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VG Darmstadt 9. Kammer 9 K 865/09.DA Urteil Abweichung vom Regionalplan und Landesentwicklungsplan § 22 Abs 2 Nr 2 HLPG, § 22 Abs 3 S 2 HLPG, § 23 Abs

Abweichung vom Regionalplan und Landesentwicklungsplan Leitsatz 1. Die Ablehnung einer Abweichung vom Regionalplan entbindet die Oberste Landesbehörde nicht davon, einen gestellten Antrag auf Zulassun

§ 11Abs.

3 HLPG nicht genehmigt werden könnte. Diese Sperrklausel erfordert es, dass parallel zur Zulassung einer Abweichung vom Regionalplan auch ein Abweichungsverfahren zum Landesentwicklungsplan durchgeführt wird, wenn das Planungsvorhaben auch mit den Zielen des Landesentwicklungsplans nicht vereinbar ist (vgl. HessVGH, Urt. v. 01.02.2007 – 4 UE 2480/06 -). Sofern bereits die Regionalversammlung die Voraussetzungen einer Abweichung vom Regionalplan als nicht gegeben ansieht, war für diese das Eingreifen der Sperrklausel des § 12 Abs. 3 Satz 2 HLPG und damit die Frage der Zulassungsfähigkeit einer Abweichung vom Landesentwicklungsplan nicht entscheidungserheblich. Dies entbindet die Oberste Landesbehörde jedoch nicht davon, einen gestellten Antrag auf Zulassung einer Abweichung vom Landesentwicklungsplan zu bescheiden, solange die Ablehnungsentscheidung der Regionalversammlung nicht bestandskräftig geworden ist. Denn im Hinblick auf die Sperrklausel des § 12 Abs. 3 S. 2 HLPG kann ohne die Zulassung einer Abweichung vom Landesentwicklungsplan auch die begehrte Abweichung vom Regionalplan nicht im Klagewege erfolgreich erstritten werden, sodass beide Ablehnungsbescheide parallel angefochten werden müssen. Randnummer 27 Die Klagen sind jedoch unbegründet. Randnummer 28 Die Ablehnung der begehrten Zulassung einer Abweichung vom Regionalplan Südhessen 2000 mit Beschluss des Haupt- und Planungsausschusses vom 26.03.2009 in Gestalt des Bescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom

  1. Mai 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat auch keinen Anspruch auf Zulassung einer Abweichung vom Landesentwicklungsplan Hessen 2000 (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Randnummer 29 Der angegriffene Ablehnungsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 28.05.2009 ist nicht deshalb rechtswidrig, weil er auf dem Beschluss des Haupt- und Planungsausschusses vom 26.03.2009 beruht und nicht die Regionalversammlung als Plenum über den Abweichungsantrag der Klägerin entschieden hat. Zuständig für die Entscheidung über die Zulassung einer Abweichung vom Regionalplan ist gem. § 12 Abs. 1 S. 1 HLPG die Regionalversammlung. In § 22 Abs. 2 Nr. 2 HLPG ist bestimmt, dass die Regionalversammlung über die Abweichung vom Regionalplan beschließt. Während § 12 Abs. 1 S. 1 HLPG eine Zuständigkeitsregelung trifft, handelt es sich bei der Vorschrift des § 22 Abs. 2 Nr. 2 HLPG um eine Kompetenzzuweisung. Dabei räumt § 22 Abs. 3 S. 2 HLPG der Regionalversammlung das Recht ein, ihre inneren Angelegenheiten und die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu organisieren. Ergänzt wird diese Vorschrift durch § 23 Abs. 5 HLPG , wonach sich die Regionalversammlung eine Geschäftsordnung gibt. Außerdem hat sie einen Haupt- und Planungsausschuss als ständigen Ausschuss