (BVerwG, Urt. v. 10.05.1985 – 4 C 36.82– NVwZ 1986, 470). Randnummer 43 Die gewünschte Aufstiegserlaubnis bedarf einer naturschutzrechtlichen Genehmigung. Diese ergibt sich zwar nicht, wie die Behörde irrtümlich annimmt, aus § 3 Abs. 3 ZellerbruchVO. Denn diese Vorschrift bestimmt allein die Maßstäbe, nach denen eine Genehmigung zu erteilen ist, wenn die Genehmigungsbedürftigkeit feststeht. § 3 Abs. 3 ZellerbruchVO statuiert selbst keine Genehmigungsbedürftigkeit. Randnummer 44 Eine Genehmigungsbedürftigkeit ergibt sich aber unzweifelhaft aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 ZellerbruchVO. Nach dieser Vorschrift muss im Landschaftsschutzgebiet die Herstellung, Erweiterung, Änderung oder Beseitigung baulicher Anlagen i. S. d. § 2 Abs. 1 HessBauO durch die Obere Naturschutzbehörde genehmigt werden. Der Modellflugplatz ist eine bauliche Anlage i. S. von § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 HessBauO, denn er erfüllt das Merkmal eines Spiel- und/ Randnummer 45 oder Sportplatzes. Sportplätze gelten stets als bauliche Anlagen, unabhängig davon, ob sie mit festen Einrichtungen versehen sind. So ist eine ehemals als Acker und Wiese genutzte, nunmehr planierte und mit Rasen eingesäte Fläche, die als Golfübungsplatz genutzt wird, baurechtlich als Sportplatz und damit als bauliche Anlage zu qualifizieren (Hess. VGH, Beschl. v. 19.02.1991 – 4 TH 1130/89–BRS 52 Nr. 132). Ebenso ist ein ohne jede bauliche Veränderung angelegter Flugplatz für Modellflugzeuge als „Sportplatz“ eine bauliche Anlage (Pfaff in Rasch/Schaetzell, HBO,
VO ist die nach § 3 Abs. 1 ZellerbruchVO erforderliche Genehmigung zu versagen, wenn die geplante Maßnahme oder Handlung den Charakter des Gebietes verändert, das Landschaftsbild beeinträchtigt oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderläuft. Ob durch zeitweilig fliegende Modellflugzeuge schon das Landschaftsbild beeinträchtigt wird (oder insoweit nur nachhaltige substantielle Veränderungen des Landschaftsbildes gemeint sind), und ob der Charakter des Gebietes durch zeitweise startende und landende Modellflugzeuge verändert wird, bedarf keiner Entscheidung. In jedem Fall läuft die Nutzung als Modellfluggelände dem Schutzweck, den das Landschaftsschutzgebiet erfüllen soll, zuwider. Randnummer 50 Schutz- und Pflegeziel ist die Stabilisierung der Bruch- und Auewälder, die Erhöhung des Alt- und Totholzanteiles und die Extensivierung der Grünlandnutzung sowie die Grünlanderhaltung und -mehrung in den als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesenen Teilen zur Verhinderung negativer Einflüsse auf die als Naturschutzgebiet ausgewiesene Kernzone (§ 2 Satz 2 ZellerbruchVO). Die Feststellung der Behörde, das Modellfluggelände laufe dem Schutzzweck zuwider, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es versteht sich von selbst, dass unter Gründlanderhaltung und -mehrung nicht das bloße Vorhandensein von Grünland zu verstehen ist. Geschützt ist vor allem die Nutzbarkeit des Geländes für die Natur. Seine Funktion, den verschiedenen Vogelarten als Brut- und Nistplatz sowie als Nahrungsquelle zur Verfügung zu stehen, kann das Areal nicht erfüllen, wenn lärmende Modellflugzeuge Vogelarten vertreiben und eine dauerhafte Ansiedlung dieser Arten dort verhindern. Ob und wie viele Arten in dem betroffenen Areal oder in benachbarten Bereichen bereits ansässig sind und ob bestimmte früher festgestellte Arten noch existieren oder nicht mehr feststellbar sind, ist nicht erheblich. Sinn eines Schutzgebietes ist es nämlich auch, die Grundlage für die Ansiedlung neuer Tier- und Pflanzenarten erst noch zu schaffen.
