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VG Darmstadt 7. Kammer 7 K 1452/13.DA Urteil Entscheidungsvorbehalt im bergrechtlichen Planfeststellungsbeschluss § 57 a BBergG, § 2 Abs 5 UmwRG, § 11

Obsah (14)§ 74§ 13§ 15§ 4§ 45§ 48§ 42§ 1§ 2§ 3§ 57c§ 18§ 5§ 52

Entscheidungsvorbehalt im bergrechtlichen Planfeststellungsbeschluss Leitsatz Auch bei einem bergrechtlichen Planfeststellungsbeschluss, mit dem ein Rahmenbetriebsplan zugelassen wird, kann

§ 74Abs. 3 Vw

GO die abschließende Entscheidung über einzelne Fragen vorbehalten werden. Liegen die Voraussetzungen für den Entscheidungsvorbehalt vor, erstreckt sich die gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses zunächst nicht auf die vorbehaltenen Fragen. Diese können erst nach Ergehen des den Entscheidungsvorbehalt umsetzenden Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses gerichtlich überprüft werden. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beigeladene baut im L Stadtwald seit 1927 Sand und Kies ab. Aus dieser Abbautätigkeit und der nachfolgenden Wiedernutzbarmachung ist der L Waldsee entstanden. Für den Abbau von Sand und Kies wurden zunächst Genehmigungen nach dem Wasserrecht erteilt. Ein wasserrechtlicher Planfeststellungsbeschluss erging am 07.06.

  1. Im Jahre 1993 wurde der Betrieb der Beigeladenen nach einer Lagerstättenuntersuchung durch das Bergamt Weilburg wegen des hohen Quarzgehalts der abgebauten Sande und Kiese der Aufsicht der Bergbehörde unterstellt (Bescheid des Bergamts Weilburg vom 13.04.1993). Durch Planfeststellungsbeschluss vom 10.07.2008 wurde ein Rahmenbetriebsplan aufgrund des BBergG zugelassen. Randnummer 2 Mit Schreiben vom 04.11.2008 wandte sich die Beigeladene unter Vorlage von Voruntersuchungen an das beklagte Land und teilte mit, dass sie beabsichtige, den Quarzsand- und -kiestagebau L Waldsee um 82,7 ha in südöstlicher Richtung zu erweitern. Nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben sei für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Sie bitte darum, zu einem Scoping-Termin einzuladen. Der Beklagte lud daraufhin zu einem Scoping-Termin, der am 12.05.2009 unter Beteiligung von Vertretern bzw. beauftragten Gutachtern der Beigeladenen und von Vertretern verschiedener Behörden stattfand. Randnummer 3 In der Sitzung der Regionalversammlung Südhessen vom 06.03.2006 wurden der Entwurf 2006 des Regionalplans und der Vorentwurf 2006 des Regionalen Flächennutzungsplans eingebracht. In der Tabelle 5 (Vorranggebiete für den Abbau oberflächennaher Lagerstätten, Planung) zum Gliederungspunkt 9 der Begründung des Regionalplans Südhessen - Entwurf 2006 - war im Kreis Offenbach für das Gebiet der Stadt C-Stadt kein Vorranggebiet vorgesehen. In dem 2007 offengelegten Vorentwurf 2007 für den Regionalplan/Regionalen Flächennutzungsplan war südlich des "L Waldsees" im Gebiet der Stadt C-Stadt ein Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Lagerstätten Planung für den Abbau von Kiessand in einer Größe von 53,3 ha vorgesehen. Die Offenlage des Entwurfs führte zu einer Reihe von Stellungnahmen. Die CDU-Fraktion in der Regionalversammlung Südhessen beantragte am 26.01.2009, dass die Regionalversammlung beschließen möge, dass bezüglich der Abbauvorhaben "M" und "S" dem Begehren der Antragsteller gefolgt werde (Drucksache Nr. VII/69.0). In dem im Jahr 2009 offengelegten Entwurf 2009 des Regionalplans/Regionalen Flächennutzungsplans war südlich des L Waldsees nunmehr ein 84 ha großes Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Lagerstätten, Planung vorgesehen. Auch nach dieser Offenlage gab es noch einige Stellungnahmen, die dieses Vorranggebiet betrafen. Über Anregungen und Bedenken zum Entwurf 2009 beschloss die Regionalversammlung am 17.09.2010 und die Verbandskammer des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main am 22.09.
  2. Die Regionalversammlung beschloss die Pläne am 17.12.2010 mehrheitlich und die Verbandskammer fasste den abschließenden Beschluss zum Regionalen Flächennutzungsplan mehrheitlich am 15.12.
  3. In einer Kabinettssitzung am 17.06.2011 genehmigte die Landesregierung den Regionalplan Südhessen 2010/Regionalen Flächennutzungsplan und nahm dabei Teile der räumlichen und textlichen Festlegungen von der Genehmigung aus. Das Regierungspräsidium Darmstadt machte am 16.08.2011 die Pläne bekannt (Staatsanzeiger Nr. 42 vom 17.10.2011, Seite 1311). Randnummer 4 Am 15.10.2012 stellte die Stadt Y beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof einen Normenkontrollantrag. Sie beantragte, die Zielfestlegung Z 9.2-1 in der Ziffer 9.2 i. V. m. Tabelle 4 des Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 in Bezug auf das Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Lagerstätten im Landkreis Offenbach in der Gemeinde C-Stadt, Ortsteil C-Stadt, Rohstoff Kiessand, Größe 84 ha (StAnz 42/2011) für unwirksam zu erklären. Mit Beschluss vom 25.09.2015 wurde das Ruhen des unter dem Aktenzeichen 4 C 1996/12.N anhängigen Verfahrens angeordnet. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 03.11.2011 beantragte die Fraktion "Die GRÜNEN in der Regionalversammlung Südhessen" eine Änderung der Ausweisung der Fläche für die geplante Südosterweiterung der Abbauflächen am L Waldsee. Am 02.12.2011 beschloss die Regionalversammlung Südhessen mehrheitlich, die Obere Landesplanungsbehörde zu beauftragen, gemeinsam mit dem Regionalvorstand die Planänderung des Regionalplans/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 mit den Ziel zu erarbeiten, für den Bereich der Stadt C-Stadt die Ausweisung der Fläche für die geplante Südosterweiterung der Abbauflächen am L Waldsee von "Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Lagerstätten" in "Vorranggebiet für Forstwirtschaft", "Vorranggebiet Regionaler Grünzug", "Vorranggebiet Regionalparkkorridor" und "Vorranggebiet für den Grundwasserschutz" zu ändern. Mit Beschluss vom 27.04.2012 beschloss die Regionalversammlung die Änderung und Offenlegung des Entwurfs zur Änderung dieser Pläne und beauftragte die Obere Landesplanungsbehörde, das Beteiligungsverfahren in Abstimmung mit dem Regionalverband Frankfurt RheinMain durchzuführen. Nachdem die Regionalversammlung über die in der Anhörung und Offenlegung vorgebrachten Anregungen und Bedenken zur Änderung des Regionalplans/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 entsprechend den Voten der Ausschüsse HPA und NLF zu den BE-Vorschlägen entschieden hatte, beschloss die Regionalversammlung am 26.04.2013 für den Bereich der Stadt C-Stadt die Ausweisung des "Vorranggebiets für den Abbau oberflächennaher Lagerstätten, Planung" in "Vorranggebiet für Forstwirtschaft", "Vorranggebiet Regionaler Grünzug", "Vorranggebiet Regionalparkkorridor" und "Vorbehaltsgebiet für den Grundwasserschutz" zu ändern. Endgültig wurde die Änderung von der Regionalversammlung Südhessen am 17.10.2014 und von der Verbandskammer des Regionalverbands FrankfurtRheinMain am 16.07.2014 beschlossen. Nachdem die Hessische Landesregierung ein halbes Jahr nach Vorlage der Änderung des Plans weder eine Entscheidung über die Genehmigung des Plans getroffen noch über eine Rückgabe an die Regionalversammlung entschieden hatte, gab das Regierungspräsidium Darmstadt am 28.07.2015 bekannt, dass die
  4. Änderung des Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 für den Bereich der Stadt C-Stadt, Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Lagerstätten als genehmigt gilt (Staatsanzeiger Nr. 33 vom 10.08.2015, S. 844). Randnummer 6 Mit Schreiben vom 19.07.2010 beantragte die Beigeladene den Erlass einer bergrechtlichen Planfeststellung im obligatorischen Rahmenbetriebsplanverfahren für die Südosterweiterung des Quarzsand- und -kiestagebaus L Waldsee. Nachdem zunächst verschiedene Behörden beteiligt wurden und die Beigeladene weitere Unterlagen einreichte, lagen die Planfeststellungsunterlagen in der Zeit vom
  5. bzw. 25.10.2011 bis zum 25.11.2011 bei der Gemeinde E, der Stadt C-Stadt und dem Regierungspräsidium zur Einsicht aus. Ein Erörterungstermin fand vom
  6. bis 08.06.2011 in C-Stadt statt. Die Antragsunterlagen lagen danach auch vom 12.09.2012 bis zum 12.10.2012 in Y, vom 06.09.2012 bis zum 06.10.2012 in N und vom 10.09.2012 bis zum 10.10.2012 in D zur Einsicht aus. Randnummer 7 Das Regierungspräsidium Darmstadt als obere Landesplanungsbehörde lehnte es mit Bescheid vom 10.07.2012 ab, die Planfeststellung zur Zulassung eines Rahmenbetriebsplans für die Südosterweiterung für den Quarzsand- und -kiestagebau "L Waldsee" raumordnungsrechtlich zu untersagen. Randnummer 8 Unter dem 15.08.2013 erließ das Regierungspräsidium Darmstadt einen Planfeststellungsbeschluss zur Zulassung eines Rahmenbetriebsplans für die Südosterweiterung des Quarzsand- und -kiestagebaus "L Waldsee". Mit der Entscheidung wurde das beantragte Vorhaben abgelehnt, soweit es die Waldabteilung 37 und die Altholzinsel der südlichen Waldabteilung 24 betrifft. Planfestgestellt wurde die Aufhebung des Bannwaldschutzes auf 63,7 ha, die Erweiterung des Tagebaus um rund 63,7 ha unter abschnittsweise Rodung des dortigen Waldes, die Entscheidung über den forstrechtlichen Ausgleich (Ersatzaufforstung), den weiteren Betrieb der Aufbereitungsanlagen, Verkehrs- und Lagerflächen für 25 Jahre sowie die teilweise Verfüllung auf niedrigen Geländeniveau unter Schaffung von Offenland, Wald und dauerhafte Herstellung von Wasserflächen in mehreren kleineren Gewässern auf der genehmigten Antragsfläche. Randnummer 9 Die Planfeststellung schließt unter Änderung des Planfeststellungsbeschlusses zum Betrieb der Westgrube vom 07.06.1991, zuletzt geändert durch Bescheid vom 04.03.2009 die Entscheidung über folgende für das Vorhaben erforderliche öffentlich-rechtliche Zulassungen mit ein: Randnummer 10 - Rahmenbetriebszulassung nach den §§ 51 Abs. 1, 52 Abs. 2a BbergG, Randnummer 11 - wasserrechtliche Planfeststellung nach § 68 WHG für den Gewässerausbau nach § 67 Abs. 2 WHG, Randnummer 12 - befristete Befreiung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG von dem Verbot von Erdaufschlüssen, durch die Deckschichten wesentlich vermindert werden, nach § 3 Ziffer
  7. Buchstabe u) der Wasserschutzgebietsverordnung zum Schutze der Trinkwasseranlage der Stadt N/Stadtteil Z, Landkreis Offenbach, Randnummer 13 - Ablehnung der Befreiung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG von dem Verbot von Erdaufschlüssen, durch die die Deckschichten wesentlich vermindert werden, nach § 5 Nr. 11 der Wasserschutzgebietsverordnung des Stadtteils Wa der Stadt Y, Randnummer 14 - teilweise Aufhebung einer Erklärung zu Bannwald nach § 13 Abs. 2 Satz 2 HWaldG , hier "Erklärung von Waldflächen in den Gemarkungen C-Stadt, Stadt C-Stadt, E, Gemeinde E, Z, Stadt N und Bu, Stadt D, Landkreis Offenbach und den Gemarkungen Mö und Wa, Stadt Y, Landkreis Groß-Gerau, zu Bannwald" Randnummer 15 Umwandlungs- und Rodungsgenehmigung

