dem Ziel zu verstehen, bestimmte Eigenschaften, Merkmale oder Merk-malskombinationen bei den Nachkommen anzustreben. 2. Wer gewerbsmäßig ohne Erlaubnis
Hunden handelt, dem darf auch der ge-werbsmäßige Handel
allen anderen Wirbeltieren untersagt werden.
dem sie als Züchterin einen Rahmenvertrag geschlossen habe. Zugleich gab sie jedoch an, das Tier am nächsten Tag wieder über das Internet zum Kauf anzubieten (Anzeige Bl. 1 bis 5 der Beh.-Akte). Randnummer 2 Aufgrund dieser Hinweise fand am 01.12.2010 ein Kontrollbesuch der Behörde im Anwesen der Antragstellerin statt. Auf einem der Klingelschilder stand das Wort „Hundezucht“. Die Antragstellerin wurde nicht angetroffen; lediglich ihr Ehemann war zugegen. Bei der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten wurden sieben Retrieverwelpen aus zwei Würfen (schwarz und gelb) festgestellt, die in einem Raum rechts der Haustür gehalten wurden, und in dem ein Tierzubehörhandel (
verpacktem Hundespielzeug, Leinen, Halsbänder und ähnlichem Zubehör in den Regalen) eingerichtet war. Zudem waren bei der Kontrolle sechs ausgewachsene Hunde zugegen, über deren Eigentumsverhältnisse der befragte Ehemann der Antragstellerin keine Angaben machen wollte. Von Westhighlandterriern wisse der Ehemann nichts. Er habe weder welche besessen noch verkauft. Auch im Haus befände sich kein Westhighlandterrier. Ob seine Frau welche besitze, wisse er nicht. Auf den Kaufvertrag
dem Anzeigeerstatter angesprochen, wollte er keine Angaben machen. Randnummer 3 Die Antragstellerin und ihr Ehemann sind der Behörde aus früheren Vorgängen als Hundezüchter und -händler bekannt. Gegen die von der Antragstellerin – als Geschäftsführerin – und Ihren Ehemann – als Prokuristen – unter ihrer Privatanschrift betriebene BL-GmbH erging am 17.10.2006 eine tierschutzrechtliche Untersagungsverfügung, nachdem der Behörde mehrere Beschwerden über kranke Tiere, die die BL-GmbH verkauft hatte, bekannt wurden. Eine dem Ehemann am 22.05.2002 erteilte Erlaubnis nach § 11 TierSchG war zuvor erloschen, nachdem der Ehemann der Antragstellerin das Gewerbe abgemeldet hatte (vgl. Schreiben vom 02.03.2007, vor Bl. 180 der BL-Beh.-Akte) und der fortgeführte Betrieb nicht mehr dem Genehmigungsumfang entsprach. Ein gegen die Untersagungsverfügung gestellter Eilantrag wurde vom erkennenden Gericht
Beschluss vom 14.06.2007 – 3 G 32/07
Beschluss vom 25.03.2008 eingestellt. Die BL-GmbH hat ihre Geschäftstätigkeit eingestellt; die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft hat das Amtsgericht Offenbach am Main
Beschluss vom 23.05.2008 mangels Masse abgelehnt. Am 09.03.2009 wurde die Gesellschaft aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Offenbach am Main (HRB 41456) gelöscht (vgl. Handelsregisterauszug Bl. 44/45 d. A.). Randnummer 4
Bescheid vom 09.12.2010 untersagte die Behörde der Antragstellerin das gewerbsmäßige Züchten und Handeln
Wirbeltieren,
hin keine Hunde mehr zum Verkauf zu erwerben oder zu züchten und zu verkaufen (Ziffer 1). Zugleich wurde die Vorführung des Westhighlandterriers „Alex“ bis 20.12.2010 angeordnet. Für den Fall, dass das Tier wieder vermittelt worden sei, wurde die Vorlage eines Nachweises angeordnet (Ziffer 2). Bezüglich beider Anordnungen wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziffer 3) und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR hinsichtlich der Ziffer 1 und ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR hinsichtlich der Ziffer 2 angedroht (Ziffer 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Ergebnisse der Hausüberprüfung verwiesen. Über mehrere Beschwerden von Kunden der Antragstellerin, die bei der Behörde eingegangen seien, sei bekannt geworden, dass die Antragstellerin mehrere Hunde über das Internet angeboten und gegen Zahlung eines nicht unerheblichen Kaufpreises wieder abgegeben habe. Auch das Klingelschild am Hauseingang deute auf den Betrieb einer nicht genehmigten gewerblichen Hundezucht hin. Randnummer 5 Hinsichtlich des Hundes „Alex“ bestünden Anhaltspunkte, dass das Tier nicht adäquat tierärztlich versorgt werde, worauf die entzündeten und vereiterten Zähne des Tieres und die ungewöhnlichen Herznebengeräusche deuteten. Um zu überprüfen, ob die den Käufern zugesagte tierärztliche Behandlung durchgeführt worden sei, sei eine Inaugenscheinnahme des Hundes unabdingbar. Ohne eine Behandlung bestünde die Gefahr, dass dem Tier Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt würden. Randnummer 6 Die sofortige Vollziehung des Bescheides sei anzuordnen, weil nicht hingenommen werden könne, dass infolge eines eingelegten Rechtsbehelfs weiterhin der gewerbsmäßigen Hundezucht und des gewerblichen Handels
