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VG Darmstadt 7. Kammer 7 K 1089/10.DA Urteil Eine leitende Stellung i. S. d. § 7 b Abs. 1 Nr. 2 HwO muss nicht notwendigerweise betriebswirtschaftlich

Leitsatz Eine leitende Stellung i. S. d. § 7 b Abs. 1 Nr. 2 HwO muss nicht notwendigerweise betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Belange umfassen. Erforderlich ist jedoch, dass sie zu

§ 7b der Handwerksordnung, Gew

Arch. 2005, 456, 458). Dies ergibt sich aber auch aus Sinn und Zweck der Regelung. Ziel der am 01.01.2004 in Kraft getretenen Novelle der Handwerksordnung war es, Existenzgründungen und Unternehmensnachfolgen zu erleichtern. Dennoch hat der Gesetzgeber Handwerke, die als „gefahrgeneigt“ angesehen werden, weiterhin einer Berufszugangsschranke unterworfen, indem die Zulassung zur selbständigen Ausübung dieser Handwerke an den Nachweis bestimmter Qualifikationen geknüpft wird. Damit soll sichergestellt werden, dass die mit ihrer Ausübung verbundenen Gefahren für Leben oder Gesundheit Dritter vermieden werden (vgl. Maren von Sydow,

§ 7b der Handwerksordnung, Gew

Arch. 2005, 456; BT-Drucks 15/1206, S. 20, 22, 41). Fehlende kaufmännische oder organisatorische Kenntnisse führen normalerweise aber nicht zu Gefahren für Leben oder Gesundheit (vgl. Maren von Sydow,

§ 7b der Handwerksordnung, Gew

Arch. 2005, 456, 458). Aus dem Kriterium der Gefahrgeneigtheit ergibt sich für die

unbestimmten Rechtsbegriffs der leitenden Stellung zugleich, dass sie zumindest auch fachlich-technische Aufgaben umfassen muss. Nur dann ist unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr die gesetzliche Vermutung gerechtfertigt, dass die fachlich-technischen Fertigkeiten durch die in § 7 b Abs. 1 Nr. 2 HwO genannte Berufserfahrung als unwiderlegbar erfüllt gelten (vgl. Maren von Sydow,