§ 13Abs. 5 i. V. m. § 12 Abs. 2 HWald

G , Randnummer 16 - Zulassung des naturschutzrechtlichen Eingriffs

§ 15BNat

SchG, Randnummer 17 landschaftsschutzrechtliche Genehmigung

§ 4Abs.

3 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Landkreis Offenbach", Randnummer 18 - Einziehung von Waldwegen nach § 6 HStrG , Randnummer 19 - Ausnahmen

§ 45Abs. 7 Nr. 5 BNat

SchG von den Verboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG Nrn. 1 und 3 für die nach Anhang IV der FFH-RL geschützten Arten Springfrosch und Zauneidechse. Randnummer 20 Der Planfeststellungsbeschluss enthält eine Vielzahl von Nebenbestimmungen. Durch eine Nebenbestimmung wird die Geltungsdauer des Rahmenbetriebsplans bis zum 31.12.2048 befristet. Bis spätestens zum 31.12.2038 sind der Abbau und die Verfüllung zu beenden. Nach einer weiteren Nebenbestimmung ist die Abbau- und Rekultivierungsplanung an die Teilablehnung und die Nebenbestimmungen zur Minimierung des Vogelschlagrisikos anzupassen und mit dem ersten Hauptbetriebsplan vorzulegen (Vorbehalt nach § 74 Abs. 3 HVwVfG ). Wegen der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses wird auf die Behördenakte Bezug genommen. Randnummer 21 Der Planfeststellungsbeschluss wurde im Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 09.09.2013 (S. 1147 bis 1149) öffentlich bekanntgemacht. Er lag vom 09.09.2013 bis zum 23.09.2013 in den Rathäusern der Städte bzw. Gemeinden C-Stadt, E, Y, D und N aus. Randnummer 22 Die Beigeladene reichte mit Schreiben vom 23.10.2013 umfangreiche Unterlagen zur "Aktualisierung und Anpassung der Planfeststellungsunterlagen" bei der Bergaufsicht des Regierungspräsidiums Darmstadt ein. Randnummer 23 Der Kläger hat am 16.10.2013 Klage erhoben. Mit Bescheid vom 09.12.2013 hat das beklagte Land die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses vom 15.08.2013 hinsichtlich einer 7,516 ha großen Fläche des Abbauabschnitts 1a der Hauptbetriebsplanergänzung vom 23.10.2013 angeordnet. Den daraufhin von dem Kläger gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen, hat die erkennende Kammer mit Beschluss vom 31.01.2014 - 7 L 1749/13.DA -abgelehnt. Die dagegen vom Kläger erhobene Beschwerde hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 - zurückgewiesen. Randnummer 24 Der Kläger ist der Ansicht, er sei klagebefugt. Er sei eine anerkannte Umweltvereinigung

dem UmwRG und eine anerkannte Naturschutzvereinigung. Er sei in seinen satzungsgemäßen Aufgaben berührt und mache Verstöße gegen das materielle Naturschutzrecht, das Forstrecht, das Wasserrecht sowie andere umweltrechtlich relevante Vorschriften geltend, insbesondere auch Fehler bei der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung. Er habe auch während des Planfeststellungsverfahrens Stellungnahmen abgeben und Einwendungen erhoben. Randnummer 25 Der Planfeststellungsbeschluss sei rechtswidrig, weil er von einer unzuständigen Behörde anhand einer fehlerhaften Rechtsgrundlage erlassen worden sei. Es handele sich bei dem Bodenschatz nicht um einen grundeigenen i. S. d. BBergG, weil der zu gewinnende Bodenschatz nicht zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen und Ferrosilizium verwendet werde. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes zu einen bergrechtlichen Planfeststellungsbeschluss zum Abbau von Quarzsand und Quarzkies sei richtig, nach der es nicht ausreichend sei, dass der Quarz und das Quarzit in seinem natürlichen Zustand zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium geeignet sei, der Bodenschatz müsse auch entsprechende Verwendung finden. Dies sei nicht der Fall. Die Beigeladene beabsichtige in dem hier zu beurteilenden Fall nicht, den abgebauten Bodenschatz zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium zu nutzen. Vielmehr werde der Rohstoff in der Bauindustrie verwendet und damit im Sinne des Bergrechts für ein aus Rohstoffsicherungssicht minderwertiges Produkt verschwendet. Es werde bestritten, dass im Rahmen der Erkundung für den Südosten die Eignung des zu gewinnenden Bodenschatzes untersucht worden sei. Hilfsweise werde geltend gemacht, dass der Bodenschatz zumindest eine minderwertige Qualität habe, die ihm Rahmen der Entscheidung nach dem BBergG sowie den forst-, natur- und wasserrechtlichen Entscheidungen zugrunde gelegt werden müsse. Entgegen der Ansicht der Kammer in ihrem Beschluss im Eilverfahren und der Ansicht des

