GO) hat keinen Erfolg, obwohl die Kläger nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zur Aufbringung der Kosten der Prozessführung nicht in der Lage sind. Randnummer 2 Die Klage bietet jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO i. V.
GO). Die Verurteilung des Ehemannes und Vaters der Kläger zu 60 Tagessätzen zu 10,00 EUR wegen Diebstahls und Ausweismissbrauchs (Strafbefehl des AG Frankfurt am Main vom 02.03.2006 - 435 Js ... - Bl. 33 d. A.) schließt nach summarischer Prüfung ein Bleiberecht der Kläger aus (§ 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i. V.
G). Wie sich aus § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG eindeutig ergibt, werden sämtliche verhängte Geldstrafen addiert ("insgesamt"). Träfe die Auffassung der Kläger zu, wonach lediglich von den Einsatzstrafen auszugehen sei, hätte der Ehemann und Vater der Kläger zwei Strafen zu je 40,00 EUR,
hin von insgesamt 80,00 EUR verwirkt (vgl. Ausführungen zum Strafmaß im Strafbefehl, Bl. 34 d. A.) und damit ebenfalls die Grenze des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG überschritten. Randnummer 3 Der Klägerin zu 1) dürfte auch die Ausnahme des § 104 a Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht zugute kommen, da sie bis heute nicht ausreichend deutsch spricht (Anspruchsvoraussetzung nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) und auch das Vorliegen einer besonderen Härte nicht erkennbar ist. Auf die Kläger zu 2) bis 4) ist diese Ausnahmevorschrift nach ihrem Wortlaut bereits tatbestandlich nicht anwendbar. Randnummer 4 Der Auffassung der Kläger, die Versagung von Aufenthaltserlaubnissen an die übrigen Familienmitglieder im Falle der Strafbarkeit nur eines ihrer
glieder sei gleichheitswidrig (Art. 3 Abs. 1 GG), vermag die Kammer nicht zu folgen. Der Gesetzgeber hat ein weites Gestaltungsermessen bezüglich der Anforderungen an aufenthaltsrechtliche Bleiberechte. Er ist nicht einmal dazu verpflichtet, überhaupt ein Bleiberecht für Altfälle zu schaffen. Soweit er an die Straffälligkeit nur eines Familienmitglieds nachteilige Folgen auch zu Ungunsten der anderen Familienmitglieder knüpft, ist dagegen von Rechts wegen nichts einzuwenden. Die Familienmitglieder bilden eine Lebensgemeinschaft, die unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes (Art. 6 Abs. 1 GG) steht. Die Angehörigen dieser Lebensgemeinschaft voneinander zu trennen, ist dem Gesetzgeber untersagt. Aus Art. 6 Abs. 1 GG folgt umgekehrt kein Aufenthaltsrecht. Es ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber der Wahrung der Familieneinheit Vorzug vor einem Aufenthaltsrecht auch von Straftätern gibt (im Ergebnis wie hier die Verfassungsmäßigkeit der Regelung bejahend: OVG Berlin-Brandbg., Beschl. v. 18.01.2008 - 12 S 6.08 - juris; VG Oldenburg, Urt. v. 21.05.2008 - 11 A 485/06 - juris). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030362
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