NatSchG dient die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten auch der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts. Das mit der Unterschutzstellung verfolgte strukturpolitische Ziel, das streitige Areal diesem Zweck zuzuführen, hat der Kläger daher als rechtliche Vorgabe und zu respektierende Beschränkung seiner Modellflugaktivitäten zu beachten. Randnummer 51 Es ist auch nicht erkennbar, dass die Nichterteilung der Genehmigung in einer verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Weise in die Rechte des Klägers eingreift. Da der Kläger das streitige Gelände von der Stadt Seligenstadt lediglich gepachtet hat, scheidet die Betroffenheit des Eigentumsschutzes (Art. 14 Abs. 1 GG) aus. Auch das zum Gelände gehörende feste Inventar, soweit es im Eigentum des Klägers stehen sollte (ein Metallzaun, eine Fahnenstange mit einem Luftsack und ein mit dem Erdboden fest verbundener Holztisch nebst fest installierten Holzbänken) erreicht keinen Wert, der im Falle der Nichterteilung der Genehmigung an einen enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriff denken lassen könnte. Zu beachten ist vielmehr, dass auch schon die bisher erteilten Genehmigungen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs standen und lediglich befristet erteilt wurden, sodass Bestandsschutz und damit Vertrauen (Art. 20 Abs. 3 GG) auch auf die künftige Nutzbarkeit des Geländes zu Modellflugzwecken zu keiner Zeit entstehen konnte. Randnummer 52 Eine Verpflichtung zur Erteilung der Genehmigung folgt auch nicht aus der Entstehungsgeschichte der ZellerbruchVO. Aus der Tatsache, dass ursprünglich die Errichtung eines reinen Naturschutzgebietes vorgesehen war und erst auf Einwände der Betroffenen eine Aufteilung des Gebietes in eine Landschaftsschutz- und eine Naturschutzkernzone vorgenommen wurde, lässt sich nichts für die Behauptung des Klägers entnehmen, die Herabstufung des Modellflugplatzareals zu einem Teil des Landschaftsschutzgebietes sei auch erfolgt, um den Fortbestand des Modellflugbetriebes am bisherigen Standort zu garantieren. Die Ausführungen der Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung, Anlass hierfür seien vor allem Einwände aus dem Kreis der betroffenen Landwirte gewesen, decken sich mit den in der öffentlichen Anhörung am 27.07.1992 gemachten Ausführungen zu möglichen Entschädigungen für die nur noch eingeschränkte landwirtschaftliche Nutzung durch vertragliche Vereinbarungen. Dem Hinweis des Klägers, das Regierungspräsidium Darmstadt habe im ZellerbruchVO-Aufstellungsverfahren die Auffassung vertreten, das Modellfluggelände könne an seinem bisherigen Standort verbleiben, weil dieser im Landschaftsschutzgebiet liege, und weil der Behördenvertreter in der öffentlichen Anhörung nur von einer Verlagerungsbedürftigkeit aus dem Naturschutzgebiet gesprochen habe, folgt die Kammer nicht. Es ist zwar zutreffend, dass der Behördenvertreter in seinen Ausführungen genau zwischen Naturschutzgebiet und Landschaftsschutzgebiet differenziert hat und in der Tat – bezogen auf das Modellfluggelände – lediglich von einer Verlagerung aus dem Naturschutzgebiet sprach. Hierbei handelt es sich aber offenkundig um ein sprachliches Versehen. Denn andernfalls sind seine Ausführungen nicht nachzuvollziehen, warum überhaupt von einer Verlagerung auf ein Alternativgelände gesprochen wurde, für das Ausgleichsflächen gesucht werden müssten. Näher hätte dann wohl gelegen, den Fragesteller mit dem Hinweis zu beruhigen, das Modellfluggelände könne bleiben, wo es ist. Randnummer 53 Letztlich ergibt sich ein Anspruch auf eine Genehmigung auch nicht aus dem Vortrag des 1. Vorsitzenden des Klägers in der mündlichen Verhandlung, auch die Landwirte in der Nachbarschaft würden in nicht ausreichender