  1. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschwerdeverfahren sei die Frage, ob mit dem VG Saarlouis zu verlangen sei, dass Quarz und Quarzit auch zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen und Ferrosilizium abgebaut würden, auch noch nicht in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Randnummer 26 Es sei unklar, was mit den nach dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses eingereichten Unterlagen passiert sei. Es hätte ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren, welches im Planfeststellungsbeschluss angeordnet worden sei, durchgeführt werden müssen. Bei den vorgelegten Unterlagen habe es nicht nämlich nicht nur um Anpassungen an die kleinere Abbaufläche gehandelt, sondern auch um eine inhaltliche Änderung des naturschutzrechtlichen Konzepts. Dies betreffe insbesondere die Verkleinerung der naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen in angrenzenden Waldflächen. Sollte kein Planänderungsverfahren durchgeführt worden sein, stelle sich der Planfeststellungsbeschluss als nicht hinreichend bestimmt dar. Randnummer 27 Der Planfeststellungsbeschluss sei rechtswidrig, weil dem Vorhaben konkretisierte Ziele der Raumordnung entgegenstünden. Das Ziel der Regionalplanung "Vorranggebiet oberflächennaher Abbau von Bodenschätzen" sei abwägungsfehlerhaft festgelegt worden. Der ursprünglichen regionalplanerischen Konzeption zum Rohstoffabbau habe eine Ermittlung des Rohstoffbedarfs zugrunde gelegen. Im Vorentwurf 2006 sei für die Stadt C-Stadt kein Vorranggebiet vorgesehen gewesen. Trotz der Änderung des Entwurfs habe die Obere Landesplanungsbehörde im Rahmen der Beschlussvorlage über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken immer wieder auf ihre kritische Haltung mit Verweis auf die Begründung der Beschussvorlage hingewiesen. Trotz des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Regionalplans Südhessen laufenden Planfeststellungsverfahrens und der im Rahmen des Anhörungsverfahrens zum Regionalplan von der Beigeladenen vorgelegten Rohstoffbedarfssituation seien die für die Regionalplanung zuständigen Behörden nicht von ihrer Konzeption abgerückt und hätten sich fachlich gegen die Zielfestlegung zugunsten des Abbaus ausgesprochen. Der Abwägungsentscheidung der Regionalversammlung habe daher keine ordnungsgemäße regionalplanerische Konzeption zugrunde gelegen. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn anhand der im Anhörungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen die fachlichen Grundlagen der Regionalplanung in Bezug auf den Rohstoffbedarf neu erarbeitet worden wären, insbesondere die detaillierte Ermittlung, die zu der Stellungnahme vom 24.11.2006 geführt hätte, neu erstellt worden wäre. Einer regionalplanerischen Zielausweisung eine unternehmerische Prognose für einen Einzelfall zugrunde zu legen, sei grob fehlerhaft. Die Begründung des Regionalplans zu Kapitel 9.2 lasse den Schluss nicht zu, dass die Ausweisung ordnungsgemäß erfolgt sei. Diese Begründung sei nämlich bereits Bestandteil des Entwurfs 2006 gewesen, der eine Ausweisung einer Vorrangfläche am L Waldsee nicht vorgesehen habe. Diese, textlich unveränderte Begründung habe allen Entwürfen zum Regionalplan zugrunde gelegen. In der Begründung zur
  2. Änderung des Regionalplans Südhessen werde deshalb angeführt, dass eine ordnungsgemäße Abwägung der Argumente in dem Beschlussverfahren zum RPS/RegFNP nicht erfolgt sei. Vielmehr widerspreche die Entscheidung des Einzelfalls "L Waldsee" den Zielen und Grundsätzen des Plans und seiner Begründung. Explizit werde in dieser Begründung auf die regionalplanerische Absicht der kurz- und mittelfristigen Sicherung des Bedarfs an mineralischen Rohstoffen für die Rohstoffwirtschaft mit einem Planungshorizont bis zu 25 Jahren hingewiesen. Dass die Abwägung, die zu der Zielausweisung des Regionalplans 2010 geführt habe, fehlerhaft gewesen sei, belegten auch Aussagen, die im Rahmen der Änderung des Regionalplans gemacht worden seien. So habe sich während der Haupt- und Planungsausschusssitzung am 25.11.2011 für die SPD-Fraktion Herr K dahingehend geäußert, dass entgegen der Beschlussempfehlung der Oberen Landesplanungsbehörde, dieses Vorranggebiet nicht den Plan aufzunehmen, beschlossen worden sei. Obwohl das Thema "Arbeitsplätze" intensiv in der SPD-Fraktion diskutiert worden sei, sei man zu der Überzeugung gelangt, dass alles getan werden müsse, um das Abbauvorhaben doch noch zu unterbinden. Randnummer 28 Das beklagte Land habe bei seinem Planfeststellungsbeschluss die Bedeutung der in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung verkannt. Im Gegensatz zu der in § 4 Abs. 1 ROG postulierten Beachtenspflicht i. S. einer strikten Verhaltenspflicht hätten zu berücksichtigende sonstige Erfordernisse der Raumordnung zwar eine geringe Bindungswirkung in dem Sinn, dass sie nach Lage des jeweiligen Falls zu ermitteln und in die Abwägung oder Ermessensentscheidung mit dem ihnen zugewiesenen oder ihnen in der konkreten Situation zukommen Gewicht einzustellen seien. Sie seien aber nicht "abwägungsfest", so dass sie in der Abwägung oder Ermessensentscheidung grundsätzlich überwunden werden könnten. Das Gewicht sei nach dem jeweiligen verfahrens- und materiell-rechtlichen Stand des Verfahrens unterschiedlich. Fehlten nur noch letzte Verfahrensschritte bis zum Inkrafttreten des Plans und damit zu einem verbindlichen Ziel, dann sei ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung mit einem deutlichen Gewicht einzustellen. Es handele sich um eine offensichtliche Fehlgewichtung eines öffentlichen Belangs, wenn ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung mit Planreife außer Acht gelassen werde, das nach Inkrafttreten eine Beachtens- und Anpassungspflicht auslösen werde. Auch wenn das ROG insoweit nur eine Berücksichtigungspflicht konstituiere, hätten in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung unbeschadet der Frage der verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Planreife jedenfalls ein besonderes Gewicht. Das BBergG erfordere eine eigenständige Beurteilung, ob dem Abbau von Kiesen und Sanden überwiegende öffentliche Interessen, hier also mit den in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung verbundene materielle Gesichtspunkte, entgegenstünden. Da dem Planfeststellungsbeschluss eine solche Berücksichtigung nicht zu entnehmen sei, sei er rechtswidrig. Randnummer 29 Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei unzureichend gewesen. Der Planfeststellungsbeschluss sei deshalb aufzuheben, weil er aufgrund eines Verwaltungsverfahrens zugelassen worden sei, welches für das beantragte Vorhaben nicht einschlägig gewesen sei. Es habe sich um eine wesentliche Änderung gehandelt, für die § 3e UVPG gelte. Deshalb habe das gesamte Vorhaben in die Umweltverträglichkeitsprüfung einbezogen werden müssen. Die vorgenommene Umweltverträglichkeitsprüfung habe sich aber ausschließlich auf den änderungsbezogenen Teil beschränkt. Wichtige Angaben, die sich unmittelbar aus den bereits durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfungen der bereits vorliegenden Planfeststellungsbeschlüsse sowie aus den Zulassungsbescheiden ergeben hätten, seien den Einwendern deshalb vorenthalten worden. Damit liege ein Fehler vor, der seiner Art und Schwere nach dem Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbar sei. Dies führe dazu, dass der Kläger nach der anwendbaren aktuellen Fassung des UmwRG die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses verlangen könne. Randnummer 30 Es sei formuliert worden, dass der Planfeststellungsbeschluss "unter Änderung des Planfeststellungsbeschlusses zum Betrieb der Westgrube vom 07.06.1991, zuletzt geändert mit Bescheid vom 04.03.2009" ergehe. Es gehe jedoch aus dem Planfeststellungsbeschluss nicht hervor, welche Teile des Planfeststellungsbeschlusses vom 07.06.1991 geändert würden. Das beklagte Land habe mehrfach nachfragen müssen, wie sich die Genehmigungssituation des Gebäudebestandes am "L Waldsee" derzeit darstelle. Aber auch nach den Antworten der Beigeladenen bleibe vieles im Unklaren. Welche bergbaulichen Aufbereitungsanlagen über den aktuellen Betriebsplan