zuweisen. Aufgrund des Beschlusses des Prüfungsausschusses vom 10.05.2005 sei im Falle eines erneuten Rücktritts ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Das Erfordernis der Vorlage eines amtsärztlichen Attests sei dem Kläger bekannt gewesen, da er bereits bei seinem zweiten Rücktritt von der Prüfungsleistung im Fach Rechnerarchitektur ein solches vorgelegt habe. Ein Anspruch auf mündliche Ergänzungsprüfung bestehe nicht. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 26.02.2013 zugestellt. Der Kläger erhob am 25.03.2013 Klage gegen die Bescheide vom 14.02.2013 und 22.02.2013; in der Klageschrift war die Technische Universität A-Stadt als Beklagte genannt. Am 27.03.2013 hat der Kläger gegen die Beklagte Klage erhoben und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Der Klägerbevollmächtigte trägt zur Zulässigkeit der Klage und zum Wiedereinsetzungsantrag unter anderem vor, es habe eine fehlerhafte Eintragung der Beklagten in das Computersystem durch sein gut ausgebildetes und zuverlässiges Büropersonal stattgefunden. Eine Abschrift der Klageschrift sei dem Kläger nicht, wie üblich, vorab per E-Mail übersandt worden. Aufgrund der terminlichen Belastung des Bevollmächtigten habe eine Abschrift der Klageschrift mit der falschen Beklagten erst am 25.03.2013 an den Kläger versandt werden können, welche dieser erst am 27.03.2013 aufgrund einer unüblichen Postlaufzeit von zwei Tagen innerhalb Darmstadts erhalten habe, so dass er den Bevollmächtigten erst an diesem Tag auf das unzutreffende Passivrubrum habe hinweisen können. Der Kläger ist weiter der Auffassung, die Verwaltungspraxis des Fachbereichs Informatik widerspreche § 16 ABPO. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 14.02.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Klage abzuweisen. Sie trägt ergänzend zu ihren Ausführungen im Widerspruchsbescheid vor, der Kläger habe bezüglich der streitgegenständlichen Prüfung unterschrieben, dass er im Falle eines erneuten Rücktritts ein amtsärztliches Attest vorlegen muss. Die Beklagte meint, die Fristversäumnis sei anwaltlich verschuldet und müsse dem Kläger zugerechnet werden. Vor Absendung der Klageschrift hätte nochmals, im Rahmen einer Ausgangskontrolle, eine Überprüfung stattfinden müssen. Der rechtliche Vertreter trage auch die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit bei der Verwendung von Computerprogrammen. Eine terminliche Belastung, die Zustellung der Post erst
zwei Tagen sowie das versehentliche Nichtversenden einer Abschrift der Klageschrift an den Kläger vorab per E-Mail könnten eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht rechtfertigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf ein Heft Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind. Entscheidungsgründe Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu dieser Entscheidungsart gehört worden sind. Die Klage ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der in § 74 Abs. 1 VwGO vorgesehenen Frist von einem Monat
Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben wurde. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 26.02.2013 zugestellt. Die Monatsfrist gemäß § 74 Abs. 1 VwGO endete somit am 26.03.2013. Die Klageschrift ist jedoch erst am 27.03.2013 per Fax bei Gericht eingegangen. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 60 VwGO ist nicht zu gewähren, denn der Kläger hat die Fristversäumnis verschuldet. Ihm wird dabei ein Verschulden des Bevollmächtigten
GO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet. Ein Verschulden des Bevollmächtigten liegt vor, wenn er einen Schriftsatz unkontrolliert unterzeichnet hat (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 60 Rdnr. 20 m. w. Nw.; BVerwG, Urt. v. 25.11.1977 - V C 12.77 -, juris; Hess. VGH, Beschl. v. 28.11.2013 - 9 D 1689/13 -). Vorliegend hat der Bevollmächtigte des Klägers die Klageschrift unterzeichnet, ohne das Passivrubrum auf seine Richtigkeit hin zu kontrollieren. Insbesondere hat er es nicht mit der Akte verglichen, da diese im Büro des Bevollmächtigten nicht gemeinsam mit dem Schriftsatz vorgelegt wird; diese Organisation allein birgt eine vermeidbare Fehlerquelle. Es handelt sich zweifelsfrei um einen Fall von Anwaltsverschulden. Auf ein Verschulden von Hilfspersonen, was möglicherweise nicht zugerechnet werden könnte, wie das Nichtversenden der Klageschrift vorab per E-Mail oder die falsche Eingabe in das Computersystem, kommt es daher nicht an. Abgesehen davon wäre die Klage auch unbegründet. Der mit der Klage angefochtene Ausgangsbescheid der Beklagten vom 14.02.2013 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 22.02.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Feststellung, der Kläger habe die Prüfungsleistung "Objektorientierte Analyse und Design" (OOAD) endgültig nicht bestanden, stützt die Beklagte zu Recht auf § 18 Abs. 1, 2 der Allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen der Beklagten (ABPO 2006).
