Aufenthaltserlaubnis - Sicherung des Lebensunterhalts durch eigene legale Erwerbstätigkeit und Nichthinauszögerung aufenthaltsbeendender Maßnahmen Leitsatz
(3)erhalten hat, wurde mit dem vorliegenden Verfahren durch Beschluss vom 18.07.2007 verbunden. Randnummer 14 Die Kläger bekräftigen mit Nachdruck, nicht „B.“, sondern „ A.“ zu heißen, und legen zum Beleg einen am 01.03.1995 auf den Namen „ A.“ ausgestellten Personalausweis der Klägers zu 1) sowie einen vom jemenitischen Konsulat Frankfurt am Main am 08.01.2008 auf den Namen „ A.“ ausgestellten Reisepass vor. Außerdem habe die Ausländerbehörde den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis zugesichert, wenn der Kläger zu 1) ein Arbeitsangebot vorlege. Der Kläger habe auch zuvor schon vielfach versucht, eine Arbeitsgenehmigung zu erhalten (z. B. am 11.09.2001, zuletzt am 30.06.2008), was ihm stets versagt worden sei. Randnummer 15 Die Kläger beantragen, den Bescheid des Landrats des Kreises Bergstraße vom 03.07.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Er bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend vor, für die Namensführung sei die Auskunft der Auslandsvertretung maßgeblich. Zudem werde bestritten, dass die Behörde eine Aufenthaltserlaubnis zugesichert habe. Es sei lediglich die Rede von der Erteilung einer Arbeitserlaubnis ohne Vorrangprüfung bei der Agentur für Arbeit gewesen. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Behördenakten des Beklagten und des Regierungspräsidiums Darmstadt verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet, denn der angefochtene Bescheid verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Randnummer 20 Voraussetzung für die begehrte Neubescheidung wäre eine das Ermessen der Behörde eröffnende Anspruchsgrundlage. Der insoweit von den Klägern geltend gemachte Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 28.11.2006 – HessStAnz. 2006, 2843 –, der die auf der Innenministerkonferenz des Bundes und der Länder am 17.11.2006 in Görlitz getroffene Absprache über ein Bleiberecht für ausreisepflichtige Personen für das Land Hessen umsetzt, ist eine über das kodifizierte Recht hinausgehende Verwaltungsrichtlinie, die zusätzliche Bleibemöglichkeiten verschafft. Sie ergeht gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG in der Form einer Anordnung. Eine solche Richtlinie bindet die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens und verpflichtet sie, um den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu wahren, zur gleichmäßigen Anwendung der sich selbst auferlegten Handlungsgrundsätze, ohne dass dem Betroffenen unmittelbar ein Rechtsanspruch eingeräumt wird. Missachtungen des Erlasses sind keine Verstöße gegen Gesetzesrecht; sie erweisen sich aber als fehlerhafte Ausübung des Ermessens, das in den engen Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist. Insoweit ist der gestellte Antrag statthaft. Randnummer 21 In Ansehung der eingeschränkten Überprüfbarkeit des Ermessens vermag das erkennende Gericht nicht festzustellen, dass die Behörde gegen die Handlungsgrundsätze des Erlasses vom 28.11.2006 verstoßen hat. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Kläger die zeitlichen Vorgaben der Nr. 1.1 des Erlasses (ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet am 17.11.2006 seit mindestens sechs Jahren im Falle von mindestens einem minderjährigen schulpflichtigen Kind) erfüllt haben. Indes liegen mehrere Ausschlussgründe in der Person der Kläger vor. Randnummer 22 Ob allerdings der von der Behörde geltende gemachte Ausschlussgrund der Nr. 4.
- (vorsätzliche Täuschung der Ausländerbehörde über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände, z. B. über Identität oder Passbesitz) vorliegt, weil die Kläger über ihren Familiennamen getäuscht haben, kann heute nicht mehr sicher festgestellt werden. Zum einen spricht die Tatsache, dass das jemenitische Konsulat sofort bereit war, für die Kläger Pässe auf den Namen „B.“ auszustellen, während es zuvor die Passausstellung auf den Namen „ A.“ abgelehnt hatte, für eine Täuschungshandlung. Andererseits kann nicht übersehen werden, dass es dem Kläger am 08.01.2008 gelungen war, vom Konsulat einen auf den Namen „ A.“ lautenden Nationalpass zu erhalten (vgl. Bl. 103 d. A.). Auch das von den Klägern vorgelegte Rundschreiben des Regierungspräsidiums Gießen vom 22.01.2007 (vgl. Bl. 145 d. A.) scheint dafür zu sprechen, dass das jemenitische Konsulat nur geringe Anforderungen an den Identitätsnachweis seiner Staatsangehörigen stellt. Die Frage der richtigen Namensführung der Kläger kann hier jedoch offen bleiben, denn es liegen zwei weitere Ausschlussgründe vor. Randnummer 23 Gemäß Nr. 1.1 des Erlasses vom 28.11.2006 wird vorausgesetzt, dass die Betroffenen in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis stehen (Nr. 1.2.), der Lebensunterhalt am 17.11.2006 durch eigene legale Erwerbstätigkeit ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen gesichert ist und zu erwarten ist, dass er auch in Zukunft gesichert sein wird (Nr. 1.3.). Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger zu 1) und auch die Klägerin zu 2) übten weder am 17.11.2006 noch davor oder danach eine Erwerbstätigkeit aus. Sie beziehen – auch für die übrigen Familienmitglieder – seit vielen Jahren Sozialhilfe bzw. Leistungen nach dem SGB II. Die Kläger zu 1) und 2) haben auch bis zuletzt kein verbindliches Arbeitsangebot unter Vorlage eines den Arbeitgeber bindenden Arbeitsvertrages nachgewiesen (Nr. 9 des Erlasses). Ob die Kläger in Zukunft (irgendwelche) begründete Aussichten auf einen Arbeitsplatz haben, ist unerheblich, denn der Erlass wollte grundsätzlich nur diejenigen Ausländer begünstigen, deren Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit gesichert war oder jedenfalls alsbald gesichert erschien. Unter diesen Personenkreis fallen die Kläger nicht. Randnummer 24 Außerdem sind Personen von der Bleiberechtsregelung ausgeschlossen, die behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder behindert haben (Nr. 4.