zu bestellen und ist darüberhinaus befugt, weitere Ausschüsse einzurichten, die auch für bestimmte Aufgaben von abgegrenzten Teilen der Planungsregion zuständig sein können. Daraus ergibt sich die Ermächtigung der Regionalversammlung, in Wahrnehmung ihrer Zuständigkeit aus § 12 Abs. 1 S. 1 HLPG die ihr zugewiesene Aufgabe der Beschlussfassung über die Abweichung vom Regionalplan auf einen Ausschuss zu delegieren (tendenziell anderer Ansicht: HessVGH, Urt. v. 25.03.2010 – 4 A 1687/09 -, NVwZ 2010, S. 1165 ff.). Soweit nach der Begründung des Gesetzentwurfs zur Neufassung des Hessischen Landesplanungsgesetzes vom 12.03.2002 (LT-Drucks. 15/3746, S. 24) ausgeführt wird, die Regionalversammlung als Plangeber solle auch weiterhin Einfluss auf den Planvollzug haben und deshalb auch für die Entscheidung über die Abweichung zuständig bleiben, lässt sich dem nicht entnehmen, dass die Beschlussfassung der Regionalversammlung als Plenum vorbehalten bleiben muss. Damit wird lediglich erläutert, weshalb es entgegen der ursprünglich vorgesehenen Übertragung der Entscheidungskompetenz für Abweichungen auf die Obere Landesbehörde bei der Zuständigkeit der Regionalversammlung verbleibt und der als erforderlich erachtete staatliche Einfluss durch die Ersetzungsbefugnis in § 12 Abs. 4 HLPG gewährleistet wird. Dem gegenüber zeigt die Regelung in § 23 Abs. 5 S. 4 HLPG , wonach bestimmte Aufgaben nicht auf Ausschüsse übertragen werden dürfen, dass der Gesetzgeber mit Ausnahme dieser ausschließlich der Regionalversammlung als Plenum vorbehaltenen Kompetenzen die Organisation der Aufgabenwahrnehmung einschließlich der abschließenden Entscheidung über die Zulassung einer Abweichung der Regionalversammlung überlassen wollte. Randnummer 30 Nach § 10 der Geschäftsordnung der Regionalversammlung Südhessen vom 15.09.2006 obliegt den Ausschüssen lediglich die Vorbereitung der Beschlüsse der Regionalversammlung. Abweichungen hiervon sind nach § 23 der Geschäftsordnung jedoch im Einzelfall durch Beschluss der Regionalversammlung möglich. Hiervon wurde vorliegend in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Aus der Niederschrift über die
  2. Sitzung der Regionalversammlung Südhessen vom 27.02.2009 geht hervor, dass die Anträge der Stadt L. und der Klägerin auf Zulassung einer Abweichung vom Regionalplan Südhessen 2000 zugunsten eines Elektrofachmarkts vom Plenum an den Haupt- und Planungsausschuss zur weiteren Beratung und endgültigen Beschlussfassung überwiesen wurden. Diese Delegation der Entscheidung über eine Abweichung ist nicht zu beanstanden, so dass der Beschluss über den Abweichungsantrag der Klägerin nicht von einem hierfür unzuständigen Gremium getroffen worden ist. Randnummer 31 Der Ablehnungsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 28.
  3. 2009 ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zulassung der begehrten Abweichung vom Regionalplan Südhessen
  4. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 HPLG liegen nicht vor. Danach kann die Abweichung vom Regionalplan zugelassen werden, wenn sie unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge des Regionalplans nicht berührt werden. Abweichungen dürfen nicht zugelassen werden, wenn eine entsprechende

§ 11Abs.