1 ABPO ist eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden, wenn die letzte mögliche Wiederholungsprüfung des Moduls
2 ABPO nicht bestanden wird und die mündliche Ergänzungsprüfung aufgrund von § 17 Abs. 6 S. 2 ABPO ausgeschlossen ist.
2 ABPO können nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Prüfungsleistungen in Pflichtmodulen nur zweimal wiederholt werden.
Absatz 2 Satz 1 der Bestimmung ist die Bachelor-Prüfung insgesamt nicht bestanden, wenn die Modulprüfung in einem Pflichtmodul des gewählten Studiengangs endgültig nicht bestanden wurde. Bei der Prüfungsleistung OOAD handelt es sich gemäß der Anlage 2 zu den Besonderen Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Fachbereich Informatik (BBPO-BI) vom 23.01.2007 in der Fassung vom 06.11.2007 um ein Pflichtmodul. Die Prüfungsleistung wurde endgültig nicht bestanden. Der Kläger bestand die Prüfung im Fach OOAD am 16.07.2011 erstmalig nicht. Am 10.02.2012 trat er zur ersten Wiederholung nicht an. Zur zweiten Wiederholung am 13.07.2012, an der er ebenfalls nicht teilnahm, legte er ein privatärztliches Attest und einen Antrag auf Fortsetzung der Prüfungsleistung vor. Dieser wurde genehmigt. Am 28.01.2013 nahm er am zweiten Wiederholungsversuch erneut nicht teil. Der Kläger legte bezüglich seiner zweiten Erkrankung wiederum ein privatärztliches Attest und einen Antrag auf Fortsetzung einer Prüfungsleistung vor. Dieser Antrag wurde zu Recht abgelehnt, denn es liegt kein wirksamer Rücktritt von der zweiten Wiederholungsprüfung vor. Eine Prüfungsleistung gilt
1 S. 1 ABPO als nicht ausreichend bewertet, wenn der Kandidat von einem für ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund zurücktritt.
2 ABPO muss der für den Rücktritt geltend gemachte Grund dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Durch Beschluss des Prüfungsausschusses des Fachbereichs Informatik vom 10.05.2005 wurde geregelt, dass Studierende, die zu einer Prüfungsleistung angemeldet und erkrankt sind, unverzüglich ein privatärztliches Attest zusammen mit dem Wiederholungsantrag vorlegen müssen. Bei Studierenden, die bei darauffolgenden Wiederholungsterminen derselben Prüfungsleistung wieder erkrankt sind, wird verlangt, dass ein amtsärztliches Attest zusammen mit dem vorgeschriebenen Antrag unverzüglich vorgelegt wird. Gegen diesen Beschluss bestehen keine rechtlichen Bedenken. Er wurde zwar vor dem Inkrafttreten der ABPO vom 08.12.2005 gefasst und bezieht sich auf § 11 Abs. 2 der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung des Fachbereichs Informatik der Fachhochschule A-Stadt 2004 (SPO2004). Da diese Bestimmung der Vorschrift des § 16 Abs. 2 ABPO aber im Wesentlichen entspricht, kann der Beschluss auch auf der Grundlage der aktuellen ABPO fortbestehen. Insbesondere verstößt der Beschluss nicht gegen § 16 Abs. 2 ABPO. Dieser sieht in Satz 3 vor, dass im Krankheitsfall unverzüglich ein ärztliches Attest unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Prüfungsunfähigkeit einzuholen und vorzulegen ist.
