Der Leiter der Brandschutzaufsicht sei mangels medizinischer Ausbildung nicht in der Lage, diese Frage zu beurteilen. Die Diskussion hierüber rechtfertige daher nicht die angekündigte Entlassung aus dem Ehrenbeamtenverhältnis. Randnummer 7 Mit Beschluss des Kreisausschusses des Kreises G. vom 17.12.2008 widerrief dieser die Ernennung des Antragstellers zum Ehrenbeamten als Leitender Notarzt mit Wirkung für die Zukunft. Der Antragsteller habe anlässlich mehrerer Unfallereignisse gegen einschlägige rettungsdienstliche Vorschriften verstoßen. Insbesondere habe er sich nicht an die im Falle eines Rettungsdiensteinsatzes bestehenden Kompetenzen gehalten und sich unkooperativ gezeigt, was zu nachhaltigen Irritationen bei den anwesenden Rettungskräften geführt habe. Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit gebiete auch die Überwachung der Einhaltung der rettungsdienstlichen Vorschriften, um den Schutz in akuten Notfallsituationen überhaupt gewährleisten zu können. Randnummer 8 Diese Entscheidung wurde dem Antragsteller mit Bescheid des Kreisausschusses des Kreises G. vom 22.01.2009 bekannt gegeben. Zur Begründung wird hierin ausgeführt, der Widerruf erfolge nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG . Der Widerruf der Ernennung zum Ehrenbeamten sei über § 18 HKO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 3 HGO zugelassen. Der Kreisausschuss habe nach pflichtgemäßem Ermessen über den Widerruf zu entscheiden. Der Antragsgegner verweist auf das Geschehen am 24.06.2008 und die in diesem Rahmen getätigten Äußerungen des Antragstellers, die im Einzelnen näher dargelegt werden. Hieraus ergebe sich eine Missachtung der Vorschriften, die eine effektive Versorgung im Falle eines Notfalles gewährleisten sollten. Zudem habe sich der Antragsteller über die eindeutige Aufgabenzuweisung bezüglich der Sicherstellung und Abstimmung der Zusammenarbeit mit benachbarten Zentralen Leitstellen hinweggesetzt. Der anwesende Organisatorische Leiter Rettungsdienst sei an seiner Arbeit gehindert worden, da sich der Antragsteller an dessen Stelle an die Zentrale Leitstelle G. gewandt habe, um die Zuweisung der verunfallten Personen in die Kliniken zu organisieren. Schließlich habe der Antragsteller ohne eine entsprechende Zustimmung der Leitstelle F. in den Transport eines Patienten in das Frankfurter Universitätsklinikum, das außerhalb des Rettungsdienstbereichs der Leitstelle G. liege, veranlasst. Aufgabe des Leitenden Notarztes sei es, den Schwerpunkt und die Art des ärztlichen Einsatzes zu bestimmen sowie die Versorgung der Verletzten am Schadensort. Er habe insbesondere bei einem Massenanfall Verletzter und Erkrankter (Anzahl größer als fünf) Leitungsaufgaben im medizinischen Bereich, indem er alle medizinischen Maßnahmen am Schadensort zu leiten, koordinieren und überwachen habe. Der Leitende Notarzt und der Organisatorische Einsatzleiter müssten zudem eng zusammenarbeiten, sie bilden vor Ort die Technische Einsatzleitung. Während der Leitende Notarzt die tatsächlichen Transportprioritäten je nach vorliegendem Schweregrade der Verletzung festlege, obliege dem Organisatorischen Leiter Rettungsdienst die Organisation des Abtransportes und der weiteren Versorgung von erstversorgten Personen. Dieser Leitungsfunktion sei der Antragsteller nicht gerecht geworden, da er massiv in den Kompetenzbereich des Organisatorischen Leiters und der Zentralen Leitstelle G. eingegriffen habe. Schließlich habe er im Nachhinein versucht, den zum Zeitpunkt des Einsatzes diensthabenden Einsatzsachbearbeiter der Zentralen Leitstelle G. zu beeinflussen, indem er versucht habe zu suggerieren, er habe sich in seiner Funktion als Leitender Notarzt am 24.06.2008 vollkommen korrekt verhalten. Dies habe in einer Dienstaufsichtsbeschwerde des Antragstellers bezüglich