3 HLPG nicht genehmigungsfähig ist. § 11 Abs. 3 Ziff. 1 HLPG bestimmt, dass ein Regionalplan unter anderem dann nicht genehmigt werden darf, wenn er gegen Ziele des Landesentwicklungsplans verstößt und eine Abweichung hiervon nicht zugelassen wird. Randnummer 32 Die Klägerin hat nicht in ausreichendem Umfang dargelegt, dass die beantragte Abweichung für die Ausweisung eines Sondergebiets Elektrofachmarkt im Gewerbegebiet X./W. unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist. Hierzu hat sie eine Verträglichkeitsuntersuchung der M. vom September 2008 vorgelegt. Daraus ergibt sich für die als Mittelzentrum eingestufte Klägerin zwar eine eindeutige Unterversorgung im Technik-Segment, die sich in erheblichen Kaufkraftabflüssen niederschlägt. Das Gutachten legt dar, dass durch die Ansiedlung eines großflächigen Elektrofachmarkts unmittelbar in die bestehende Einzelhandelsagglomeration im Westen des Stadtgebiets diese Versorgungsdefizite ausgeglichen werden könnten. Für die lokalen Technik-Anbieter sei zwar mit Umsatz-Umverteilungsquoten im oberen einstelligen Bereich zu rechnen, die aber unter Verträglichkeitsaspekten tolerierbar seien. Zudem sei insgesamt mit einer Steigerung des Einzelhandelsumsatzes durch die zu erwartenden deutlichen Kaufkraftzuflüsse zu rechnen. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Realisierung des Planvorhabens zu einer nachhaltigen Stärkung der Versorgungsfunktion des Mittelzentrums führen würde. In Anbetracht der besonderen städtebaulichen Struktur im zentralen Versorgungsbereich der Klägerin erscheine es daher tolerierbar, den Ergänzungsstandort auch mit Anbietern zentrenrelevanter Sortimenten zu bestücken. Die Klägerin hatte zur Begründung ihres Abweichungsantrags insoweit geltend gemacht, aufgrund der kleinteilig strukturierten und zum Großteil denkmalgeschützten Altstadt komme der Innenstadtbereich für die Ansiedlung eines großflächigen Elektrofachmarktes nicht in Betracht. Randnummer 33 Gegen dieses insoweit durchaus nachvollziehbare Gutachten trägt der Beklagte aber zutreffend vor, dass es keine belastbaren Aussagen bezüglich der Ermittlung des tragfähigen Verkaufsflächenpotentials für zwei Elektrofachmärkte im Gewerbegebiet X./W. und zu den Auswirkungen einer sogenannten Technik-Agglomeration für die übrigen ansässigen Elektrofachgeschäfte bzw. Anbieter des Technik-Sortiments enthält. Durch die Verlagerung des ortsansässigen P.-Elektrofachmarkts O. in das Gewerbegebiet X./W. würde im Fall der Realisierung des geplanten Vorhabens der Klägerin an dem Standort eine Technik-Agglomeration mit einer Verkaufsfläche von rund 2.250 m² entstehen. Hinsichtlich der Tragfähigkeit von zwei Elektrofachmärkten in unmittelbarer Nachbarschaft hat das Gutachten zwar durchaus nachvollziehbar dargelegt, dass der ortsansässige P.-Elektrofachmarkt O. mögliche Umsatzverluste durch zu erwartende Standortverbundeffekte an dieser Einzelhandelsagglomeration, mit einem optimierten Verkaufsflächenprogramm und einer gezielten Sortimentsausrichtung kompensieren könnte. Durch die Standortverlagerung sei ein breiterer Kundenkreis als am bisherigen Standort erreichbar. Nicht untersucht wurde indes, ob sich das bei Realisierung beider Märkte entstehende Verkaufsflächenpotential von 2.250 m² im Versorgungsgebiet der Klägerin trägt und in welchem Umfang die übrigen Technik-Anbieter im Stadtgebiet mit Umsatzverlusten zu rechnen hätten. Hiergegen hat die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung zwar zutreffend eingewendet, dass im Zeitpunkt der Erstellung des M.-Gutachtens noch nicht feststand, ob die Standortverlagerung und Verkaufsflächenerweiterung des ortsansässigen P.