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VG Darmstadt 7. Kammer 7 L 646/13.DA Beschluss gewerberechtliche Anordnung § 15 Abs 2 GewO, § 33c Abs 3 GewO, § 1 Abs 1 Nr 1 SpielV, § 1 Abs 1 Nr 1 Sp

gewerberechtliche Anordnung Gründe Randnummer 1 I. Die Antragstellerin wendet sich gegen den von der Antragsgegnerin untersagten Betrieb von Geldspielgeräten und gegen die Anordnung der Entfernung die

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V. Der Betrieb stelle sich nicht als Gaststätte im herkömmlichen Sinne dar. Der Hauptzweck des Gewerbes sei gerade nicht der Gaststättenbetrieb. Die Vor-Ort-Kontrollen hätten vielmehr gezeigt, dass mangels Angebot von Speisen, dem Fehlen einer Speisekarte und dem Verhältnis von Platz für Spielgeräte und sonstigem Platz der Hauptzweck nicht die Gaststätte sei. Auch habe sich gezeigt, dass die Besucher zum Spielen und nicht zum Einnehmen von Speisen und Getränken die Internetcafés aufsuchten. Für die Antragsstellerin sei der Zweck dieser Internetcafés, mehr Geldspielautomaten als die zulässigen 12 Stück aufstellen zu können. Durch die beiden Internetcafés könne sie 18 dieser Geräte aufstellen und sich so einen Wettbewerbsvorteil verschaffen. Weiter fehle es an einer deutlichen Trennung zwischen Spielhalle und Internetcafés. Auch die Trennung der Internetcafés sei rein willkürlich und lediglich dem Umstand geschuldet, mehr Spielgeräte aufzustellen. Randnummer 14 Eine Ungleichbehandlung mit dem „V“ in der W Straße 8 in B-Stadt finde hier nicht statt, da aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs (VG Darmstadt, Az. 7 K 569/12.DA) eine Sonderregelung vereinbart worden sei, die der Übergangsfrist des neuen hessischen Spielhallengesetzes entspreche. Dem Inhaber des Us sei mit Wirkung vom 07.05.2013 ebenfalls der Betrieb von Geldspielautomaten in dem dortigen Internetcafé untersagt worden. Das Internetcafé, für das eine Geeignetheitsbescheinigung erteilt worden war, sei inzwischen geschlossen. Bei dem Y und dem Z handele es sich um zwei Gaststätten, die nicht in der Nähe einer Spielhalle lägen und für die jeweils eine Geeignetheitsbescheinigung erteilt worden sei. Dies sei eine deutlich unterschiedliche Tatsachenlage. Randnummer 15 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte der Antragsgegnerin verwiesen, der Gegenstand der Beratung war. Randnummer 16 II. Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässige Antrag ist nicht begründet. Randnummer 17 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagung des Betriebs von Geldspielgeräten und der Anordnung zur Entfernung dieser Geräte begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Sie ist in dem angegriffenen Bescheid vom 07.05.2013 gemäß § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend begründet worden. Das besondere Vollzugsinteresse wird mit dem Schutz der Spieler vor illegalem Glücksspiel begründet. Damit wird ausreichend deutlich, aufgrund welcher Erwägungen im vorliegenden Fall ein besonderes Vollzugsinteresse angenommen wird und erkennbar eine Abwägung der betroffenen Belange vorgenommen. Randnummer 18 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch materiell rechtmäßig. Randnummer 19 Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen. Ein solcher Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist stattzugeben, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da ein öffentliches Interesse an der Vollziehung rechtswidriger Verwaltungsakte nicht besteht. Der Antrag ist abzuweisen, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht, diese also eilbedürftig ist. Lässt sich weder das eine noch das andere bei summarischer Prüfung feststellen, so hängt der Erfolg des Antrags davon ab, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung oder das entgegenstehende Privatinteresse des jeweiligen Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs überwiegt. Randnummer 20 Danach war der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen. Nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage erweist sich die angefochtene Untersagungs- und Entfernungsverfügung vom 07.05.2013 als offensichtlich rechtmäßig. Ihr Vollzug ist auch eilbedürftig. Randnummer 21 Rechtsgrundlage für die Untersagung der Fortsetzung des Betriebes von Geldspielgeräten und die Anordnung zur Entfernung derselben ist § 15 Abs. 2 GewO. Nach dieser Vorschrift kann, wenn ein Gewerbe ohne die erforderliche Zulassung betrieben wird, die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Randnummer 22 Für den Betrieb von Geldspielautomaten bedarf es einer Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO. Danach darf der Gewerbetreibende Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die die Möglichkeit eines Gewinns bieten, nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der auf dieser Grundlage erlassenen Spielverordnung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280) – SpielV - darf ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), u.a. nur aufgestellt werden in Räumen von Schank- und Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Randnummer 23 Eine solche Geeignetheitsbestätigung gem. § 33c Abs. 3 GewO wurde der Antragsstellerin für die beiden Internetcafés unstreitig bisher nicht erteilt. Unerheblich ist insoweit, ob sie bereits einen entsprechenden Antrag bei der Antragsgegnerin gestellt hat. Abgesehen davon, dass sich ein solcher Antrag weder in der Behördenakte befindet noch mit der vorliegenden Antragsschrift vorgelegt wurde, hätte sie gegebenenfalls dessen Bescheidung zuvor mit einer Untätigkeitsklage durchsetzen müssen. Festzustellen ist daher, dass die Antragsgegnerin die sechs Geldspielgeräte in den beiden Internetcafés ohne die erforderliche Erlaubnis, mithin formell illegal betreibt und somit die Voraussetzungen für ein Einschreiten der Antragsgegnerin gegeben sind. Randnummer 24 Es ist auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin das ihr nach § 15 Abs. 2 GewO eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Der Erlass einer sofort vollziehbaren Betriebseinstellungsanordnung auf der Grundlage des § 15 Abs. 2 GewO ist grundsätzlich bereits bei formeller Illegalität ermessensfehlerfrei, es sei denn es ist für die Behörde ohne Weiteres offensichtlich und eindeutig erkennbar, dass eine beantragte Erlaubnis in Kürze zu erteilen ist (vgl. VG Freiburg vom 02.09.2009 – 4 K 1455/09 -, Juris). Ein Einschreiten der Behörde ist jedenfalls dann regelmäßig gerechtfertigt, wenn die Erlaubnis wegen Fehlens der Voraussetzungen nicht erteilt werden kann (vgl. Marcks, in: Landmann/Rohmer, Kommentar zur Gewerbeordnung, 64. Ergänzungslieferung, Stand: Juli 2013, § 15 Rn. 15). So liegt der Fall hier. Der Antragstellerin kann eine Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO für das Aufstellen von Geldspielautomaten in den beiden Internetcafés nicht erteilt werden. Es handelt sich dabei nicht um Schank- und Speisewirtschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV. Randnummer 25 Geeigneter Aufstellort

