Tenor Der Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 11.02.2013 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 18.03.2013 werden aufgehoben. Das beklagte Land wird verpflichtet, die im Rahmen der durchgeführten prophylaktischen Brustoperation entstandenen Kosten als beihilfefähig anzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens hat das beklagte Land zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin, eine 1975 geborene, bei dem Finanzamt A-Stadt tätige Beamtin, begehrt im Rahmen der Beihilfe die anteilige Erstattung der Aufwendungen einer prophylaktischen Brustoperation mit Implantatrekonstruktion aufgrund einer BRCA-2-Genmutation. Randnummer 2 Sie stammt aus einer Familie mit erheblicher Vorbelastung für Brust- und Eierstockkrebs. Nachdem bereits zwei Verwandte der Klägerin in direkter mütterlicher Linie an Brustkrebs erkrankten, unterzog sich die Klägerin einer molekulargenetischen Untersuchung, die ergab, dass sie – ebenso wie bereits ihre Mutter – an einer BRCA-2-Genmutation leidet. Randnummer 3 Bei diesem Krebsdispositions-Syndrom besteht für die betroffenen Frauen ein deutlich erhöhtes Risiko, an Brust- oder auch an Eierstockkrebs zu erkranken. Das Brustkrebsrisiko liegt in derartigen Fällen lebenslang bei rund 80 %, das Eierstockkrebsrisiko bei rund 30 %. Dieses Risiko ist im Vergleich zum Risiko der Allgemeinbevölkerung mit einem lebenslangen Brustkrebsrisiko von ca. 10 % und einem lebenslangen Eierstockkrebsrisiko von ca. 2 % insoweit erheblich erhöht. Die Klägerin ist als Hochrisikopatientin eingestuft und in ein entsprechendes Programm mit humangenetischer Beratung aufgenommen. Randnummer 4 Am 28.01.2013 wandte sich die Klägerin an die Beihilfestelle bei dem Regierungspräsidium Kassel und bat um Mitteilung, ob im Rahmen der beamtenrechtlichen Beihilfegewährung eine Kostenzusage für eine beabsichtigte beidseitige Brustoperation, hier in Form einer vorbeugenden Entfernung der Brust (Mastektomie) mit gleichzeitiger Rekonstruktion, erteilt werden könne. Randnummer 5 Das Regierungspräsidium Kassel beschied die Klägerin unter dem 11.02.2013 dahingehend, dass die Kosten einer so genannten prophylaktischen Operation bei der Klägerin als „gesunder BRCA-2-Gen-Trägerin“ nicht beihilfefähig seien. Mangels krankhaften Befundes würden die Voraussetzungen des § 6 der Hessischen Beihilfenverordnung nicht vorliegen. Randnummer 6 Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 19.02.2013 Widerspruch. Sie trug vor, sie sei zwar nicht an Krebs erkrankt, wolle aber gerade dieses mit dem geplanten Eingriff verhindern. Da in ihrer Familie vermehrt Brustkrebs vorkomme, sei bei ihr als BRCA-2-Gen-Trägerin eine hohe Erkrankungswahrscheinlichkeit aufgrund der Familienanamnese anzunehmen. Den Betroffenen werde gerade in solchen Fällen medizinisch eine beidseitige Entfernung des kompletten Brustdrüsengewebes empfohlen. Es handele sich dabei nicht um einen ästhetischen, sondern um einen medizinisch notwendigen Eingriff. Randnummer 7 Mit Widerspruchbescheid vom 18.03.2013 wies das Regierungspräsidium Kassel den Widerspruch zurück und führte dabei im Wesentlichen aus, es handele sich um eine prophylaktische Maßnahme. Das genetisch bedingte Krebsrisiko habe sich bei der Klägerin als gesunder BRCA-2-Trägerin nicht verwirklicht. Daher sei eine Krankheit im Sinne der Hessischen Beihilfenverordnung nicht anzunehmen. Randnummer 8 Ebenso biete § 10 der Hessischen Beihilfenverordnung keine Grundlage zur Kostenerstattung, denn dort seien nur Aufwendungen bei Früherkennungs- und Vorsorgemaßnahmen vorgesehen. Prophylaktische Brustoperationen seien dagegen nicht erfasst. Randnummer 9 Am 18.04.2013 hat die Klägerin über ihren Bevollmächtigten Klage vor dem erkennenden Gericht erhoben. Randnummer 10 Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, bereits das Vorhandensein einer krankheitsassoziierten Mutation sei als Krankheit im Sinne der Hessischen Beihilfenverordnung anzusehen. Schon die genetische Veränderung durch das BRCA-2-Gen begründe einen regelwidrigen, vom Leitbild eines gesunden Menschen abweichenden Zustand, mithin eine Krankheit. Diese gelte insbesondere im Hinblick auf das deutlich erhöhte Risiko einer möglichen Brustkrebserkrankung.Aufgrund dessen sei die Entfernung der Brustdrüsen und des Brustgewebes nicht als präventive bzw. prophylaktische Maßnahme zu werten, sondern sei alleine eine dem Erkrankungsrisiko angepasste Therapie bei genetischer Prädisposition, die bei vollständiger Mastektomie das Erkrankungsrisiko erheblich senke. Randnummer 11 Außerdem werde derzeit ein strukturiertes Konzept für die Einordnung prophylaktischer Operationen erarbeitet. Ziel sei es, „gesunde Kranke“ mit Kranken im Sinne des Sozialgesetzbuches gleichzustellen. Diese gesetzgeberische Absicht müsse auch bei der Auslegung der Beihilfenverordnung berücksichtigt werden. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 11.02.2013 und den Widerspruchsbescheid der Beklagtenseite vom 18.03.2013 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, die im Rahmen der prophylaktischen Brustoperation mit Implantatrekonstruktion entstandenen Kosten als beihilfefähig anzuerkennen. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Das beklagte Land vertieft die Ausführungen des Widerspruchsbescheides. Es sei unstreitig, dass bei der Klägerin die krankheitsauslösende Mutation des BRCA-2-Gens vorliege, auch werde deren Ausführungen zu den gesundheitlichen Risiken nicht entgegengetreten. Eine Rechtsgrundlage für die beihilferechtliche Berücksichtigung der in Rede stehenden Aufwendungen existiere jedoch nicht. Eine beabsichtigte Gesetzesänderung sei nicht bekannt. Selbst wenn aber künftig eine entsprechende Regelung im Sozialgesetzbuch aufgenommen werden sollte, änderte dies hier nichts. Ein Anspruch des Beihilfeberechtigten auf Gleichbehandlung mit einem gesetzlich Krankenversicherten bestehe nicht, da beide Systeme unterschiedlich aufgebaut seien, ein Vergleich der beiden Systeme verbiete sich demzufolge. Randnummer 15 Im weiteren Verlauf dieses gerichtlichen Verfahrens hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie die Operation zwischenzeitlich habe durchführen lassen. Das beklagte Land habe auch die Beihilfefähigkeit weiterer in diesem Zusammenhang entstandener Aufwendungen abgelehnt. Es sei angeregt worden, das diesbezügliche Widerspruchsverfahren zunächst ruhen zu lassen. Randnummer 16 Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, denjenigen des vorgelegten Hefters Behördenvorgänge sowie die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben, und in der Sache auch begründet. Randnummer 18 Ausgangspunkt der rechtlichen Würdigung des klägerischen Begehrens sind die Vorschriften der Hessischen Beihilfenverordnung (HBeihVO). Randnummer 19 Beihilfefähig sind gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 HBeihVO nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften Aufwendungen dann, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 und Nr. 6 HBeihVO sind die Aufwendungen für ärztliche Leistungen sowie für stationäre Krankenhausleistungen beihilfefähig, wenn sie „aus Anlass einer Krankheit“ entstanden sind. Randnummer 20 Mit dem beklagten Land ist davon auszugehen, dass alleine das Vorhandensein des BRCA-2-Gens keine Krankheit der Klägerin im hier maßgeblichen beihilferechtlichen Sinne darstellt. Randnummer 21 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur Beschluss vom 04.11.2008 – 2 B 19/08–, abgedruckt bei juris) ist unter Krankheit im beihilferechtlichen Sinne ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Zustand des Körpers oder des Geistes zu verstehen, der der ärztlichen Behandlung bedarf, wobei eine Krankheit aber nur dann vorliegt, wenn der Betroffene in seinen Körperfunktionen beeinträchtigt ist oder wenn die anatomische Abweichung entstellend wirkt. Mithin muss ein objektiv fassbarer regelwidriger Zustand des Körpers oder des Geistes oder beider zugleich vorliegen, der durch eine Heilbehandlung behoben, gebessert, gelindert oder mindestens vor einer Verschlimmerung bewahrt werden soll (vgl. hierzu auch Nitze, Hessische Beihilfenverordnung, Kommentar, Randnummer 2 der Erläuterungen zu § 6 Abs. 1). Randnummer 22 Hiervon ausgehend kann der Umstand, dass die Klägerin Trägerin des BRCA-2-Gens ist, nicht als Krankheit im Sinne des § 6 HBeihVO bezeichnet werden. Zwar kann der Klägerin darin gefolgt werden, dass die Existenz dieses Gens in ihrem Körper einen regelwidrigen Zustand darstellt. Dieses Gen als solches stellt jedoch keine Beeinträchtigung einer Körperfunktion der Klägerin dar; auch geht es vorliegend nicht darum, durch ärztliche Behandlung dieses Gen zu beseitigen beziehungsweise lindernd oder aber eine Verschlimmerung vermeidend auf das Gen einzuwirken. Die Besonderheit des Falles liegt vielmehr darin, dass durch eine prophylaktische Brustoperation einer Krebserkrankung vorgebeugt werden soll, deren Ausbruch bei der Klägerin wegen des Vorhandenseins des BRCA-2-Gens mit Blick auf ihre familiäre Vorbelastung nach medizinischen Kenntnissen als sehr wahrscheinlich bezeichnet werden muss. Aber auch nach einer solchen Operation bleibt die Klägerin Trägerin des BRCA-2-Gens, von der Behandlung einer Krankheit im beihilferechtlichen Sinne kann demzufolge nicht gesprochen werden. Randnummer 23 Die Beihilfefähigkeit der in Rede stehenden Aufwendungen ergibt sich auch nicht aus § 10 HBeiHVO. Dort ist bestimmt, dass aus Anlass von Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten bei Frauen ab dem
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