- Elektrofachmarkts O.tatsächlich erfolgen wird. Bei der vorliegenden Verpflichtungsklage auf Zulassung einer Abweichung ist jedoch auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen, sodass nach erfolgter Verlagerung und Erweiterung des ortsansässigen Elektrofachmarkts dies in einer ergänzenden Begutachtung hätte untersucht werden müssen. Randnummer 34 Die Abweichung kann aber insbesondere deshalb nicht zugelassen werden, weil das Planvorhaben der Klägerin Grundzüge des Regionalplans Südhessen 2000 berührt. Ziffer 2.4.1-3 bestimmt, dass Sonderbauflächen nur in „Siedlungsbereichen Bestand und Zuwachs“ zulässig sind. Demgegenüber haben ausgewiesene „Bereiche für Industrie und Gewerbe“ gegenüber anderen Nutzungsansprüchen Vorrang (Ziffer 2.4.2-5). Die Einrichtung von Verkaufsflächen innerhalb dieser Bereiche ist nach Ziffer 2.4.3-6 nur für die Selbstvermarktung der in diesen Gebieten produzierenden und weiterverarbeitenden Betriebe zulässig, wenn die Verkaufsfläche einen untergeordneten Teil der durch das Betriebsgebäude überbauten Fläche einnimmt und zu keinen negativen Auswirkungen führt. In Bezug auf großflächige Einzelhandelsvorhaben bestimmt Ziffer 2.4.3-3, dass sie eine enge bauliche und funktionelle Verbindung zu bestehenden Siedlungsgebieten aufweisen müssen. Standorte außerhalb der gewachsenen zentralörtlichen Siedlungsbereiche sind auszuschließen, soweit es sich nicht um Vorhaben handelt, die für eine Unterbringung im innerstädtischen Bereich ungeeignet sind (zum Beispiel Baustoff-, Bau-, Garten-, Reifen-, Brennstoffmärkte). Außerhalb der Innenstadtbereiche, Ortskerne und Stadtteilzentren sind aber innenstadtrelevante Sortimente auszuschließen (Ziffer 2.4.3-4). Diesen regionalplanerischen Zielvorgaben widerspricht das geplante Sondergebiet zur Ansiedlung eines Elek-trofachmarkts mit einer Verkaufsfläche von zirka 1.450 m² und einer Geschossfläche von zirka 2000 m² im Bereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet X./W.“. Nach den planerischen Vorstellungen der Klägerin soll die Ausweisung in einem Bereich erfolgen, der im Regionalplan als Vorrangfläche für „Industrie und Gewerbe“ ausgewiesen ist. Dort sind Verkaufsflächen aber nur unter den in Kapitel 2.4.3-6 genannten Voraussetzungen zur Selbstvermarktung zulässig. Außerdem ist der Elektrofachmarkt als großflächiges Einzelhandelsvorhaben mit innenstadtrelevanten Sortimenten in den zentralörtlichen Siedlungsbereich zu integrieren. Randnummer 35 Die Formulierung der genannten Ziele des Regionalplans Südhessen 2000 lässt erkennen, dass es sich hierbei um Grundzüge der Regionalplanung handelt. Nach dem Willen des Plangebers sind Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel den „Siedlungsbereichen“ vorbehalten. Sie sind grundsätzlich in zentralörtlichen Siedlungsbereichen anzusiedeln. Ausnahmen hiervon sind nur zugelassen, wenn es sich um Vorhaben handelt, die für eine Unterbringung im innerstädtischen Bereich ungeeignet sind. Für großflächige Einzelhandelsvorhaben mit zentrenrelevanten Sortimenten ist die Ansiedlung außerhalb innerörtlicher Siedlungsbereiche explizit nochmals ausgeschlossen worden. Der Plangeber nimmt damit in Kauf, dass unter bestimmten Umständen großflächige Einzelhandelsvorhaben in einem Gebiet nicht realisiert werden können. Begründet wird dies damit, dass großflächige Einzelhandelsvorhaben geeignet sind, bei falscher Standortwahl die raumordnerische und städtebauliche Struktur negativ zu beeinflussen. Daher soll im Rahmen der Regional- und Bauleitplanung sichergestellt werden, dass sich der Einzelhandel