- des Erlasses). Diese Voraussetzungen liegen in der Person der Kläger vor, denn die Kläger haben weder den Aufforderungen vom 20.07.2004 (Bl. 376 d. Beh.-A.) noch den Aufforderungen vom 06.08.2004 (Bl. 377 d. Beh.-A.) vom 27.10.2004 (Bl. 378 d. Beh.-A.) und vom 11.08.2005 (Bl. 416 d. Beh.-A.), an der Beschaffung von Heimreisedokumenten durch Vorlage von Nachweisen über die Identität und über eigene Bemühungen durch Kontaktaufnahme zu den Behörden des Heimatlandes mitzuwirken, Folge geleistet. Der vom Kläger zu 1) im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Personalausweis (vgl. Bl. 66 d. A.) weist als Ausstellungsdatum den 01.03.1995 auf (vgl. die vorgelegte deutsche Übersetzung, Bl. 81 d. A.). Nach der Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass sich der Ausweis schon länger im Besitz des Klägers zu 1) befunden hat, sodass die Unterdrückung des Ausweispapiers eine weitere selbständige Handlung darstellt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu verzögern. Randnummer 25 Ungeachtet der vom Hess. VGH im Beschluss vom 15.02.2008 – Aktenzeichen: 9 D 104/08 – aufgeworfenen Frage, ob ein Anspruch nach § 104 a AufenthG vorliegend Streitgegenstand sein kann, ist rein vorsorglich festzustellen, dass bejahendenfalls auch ein solcher Anspruch nicht besteht. Nach § 104 a AufenthG ist die Sicherung des Lebensunterhalts aus eigenen Mitteln zwar keine zwingende Voraussetzung. Zwingende Voraussetzung ist es jedoch, behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert zu haben (§ 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG). Davon kann hier, wie bereits vorstehend erläutert, nicht ausgegangen werden. Denn seit Ende des Asylverfahrens der Kläger zu 1) bis 7) am 02.10.2003 bis zur Kontaktierung der jemenitischen Auslandsvertretung durch die Ausländerbehörde im November 2006 und der dann erfolgten Vorstellung des Klägers zu 1) im Dezember 2006 liegen keinerlei Nachweise darüber vor, dass die Kläger von sich aus ernsthafte Anstrengungen unternommen hätten, an Heimreisedokumente zu gelangen. Randnummer 26 Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag (richtigerweise hätte der Antrag wohl lauten müssen: Randnummer 27 zum Beweis der Tatsache, dass der Beklagte den Klägern zugesichert hat, bei Vorlage entsprechender Pässe ein Aufenthaltsrecht zu erteilen , den Zeugen F. einzuvernehmen,) Randnummer 28 ist in der gestellten wie auch in der überarbeiteten Fassung abzulehnen, weil es auf die unter Beweis gestellte Tatsache für ein Bleiberecht nach dem Erlass vom 28.11.2006 zum einen nicht ankommt. Zum anderen kann die unter Beweis gestellte Tatsache sogar zu Gunsten der Kläger als zutreffend unterstellt werden, ohne dass dies die Rechtsposition der Kläger verbessern könnte. Denn die Zusicherung einer öffentlich-rechtlichen Rechtsposition – darunter fallen auch Aufenthaltserlaubnisse – bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 38 Abs. 1 Satz 1 HessVwVfG). Mündliche Zusicherungen sind unwirksam. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i. V. mit § 167 VwGO. Randnummer 30 Beschluss Randnummer 31 Der Streitwert wird endgültig auf 45.000,00 EUR festgesetzt. Randnummer 32 Gründe Randnummer 33 Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 52, 63 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht in Übereinstimmung mit dem von Richtern aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit entworfenen Streitwertkatalog in der Fassung Juli 2004 (veröffentlicht in der NVwZ 2004, 1327) für das Erstreiten eines Aufenthaltstitels (Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis) von dem gesetzlichen Auffangstreitwert ausgeht, der mit der Anzahl der Kläger zu vervielfältigen ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030360