des Leitstellensachbearbeiters geendet. Auch hier habe der Antragsteller wiederum seine Kompetenzen überschritten, da er als Leitender Notarzt nicht autorisiert sei, Dienstaufsichtsbeschwerden zu erheben. Randnummer 9 Bei einem weiteren Unfallgeschehen am 01.08.2008 sei es erneut zu Beanstandungen gekommen. So habe sich nach Rücksprache mit dem vor Ort anwesenden Notarzt herausgestellt, dass die bereits vorhandenen Rettungsmittel für die Versorgung der Verletzten ausreichten. Hierauf sei die Rückmeldung an die Zentrale Leitstelle G. gegeben worden, dass keine weiteren Kräfte erforderlichen seien und die sich in Anfahrt befindliche Technische Einsatzleitung Rettungsdienst abbrechen könne. Der Antragsteller sei entgegen dieser Weisung dennoch von der Mainspitze zur Unfallstelle gefahren, um dort zu erklären, er habe sich nicht von einem Feuerwehrmann abbestellen zu lassen. Auch habe er in diesem Rahmen geäußert, dass „nicht einmal der Landrat ihm was zu sagen hätte“. Erst anschließend habe er sich nach der Rettungsdienstlage erkundigt und sodann die Unfallstelle wieder verlassen. Randnummer 10 Der Kreisausschuss habe unter Berücksichtigung und Abwägung aller einschlägigen Gesichtspunkte nach Ermessen entschieden, die Ernennung zum Leitenden Notarzt zu widerrufen. Der Antragsteller sei den gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Aufgaben eines Leitenden Notarztes wiederholt nicht gerecht geworden. Er sei insbesondere nicht gewillt, im Team zu arbeiten. So habe er den am 24.06.2008 anwesenden Organisatorischen Leiter Rettungsdienst als Schreibkraft genutzt und dessen Kompetenzen beschnitten. Der Antragsteller habe nicht nur gegen rettungsdienstliche Regelungen verstoßen, sondern darüber hinaus auch die Zusammenarbeit mit den übrigen Rettungsdienstkräften nachhaltig gestört, weshalb ein Einschreiten geboten sei. Nach Abwägung der widerstreitenden Interessen habe das Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Versorgung verunfallter Personen eindeutig gegenüber dem Interesse des Antragstellers am Erhalt seiner Ernennung vorzugehen. Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebe sich die Verpflichtung staatlicher Behörden, den Schutz des Einzelnen vor Beeinträchtigungen durch andere zu gewährleisten. Dies schließe auch die Aufgabe der Behörden ein, die Einhaltung der rettungsdienstlichen Vorschriften zu überwachen. Die effektive Versorgung verunfallter Personen gerade bei Schadensfällen größeren Ausmaßes geschehe durch eine möglichst eindeutig festgelegte Aufgabenverteilung. Da dem der Antragsteller nicht gerecht geworden sei und sich nicht an die Kompetenzverteilung der einschlägigen Rettungsbestimmungen gehalten habe, sei es für die Wahrung der Interessen verunfallter Personen erforderlich, die Ernennung zu widerrufen. Randnummer 11 Auch sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich, da eine unmittelbare Gefährdung von Schützgütern mit überragender Bedeutung vorliege. Der Antragsteller habe in der Situation des Massenanfalls von Verletzten und Erkrankten verschiedentlich gegen die bestehenden rettungsrechtlichen Regelungen verstoßen. Zur Einhaltung habe er sich jedoch bei der Übernahme seiner ehrenamtlichen Tätigkeit verpflichtet. Die Möglichkeit, dass es durch die Nichteinhaltung von Kompetenzzuweisungen zu einer akuten, auch vitalen Gefährdung menschlichen Lebens kommen könne, sei nicht zu akzeptieren. Die Abwehr von schwerwiegenden Gefährdungen überragend wichtiger Rechtsgüter liege im öffentlichen Interesse, die eine Anordnung der sofortigen Vollziehung erfordere. Randnummer 12 Mit Schreiben vom 29.01.2009 hat der Antragsteller Widerspruch hiergegen eingelegt und unter dem gleichen Datum einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gestellt. Randnummer 13 Zur Begründung führt er aus, die