an städtebaulich integrierten Standorten entfalten kann. Damit wird der Zweck verfolgt, die verbrauchernahe Versorgung zu gewährleisten und die Attraktivität der Innenstädte, Stadtteilzentren und Ortskerne zu stärken. Hierbei handelt es sich für die Kammer deutlich erkennbar um einen Grundgedanken, der planerisch dahin umgesetzt wurde, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe in die bestehenden Siedlungsgebiete zu integrieren und insbesondere solche mit innenstadtrelevanten Sortimenten an Standorten außerhalb innerörtlicher Bereiche auszuschließen sind. Der Standort des geplanten großflächigen Elektrofachmarkts mit seinen typischen innenstadtrelevanten Sortimenten liegt nicht nur außerhalb des zentralen Innenstadtbereichs, sondern zudem in einem Gebiet, das im gültigen Regionalplan Südhessen 2000 als Vorrangfläche für „Industrie und Gewerbe“ ausgewiesen ist. Damit ist es mit dem planerischen Grundgedanken zum großflächigen Einzelhandel nicht mehr vereinbar. Die Zulassung der begehrten Abweichung würde eine erneute planerische Abwägung erfordern, ob sinnvollerweise großflächiger Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten ausnahmsweise auch außerhalb der zentralörtlichen Siedlungsgebiete, beispielweise in Ergänzungsstandorten, angesiedelt werden kann, wenn die besondere städtebauliche Struktur dazu führt, dass andernfalls solche Vorhaben in einem dafür grundsätzlich vorgesehenen Mittelzentrum nicht realisiert werden können. Randnummer 36 Da bereits eine Unvereinbarkeit mit den Grundzügen des derzeit gültigen Regionalplans Südhessen 2000 festzustellen ist, kommt es nicht darauf an, ob der geplante Elektrofachmarkt mit seinen zentrenrelevanten Sortimenten auch in Widerspruch zu dem Entwurf des Regionalen Einzelhandelskonzept (REHK) steht. Dessen Aussagen zum Einzelhandel sind als Ziele und Grundsätze in den Regionalplanentwurf 2009 eingeflossen. Danach sind regional bedeutsame großflächige Einzelhandelsvorhaben mit zentrenrelevanten Sortimenten ebenfalls nur in den zentralen Versorgungsbereichen innerhalb der „Vorranggebiete Siedlung“ anzusiedeln (Ziffer Z 3.4.3-4). Zutreffend geht der Beklagte zwar davon aus, dass in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung als unbenannte öffentliche Belange bei der Erteilung einer Baugenehmigung zu berücksichtigen sind. Dies mag auch für die Aufstellung der Bauleitplanung und die Zulassung einer Abweichung gelten. Voraussetzung ist jedoch, dass hinreichend sicher zu erwarten ist, dass das Ziel über das Entwurfsstadium hinaus zu einer verbindlichen Vorgabe erstarkt. Dazu ist erforderlich, dass der Abwägungsprozess abgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2005 – 4 C 5/04 -, NVwZ 2005, 85 ff.; BVerwG, Urt. v. 01.07.2010, - 4 C 4/08 -, DVBl 2010, 1377 ff.). Ob dies vorliegend der Fall ist, unterliegt erheblichen Zweifeln. Über die im Rahmen der Offenlage des Regionalplanentwurfs 2009 von der Klägerin eingereichten Anträge zur Neuabgrenzung der zentralen Versorgungsbereiche und zur Änderung des bisherigen Vorranggebiets „Gewerbe und Industrie“ in Vorranggebiet „Siedlung“ hat die Regionalversammlung noch nicht rechtsverbindlich entschieden. Es liegt lediglich ein Entscheidungsvorschlag des Regierungspräsidiums Darmstadt vor, wonach unter anderem eine Neuabgrenzung der Ergänzungsstandorte vorgenommen werden soll. Dies würde dazu führen, dass der Standort des geplanten Elektrofachmarkts zwar innerhalb eines Ergänzungsstandorts liegt. Der Bereich wäre aber nach wie vor nicht als Vorranggebiet „Siedlung“ ausgewiesen und läge auch nicht im zentralen Versorgungsbereich. Ob