Weise auf Bruten im Bereich des Landschaftsschutzgebietes achten und entgegen den naturschutzrechtlich zulässigen Mahdzeiten das Gelände bearbeiten und damit Vogelarten vertreiben. Gegen die Richtigkeit dieser Behauptung spricht, dass ausweislich des vom Kläger in Auftrag gegebenen ornithologischen Gutachtens vom Oktober 2005 rund um das Modellfluggelände Vogelarten nachgewiesen wurden (vgl. Bl. 218 d. A., siehe auch S. 7 des vom Kläger vorgelegten Landschaftspflegerischen Begleitplans von März 2006). Diese kämen dort sicher nicht vor, wenn sie durch die Landwirtschaft nachhaltig gestört werden würden. Umgekehrt fehlt es gerade im näheren Umkreis des Modellfluggeländes an nachgewiesenen Arten. Ob der Einwand des Verstoßes gegen naturschutzrechtliche Bestimmungen oder Auflagen durch Dritte sachlich zutrifft, kann hier auf sich beruhen. Denn aus einem Rechtsverstoß anderer kann der Kläger keinen Anspruch herleiten, ebenso gegen die Rechtsordnung verstoßen zu dürfen. Eine „Gleichbehandlung im Unrecht“ gibt es nicht. Randnummer 54 Der Kläger hat auch keinen Anspruch, von der Einhaltung der Vorschriften des § 3 ZellerbruchVO befreit zu werden.
VO kann von den Bestimmungen, die einer Genehmigung entgegenstehen, unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG Befreiung gewährt werden. Befreiungsvoraussetzung des § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der ZellerbruchVO geltenden Fassung des BNatSchG (im Wesentlichen wortgleich mit dem heutigen § 62 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG) war, dass Randnummer 55 1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall Randnummer 56
SOG können die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Das Regierungspräsidium Darmstadt kann sich auf diese Vorschrift stützen, da es als Bezirksordnungsbehörde (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HessSOG) Gefahrenabwehrbehörde ist (vgl. Überschrift des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils vor § 82 HessSOG). Infolge der luftverkehrsrechtlichen Genehmigungslosigkeit trotz Genehmigungsbedürftigkeit für die Zeit ab 01.01.2007 war die Untersagung des weiteren Flugbetriebs gerechtfertigt. Es ist auch nicht erkennbar, dass mildere Mittel zur Verfügung standen (§ 5 HessSOG) und die Untersagung unverhältnismäßig im engeren Sinne wäre (§ 4 HessSOG). Randnummer 64 Insgesamt bleibt der Klage der Erfolg versagt. Randnummer 65 Die Kammer merkt mit Blick auf das kontrovers mit den Beteiligten geführte Rechtsgespräch in der mündlichen Verhandlung abschließend an, dass die Vielschichtigkeit der Aspekte des Falles (Flugmodellsport, Naturschutz, Lärmschutz, Luftsicherheit) sich weniger für die Durchführung eines Verwaltungsstreitverfahrens eignet, das allein auf die Überprüfung der Recht–, nicht aber unbedingt der Zweckmäßigkeit der behördlichen Entscheidung, auch im Vor- und Umfeld des konkreten Streites, beschränkt ist. Es wäre wünschenswert, wenn das Nebeneinander von Naturschutz und Segel- und Modellflugsport am Standort des Flugplatzes Zellhausen besser als bisher geordnet werden könnte. Aus Sicht der Kammer wäre es denkbar, das Areal um den Bereich des Zellerbruchs stärker der Natur zuzuführen, für diesen Zugewinn an Unberührtheit durch die Beendigung des Modellflugbetriebs am bisherigen Standort aber im Ausgleich Flächen außerhalb dieses Areals für den Flugbetrieb jahreszeitlich unbeschränkt zu öffnen, selbst wenn dieser Standort mit geringen Eingriffen in die Natur verbunden sein sollte. Randnummer 66 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i. V. mit § 167 VwGO. Randnummer 67 Beschluss Randnummer 68 Der Streitwert wird für die Zeit bis zur Verbindung mit dem Verfahren 5 E 980/07
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.