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V sind nur Räume einer Schank- und Speisewirtschaft, die durch den Ausschank von Getränken oder die Verabreichung zubereitenden Speisen geprägt sind und nicht überwiegend einem anderen Zweck dienen. Das ergibt sich bereits aus dem Sinn und Zweck der die Aufstellung von Geldspielgeräten einschränkenden Vorschriften. Die Aufzählung in § 1 SpielV lässt darauf schließen, dass entweder - wie bei Spielhallen und Wettannahmestellen - das Spielen den Hauptzweck bildet und entsprechende Zulassungsvoraussetzungen gelten oder - wie bei Gaststätten und Beherbergungen – das Spielen nur Annex der im Vordergrund stehenden Bewirtungs- bzw. Beherbergungsleistung ist und Kinder und Jugendliche keinen oder nur eingeschränkten Zugang haben. Die Beschränkung der Aufstellungsorte für Geldspielgeräte würde unterlaufen, wenn schon durch die Nebenleistung eines Getränkeangebots bzw. Speiseangebots eine Schankwirtschaft i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV begründet werden könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1991, - 1 B 30/91 -, GewArch 1991, 225, 226; VG Gießen, Beschluss vom 15.08.2008, - 8 L 1472/08.GI -, GewArch 2008, 448; VG Gießen, Beschluss vom 16.09.2009, - 8 L 1658/09.GI -). Bei der Beurteilung, ob ein zulässiger Aufstellort für Geldspielautomaten vorliegt, ist auf eine natürliche Betrachtungsweise abzustellen (vgl. VG Gießen, Urteil vom 18.08.2010, GewArch 2010, 452). Zusammengefasst muss es sich um einen Betrieb handeln, der sich nach seinem Leistungsangebot als Gaststätte im herkömmlichen Sinne darstellt, d.h. der von den Besuchern in erster Linie zur Wahrnehmung der gaststättentypischen Tätigkeiten (Einnahme von Speisen und Getränken, Kommunikation) aufgesucht wird. Ungeeignet zum Aufstellen von Geldautomaten sind mithin solche Betriebe, die keine Vollgaststätten sind, sondern Getränke und gegebenenfalls auch kleinere Speisen lediglich als untergeordnete Nebenleistung anbieten. Randnummer 26 Nach diesen Maßstäben kann bei summarischer Prüfung im Eilverfahren nicht festgestellt werden, dass es sich bei den Räumlichkeiten, in denen die Antragstellerin die Geldspielgeräte aufgestellt hat, um Schank- und Speisewirtschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV handelt. Es ist zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass auch Internetcafés in Form einer Vollgaststätte geführt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass das gastronomische Angebot im Vordergrund steht und der den Gästen offerierte Zugang zum Internet lediglich ein zusätzliches Leistungsangebot darstellt. Vorliegend ergibt sich jedoch bereits aus der Betriebsbeschreibung zum Bauantrag vom 16.04.2009, dass die gastronomischen Leitungen nur ein ergänzendes Angebot zu dem hauptsächlich bezweckten Zugang zum Internet darstellen. In den Cafés sollten Internet-Inseln mit jeweils vier Sitzplätzen aufgebaut werden und auch Getränke für die Kunden bereitgehalten und serviert werden. Diese Beschreibung vermittelt nicht den Eindruck, dass hier eine Vollgaststätte eingerichtet werden sollte. Randnummer 27 Auch aus den in der Behördenakte befindlichen Aktennotizen über die Vor-Ort-Kontrollen und den erstellten Lichtbildaufnahmen ergibt sich, dass hier keine herkömmliche Gaststätte vorliegt. Die Einrichtung der Internetcafés zeichnet sich durch die raumeinnehmenden Geldspielgeräte mit ihren einladenden Sitzmöglichkeiten und die Internet-Terminals aus, die die Räume dominieren. Zwar hat die Antragstellerin im Laufe des Verwaltungsverfahrens die Inneneinrichtung ergänzt und mehrere Tische und Stühle zum Verweilen aufgestellt, Speise- und Getränkekarten ausgehängt und auf den Tischen verteilt sowie einige dekorative Veränderungen vorgenommen. Dennoch wird das Bild nicht durch den Verzehr von Speisen und Getränken geprägt. Die beiden Internetcafés teilen sich eine Theke. In diesem Bereich sind lediglich ein Kaffeevollautomat und ein Kühlschrank mit alkoholfreien Getränken sowie Geschirr in geringem Umfang vorhanden. Zwar bietet die Antragstellerin inzwischen auch einfach zuzubereitende Speisen an, die keine Gastronomie-Küche benötigen. Ausweislich der Aktennotizen über die Vor-Ort-Kontrollen, die auch nach der Veränderung der Inneneinrichtung am 