Vorschrift des § 21 Abs. 2 Satz 3 HGO sei nicht anwendbar, da sich diese aus dem Sinnzusammenhang nur auf diejenigen Ehrenbeamten beziehe, die unmittelbar gemeindeorientierte Aufgaben wahrnehmen würden. Daher seien die üblichen beamtenrechtlichen Vorschriften des Hessischen Beamtengesetzes anzuwenden. Nach Maßgabe dieser Vorschriften sei allerdings nur in eng begrenzten Fällen eine Entlassung eines Beamten möglich. Der Bescheid verfolge durch den Widerruf der Ernennung eine disziplinarische Maßnahme. Selbst wenn ein Widerruf möglich sein sollte, wäre er ermessensfehlerhaft erfolgt. Der Antragsteller habe entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht gegen § 6 Abs. 4 HRDG verstoßen. Eine abgestimmte Versorgung der Verletzten am 24.06.2008 sei erfolgt. So habe der Antragsgegner die notfallmedizinische Versorgung auch nicht beanstandet. Vielmehr hätten vor Ort divergierende Auffassungen darüber bestanden, wer letztlich darüber zu entscheiden hatte, welcher Klinik die Patienten – einzeln oder gemeinsam – zugewiesen werden sollten. Hierbei sei es zu divergierenden Rechtsauffassungen zwischen dem Organisatorischen Leiter Rettungsdienst, der Zentralen Leitstelle G. und dem Antragsteller gekommen. Da niemand vor Ort das Rettungsdienstgesetz sowie die hierzu ergangenen Verordnungen vorrätig gehabt habe - wobei die Rechtslektüre ohnedies den Einsatzzielen widersprechen würde – habe dies nicht geklärt werden können. Letztlich ergebe sich aber aus § 17 Abs. 1 Ziff. 5 AVO HRDG, dass der organisatorischen Einsatzleitung die Organisation des Abtransports und der weiteren Versorgung von erstversorgten Patienten obliege. Grundsätzlich sei zur optimalen Versorgung und Rettung vor Ort eine Abstimmung herbeizuführen. Allerdings sei der notärztlichen Leitung ein Bestimmungsrecht hinsichtlich der Einsatzschwerpunkte, Behandlungs- und Transportprioritäten und Ziele und die Organisation der medizinischen Rettung zugeordnet, die die notärztliche Leitung von der übrigen technischen und organisatorischen Leitung abhebe. Der Antragsteller habe lediglich von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und die nach seinem Dafürhalten sach- und zweckgerechten Ziele abschließend definiert. Randnummer 14 Es bestünden zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Beurteilung, was den „medizinischen Bereich“ ausmache, wo er anfange und aufhöre. Der Antragsgegner übergehe die Zuweisung des Bestimmungsrechts des Leitenden Notarztes und setze sich hiermit nicht auseinander. Randnummer 15 Zudem seien im Vorfeld keinerlei vorangehende Bemühungen unternommen worden, die widerstreitenden Auffassungen zusammenzuführen. Auch könne der Widerruf nicht auf die Dienstaufsichtsbeschwerde gestützt werden. Dieses Recht stehe jedermann zu. Randnummer 16 Auch die Sachverhaltsdarstellung betreffend den Vorfall am 01.08.2008 sei unzutreffend. Vielmehr sei es so gewesen, dass sich der Antragsteller bereits unmittelbar vor dem Einsatzort befunden habe. Danach habe der Antragsteller zunächst nach Rücksprache mit den vor Ort befindlichen Rettungsassistenten die medizinische Notfallsituation abgeklärt und festgestellt, dass ein Verletzter durch den bereits an der Notfallstelle anwesenden Notarzt der Regelversorgung versorgt worden sei und die übrigen leicht Verletzten nicht vor Ort behandlungsbedürftig gewesen seien. Randnummer 17 Auch im Falle des 01.08.2008 habe der Leitstelle des Rettungsdienstes keine Abbruchkompetenz zugestanden. Der Leitende Notarzt habe die volle medizinische und strafrechtliche Verantwortlichkeit, weshalb die Beurteilung des Abbruchs des Einsatzes ausschließlich in seinem Ermessen stehe. Diese Beurteilung könne er lediglich aufgrund eigenen Augenscheins gewinnen bzw. dann, wenn er sich von einem vor Ort befindlichen Arzt habe unterrichten lassen. Randnummer 18 Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 29.01.2009 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22.01.2009 wiederherzustellen. Randnummer 19 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Randnummer 20 Grund für den Widerruf der Ernennung des Antragstellers sei nicht die Art und Weise der medizinischen Versorgung durch den Antragsteller am Unfallort. Vielmehr habe der Antragsteller in die nach § 17 Abs. 1 Nr. 5