Hunden nachgegangen werden könne, ohne dafür im Besitz der erforderlichen Genehmigung zu sein. Auch könne es nicht hingenommen werden, dass dem Westhighlandterrier „Alex“ ohne vernünftigen Grund Schmerzen zugefügt werden. Das gesteigerte öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug liege in dem Umstand begründet, dass die Antragstellerin wiederholt wegen nicht ordnungsgemäßer Hundehaltung/Hundezucht und unzureichender tierärztlicher Versorgung in Erscheinung getreten sei und weitere Beschwerden gegen sie vorlägen. Randnummer 7 Die Verfügung wurde am 16.12.2010 zugestellt. Randnummer 8
Schriftsatz vom 21.10.2010, der am 23.12.2010 bei der Behörde eingegangen ist, hat die Antragstellerin Widerspruch gegen die Verfügung erhoben. Randnummer 9
weiterem Schriftsatz vom 21.12.2010 hat die Antragstellerin am 23.12.2010 beim erkennenden Gericht um Rechtsschutz nachgesucht. Sie trägt im Wesentlichen vor, sie betreibe keinen gewerbsmäßigen Handel
Tieren, sondern nur eine gelegentliche Züchtung im Rahmen von Liebhaberei und Hobbytierhaltung; die für eine gewerbliche Züchtung notwendige Zahl an Hündinnen besitze sie nicht. Das Klingelschild
dem Aufdruck „Hundezucht“ stamme noch aus der Zeit der BL-GmbH und sei inzwischen entfernt worden. Die Hundeartikel seien Restbestände der früheren Tätigkeit. „Alex“ sei zudem am 01.12.2010 tierärztlich behandelt worden. Randnummer 10 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 23.12.2010 gegen die Ziffer 1 und 2 der Verfügung des Landrats des Kreises Offenbach vom 09.12.2010 wiederherzustellen und gegen die Ziffer 4 derselben Verfügung anzuordnen. Randnummer 11 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Randnummer 12 Er bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend vor, nach Aufgabe der Geschäftstätigkeit der BL-GmbH hätten die Antragstellerin und ihr Ehemann im Landkreis C. (Bayern)
Hunden gehandelt, bis die dortigen Behörden gegen sie ermittelt hätten. In den Jahren 2009/2010 seien einige Hinweise bei der Behörde eingegangen, die darauf gedeutet haben, dass die Antragstellerin wieder in D. lebe und dort
Hunden handele. Für den gewerbsmäßigen Handel
Hunden bestehe kein Erfordernis, eine bestimmte Anzahl an zuchtfähigen Hündinnen vorzuhalten. Der Verkauf von Hunden, auch Welpen, verschiedener Rassen bestätige die Annahme eines Hundehandels, u. U.
gewerbsmäßiger Zucht. Hinsichtlich des Westhighlandterriers sei zunächst jeglicher Besitz von Tieren dieser Gattung bestritten worden, nach erfolgter Anordnung sei der fragliche Hund dem „Haustierarzt“ vorgestellt und es seien zwei Termine zur Vorführung bei der Behörde vereinbart gewesen, aber nicht eingehalten worden. Eine Begutachtung des Tieres sei bisher nicht möglich gewesen. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang und die Behördenakte bezüglich der BL-GmbH verwiesen, die Gegenstand der Beratung waren. Randnummer 14 II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig. Soweit er auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die
Bescheid des Antragsgegners vom 09.12.2010 erfolgte Untersagung des Tierhandels und der Vorführung eines Tieres gerichtet ist, ist der Antrag zulässig, denn bezüglich beider Maßnahmen hat der Antragsgegner die sofortige Vollziehung angeordnet; der hiergegen erhobene Widerspruch entfaltet gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag ist auch hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid vom 09.12.2010 enthaltenen Zwangsgeldandrohungen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V.
AGVwGO zulässig. Randnummer 15 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Für die materiell-rechtliche Beurteilung der behördlichen Entscheidung kommt es grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an; da ein Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen ist, ist die jetzige Sach- und Rechtslage maßgebend. Randnummer 16 Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die ergangene Verfügung als offensichtlich rechtmäßig
der Folge, dass dem öffentlichen Vollzugsinteresse Vorrang gegenüber den entgegenstehenden privaten Belangen der Antragstellerin gebührt. Randnummer 17 Rechtsgrundlage für die Untersagung des gewerbsmäßigen Züchtens und Handelns
Wirbeltieren ist § 11 Abs. 3 Satz 2 i. V.