Satz 4 kann die Hochschule in Zweifelsfällen ein amtsärztliches Attest verlangen. Dadurch wird sie ermächtigt, die Zweifelsfälle zu regeln. Da der Hochschule bekannt ist, dass nicht tatsächlich eine Erkrankung vorliegen muss, um ein Attest zu erhalten, hat der Prüfungsausschuss beschlossen, dass ein Zweifelsfall gegeben ist, wenn ein Studierender bezüglich derselben Prüfungsleistung zweimal erkrankt ist. Der Beschluss steht deshalb nicht im Widerspruch zu § 16 Abs. 2 ABPO, sondern konkretisiert diesen. Jedenfalls ist nicht zu beanstanden, dass der Fachbereich für gleich gelagerte "Zweifelsfälle" eine generelle Regelung getroffen hat, die im Übrigen auch Rechtssicherheit schafft (vgl. VG Darmstadt, Beschl. v. 27.03.2013 - 3 K 1330/12.DA -). Da sich die Krankmeldung für den Prüfungstermin am 28.01.2013 auf die zweite Erkrankung im Rahmen derselben Prüfungsleistung bezieht, genügt das privatärztliche Attest für die Genehmigung des Antrags auf Fortsetzung nicht. Dies war dem Kläger auch bekannt, da er bereits in seinem Antrag auf Fortsetzung der Prüfungsleistung im Fach "OOAD" vom 13.07.2012 unterschrieben hatte, dass er bei einer erneuten Erkrankung am Wiederholungstermin ein amtsärztliches Attest vorlegen werde. Außerdem hat er bereits bei einer zweiten Erkrankung an einem Wiederholungstermin im Fach Rechnerarchitektur ein amtsärztliches Attest vorgelegt, was ebenfalls seine Kenntnis von der Verwaltungspraxis belegt. Eine mündliche Ergänzungsprüfung ist
6 S. 2 ABPO ausgeschlossen, wenn die Prüfungsleistung
1 ABPO als nicht bestanden gewertet wird, weil ein Studierender ohne triftigen Grund von einer Prüfung zurücktritt. Der Kläger hat, wie bereits dargestellt, kein amtsärztliches Attest vorgelegt und ist somit ohne triftigen Grund zurückgetreten. Unabhängig davon lagen die Voraussetzungen für eine ergänzende mündliche Prüfung nicht vor. Voraussetzung
6 S. 1 ABPO ist, dass an der zweiten Wiederholungsprüfung einer Klausur teilgenommen wurde. Der Kläger hat nicht an der zweiten Wiederholungsprüfung teilgenommen, sondern ist wegen Krankheit zurückgetreten.
alledem erweisen sich die Bescheide vom 08.02.2013, 14.02.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 22.02.2013 als rechtmäßig. Somit kann dahingestellt bleiben, ob die Klage auch deshalb keinen Erfolg hat, weil der Bescheid der Beklagten vom 14.02.2013 möglicherweise schon bestandskräftig geworden ist. Der Kläger hat hiergegen keinen Widerspruch erhoben, sondern nur gegen den Bescheid vom 08.02.2013. Das ergibt sich nicht nur aus dem Inhalt des Widerspruchsschreibens vom 14.02.2013, sondern auch aus dem Umstand, dass der Feststellungsbescheid erst an dem Tag gefertigt wurde, an dem das Widerspruchsschreiben bei der Beklagten einging. Der Kläger hat als im Verfahren Unterlegener die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Gerichtsbescheids wegen der Kosten ergeht gemäß § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030570
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