und 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Rettungsdienstes in Hessen dem organisatorischen Leiter des Rettungsdienstes obliegende Kompetenz für die Organisation des Abtransportes und die weitere Versorgung der erstversorgten Personen massiv eingegriffen. Er habe Entscheidungen getroffen, ohne in diesem Moment überblicken zu können, welche notfallmedizinischen Plätze in welchen umliegenden Krankenhäusern zur Verfügung gestanden hätten. Dies zeige sich besonders an dem Fall, bei dem der Antragsteller eine Patientin nach Frankfurt zugewiesen hat, obwohl „Frankfurt zugemacht“ habe, da dort entsprechende Plätze nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten. Randnummer 21 Auch sei unzutreffend, dass jedermann Dienstaufsichtsbeschwerden erheben könne. Der Antragsteller sei nämlich nicht als Privatperson, sondern in seiner dienstlichen Funktion als Leitender Notarzt aufgetreten. Insoweit habe er seine Kompetenzen überschritten. Sein Verhalten sei geeignet, das notwendige Vertrauensverhältnis zu zerstören. Einem Beamten stehe lediglich ein Remonstrationsrecht zu, das ihn berechtige, bei seinem direkten Vorgesetzten ein Verhalten zu rügen, das er nicht für richtig halte. Im Übrigen habe er sich als Ehrenbeamter an Anordnungen seines Vorgesetzten auch entgegen seiner Einschätzung zu halten. Es gehe nicht um eine Disziplinierung des Antragstellers sondern darum, gerade bei größeren Unfallereignissen und Katastrophenfällen einen geregelten Ablauf und eine klar geregelte Organisation zu gewährleisten. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Behördenakte des Antragsgegners (1Leitzordner). Randnummer 23 II. Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 29.01.2009 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22.01.2009 ist unbegründet. Randnummer 24 Vorläufigen Rechtsschutz gewährt die Kammer immer dann, wenn das private Aufschubinteresse das öffentliche Interesse am Vollzug des Verwaltungsaktes überwiegt. Ist ein Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, ist dem Antrag stattzugeben, da am Vollzug eines solchen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse besteht. Ist dagegen ein Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und eilbedürftig, überwiegt grundsätzlich das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aufschubinteresse. Ist ein Verwaltungsakt dagegen weder offensichtlich rechtmäßig noch rechtswidrig, so entscheidet das Gericht allein aufgrund einer Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse an der Aussetzung der Vollziehung und dem öffentlichen Vollzugsinteresse. Randnummer 25 Der Widerruf der Ernennung unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter des Kreises G. mit Wirkung vom 01.02.1998 zum Leitenden Notarzt mit Bescheid des Antragsgegners vom 22.01.2009 ist offensichtlich rechtmäßig. Randnummer 26 Die Rechtsgrundlage hierfür ergibt sich aus §§ 18 Abs. 1 HKO , 21 Abs. 2 Satz 3 HGO i. V. m. § 49 Abs. 1 und 2 Nr. 1 HVwVfG . Der Widerruf der Ernennung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter, das zumindest auch einen begünstigenden Verwaltungsakt darstellt, kann danach, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und die Entscheidung nicht ermessensfehlerhaft ist. Durch § 21 Abs.2 Satz 3 HGO , der auf Ehrenbeamte des Kreises gemäß § 18 Abs. 1 HKO entsprechende