§ 7b der Handwerksordnung, Gew

Arch. 2005, 456, 458; Detterbeck, Handwerksordnung, 4. Aufl. 2008, § 7 b Rdnr. 21, 29). Randnummer 18 Gemessen an diesen Maßstäben vermag das Gericht weder aufgrund des vorgelegten Arbeitszeugnisses und der Referenzschreiben noch auf der Grundlage der Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung und der durchgeführten Zeugenvernehmung festzustellen, dass der Kläger bei der Firma Z. insgesamt vier Jahre in leitender Stellung tätig war. Aus der Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitszeugnis geht zwar hervor, dass der Kläger in allen Bereichen des Berufsfeldes eines Installateurs und Heizungsbauers tätig war. Eine eigenverantwortliche Wahrnehmung der Aufgaben wird ihm jedoch nur bei der Materialbeschaffung im Bereich des Kundendienstes bescheinigt. Bereits im Rahmen des Vorverfahrens hatte der Kläger zwar vorgetragen, Aufträge eigenverantwortlich abgewickelt zu haben, indem er Termine vereinbart, Ortsbesichtigungen vorgenommen, das notwendige Material besorgt, die Arbeiten ausgeführt, das eingebaute Material aufgemessen und die Arbeitszeit erfasst habe. Die in der mündlichen Verhandlung durchgeführte Beweisaufnahme konnte diesen Vortrag jedoch nicht belegen. Der Zeuge Y. hat erklärt, dass der Kläger und er immer gemeinsam zur Arbeit gefahren sind und dort die Arbeiten ausgeführt haben, wobei vorher kurz abgesprochen wurde, wer welche Tätigkeit übernimmt. Eine Kontrolle habe insoweit stattgefunden, als sie auf Gegenseitigkeit beruhte und der Vermeidung von Fehlern diente. Den Bekundungen des Zeugen lässt sich entnehmen, dass er und der Kläger über Jahre hinweg vertrauensvoll zusammengearbeitet haben. Eine leitende Stellung mit eigenverantwortlichen Entscheidungsbefugnissen im Sinne des § 7 b Abs. 1 Nr. 2 HwO lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Der Zeuge war als Chef in aller Regel anwesend und konnte damit jederzeit Einfluss nehmen auf die Tätigkeit des Klägers und auf die Ausführung der Kundenaufträge. Das Gericht hat auch keinen Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage, da der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst erklärt hat, dass der Zeuge und er in der Regel zu zweit auf der Baustelle waren und die Arbeiten erledigt haben, wobei es sich ergeben habe, wer welchen Bereich erfüllt. Randnummer 19 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auch eingeräumt, dass nicht er, sondern die im Büro arbeitende Ehefrau des Betriebsinhabers die Aufträge entgegengenommen hat. Die vorbereitenden Tätigkeiten wie das Kundengespräch, die Beratung, Kalkulation und Ausfertigung des Angebots sowie das Bemühen um den Auftrag oblag nach den Bekundungen des Zeugen ihm als Betriebsinhaber der Firma. Dem hat auch der Kläger nicht widersprochen. Dieser hat lediglich erklärt, dass er nach Ausführung des Auftrags die Zeit erfasst und das Material aufgemessen hat. Dies sind durchaus wichtige Tätigkeitsfelder im handwerklichen Berufsbereich, können aber allein nicht zu der Feststellung einer leitenden Stellung führen. Es waren damit keine Entscheidungsbefugnisse verbunden. Außerdem handelt es sich lediglich um kleinere Teilbereiche der handwerklichen Tätigkeit. Soweit dem Kläger eine eigenverantwortliche Tätigkeit im Bereich der Materialbeschaffung bestätigt wurde, bezieht sich dies nach den eigenen Erläuterungen des Klägers nur auf die Beschaffung des Materials im Zusammenhang mit einem Kundenauftrag. Auch der Zeuge hat bestätigt, dass der Kläger vor Ausführung des Kundenauftrags das Material teilweise allein und damit eigenverantwortlich, teilweise mit ihm gemeinsam praktisch zusammengestellt hat. Die Materialbedarfsplanung für den Kundenauftrag, d.h. die Erstellung der Materialbeschaffungsliste und die Bestellung des benötigten Materials wurden nach den glaubhaften Angaben des Zeugen jedoch von ihm vorgenommen, da auch die Preise ausgehandelt werden mussten. Auch nach der Einlassung des Klägers hat der Zeuge als Betriebsinhaber die Materialen bestellt, die die Firma auf Lager haben wollte. Die Tätigkeit des Klägers im Bereich der Materialbeschaffung ist mithin ebenfalls nicht ausreichend, um eine leitende Stellung annehmen zu können. Randnummer 20 Eine eigenverantwortliche Durchführung der anfallenden Tätigkeiten lässt sich zwar für die Zeiten der urlaubs- und krankheitsbedingten Abwesenheit des Betriebsinhabers feststellen. Insoweit wurde dem Kläger durch die Referenzschreiben eine eigenverantwortliche und selbständige Durchführung der anfallenden Arbeiten bestätigt. Der Zeuge hat den Umfang dieser Tätigkeit in seiner Aussage allerdings insoweit eingeschränkt, als dass lediglich Notdienste und Reparaturaufträge erledigt worden seien. Größere Aufträge seien hingegen während seiner Urlaubsabwesenheit vom Kläger nicht weiter ausgeführt worden. Unabhängig vom konkreten Umfang und der Ausgestaltung der Tätigkeit während der urlaubs- und krankheitsbedingten Abwesenheit handelt es sich jeweils um kürzere Zeitabschnitte, in denen der Kläger eigenverantwortlich tätig war. Dies allein ist nicht ausreichend, um insgesamt eine Leitungsfunktion in dem Betrieb feststellen zu können. Entscheidend ist, ob dem Kläger in ausreichendem Umfang Tätigkeitsbereiche mit eigenverantwortlichen Entscheidungsbefugnissen übertragen worden waren. Dies lässt sich den Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung und der Zeugenaussage jedoch nicht entnehmen. In seinem jetzigen Arbeitsverhältnis ist der Kläger noch keine vier Jahre beschäftigt, so dass es nicht darauf ankommt, ob er seine dortige Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des § 7 b Abs. 1 Nr. 2 HwO ausübt. Randnummer 21 Aus alledem ergibt sich, dass der Kläger über lange Jahre hinweg als qualifizierter Geselle bei der Firma Z. tätig war, was sich nicht zuletzt in den Stundensätzen von 50,10 Euro niederschlägt, die den Kunden für seine Tätigkeit in Rechnung gestellt wurden. Der Kläger konnte jedoch nicht nachweisen, dass er mit eigenverantwortlichen Entscheidungsbefugnissen ausgestattet war, so dass eine leitende Stellung in dem Betrieb nicht festgestellt werden kann. Auf die Frage, welche Anforderungen an den Nachweis der betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse zu stellen sind, kommt es danach nicht mehr an. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 23 Beschluss Randnummer 24 Der Streitwert wird endgültig auf 15.000 EUR festgesetzt. Randnummer 25 Gründe Randnummer 26 Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 1 GKG festgesetzt. Eine etwaige vorläufige Festsetzung des Streitwerts wird damit gegenstandslos. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030460

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