die Regionalversammlung als zuständiges Organ für die Aufstellung des Regionalplans diesem Vorschlag folgen wird, steht derzeit nicht fest. Allein dieser Vorgang zeigt, dass der Entwurf des Regionalen Einzelhandelskonzepts noch keine hinreichend sichere Zielvorgabe darstellt, um bei der Abweichungsentscheidung Berücksichtigung finden zu können. Randnummer 37 Soweit die Klägerin geltend macht, dem streitgegenständlichen Abweichungsantrag der Klägerin liege ein Sachverhalt zugrunde, der mit dem vergleichbar sei, der der zugelassenen Abweichung der Stadt L. zugrunde liege, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Für jeden Einzelfall der Abweichung ist zu prüfen, ob die tatbestandlichen Vor-aussetzungen einer Zulassung vorliegen. Selbst wenn der Regionalversammlung hinsichtlich der maßgeblichen raumordnerischen Gesichtspunkte eine gewisse Einschätzungsprärogative eingeräumt wird (vgl. VG Darmstadt, Urt. v. 10.05.2005, - 2 E 317/05 -), ist dies bei der Frage, ob Grundzüge der Regionalplanung berührt werden, nicht der Fall. Es handelt sich insoweit um ein gerichtlich voll überprüfbares Tatbestandsmerkmal, das keinen Beurteilungsspielraum enthält. Der Grundsatz der Gleichbehandlung wäre daher allenfalls auf der Rechtsfolgenseite bei der Ausübung des Ermessens zu berücksichtigen, sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 HLPG vorliegen. Die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes allein führt noch nicht zu einem Anspruch auf Erteilung einer Abweichung. Randnummer 38 Des Weiteren steht der Zulassung einer Abweichung auch § 12 Abs. 3 Satz 2 HLPG entgegen. Danach dürfen Abweichungen nicht zugelassen werden, wenn eine entsprechende

§ 11Abs.

3 HLPG nicht genehmigungsfähig ist. § 11 Abs. 3 Ziff. 1 HLPG bestimmt, dass ein Regionalplan unter anderem dann nicht genehmigt werden darf, wenn er gegen Ziele des Landesentwicklungsplans verstößt und eine Abweichung hiervon nicht zugelassen wird. Im vorliegenden Fall steht die geplante Ausweisung eines Sondergebiets Elektrofachmarkt im Widerspruch zu der Zielfestsetzung unter Ziff. 4.1.

  1. des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 (GVBl. 2001, 18). Danach sind Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung nach § 11 Abs. 3 BauNVO nur in den im Regionalplan ausgewiesenen „Siedlungsbereichen" zulässig. Vorliegend befindet sich der Standort des geplanten Elektrofachmarktes aber in einem Gebiet, das im Regionalplan Südhessen 2000 als Vorrangfläche für „Industrie und Gewerbe“ ausgewiesen ist. Ein Regionalplan, der Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel außerhalb von Siedlungsbereichen in Vorrangflächen für Industrie und Gewerbe festsetzte, liefe dieser Zielvorgabe des Landesentwicklungsplans zuwider. Randnummer 39 Die Abweichung von dieser Zielfestsetzung des Landesentwicklungsplans ist bisher auch nicht zugelassen worden. Vielmehr hat das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung als zuständige Oberste Landesplanungsbehörde dem Regierungspräsidium Darmstadt mit Schreiben vom 08.05.2009 mitgeteilt, dass die Abweichung für das geplante Sondergebiet Elektrofachmarkt im Bereich des Gewerbegebiets „X./W.“ nicht zugelassen wird. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zulassung der begehrten Abweichung von der Zielfestsetzung des Landesentwicklungsplans Hessen