zugelassen seien, sei nicht ersichtlich. Das Werksgebäude und Verwaltungseinrichtungen seien offenbar nicht bergrechtlich genehmigt. Die Bereinigung der Genehmigungssituation sei nicht nur aus formalen Gründen notwendig. Es gehe auch um Prüfpflichten hinsichtlich der Umweltauswirkungen, die von dem Vorhaben insgesamt ausgingen, und um deren Kompensation, die bei schon bestehenden Kompensationspflichten nicht mehr geschehen könne. Außerdem liege wegen der unklaren Genehmigungssituation ein Verstoß gegen die Ermittlungs- und Darstellungspflichten nach der UVP-Richtlinie vor. Randnummer 31 Der Planfeststellungsbeschluss sei auch hinsichtlich der Abgrenzung der Abbauvorhaben bei den nicht genehmigten Waldabteilungen 24 und 37 nicht hinreichend bestimmt. Die hierzu erlassenen Nebenbestimmungen seien in sich widersprüchlich und legten nicht hinreichend bestimmt fest, wo der Abbau ende und welche Festsetzungen hinsichtlich der Waldrandstreifen bestünden. Es werde nicht klar, ob die Abgrenzung in Rahmen der ersten Hauptbetriebsplanzulassung erfolgen solle. Sollte dies der Fall sein, verstoße dies gegen den Grundsatz der einheitlichen Planfeststellung. Randnummer 32 Die von der Beigeladenen vorgelegte Rekultivierungsplanung, die auch Grundlage für die Öffentlichkeitsbeteiligung gewesen sein, sei mit dem Planfeststellungsbeschluss hinfällig geworden. Es hätte eine geänderte Planung vorgelegt werden müssen, an der auch die Öffentlichkeit zu beteiligen gewesen wäre. Die Kompensationsmaßnahmen könnten nicht ohne nochmalige Prüfung der Auswirkungen des dann veränderten Vorhabens festgelegt werden. Randnummer 33 Die Entlassung aus dem Bannwald und die naturschutzrechtliche Ausnahmen/Befreiungen seien rechtswidrig. Dies betreffe die Entlassung aus der Bannwalderklärung, die Befreiung aus dem Wasserschutzgebiet, die Befreiung aus dem Landschaftsschutzgebiet und die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen. Randnummer 34 Eine Befreiungssituation liege nur vor, wenn der Normgeber, hier also der Verordnungsgeber, einen so nicht vorgesehenen, also atypischen Fall zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung nicht mitberücksichtigt habe. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Schutzverordnungen sei die Lagerstätte jedoch bereits bekannt gewesen, der Verordnungsgeber habe jedoch bewusst den weiteren Abbau nicht zugelassen. Sowohl die Bannwald- als auch die Landschaftsschutzgebietsausweisung seien gerade und insbesondere wegen des bereits zuvor erfolgten Kies- und Sandabbaus erfolgt. Um weitere Eingriffe in den Naturhaushalt zu verhindern, seien die angrenzenden Waldflächen unter Schutz gestellt worden. Aus der Stellungnahme der Oberen Forstbehörde gehe hervor, dass die Erklärung zum Bannwald gerade den weiteren Abbau von Sand und Kies ausschließen solle. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Landschaftsschutzverordnung habe die Kiesgrube bereits seit Jahrzehnten bestanden. Mit Blick auf die durch das Abbauvorhaben hervorgerufenen Eingriffe in den Waldbestand und die Auswirkungen auf Natur und Landschaft habe der Verordnungsgeber den an die bestehenden Auskiesungsflächen grenzenden Naturraum unter Schutz gestellt und sehenden Auges einen weiteren Abbau an dieser Stelle nicht zulassen wollen. Randnummer 35 Für den Abbau von Kiesen und Sanden im Bannwald und im Landschaftsschutzgebiet sowie im Wasserschutzgebiet bestünden keine überwiegenden Gründe des Gemeinwohls. Hierauf würden auch einige Behördenstellungnahmen verweisen. Randnummer 36 Ein Vorrang für den Bergbau bestehe nicht. Das beklagte Land verkenne die Bedeutung der sogenannten Rohstoffsicherungsklausel im BBergG. Zum einen habe der Abbau zugunsten des vom ihm als hochwertig eingestuften Bodenschatzes nicht zur Verwendung als Massenrohstoff genehmigt werden dürfen. Zum anderen habe geprüft werden müssen, ob die konkrete volkswirtschaftliche Situation einen Abbau erfordere. Das öffentliche Interesse müsse gerade an der Durchführung des Projekts bestehen. Die Versorgung des Marktes sei aber hinreichend gesichert. Das beklagte Land führe im Planfeststellungsbeschluss aus, dass es in der Nähe noch weitere Gewinnungsstellen gebe. Es begründe dann die für das Vorhaben sprechenden Gründe vor allem damit, dass das Vorhaben einen wesentlichen Beitrag zur Rohstoffversorgung als Basis wirtschaftlicher Prosperität im Rhein-Main-Gebiet mit allen damit verbundenen wirtschaftlichen Vorteilen leiste. Alle weiteren angeführten Gründe seien von diesem Satz abgeleitet. Einen regionalen Rohstoffperspektivplan - dessen Aufstellung der Kläger gefordert habe - habe das beklagte Land nicht erstellt. Es habe seiner Einschätzung die Bedarfsprognose der Beigeladenen zugrunde gelegt. Für die Darstellung und Bewertung der regionalen Rohstoffversorgung seien aber neutrale, unternehmensunabhängige Bewertungen unabdingbar. Eine solche Bewertung hätte ergeben, dass eine Versorgungslücke mit den Rohstoffen Sand und Kies nicht auftreten werde. Ebenso sei eine alternative Versorgung durch Abbau an anderen Standorten und durch den Transport mit Schiffen möglich. Randnummer 37 Der Planfeststellungsbeschluss sei auch rechtswidrig, weil der Umweltverträglichkeitsprüfung keine Alternativprüfung zu entnehmen sei, die den Anforderungen der UVP-Richtlinie, der UVP-Verordnung Bergbau und dem UVPG genüge. Die Beigeladene habe in der Umweltverträglichkeitsprüfung sogenannte Alternativen vorgelegt und nachträglich - offenbar auf Aufforderung durch das beklagte Land - die Eckpunkte zu Struktur und Inhalt der Alternativprüfung vorgelegt. Die dort entwickelten Kriterien seien hinsichtlich der mit der bergrechtlichen Entscheidung verbundenen Zulassungen nicht ausreichend und führten zu einer unzureichenden Alternativenprüfung. Randnummer 38 Einer vollständigen Nutzung der Lagerstätte hätte von vornherein die Bannwaldausweisung entgegengestanden. Obwohl zum Zeitpunkt der Bannwaldausweisung die Lagerstätte bekannt gewesen sei, sei geregelt worden, dass kein weiterer Abbau erfolgen solle. Randnummer 39 Der Planungswille und die Einnahmen einer Kommune könnten nicht zu Gunsten der Aufhebung der Bannwaldfestsetzung angeführt werden. Einnahmen einer Kommune, hier der Stadt C-Stadt, die in der genannten Höhe im Übrigen weit überzogen seien, könnten nicht zur Begründung einer Bannwaldaufhebung angeführt werden. Randnummer 40 Verloren gehendende Arbeitsplätze bei der Beigeladenen könnten nicht zur Begründung für Ausnahmen/Befreiungen angeführt werden. Im Übrigen würde nicht berücksichtigt, dass anderseits im Forst Arbeitsplätze verloren gehen würden. Randnummer 41 Eine Reihe öffentlicher Interessen sprächen gegen das Vorhaben. Randnummer 42 Das beklagte Land habe die Bedeutung der Erhaltung des Bannwaldes verkannt. Es habe der Rodung von 63,7 ha Bannwald weniger Gewicht beigemessen als den Argumenten, die für das Vorhaben sprächen. Dies sei eine Fehlgewichtung. Dies werde anhand der widersprüchlichen und beliebigen Wertungen, die im Planfeststellungsbeschluss jeweils für den einen oder anderen Belang ins Feld geführt würden, deutlich. Bannwald sei die höchste Schutzkategorie im Forstrecht. Waldrodungen im Rhein-Main-Gebiet sollten unterbunden werden. Man könne nicht das hiesige Vorhaben in Verhältnis zur Größe des verbleibenden Waldes setzen. Man müsse der Frage nachgehen, welche Auswirkungen die weiteren Rodungen im Verdichtungsraum für die übergeordneten Schutzziele hätten. Die Abwägung zwischen den Belangen, die gegen das Vorhaben sprechen, und den Belangen, die für das Vorhaben sprechen, hätte es zu dem Ergebnis führen müssen, dass dem Bannwaldschutz dem Vorrang einzuräumen sei. Wenn in den Eilbeschlüssen darauf abgestellt werde, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigungen, Zulassungen, Befreiungen und Ausnahmen vorlägen, werde dem Gesichtspunkt der Umweltvorsorge nicht ausreichend Rechnung getragen. Randnummer 43 Das beklagte Land verkenne auch, dass die Rodung des Waldes nicht deshalb minder schwer wiege, weil bereits an anderer Stelle eine Rekultivierung der bereits abgebauten Fläche erfolgt sei. Randnummer 44 Das beklagte Land habe auch die Belange des Wasserschutzes, des Sicht-, Lärm- und