1 Satz 1 Nr. 3 a und b Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.05.2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) – nachfolgend: TierSchG –. Nach diesen Vorschriften bedarf derjenige, der gewerbsmäßig Wirbeltiere züchtet oder hält (Nr. 3 a) oder
ihnen handelt (Nr. 3 b), der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat (§ 11 Abs. 3 Satz 2 TierSchG). Die Erlaubnispflicht soll aus tierschutzrechtlichen Gründen sicherstellen, dass bei der Zucht oder Haltung von Wirbeltieren die erforderliche Sachkunde, Zuverlässigkeit und haltungsangemessene Räumlichkeiten gegeben sind (vgl. § 11 Abs. 2 TierSchG). Randnummer 18
Blick auf die jüngste aktenkundig gewordene Beschwerde und die erfolgte Überprüfung des Betriebs der Antragstellerin vor Ort besteht für das erkennende Gericht kein Zweifel, dass die Antragstellerin gewerbsmäßig
Hunden handelt. Neben der Beschwerde in Sachen „Alex“, dem ein Kaufvertrag
der Antragstellerin als Verkäuferin zugrunde liegt, weisen die im Internet gefundenen Inserate
der ebenfalls zum Kauf angebotenen Westhighlandterrierhündin „Dora“ (Bl. 7 der Beh.-Akte) und mehreren Beaglewelpen (Bl. 17 der Beh.-Akte) auf einen gewerblichen Handel hin. Unter der dort angegebenen Rufnummer 0170 ... meldete sich der Ehemann der Antragstellerin, die Rufnummer 0160 ... ist auf die Antragstellerin eingetragen (vgl. polizeilicher Vermerk Bl. 303 der BL-Beh.-Akte). Das am Eingang des Anwesens angebrachte Klingelschild und das in größeren Mengen vorgefundene Hundezubehör verstärken – ebenso wie die Eigenbekundung der Antragstellerin im Gespräch
den Käufern von „Alex“, sie als Hundezüchterin erhalte tierärztliche Leistungen aufgrund eines Rahmenvertrags viel günstiger – den Eindruck einer Fortführung des bisher vom Ehemann der Antragstellerin allein und später über die BL-GmbH von ihnen gemeinsam betriebenen Hundehandels. Randnummer 19 Ob die Antragstellerin zugleich auch Hunde gewerbsmäßig züchtet, bedarf keiner abschließenden Klärung. Unter Züchten ist die geplante Verpaarung von Tieren
dem Ziel zu verstehen, bestimmte Eigenschaften, Merkmale oder Merkmalskombinationen bei den Nachkommen anzustreben (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, Kommentar,
Erlaubnisvorbehalt. Bereits der festgestellte gewerbsmäßige Handel
Hunden berechtigt die Behörde, Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche Verbote durch den Erlass eines vollstreckbaren Verwaltungsaktes zu begegnen. Die erlassene Verbotsverfügung entzieht der Antragstellerin somit kein Freiheitsrecht, das sie sonst hätte, sondern erinnert lediglich an ein ohnehin bestehendes Verbot. Deswegen aber ist es unerheblich, ob die Antragstellerin nur gewerbsmäßig
Hunden handelt und/oder sie auch züchtet oder und/oder sie auch hält, weil bereits ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften zum Anlass genommen werden darf, an das Bestehen aller Verhaltenspflichten in diesem Kontext zu erinnern. Randnummer 20 Unstreitig ist die Antragstellerin nicht im Besitz einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG. Ihrer Behauptung, sie betreibe nur eine gelegentliche Züchtung im Rahmen von Liebhaberei und Hobbytierhaltung vermag das Gericht, auch angesichts der Vorereignisse seit dem Jahre 2002, keinen Glauben zu schenken. Randnummer 21 Der Antragsgegner hat das ihm in § 11 Abs. 3 Satz 2 TierSchG eröffnete Ermessen auch ordnungsgemäß ausgeübt (§ 114 VwGO). Randnummer 22 Bei § 11 Abs. 3 TierSchG handelt es sich um eine Sollvorschrift. Dies bedeutet im Hinblick auf die Ermessensbetätigung der Behörde eine strikte Bindung für den Regelfall, nur in atypischen Fällen sind Abweichungen möglich. Ein solcher liegt nicht vor, denn der vorliegende Sachverhalt ist vom Sinn und Zweck der Vorschrift erfasst und stimmt in wesentlichen Grundzügen
den zu regelnden Fällen überein. Es bestehen auch keine Bedenken, der Antragstellerin aus Anlass des aktuellen Vorfalles die gewerbsmäßige Zucht und den Handel
sämtlichen Wirbeltieren – nicht nur
Hunden – zu untersagen. Die Verfügung ist auch insofern nicht unverhältnismäßig. In dem umfassenden Verbot liegt, wie bereits dargelegt, kein Entzug von Freiheitsrechten der Antragstellerin über den Handel
