Randnummer 6 Hiergegen legte der Kläger am 08.10.2008 Widerspruch ein. Randnummer 7 Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2008 als unbegründet zurückgewiesen. In der Widerspruchsbegründung wiederholt und vertieft das beklagte Versorgungswerk die Ausführungen des Ausgangsbescheides. Randnummer 8 Der Kläger hat am 29.12.2008 Klage erhoben. Randnummer 9 Der Kläger trägt vor, die Neuregelung in § 28 der Satzung des Beklagten, wonach die bis zur Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres gezahlten freiwilligen Beiträge in voller Höhe weiter bezahlt werden könnten, müsse auch auf seinen Fall angewandt werden. Die Beklagte dagegen gehe davon aus, dass in den Genuss dieser Regelung nur Mitglieder kommen könnten, die ihr fünfundfünfzigstes Lebensjahr ab dem 01.01.2009 vollenden. Ein beispielsweise am 30.12.12.2008 das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendendes Mitglied müsse sich erhebliche Reduzierungen gefallen lassen, obwohl der Grund für die Änderung nur darin liege, dass die vorherige Regelung zu kompliziert und nicht leicht zu vermitteln gewesen sei, wie das beklagte Versorgungswerk in seiner Information an seine Mitglieder über die vorgenommene Satzungsänderung schreibe. Die Vorgehensweise des beklagten Versorgungswerkes verstoße gegen das AGG. Randnummer 10 Soweit § 28 der Satzung vorgebe, dass nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres zusätzliche freiwillige Beiträge nicht aufgestockt werden dürften, sei in seinem Falle nicht davon auszugehen, dass es sich um eine "Aufstockung" im Sinne dieser Vorschrift handele. Der Begriff der "Aufstockung" könne bei sachgerechter Auslegung nur bedeuten, dass der vom Mitglied gewählte Erhöhungsbeitrag nach dem fünfundfünfzigsten Lebensjahr nicht erhöht werden dürfe. Eine Aufstockung in diesem Sinne liege nicht vor, wenn das Mitglied vor Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres zusätzliche Beiträge von 3/10 gewählt habe und an der Zahlung dieser Beiträge lediglich durch die bisherige Beschränkung in der Satzung gehindert gewesen sei. Wäre die Satzung anders auszulegen, sei von einem Verstoß gegen die §§ 1 ff. des AGG auszugehen, da Mitglieder, die das fünfundfünfzigste Lebensjahr nach dem 01.01.2009 vollendeten, hinsichtlich der Betragszahlungen besser gestellt seien, als ältere Mitglieder. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.10.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2008 zu verpflichten, die von dem Kläger derzeit gezahlten zusätzlichen Beiträge in Höhe von 0,55/10 des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 01.01.2009 auf 3/10 zu erhöhen und festzusetzen. Randnummer 12 Der Beklagte Versorgungswerk beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Das beklagte Versorgungswerg trägt vor, die ab dem 01.01.2009 geltende neugefasste Satzungsregelung habe keine Auswirkungen auf die Festsetzungen der zuvor ergangenen Beitragsbescheide. Diese seien bestandskräftig. Der Kläger können den zulässigen Höchstbeitrag der zusätzlichen Beiträge nicht von 0,55/10 auf 3/10 erhöhen, da dies ein "Aufstocken"
1 Satz 3 der Satzung in der neuen Fassung bedeute. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass "Aufstocken" vom Mitglied ausgehen müsse. Am 31.12.2008 habe der Zusatzbeitrag 0,55/10 für den Kläger betragen. Jeder ab dem 01.01.2009 darüber hinaus gehende Satz bedeute eine Aufstockung dieses ursprünglichen Beitrages. Die Satzungsänderung sei insofern klar und unmissverständlich. Es sei durch Satzungsautonomie der Beklagten gedeckt, dass sie im Sinne der größtmöglichen Einfachheit und Klarheit von einer Sonderregelung für "Bestandszusatzbeitragszahler" abgesehen habe. Die Regelung sei als Stichtagsregelung zu verstehen. Randnummer 14 Mit Beschluss vom 02.07.2009 hat die
Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die Satzungsregelung des beklagten Versorgungswerkes insoweit einer gesetzes- und verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist. Randnummer 21 Regelungsgegenstand des § 28 der Satzung des Versorgungswerkes sind zusätzliche Beiträge, die die Mitglieder freiwillig zu ihren Pflichtbeiträgen entrichten können, um damit in den Genuss höherer Rentenanwartschaften zu gelangen. Maßgebliches Moment ist dabei eine Willensentscheidung der Mitglieder, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen. Im Vordergrund steht somit das Prinzip der Freiwilligkeit. § 28 Abs. 1 der Satzung regelt den rechtlichen Rahmen, innerhalb dessen den Mitgliedern dies ermöglicht werden soll. Randnummer 22 Der Kläger hat bis zum fünfundfünfzigsten Lebensjahr freiwillige Beiträge in Höhe von 3/10 auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 a. F. geleistet. Nur aufgrund des zuvor beschriebenen Berechnungsmodus in der alten Fassung des § 28 wurden ihm diese Zusatzbeiträge seitens des beklagten Versorgungswerkes auf 0,55/10 gekürzt. Diese Kürzung erfolgte seinerzeit in rechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise entsprechend der damals geltenden satzungsrechtlichen Bestimmung. Randnummer 23 Das Begehren des Klägers, aufgrund seines Antrags vom 02.10.2008, ab dem 01.01.2009 wieder so gestellt zu werden, wie er bis zum Eintritt des fünfundfünfzigsten Lebensjahres gestanden hat, kann vor diesem Hintergrund nicht als "Aufstocken" gewertet werden. Soweit das beklagte Versorgungswerk in diesem Zusammenhang argumentiert, es handele sich bei der satzungsrechtlichen Regelung um eine Stichtagsregelung, die aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nur für diejenigen Fälle gelten solle, in denen der Eintritt des fünfundfünfzigsten Lebensjahres nach Inkrafttreten der Satzungsregelung erfolgt, begegnet diese Interpretation verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Einhaltung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes und des Art. 1 der Hessischen Verfassung. Das erkennende Gericht sieht in der Verweigerung der Wiederaufnahme der Zusatzbeitragszahlungen, die dem Kläger bis zum Eintritt seines fünfundfünfzigsten Lebensjahres gestattet waren, eine willkürliche Ungleichbehandlung, die verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen ist. Zwar ist es nachvollziehbar, dass das beklagte Versorgungswerk aus Gründen der Berechenbarkeit der das Versorgungswerk treffenden Versorgungslasten eine Rückwirkung von Satzungsänderungen vermeiden möchte. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um keinen echten Fall der Rückwirkung, weil der Kläger die von ihm gegehrte Neufestsetzung erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neufassung des § 28 der Satzung des Versorgungswerkes für sich in Anspruch nimmt. Hinsichtlich des Zeitraumes 01.11.2006 bis 31.12.2008 macht der Kläger richtigerweise keinen entsprechenden Anspruch geltend. Unter dem Gesichtspunkt der Ungleichbehandlung durchaus gleichgelagerter Sachverhalte, nämlich des Faktums, dass ein Mitglied das fünfundfünfzigste Lebensjahre vollendet hat, vermag das erkennende Gericht keinen hinreichenden sachlichen Grund zu erkennen, warum lediglich diejenigen Mitglieder in den Genuss der großzügigeren satzungsrechtlichen Regelung kommen sollen, die erst nach dem 01.10.2009 das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollenden. Im Hinblick auf den hohen Stellenwert, den die Altersversorgung für die Mitglieder des beklagten Versorgungswerkes hat, ist unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Gleichbehandlung aller Mitglieder nicht ersichtlich, warum dem Kläger im Gegensatz zu Mitgliedern die lediglich einige Jahre jünger sind, vorenthalten bleiben soll den einst auf seiner freien Willensentscheidung beruhenden Zusatzbeitragssatz fortan mit Wirkung für die Zukunft wieder zu entrichten. Die seitens des beklagten Versorgungswerkes dargelegten Gründe sind jedenfalls nicht geeignet eine solch offenkundige Ungleichbehandlung rechtlich zu rechtfertigen. Die Frage, ob die entsprechende Satzungsregelung mit dem allgemeinen Gleichstellungsgesetz im Hinblick auf das Merkmal der Altersdiskriminierung vereinbar ist, kommt es daher nicht an, weil das Gericht die Satzungsnorm in verfassungskonformer Weise in dem Sinne auslegt, dass es den Begriff des "Aufstockens" als eine vom Willen des Mitglieds getragene eigene Entscheidung ansieht. Für eine gegenteilige Rechtsauffassung gibt weder der Text der Satzung selbst, noch die dem Gericht vorliegende Begründung etwas her. Im Kontext mit dem Prinzip der "Freiwilligkeit" der Zusatzbeitragszahlung macht aus Sicht des Gerichts auch ein anderes Verständnis dieses Rechtsbegriffs keinen Sinn. Randnummer 24 Daher fasst das Gericht die streitentscheidende Norm des § 28 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerkes im Hinblick auf Satz 3 so auf, dass es allen Mitgliedern des Versorgungswerkes gestattet sein muss, die Zusatzbeiträge zu entrichten, die sie bis zur Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres aufgrund eigener Entscheidung geleistet haben, wobei eine zwischenzeitliche Reduzierung auf der Grundlage der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung des § 28 außen vor bleiben muss. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 26 Bei Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030399
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