Anwendung findet, ist der Widerruf der Ernennung durch Rechtsvorschrift zugelassen. Entsprechend dem Wortlaut des § 21 Abs. 2 Satz 3 HGO kann die Berufung in ein Ehrenamt bzw. Ehrenbeamtenverhältnis jederzeit zurückgenommen werden, soweit sie nicht auf Zeit erfolgt ist. Dies umfasst als Minus auch die Möglichkeit, den Verwaltungsakt nach § 49 HVwVfG zu widerrufen, da der Widerruf an weitere Voraussetzungen geknüpft ist als die jederzeitige Rücknahme eines Verwaltungsakts. Randnummer 27 Der Widerruf der Ernennung des Antragstellers in das Ehrenbeamtenverhältnis als Leitender Notarzt ist auch nicht ermessensfehlerhaft, insbesondere ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Randnummer 28 Anlass für den Widerruf ist zum einen das Verhalten des Antragstellers anlässlich seines Einsatzes als Leitender Notarzt bei einem sogenannten Massenanfall Verletzter, bei dem die Anzahl der betroffenen Personen größer als 5 ist, aufgrund eines Verkehrsunfalls am 24.06.2008 auf der B 44 im Bereich Mörfelden-Walldorf, Stadtteil Walldorf. Randnummer 29 Dabei bedarf es nach Auffassung der Kammer nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keiner abschließenden Entscheidung darüber, wie weit sich die Kompetenz des Antragstellers hinsichtlich der Zuweisung einzelner Verletzter zu bestimmten Krankenhäusern entgegen den Vorgaben der Rettungsleitstelle, insbesondere benachbarter Leitstellen, im vorliegenden Fall Frankfurt am Main, erstreckt und ob hierdurch in unzulässiger Weise in die Kompetenz des Organisatorischen Leiters Rettungsdienst eingegriffen worden ist. Randnummer 30 Denn bereits aufgrund der Art und Weise des Verhaltens des Antragstellers am 24.06.2008 sowie in Folge am 26.06.2008 gegenüber den Leitstellen G. und F., wie es sich aus den Gesprächsaufzeichnungen, Bl. 82 bis 85 der Behördenakte des Antragsgegners, ergibt, sowie seines weiteren Verhaltens durch die Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Mitarbeiter der Leitfunkstelle F. vom 30.06.2008 ist das für die Arbeit als Leitender Notarzt zwingend erforderliche Vertrauensverhältnis zum Antragsgegner als auch zu den Mitarbeitern der besonderen Einsatzleitung nach § 5 Abs. 3 Hessisches Rettungsdienstgesetz und den zentralen Leitstellen dauerhaft gestört. Hierauf hat der Antragsgegner seinen Bescheid vom 22.01.2009 als weiteren selbständig tragenden Grund gestützt, weshalb diese Ermessenserwägungen die Entscheidung des Antragsgegners auch rechtfertigen. Insbesondere auf Seite 2 des Bescheides ist ausgeführt, dass das Verhalten des Antragstellers vor dem Hintergrund der überragenden Wichtigkeit einer effektiven Notfallversorgung nicht länger hingenommen werden könne. Auf Seite 6 des Bescheides führt der Antragsgegner weiter aus, die Einsatzleitung obliege im Falle des Einsatzes einer Technischen Einsatzleitung dem Leitenden Notarzt und dem Organisatorischen Leiter Rettungsdienst gemeinsam. Der Antragsteller verfolge jedoch keine gemeinsamen Ziele, vielmehr sei er nicht gewillt, im Team zu arbeiten. Weiter unten wird ausgeführt, der Antragsteller habe durch sein geschildertes Verhalten nicht nur gegen die rettungsdienstlichen Regelungen verstoßen, sondern darüber hinaus auch die Zusammenarbeit mit den übrigen Rettungsdienstkräften nachhaltig gestört, weshalb ein Einschreiten geboten sei. Randnummer 31 Im Einzelnen hat der Antragsteller sich über die Angaben der Leitstelle F. sowie der eigenen Leitstelle G. auf eine Art und Weise hinweggesetzt, die nicht vertretbar ist. So hat der Antragsteller am 24.06.2008 in einem Telefonat mit der Leitstelle Frankfurt am Main dieser die Einschaltung des Sozialministeriums angedroht, falls diese den leicht verletzten Ehemann der in die Uniklinik Frankfurt am Main zugewiesenen schwerverletzten Frau nicht auch in der Uniklinik Frankfurt am Main