31.01.2013 und 12.04.2013 stattgefunden haben und im Übrigen zu unterschiedlichen Tages- und Nachtzeiten durchgeführt wurden, widmeten sich die angetroffene Besucher jedoch ausschließlich dem Automatenspiel. Das gastronomische Angebot wurde kaum wahrgenommen. Diese Feststellung wird durch die vielfach vorhandenen Lichtbildaufnahmen eindrucksvoll unterstrichen, auf denen lediglich Personen zu sehen sind, die einzeln vor den Spielgeräten sitzen. Das nachträgliche Ausweiten des gastronomischen Angebots führt mithin noch nicht dazu, dass von einer herkömmlichen Gaststätte ausgegangen werden kann. Randnummer 28 Zudem ist auffällig, dass die ehemalige Lagerfläche künstlich in mehrere Betriebe aufgespalten wurde. Die in einem Gebäude nebeneinander liegenden beiden Internetcafés teilen sich eine Theke, einen Flur und die Toilettenanlagen. Außerdem wurde bei den Vor-Ort-Kontrollen jeweils festgestellt, dass für beide Räumlichkeiten nur eine Servicekraft zuständig war. Daher stellt sich hier die Frage, ob die beiden Internetcafés hinreichend voneinander abgegrenzt sind, um unter dem Begriff der Schank- und Speisewirtschaft als zulässiger Aufstellort für Spielautomaten in Betracht zu kommen. Entscheidend ist dabei, ob es einem durchschnittlichen Besucher ohne Weiteres möglich ist, sich von einem Geldspielgerät einer Räumlichkeit zu einem Spielgerät einer anderen Räumlichkeit zu begeben, bzw. ob eine solches „Wandern“ von einem Geldspielgerät zum nächsten auch durch verschiedene Räumlichkeiten hindurch ohne formelles Verlassen einer der Räumlichkeiten möglich ist. Bei der Bewertung ist auf eine natürliche Betrachtungsweise abzustellen. Die Erlaubnisregelung darf jedenfalls nicht dadurch unterlaufen werden, dass durch die Ausstattung faktisch miteinander verbundener Räumlichkeiten mit Geldspielgeräten die in § 3 Abs. 1 S. 1 SpielV normierte Höchstgrenze von Geldspielgeräten umgangen und ein spielhallenähnliches Konstrukt aufgebaut wird (vgl. VG Gießen, Urteil v. 18.08.2010 – 8 K 4083/09.GI -, Juris; Beschluss v. 04.04.2011, - 8 L 220/11.GI -, Juris). Randnummer 29 So liegt der Fall aber hier. Über den gemeinsamen Flur, der die beiden Internetcafés mit der Toilettenanlage verbindet, ist es dem durchschnittlichen – auch jugendlichen - Besucher ohne Weiteres möglich, sich von einem Geldspielgerät des einen Internetcafés zu einem Spielapparat des anderen Internetcafés zu begeben, ohne die Räumlichkeiten förmlich zu verlassen. Für die Einrichtung von zwei Internetcafés ist vorliegend kein anderer Grund ersichtlich, als die nach § 3 Abs. 1 S. 1 SpielV zulässige Zahl von drei Geldspielgeräten zu umgehen und mehr Geräte aufstellen zu können. Dies verschafft dem Betrieb ein spielhallenähnliches Erscheinungsbild, womit gleichzeitig auch die in § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 des Hessischen Spielhallengesetzes vom 28.06.2012 (GVBl. 2012 S. 213) - SpielhG HE - normierten Zulassungsvoraussetzungen für den Betrieb einer Spielhalle umgangen werden. Hinzu kommt, dass es der betreuenden Servicekraft durch die eingezogene Trennwand kaum möglich sein wird, die gesamten Räumlichkeiten mit allen Spielapparaten im Blick zu behalten. Dies genügt nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 SpielV, wonach durch eine ständige Aufsicht die Einhaltung des § 6 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes, nämlich Kindern und Jugendlichen den Zutritt nicht zu gestatten, sicherzustellen ist. Diese Umstände führen dazu, dass vorliegend ganz offensichtlich nicht die Erbringung der gastronomischen Leistung, sondern das Spielen an Geldspielgeräten im Vordergrund steht. Die beiden Internetcafés sind mithin kein geeigneter Aufstellort