  2. Eine solche Abweichung vom Landesentwicklungsplan kann gemäß § 8 Abs. 8 Satz 3 HLPG zugelassen werden, wenn sie unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge des Landesentwicklungsplans nicht berührt werden. Randnummer 40 Ebenso wie bei der begehrten Abweichung vom Regionalplan Südhessen 2000 werden durch die Ausweisung eines Sondergebiets Elektrofachmarkt in einem Bereich, der im Regionalplan als Vorrangfläche für „Industrie und Gewerbe“ ausgewiesen ist, die Grundzüge des Landesentwicklungsplans berührt. Nach dem Willen des Plangebers sind Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel nur den „Siedlungsbereichen“ vorbehalten und in Vorrangflächen für „Industrie und Gewerbe“ grundsätzlich ausgeschlossen. Das ergibt sich aus der Aussage im Landesentwicklungsplan, wonach die Regionalplanung festlegen kann, dass innerhalb der „Bereiche für Industrie und Gewerbe“ die Einrichtung von Verkaufsflächen unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des § 11 Abs. 3 BauNVO auf bestimmte Sortimente oder auf die Selbstvermarktung der in diesen Gebieten produzierenden und weiterverarbeitenden Betriebe begrenzt wird, wenn hierfür regionalspezifische Gründe vorliegen oder raumbedeutsame Auswirkungen zu erwarten sind (GVBl. 2001, S. 18). Dies lässt erkennen, dass der Einzelhandel nach dem Willen des Plangebers in Bereichen für „Industrie und Gewerbe“ die Erheblichkeitsschwelle des § 11 Abs. 3 BauNVO nicht überschreiten darf mit der Folge, dass für die Zulassung großflächigen Einzelhandels in Bereichen für „Industrie und Gewerbe“ kein Raum ist (vgl. HessVGH, Urt. v. 01.02.2007, - 4 UE 2480/05 -). Darüber hinaus haben sich großflächige Einzelhandelsvorhaben in das zentralörtliche Versorgungssystem einzufügen und sind in bestehende Siedlungsgebiete zu integrieren. Nur Vorhaben, die für eine Unterbringung im innerstädtischen Bereich ungeeignet sind (z. B. Baustoff-, Bau-, Garten-, Reifen-, Kraftfahrzeug-, Brennstoffmärkte), können davon ausgenommen werden. Dabei sollen jedoch innenstadtrelevante Sortimente ausgeschlossen werden (GVBl. 2001, S. 18). Dem liegt nach der Begründung des Landesentwicklungsplans die Erwägung zugrunde, eine flächendeckende Versorgung der – auch nicht motorisierten - Bevölkerung mit einem differenzierten und bedarfsgerechten Warenangebot in zumutbarer Erreichbarkeit sicherzustellen. Im Rahmen der Regional- und Bauleitplanung soll daher sichergestellt werden, dass sich der Einzelhandel an städtebaulich integrierten Standorten entfalten kann, und zwar sowohl im Interesse eine verbrauchernahen Versorgung als auch zur Attraktivitätssteigerung der Innenstädte, Stadtteilzentren und Ortskerne, um diese u.a. in ihrer Versorgungs-, Dienstleistungs- und Kommunikationsfunktion zu stärken. Der Plangeber verfolgt damit das Ziel räumlich ausgeglichener Versorgungsstrukturen und die Gewährleistung einer wohnungsnahen Grundversorgung der Bevölkerung. Randnummer 41 Daraus ist zu folgern, dass großflächiger Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten außerhalb von Siedlungsgebieten in ausgewiesenen Vorrangflächen für „Industrie und Gewerbe“ dem Grundgedanken der Landesplanung in Bezug auf den Einzelhandel eindeutig entgegensteht und nicht genehmigt werden kann. Damit liegen weder die Voraussetzungen für eine Abweichung vom Regionalplan Südhessen 2000 gemäß § 12 Abs. 3 HLPG noch vom Landesentwicklungsplan Hessen 2000 gemäß § 8 Abs. 8 Satz 3 HPLG vor. Auf die Frage, ob die Behörden das nach beiden Vorschriften eigeräumte Ermessen fehlerfrei, insbesondere unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, ausgeübt haben, kommt es daher nicht mehr an. Randnummer 42 Als unterlegene Beteiligte hat die Klägerin gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Randnummer 43 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030445

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