Immissionsschutzes, des Klimaschutzes, des Biotop- und Artenschutzes (reduzierte Biodiversität), der Regionalplanänderung, des Vogelschlags, der Rohstoffreservehaltung, der Forst- und Landwirtschaft, der Vernichtung von Holzbodenfläche, der Ersatzaufforstungsflächen auf landwirtschaftlichen Flächen und den Planungswillen der Stadt C-Stadt für einen Verbindungsweg fehlerhaft ermittelt und gewichtet. Randnummer 45 Die formalen Anforderungen an die Aufhebung des Bannwaldes seien nicht erfüllt. Aus den dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Planunterlagen sei nicht ersichtlich, in welchem Umfang eine Aufhebung der Bannwalderklärung erfolge. Dies sei weder aus der Tenorierung noch aus der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses ersichtlich. Es fehle eine Plankarte, aus der hervorgehe, welcher Teil des Bannwaldes aus der Schutzverordnung entlassen werde. Randnummer 46 Es sei erforderlich gewesen, die Landschaftsschutzgebietsverordnung teilweise aufzuheben. Das Landschaftsschutzgebiet solle auf einer Fläche von 63,7 ha für einen Zeitraum bis zum Jahr 2049 für den Abbau von Bodenschätzen genutzt werden. Bei einer solchen Sachlage sei keine Befreiungslage gegeben, sondern die Landschaftsschutzverordnung müsse aufgehoben werden. Die erteilte Genehmigung nach der Landschaftsschutzverordnung sei rechtswidrig. Die Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets sei im Jahr 2000 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Abbau von Bodenschätzen am L Waldsee bereits seit Jahrzehnten erfolgt und habe zu erheblichen Waldverlusten geführt. Der Verordnungsgeber habe den Abbau an der damaligen Stelle Rechnung getragen, indem er den bestehenden Abbau und weitere Flächen nicht in die Landschaftsschutzverordnung einbezogen habe. Er habe jedoch die Grenze der Inanspruchnahme durch die Ausweisung der südlich angrenzenden Waldflächen gezogen. Er habe dies getan, obwohl schon damals bekannt gewesen sei, dass die Lagerstätte von Kiesen und Sanden weiter reiche. Aus den beigezogenen Akten lasse sich erkennen, dass sich weder die Beigeladene noch die Stadt C-Stadt gegen den räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebiets ausgesprochen hätten. Es habe keine Genehmigung nach der Landschaftsschutzverordnung erteilt können, da an deren Stelle die Befreiungsvorschrift des BNatSchG getreten sei. Eine Befreiung setze einen im Zeitpunkt des Normerlasses vom Normgeber so nicht vorgesehenen und deshalb atypischen Sonderfall voraus. Ein solcher liege nicht vor. Schutzweck der Landschaftsschutzverordnung sei gewesen, den weiteren Abbau zu verhindern. Eine Befreiung komme für die großflächige Inanspruchnahme von Grund und Boden nicht in Betracht. Es sollten mehr als 60 ha in Anspruch genommen. Auf dieser Fläche werde die Landschaftsschutzgebietsverordnung funktionslos. Randnummer 47 Der Planfeststellungsbeschluss sei ferner rechtswidrig, weil er mit Blick auf die Belange des Gewässerschutzes fehlerhaft von einer Zulassungsfähigkeit ausgehe. Randnummer 48 Im Planfeststellungsbeschluss seien die Grundwassergewinnungsanlagen am nördlichen Ufer des L Waldsees nicht berücksichtigt worden. Von der Bäder- und Hallenmanagement C-Stadt GmbH sowie der Beigeladenen würden auf dem Gelände des L Waldsees weitere Trinkwasserbrunnen für die Versorgung der Bade- und Campinggäste bzw. zur Trink- und Betriebswasserversorgung der zahlreich vorhandenen Anlagen (Verwaltung der Fa. S, Werkstätten, LKW-Waage, Sitz der Erdbaufirma Ke, Transportbetonwerk der S Beton GmbH, Asphaltmischanlage, Betonpflaster- und -plattenwerk, Bauschuttaufbereitungsanlage) betrieben. Das hydrogeologische Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass abbauzeitig von einem Grundwasseranstieg auszugehen sei, bei einer Nachrekultivierung dann mit einer Grundwasserabsenkung in einer Größenordnung von 5 bis 10 cm zu rechnen sei. Die Leistungsfähigkeit der Brunnen werde nicht beeinträchtigt. Nicht geprüft worden sei allerdings, in wieweit sonstige Risiken für die Nutzung als Trinkwasser eintreten würden. Wenn bereits bezüglich der Trinkwassergewinnung im Wasserwerk Z von einer Beeinträchtigung ausgegangen werde, sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Schutz der Grundwassergewinnungsanlagen nicht zur Versagung der Genehmigung geführt habe. Die Versorgung Dritter mit Trinkwasser sei öffentliche Trinkwasserversorgung. Randnummer 49 Wegen der Teilablehnung des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses bezüglich der Waldabteilung 37 werde angenommen, dass keine Gefährdung des Grundwasserangebots für die Gewinnung von Trinkwasser der Wasserwerke Y auftrete. Diese Feststellung sei unzulässig, weil weder angenommen werden könne, dass die sogenannte Dichtschürze zum maßgeblichen Zeitpunkt die Wirkung entfalte, um Auswirkungen zu verhindern, noch gewährleistet werde, dass der weitere Jahrzehnte dauernde Eingriff in das Grundwasser keine Auswirkungen auf das Grundwasserangebot habe. Darüber hinaus verhalte sich der Planfeststellungsbeschluss nicht zu der Gefährdung, die durch eine Änderung der Grundwasserströme aufgrund der festgestellten LCKW-Fahne bestehe. Durch die Entnahme von Kies und Sand in einer Größenordnung von ca. 500 000 m 3 /a würden sich die Grundwasserströme derart verändern, dass die LCKW-Fahne auch das Wasserschutzgebiet Y erreichen werde. Randnummer 50 In dem Planfeststellungsbeschluss werde auch der Beurteilungsmaßstab des § 47 Abs. 1 WHG offengelassen und es versäumt zu erörtern, welche konkreten rechtlichen Anforderungen, insbesondere mit Blick auf die Bewirtschaftungsziele bestünden. So sei etwa die Ermittlung des chemischen Zustands des Grundwassers im Anhang 8 zum hydrologischen Gutachten unzureichend. Zweifelhaft seien die Planfeststellung bzw. die ihr zugrundeliegenden Veränderungen auch hinsichtlich der Frage, wie die Veränderungen des mengenmäßigen Zustands zu bewerten sei bzw. ob noch ein guter mengenmäßiger Zustand erhalten werde. Randnummer 51 Auch die Abwägung hinsichtlich der Verfüllungsproblematik sei unzureichend. Im Planfeststellungsbeschluss werde der Ablauf von Abbau und Verfüllung miteinander gekoppelt. Unter C.1.16 der allgemeinen und bergrechtlichen Nebenbestimmungen werde geregelt, dass soweit abbaubetrieblich möglich, eine möglichst rasche Wiederverfüllung und anschließende Aufforstung der Erweiterungsfläche - auch in Teilabschnitten - sukzessive erfolgen müsse. Unter C.2.5 der wasserwirtschaftlichen Nebenbestimmungen werde bestimmt, dass ein Sonderbetriebsplan "Verfüllung" vorzulegen sei, der die Einzelheiten der Verfüllung der Abbaufläche darstelle. Schließlich sei unter C.4.2 der forstrechtlichen Nebenbestimmungen geregelt, dass der Abbau, die Wiederverfüllung und die Rekultivierung abschnittsweise zu erfolgen habe. Die Nebenbestimmungen seien in sich widersprüchlich und vor dem Hintergrund der bisherigen Genehmigungspraxis auch ungeeignet, die wasserwirtschaftlich als erforderlich erachtete Verfüllung für die Zukunft hinreichend sicher festzuschreiben. In der Nebenbestimmung C.1.16 werde zunächst nur eine allgemeine Verpflichtung zu einer möglichst zeitnahen Verfüllung getroffen. Wann allerdings von einer abbaubetrieblichen Möglichkeit ausgegangen werden könne, bleibe völlig offen. Hier scheine es so zu sein, dass nicht allein schon die abbautechnische Möglichkeit ausschlaggebend sei, vielmehr könnten auch weitere betriebliche Umstände, etwa die Verfügbarkeit von Verfüllmaterial, eine Verfüllung hinauszögern. Nach der Nebenbestimmung C.2.5 sei für die Verfüllung ein Sonderbetriebsplan zu erstellen. Konkrete Vorgaben für die Abfolge von Abbau und Verfüllung sei dieser, wie auch sonst den sonstigen wasserwirtschaftlichen Nebenbestimmungen nicht zu entnehmen. Es sei behördenbekannt, dass der Fortschritt der Verfüllung der bereits bestehenden Nassauskiesungsflächen der ursprünglichen Planung um Jahre hinterherhinke. Es bestehe schon zum Zeitpunkt der Planfeststellung ein erheblicher Mangel an unbelastetem Verfüllmaterial, der nun durch das planfestgestellte Vorhaben weiter verschärft werde. Dadurch, dass die Risiken aus der Verfüllproblematik nicht hinreichend ermittelt und bewertet worden seien, sei das Abwägungsergebnis, insbesondere die Gewichtung der für das Vorhaben streitenden Belange insgesamt in Frage gestellt. Randnummer 52 Die Befreiung aus dem Wasserschutzgebiet Z sei rechtswidrig. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von dem Verbot von Erdaufschlüssen lägen nicht vor, weil der Schutzweck durch den Aufschluss gefährdet sei. Das Vorhaben liege im Bereich der Wasserschutzgebietszone III. Durch die Lage des Vorhabens könne eine Gefährdung der Gewinnungsanlagen nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Schutzweck sei nicht die Trinkwassserversorgung, sondern vielmehr der Schutz des Grundwassers. Die Obere Wasserbehörde habe zwar frühzeitig den Abbau in Bezug auf die Trinkwasserversorgung Y abgelehnt, hätte aber durch die beabsichtigte Aufgabe der Trinkwasserversorgung in Z keinen Grund gesehen, den Abbau im Übrigen abzulehnen. Die Fachbehörde verhalte sich insoweit widersprüchlich. Insbesondere treffe das Gefährdungspotential in gleicher Art und Weise bzw. in größeren Umfang auf die Trinkwasserversorgung "Z" zu. Hinzu komme das Gefährdungspotential durch die Verfüllung. Randnummer 53 Schließlich leide der Planfeststellungsbeschluss mit Blick auf den Gewässerschutz auch einem teilweisen Abwägungsausfall, da er davon ausgehe, dass für die Entnahme von Wasser aus dem Abgrabungsgewässer zur Kieswäsche und für die Wiedereinleitung von diesem eine wasserrechtliche Erlaubnis nicht erforderlich sei, weil es sich um eine dem Gewässerausbau dienende Maßnahme handele. Diese Sichtweise treffe nicht zu. Das Wasser zur Kiesaufbereitung werde nicht aus dem Abgrabungsgewässer entnommen, sondern aus dem L Waldsee, und es werde in diesen wieder zurückgeleitet. Es werde also ein schon bestehendes Gewässer benutzt. Die Entnahme von Wasser diene daher nicht dem neu planfestgestellten Gewässerausbau. Randnummer 54 Der Planfeststellungsbeschluss verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen das Naturschutzrecht. Randnummer 55 Der Planfeststellungsbeschluss verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen das artenschutzrechtliche Regime des BNatSchG. Randnummer 56 Es liege ein Verstoß gegen das BNatSchG vor, weil das beklagte Land vor der Anordnung so genannter "CEF-Maßnahmen" auf Flächen außerhalb des Vorhabengebiets deren Eignung zur Aufnahme der Vogel- und Tierarten nicht geprüft habe. Der Vorhabenträger müsse den Nachweis für die Funktionsfähigkeit seiner CEF-Maßnahmen erbringen. Randnummer 57 Die Auswirkungen des Vorhabens auf die nach dem Anhang IV zur FFH-Richtlinie geschützten Fledermäuse seien fehlerhaft geprüft und bewertet worden. Der Fledermausgutachter habe in seinem Beitrag angeregt, ergänzend Balzquartiere und Winterquartiere insbesondere des großen Abendseglers zu prüfen. Die Beigeladene habe von einer solchen Nachkartierung abgesehen, da eine flächendeckende Untersuchung nur zum jeweiligen Eingriffszeitraum Sinn habe und die letzten Abbauabschnitte erst in 20 bis 25 Jahren erschlossen würden. Außerdem könne abschnittsbezogen jeweils vor der Rodung eine Baumhöhlenuntersuchung erfolgen. Randnummer 58 Auch bezüglich der Fledermäuse seien die CEF-Maßnahmen unzureichend. Es sollten künstliche Fledermauskästen aufgehängt werden. Deren ökologische Funktionalität sei höchst umstritten. Dies gelte auch für die geplanten künstlichen Baumhöhlen. Randnummer 59 Der Planfeststellungsbeschluss sei auch deshalb rechtswidrig, weil durch die Fällung von Höhlenbäumen, die als Winterquartiere geeignet seien, Fledermäuse getötet sowie deren Ruhestätten zerstört werden könnten und keine artenschutzrechtliche Ausnahme erteilt worden sei. In dem planfestgestellten Gebiet befänden sich Höhlenbäume, die als Winterquartiere des Großen Abendseglers (nyctalus noctula) geeignet seien. Der Große Abendsegler sei eine typische Waldfledermaus, die sowohl im Sommer als auch im Winter häufig Baumhöhlen bevorzuge. Auch für die im Untersuchungsgebiet nachgewiesene Art Kleine Abendsegler (nyctalus leislen) sei keine artenschutzrechtliche Ausnahme beantragt worden. Vielmehr werde die Realisierung des Tötungsverbots verneint. Es fehle der Nachweis, dass es im Zuge der Rodung nicht zur Tötung von winterschlafenden Individuen kommen werde. Randnummer 60 Das beklagte Land bejahe für die Fledermausarten Braunes Langohr, Kleiner Abendsegler, Großer Abendsegler, Mückenfledermaus und Wasserfledermaus den Tatbestand der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten, komme allerdings zu dem Ergebnis, dass aufgrund der bestandssichernden Maßnahme M 18 die ökologische Funktion der bestandssichernden Maßnahmen weiterhin erfüllt werden könnten. Die Maßnahme M 18 könne aber die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang nicht sichern. Selbst wenn man unterstelle, die künstlichen Fledermauskästen könnten die durch die Rodung entfallenden Quartierbäume ersetzen, könne fachlich überhaupt nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitlichen Vorlauf ihre ökologische Funktion bereits hinsichtlich der begonnenen Rodung erfüllen könnten. Denn nicht nur die geplante Waldentwicklung, sondern auch die künstlichen Ersatzquartiere bedürften selbst des zeitlichen Vorlaufs, damit sie von den Fledermäusen angenommen würden. Randnummer 61 Die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen seien zum Schutz von Pflanzenarten nicht geeignet. Randnummer 62 Der Breitblättrige Stendelwurz (epipactis helleborine) sei nach der EG-Artenschutzverordnung und damit nach dem BNatSchG besonders geschützt. Laut dem Planfeststellungsbeschluss sei vorgesehen, vor Begin der Rodung die Bestände auszugraben und einen Standort südlich des Vorhabengebiets zu verpflanzen. Die geplante Minimierungsmaßnahme sei nicht erfolgversprechend. Ähnliches gelte für das Echte Tausendgüldenkraut (centaurium erythraea) . Die vorgesehene Ausgrabung und Verpflanzung der Bestände sei unwirksam, weil das Echte Tausendgüldenkraut eine einjährige Art sei und somit durch Ausgraben und Verpflanzen nicht erfolgversprechend umgesiedelt werden könne. Randnummer 63 In dem Planfeststellungsbeschluss seien die Auswirkungen der Planung in Hinblick auf die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände im BNatSchG auf die im Vorhabengebiet vorkommenden europäischen Vogelarten nicht hinreichend untersucht bzw. fehlerhaft bewertet worden. Randnummer 64 Der Planfeststellungsbeschluss sehe die Vergrämung von Vogelarten zur Verringerung der Vogelpopulation vor. Hierdurch solle das Vogelschlagrisiko miniert werden. Der Planfeststellungsbeschluss leide an einem erheblichen Ermittlungsfehler, weil nicht aufgeklärt worden sei, welche vogelschlagrelevanten Arten vorkämen und welches Risiko hierfür die Luftfahrt resultiere. Vergrämungsmaßnahmen könnten Verbotstatbestände nach dem BNatSchG erfüllen. Der Planfeststellungsbeschluss sehe vor, dass geeignete Vergrämungsmaßnahmen in einer Sondebetriebsplan zu planen seien, wenn eine relevante Erhöhung des Vogelschlagrisikos wegen der deutlichen Zunahme vogelschlagrelevanter Arten zu erwarten sei oder wenn Gefahr für den Luftverkehr in Verzug sei. Im Rahmen dieses Sonderbetriebsplans sollten dann auch artenschutzrechtliche Belange geprüft werden. Eine Verlagerung der artenschutzrechtlichen Vergrämungsmaßnahmen auf einen Sonderbetriebsplan sei jedoch unzulässig. Randnummer 65 Im Planfeststellungsbeschluss werde das Vorliegen des Verbotstatbestands des BNatSchG bezüglich der Vogelart "Waldlaubsänger" verneint, weil die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang durch CEF-Maßnahmen weiterhin erfüllt seien. Dies treffe nicht zu. Randnummer 66 In dem Planfeststellungsbeschluss seien die Auswirkungen des Betriebs der Beigeladenen auf die im angrenzenden Waldbereichen vorkommenden empfindlichen Tierarten nicht hinreichend geprüft worden. Im Umfeld des Vorhabens seien Lärmpegel zwischen 55 und 60 db (A) prognostiziert worden. Dies hätte Anlass gegeben, die Lärmwirkungen des Vorhabens in Bezug auf die lärmempfindlichen Vogelarten näher zu untersuchen. Randnummer 67 Der L Stadtwald bzw. Teile von diesem könne ein potentielles FFH-Gebiet sein, weil nachgewiesen worden sei, dass der Wald eine sehr hohe ökologische Funktion aufweise und Lebensraumtypen