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V, so dass die Erteilung einer Geeignetheitsbescheinigung gemäß § 33c Abs. 3 GewO nicht in Betracht kommt. Auch die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis nach § 9 SpielhG HE ist ausgeschlossen, da sowohl gegen das Verbot der Mehrfachkonzession ( § 2 Abs. 1 SpielhG HE ) als auch gegen die Abstandsregelung ( § 2 Abs. 2 SpielhG HE ) verstoßen wird. Das Aufstellen der sechs Spielgeräte in den beiden Internetcafés stellt sich mithin auch als materiell Illegal dar, so dass ein Einschreiten der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden ist. Randnummer 30 Ein Ermessensfehler liegt auch nicht in einer etwaigen Missachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 GG. Daraus ergibt sich, dass die Behörde bei ihren Anordnungen nicht einzelne Bürger gegenüber anderen willkürlich, d.h. ohne rechtfertigenden Grund, benachteiligen darf. Dies ist bei jeder Ermessensausübung zu beachten. Randnummer 31 Ein willkürliches Vorgehen gegen die Antragstellerin ist jedoch nicht feststellbar. Die von der Antragstellerin vorgetragenen Fälle sind nicht vergleichbar mit dem vorliegenden Sachverhalt. Soweit die Antragstellerin im Verwaltungsverfahren noch den U als vergleichbares Konkurrenzunternehmen genannt hat, hat die Antragsgegnerin unwidersprochen mitgeteilt, dass dem Inhaber mit Wirkung vom 07.05.2013 ebenfalls der Betrieb von Geldspielautomaten in dem dortigen Internetcafé untersagt worden ist, so dass hier schon deshalb keine Ungleichbehandlung vorliegt. Soweit die Antragstellerin eine Ungleichbehandlung mit dem „V“ in der W 8 in B-Stadt geltend macht, liegt kein vergleichbarer Sachverhalt vor. In dem dortigen Verfahren ging es um die Genehmigung bzw. Konzessionierung von Spielhallen und nicht wie hier um das Aufstellen von Geldspielgeräten in einer Schank- und Speisewirtschaft. Während sich die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis nach § 9 SpielhG HE richtet, beurteilt sich die Rechtmäßigkeit des Einschreitens der Antragsgegnerin gegen die ohne Erlaubnis aufgestellten Spielgeräte nach § 15 Abs. 2 und § 33c Abs. 3 GewO. Dies ist ein völlig unterschiedlicher Ansatzpunkt. Bei dem Y und dem Z handelt es sich nach unwidersprochenem Vortrag der Antragsgegnerin um zwei Gaststätten, die nicht in der Nähe einer Spielhalle liegen und für die jeweils eine Geeignetheitsbescheinigung erteilt worden ist. Selbst wenn dies zu Unrecht erfolgt sein sollte, handelt es sich um eine unterschiedliche Tatsachenlage, die nicht zu einer Verletzung des Gleichheitssatzes führen kann. Randnummer 32 Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Betriebsuntersagung und bezüglich der Anordnung der Entfernung der Geldspielgeräte. Zu Recht hat die Antragstellerin den Schutz der Spieler vor illegalem Glücksspiel angeführt. Zudem besteht unter dem Gesichtspunkt des Jugendschutzes und der Suchtprävention sowie zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Randnummer 33 Schließlich ist auch die Androhung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung nicht zu beanstanden. Diese findet ihre Grundlage in §§ 2, 68, 69, 76 HVwVG. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 35 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dabei bewertet die Kammer das Interesse der Antragstellerin an der Aufhebung der Untersagung des Betriebs von Gelspielautomaten und deren Entfernung aus den beiden Internetcafés in Anlehnung an die unter Ziffer 54 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.) aufgeführten Sachgebiete mit 15.000 Euro je Internetcafé. Der sich ergebende Betrag von 30.000 Euro wurde im Hinblick auf den vorläufigen Charakter eines Eilverfahrens auf die Hälfte reduziert. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030539

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