Hunden hinaus, sondern lediglich eine Aktualisierung des ohnehin bestehenden umfassenden Verbots, kein Wirbeltier ohne vorherige Erlaubnis gewerbsmäßig zu züchten und
ihm zu handeln. Für die einzelaktbezogene Aktivierung dieses Verbots genügt grundsätzlich ein einziger Anlassfall. Die ausgesprochene Verfügung soll die Antragstellerin nämlich dazu anhalten, vor Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit die erforderliche Genehmigung einzuholen. Randnummer 23 Auch die angeordnete Vorführung des Hundes „Alex“ (Tenor 2 der Verfügung) ist offenkundig rechtmäßig. Nach § 16 a Satz 1 Nr. 1 TierSchG kann die zuständige Behörde die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Zu den Anforderungen des § 2 TierSchG gehört u. a. eine angemessene Pflege und damit einhergehend eine angemessene tierärztliche Versorgung. Die angeordnete Vorführung des Hundes „Alex“ erscheint nach den Feststellungen des Dr. E., ..., (Bl. 8 der Beh.-Akte) sachgerecht und zweckmäßig, denn das Tier ist offenkundig krank und bedurfte zum Untersuchungszeitpunkt der tierärztlichen Versorgung. Da das Tier nicht – wie dem Anzeigeerstatter zugesagt – kurzfristig versorgt wurde, bestand im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung am 09.12.2010 der Verdacht, dass es weiter unversorgt bleiben würde und an Schmerzen leidet. Die von der Antragstellerin im Eilverfahren am 23.12. 2010 vorgelegte tierärztliche Bescheinigung spricht zwar für eine zwischenzeitliche Behandlung des Tieres; es bleibt der Behörde jedoch überlassen, sich vom Zustand des Tieres – auch hinsichtlich der attestierten Herznebengeräusche, denen nach der Bescheinigung des Dr. F. (vgl. Bl. 15 d. A.) bisher nicht nachgegangen worden ist – ein eigenes Bild zu verschaffen, sodass die getroffene Anordnung durch die tierärztliche Behandlung keineswegs hinfällig geworden ist. Die Vorführung des Hundes bei der Behörde ist
geringen Belastungen verbunden und der Antragstellerin somit zumutbar. Sollte der Hund nicht mehr im Gewahrsam der Antragstellerin sein, darf die Behörde das Vermittlungsschicksal des Tieres durch Vorlage geeigneter Nachweise nachverfolgen. Randnummer 24 Auch gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung (Tenor 3 der Verfügung) bestehen keine Bedenken. Die Vollziehung der Verfügung erweist sich auch aus den in ihr genannten Gründen als eilbedürftig; die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch ausreichend begründet worden (§ 80 Abs. 3 VwGO). Randnummer 25 Schließlich begegnet auch die Androhung von Zwangsgeldern (Tenor 4 der Verfügung) weder dem Grunde noch der Höhe nach Bedenken. Rechtsgrundlage ist jedoch – ohne dass dies in der Sache zu einem anderen Ergebnis führt – §§ 50, 53 HessSOG i. V.
SOG und nicht § 76 HessVwVG i. V.
VwVG , da für die Behörde als allgemeiner Ordnungsbehörde (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HessSOG) vorrangig das HessSOG anzuwenden ist ( § 1 Abs. 2 Satz 1 HessVwVG ). Randnummer 26 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei die Kammer die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin, für das Züchten und das Handeln
Wirbeltieren eine Genehmigung einholen zu müssen,
dem Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 EUR ansetzt. Züchten, Halten und Handeln ist bei einem Züchter ein einheitlicher Lebensvorgang, der im Allgemeinen keine Vervielfachung des Auffangstreitwertes gebietet. Die Anordnung der Vorführung des Hundes oder die Vorlage des Veräußerungsnachweises bemisst die Kammer
einem zweiten Auffangstreitwert. Die beiden angedrohten Zwangsgelder bleiben, da sie in dem angefochtenen Bescheid neben der Grundverfügung angedroht worden sind, für die Streitwertfestsetzung außer Betracht (Nr. 1.6.2 des von Richtern aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit entworfenen Streitwertkatalogs in der Fassung Juli 2004 (veröffentlicht in der NVwZ 2004, 1327). Die beiden Beträge sind in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des lediglich vorläufigen Charakters der Entscheidung zu halbieren. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030462
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