Anhang I sowie Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie vorkämen. In einem potentiellen FFH-Gebiet dürften keine ernsthaften Beeinträchtigungen der ökologischen Merkmale eines Gebiets zu erwarten sein. Randnummer 68 Nach der Auflage Nr. 3.11 der naturschutzrechtlichen Nebenbestimmungen sei als Ausgleich für den Eingriff in reife Ökosysteme die im Maßnahmenblatt M 15 für die Vorhabenumgebung beschriebenen Maßnahmen durchzuführen. Im entsprechenden Maßnahmenblatt M 15 seien die Maßnahmen dahin beschrieben, dass eine Förderung des Alt- und Todholzanteils sowie eine Unterlassung der Waldbewirtschaftung zur Schaffung von Naturwaldzellen im Umfeld des Vorhabengebiets erfolgen solle. Die mit dieser Nebenbestimmung als Ausgleichsmaßnahme festgestellte Förder- und Entwicklungsmaßnahmen für diese beiden Altholzinseln seien als solche nicht geeignet, weil diese bereits "natürliche" Naturwaldzellen seien. Eine Aufwertung sei deshalb nicht möglich. Randnummer 69 Die Beigeladene habe ein Schreiben der Stadt C-Stadt vorgelegt, in dem sie ihr Einverständnis mit den im Planfeststellungsbeschluss angeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erkläre. Dies reiche als Sicherung nicht aus. Erforderlich sei die Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen im Grundbuch als beschränkt persönliche Dienstbarkeit oder als Reallast. Eine dingliche Sicherung sei immer dann erforderlich, wenn der zu der Ausgleichmaßnahme Verpflichtete nicht Eigentümer der Flächen sei. Der zwischen der Beigeladenen und der Stadt C-Stadt geschlossene Vertrag reiche zu einer Sicherung nicht aus. Nach dem Vertrag seien die Ausgleichsflächen lediglich für die Dauer der Auskiesung und den Abschluss der Wiedernutzbarmachung privatrechtlich gesichert. Randnummer 70 Zusammenfassend sei darauf hinzuweisen, dass Wald der als Bannwald geschützt sei, unter einem besonderen hochrangigen Schutz stehe. Dies habe das beklagte Land verkannt. Kies und Sand, der als Massenrohstoff verwendet werde, stelle keine Gemeinwohlbelang dar, der eine Entlassung rechtfertigen könne. Randnummer 71 Der Kläger beantragt, Randnummer 72 den durch den Beklagten erteilten Planfeststellungsbeschluss zur Zulassung eines Rahmenbetriebsplans für die Südosterweiterung des Quarzand- und -kiestagebaus "L Waldsee" der Firma S Sand & Kies GmbH & Co. KG in der Gemarkung C-Stadt der Stadt C-Stadt vom 15.08.2013 (IV/Wi 44 - 622 - 76d - 29) aufzuheben. Randnummer 73 Das beklagte Land beantragt, Randnummer 74 die Klage abzuweisen. Randnummer 75 Das beklagte Land ist der Ansicht, dass sein Bergrechtsdezernat für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zuständig gewesen sei. Es bestehe kein Zweifel daran, dass es sich bei dem im Rahmen der Südosterweiterung geförderten Rohstoff um den grundeigenen Bodenschatz "Quarz und Quarzit" handele. Dieser eigne sich für die Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen, was durch eine Lagerstättenuntersuchung im Jahr 1993 in Verbindung mit der Erkundung im Jahr 2008 belegt sei. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und von verschiedenen Oberverwaltungsgerichten sei es geklärt, dass Quarz und Quarzit auch dann dem Regelungsregime des BBergG unterfielen, wenn sie sich zwar zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eigneten, jedoch nicht zwingend dafür verwendet würden. Auch in der Kommentarliteratur zum BBergG sei es anerkannt, dass Quarz und Quarzit unter das Regime des BBergG fielen, soweit sie zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium geeignet seien. Auf die tatsächliche Verwendung komme es nicht an. Die Frage, wie der abgebaute Bodenschatz verwendet werde, sei lediglich im Rahmen der Abwägung relevant, da an bergbaulichen Zielsetzungen gemessen nicht jede Gewinnung von Bodenschätzen den Belangen des Gemeinwohls diene. Der beklagte Planfeststellungsbeschluss habe dies bei der Abwägung berücksichtigt. Randnummer 76 Der Planfeststellungsbeschluss vom 15.08.2013 sei in der Zwischenzeit nicht ergänzt worden und bestehe daher nach wie vor in der ursprünglichen Fassung. Der Vorbehalt einer späteren Planergänzung in der Nebenbestimmung 1.2 sei rechtmäßig, worauf der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Eilverfahren zu Recht hingewiesen habe. Ein solcher Vorbehalt bedürfe einer hinreichend sicheren Tatsachenbasis, die eine wertende Prognose über eine spätere Bewältigung und deren Abschluss hinreichend sicher erlaube. Da es um einen geringeren Eingriff in Natur und Landschaft gegangen sei, aus dem auch ein geringerer Kompensationsbedarf resultiere, sei die Prognose gerechtfertigt gewesen, dass eine spätere Konfliktbewältigung sicher möglich gewesen sei. Die Planungsentscheidung habe auch schon unter Ausschluss des vorbehaltenen Teils getroffen werden können, weil die angestrebte Lösung vernünftigerweise keinen Aufschub geduldet habe. Dies sei wegen des zur Neige gehenden Rohstoffvorrats in dem bisher genehmigten Bereich der Fall gewesen. Der Planvorbehalt sei mit der Hauptbetriebsplanzulassung vom 09.12.2013 abgearbeitet worden. Die Abarbeitung des Planvorbehalts im Hauptbetriebsplanverfahren statt in einem Planergänzungsbeschluss könne - chronologisch rückwirkend - nicht zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen. Selbst wenn man der Auffassung sein sollte, dass ein Planvorbehalt grundsätzlich eine spätere Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses nach sich ziehen müsse, sei im bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren eine Ausnahme hiervon geboten. Dem bergrechtlichen Planfeststellungsbeschluss fehle es nämlich an der gestattenden Wirkung. Zur Durchführung des Vorhabens benötige der Bergbauunternehmer stets zusätzlich einen zugelassenen Hauptbetriebsplan. Diese Besonderheit rechtfertige es, dass im Bergrecht - zumindest ausnahmsweise - ein Planvorbehalt auf Hauptbetriebsplanebene abgearbeitet werden könne. Die Frage einer fehlenden Beteiligung des Klägers stelle sich allein im Verfahren der Anfechtung des Hauptbetriebsplans. Randnummer 77 Die von der Regionalversammlung Südhessen bei der Aufstellung des Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 vorgenommene Abwägung sei nicht fehlerhaft gewesen. Die Festlegung der fraglichen Fläche als "Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Lagerstätten" habe nicht gegen ein bei der Ermittlung der in Kapitel 9.2 als Vorranggebiete festgelegten Flächen zugrundeliegendes Grundkonzept verstoßen. Die Festlegung von Vorrangflächen habe nicht ausschließlich oder gar maßgeblich auf dem Rohstoffsicherungskonzept (HLT 1997) beruht. Das Rohstoffsicherungskonzept sei lediglich berücksichtigt worden. Die gegenüber dem Vorschlag des beklagten Landes als Geschäftsstelle der Regionalversammlung abweichende Festlegung der Vorrangfläche beruhe auf einer abweichenden, den Stellenwert der betroffenen Rechtsgüter anders bewertenden Abwägung. Anders als in dem zugrundeliegenden Verwaltungsentwurf sei die Regionalversammlung nicht von einem generellen Vorrang von konkurrierenden Nutzungsansprüchen wie Bannwald oder Wasserschutzgebietszonen I und II ausgegangen. Es sei auch nur um den Abwägungsvorgang bei der Fortschreibung des Regionalplans gegangen. Hierbei sei der Regionalplan 2000 zwar Ausgangspunkt gewesen, die Regionalversammlung könne jedoch grundsätzlich frei über eine vom früheren Regionalplan abweichende Festlegung einzelner Vorranggebiete entscheiden. Die Tatsache, dass eine Fortschreibung des Regionalplans 2000 im Sinne einer Neuaufstellung erfolgt sei, erkläre auch, warum die Begründung zu Kapitel 9.2 unverändert bleiben konnte. Es sei um die Aufstellung eines neuen Plans gegangen, der den fortzuschreibenden Plan lediglich als Ausgangspunkt nehme. Die Begründung habe daher die einzelnen Festlegungen zu begründen, ohne dabei auf gegebenenfalls abweichende Festlegungen im fortzuschreibenden Regionalplan einzugehen. Randnummer 78 Soweit der Kläger vortrage, der Planfeststellungsbeschluss sei rechtswidrig, weil im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG keine Abwägung mit den in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung stattgefunden habe, verkenne er die Rechtsprechung des Hess. VGH im Eilverfahren sowie den Regelungsgehalt und die Systematik des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG. Der Hess. VGH habe entschieden, dass während des Zeitraums der Geltung eines Ziels der Raumplanung Fachplanung ausschließlich dann in Hinblick auf in Aufstellung befindliche Ziele der Raumplanung ausgesetzt werde, wenn eine raumplanerische Untersagungsentscheidung ergehe. Selbst wenn man aber davon ausgehen, dass das "Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Lagerstätten" abwägungsfehlerhaft zustande gekommen und damit unwirksam sei, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. In diesem Fall läge das Vorhaben regionalplanerisch in einer sogenannten Weißfläche, d. h. es lägen keinerlei Festlegungen vor. Das Vorhaben hätte auch dann nicht versagt werden können, wie ein Vergleich mit dem Baurecht zeige. Im Baurecht könnten Vorhaben nach § 33 BauGB zugelassen werden, wenn diese den mit einem Planänderungsverfahren verfolgten Festsetzungen entsprächen. Umgekehrt sei aber nicht möglich, den sich aus Art. 14 GG ergebenden Anspruch des Bergbauunternehmers auf Genehmigungserteilung mit Hinweis auf einen in Aufstellung befindlichen Plan zu untersagen. Insoweit entsprächen die bauleitplanerischen Mittel der Veränderungssperre bzw. der Rückstellung von Baugesuchen der raumordnerischen Untersagung. Randnummer 79 Die Befugnis zur Beschränkung und Untersagung