aufnehme. Letztlich hat der Antragsteller entgegen der Angabe der Leitstelle F., wonach die Uniklinik Frankfurt am Main keine Notfallpatienten mehr aufnehmen könne, hinweggesetzt mit den Ausführungen: „Und wenn ich da was zuweise, weise ich was zu. Und wenn der Mann mit seiner Frau fahren will, dann will der mit seiner Frau fahren. Und wenn Sie sich als Leitstelle darüber hinwegsetzen, haben Sie ein Problem, das müssen Sie einfach wissen. … Das tun Sie doch gerade. Also ich habe jetzt auch keine Lust, ich habe jetzt auch keine Zeit mehr, mit Ihnen da länger das zu diskutieren. Ich werde nachverfolgen, wo der letztendlich hingekommen ist und wenn der gegen seinen Willen woanders hingebracht worden ist, dann machen wir es schriftlich.“ Nach Beendigung dieses Gesprächs gab der Antragsteller dann die Anweisung an seine Leitstelle, den Ehemann der schwerverletzten Frau noch einmal ganz explizit zu fragen, ob er in dasselbe Krankenhaus wie seine Frau wolle. Falls er dies bejahe, solle er dorthin gefahren werden, und wenn es ihm „scheißegal“ sei, dann müsse man halt was anderes suchen. Der Antragsteller gab weiter an: „Aber ich nehme mal, dass der bei seiner Frau sein will. Das ist doch der ausgemachte Quatsch per se, oder?“. Nachdem ihn der Mitarbeiter der Leitstelle G. darauf hingewiesen hatte, dass der Organisatorische Leiter Rettungsdienst (OLRD) der Leitstelle Aufträge gebe und es nicht richtig sei, wenn auf einmal alles anders sei, antwortete der Antragsteller: „Moment mal. Wie, was passiert? Die Zuweisung macht nicht der OLRD, das macht der Leitende Notarzt (LNA). Schon damit wir uns mal an der Stelle richtig verstehen. Und in dem Moment, wo man Rücksicht nehmen kann auf, ähm, den Wunsch eines Patienten, nimmt man darauf Rücksicht. Und alles andere ist Sand ins Getriebe schmeißen. …“. Weiter äußerte der Antragsteller in diesem Gespräch: „Das gilt. Deswegen, es gibt ja uns, ja? Und wenn wir, wenn wir uns danach, wenn wir uns danach richten müssen als LNA, was uns irgendein Leitstellenmensch sagt, was er sich denkt und was er für interne Vorschriften hat, dafür sind wir da. Größere Schadenslage wird zugewiesen und nicht gefragt.“ Randnummer 32 Bereits diese Äußerungen des Antragstellers gegenüber den Mitarbeitern der Leitstelle F. und der Leitstelle G. zeigen seine geringschätzige Einstellung gegenüber diesen Mitarbeitern. Seinen Äußerungen ist zu entnehmen, dass es ihm egal ist, welche Angaben die Leitstelle macht und ob diese von den Krankenhäusern die Zustimmung für eine Zuweisung in eines der Krankenhäuser erhält oder nicht. Vielmehr sieht er sich als allein entscheidungsbefugt und meint, er allein besitze ausreichende Kenntnis entscheiden zu können, welcher Klinik welcher Patient zugewiesen werden müsse und könne. Besonders eklatant bei dem Vorgehen des Antragstellers ist darüber hinaus, dass dieser gegenüber der Leitstelle in F. vorgab, er habe mit dem Patienten bereits abgesprochen, dass er in die gleiche Klinik wie seine Ehefrau eingeliefert werde. Aus dem weiteren Verlauf der Gespräche ergibt sich jedoch, dass dies gerade noch nicht der Fall war. Vielmehr hat der Antragsteller die Leitstelle angewiesen, den Patienten noch zu befragen, ob er auch in dieselbe Klinik wie seine Ehefrau möchte. Für den Fall, dass er dies verneint hätte – was der Antragsteller nicht erwartete – hätte eine andere Klinik gesucht werden sollen. Mithin hat der Antragsteller unter Vorspiegelung falscher Tatsachen und allein aufgrund seiner Einschätzung versucht, Druck auf die F.'er Leitstelle auszuüben. Randnummer 33 Dies entspricht bereits nicht den Vorgaben des § 16 Abs. 1 Nr. 3
und 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Rettungsdienstes in Hessen (Zentrale Leitstellen, Besondere Gefahrenlagen) vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.