§ 48Abs. 2 Satz 1 BBerg

G sei nur insoweit gegeben, als nicht bereits eine andere öffentlich-rechtliche Vorschrift eine spezielle Behörde mit der Wahrnehmung der zu schützenden öffentlichen Interessen betraut habe. Eine "speziellere Behörde" sei auch mit der Wahrnehmung der zu schützenden öffentlichen Interessen betraut, wenn aufgrund von speziellen Zuständigkeitsregelungen die Bergbehörde diese "spezielle Behörde" sei. Vorliegend seien die in Aufstellung befindlichen Ziele bereits im Rahmen der Voraussetzungen für die Bannwaldaufhebung geprüft worden. Der Planfeststellungsbeschluss habe die in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung richtigerweise bereits bei der Bannwaldaufhebung in die Prüfung einbezogen. Sie hätten daher nicht noch einmal (und damit doppelt) im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG berücksichtigt werden können. Randnummer 80 Die Bannwaldaufhebung sei im vorliegenden Fall erforderlich gewesen. Es könne dabei dahinstehen, ob man dem nicht rechtskräftigen Urteil des Hess. VGH vom 07.07.2015 - 2 A 117/15 - folgen könne. Im vorliegenden Fall blieben später 18 % der Erweiterungsflächen als Wasserfläche bestehen. Von den 82 % Waldfläche würden nur 81 % aufgeforstet, die restlichen 19 % jedoch nicht. Selbst wenn man der (nicht mit dem Wortlaut des HWaldG zu vereinbarenden) Auffassung folgen sollte, dass eine Bannwaldaufhebung nur im Falle einer dauerhaften Nutzungsänderung erforderlich sei, läge in den Bereichen der späteren Wasserflächen und der nichtbewaldeten Landflächen eine dauerhafte Nutzungsänderung vor. Man könne auch nicht von einer lediglich temporären Nutzungsänderung ausgehen, da im konkreten Fall bis zur Herstellung gesicherter Aufforstungen mehrere Jahrzehnte vergehen würden. Randnummer 81 Ergänzend wird auf die Schriftsätze des beklagten Landes verwiesen, die dieses in dem vorausgegangenen Eilverfahren wegen der im Jahr 2013 erfolgten Anordnung des Sofortvollzugs für eine Teilfläche des Vorhabengebiets beim Verwaltungsgericht und beim Hess. VGH eingereicht hat. Randnummer 82 Die Beigeladene beantragt, Randnummer 83 die Klage abzuweisen. Randnummer 84 Zur Frage der Qualität des abgebauten Bodenschatzes weist sie darauf hin, dass in ihren Betrieb erstmals 1992 eine amtliche Probe des Rohstoffs gezogen worden sei. Das BBergG sei zum 1.1.1982 in Kraft getreten; der Fokus der Bergbehörden habe zunächst auf den untertägigen Betrieben gelegen. Die amtliche Probe sei im Auftrag des Bergamts Weilburg durch das F Prüflabor GmbH geprüft worden. Die Prüfung habe ergeben, dass es sich um Rohstoff mit 100 % Quarzgehalt handele. Es sei anerkannt, dass es sich um für die Findustrie geeignetes Material handele, wenn der Segerkegelfallpunkt oberhalb von 26 liege und damit die Schmelztemperatur oberhalb von 1 580 Grad Celsius liegt und/oder der Siliziumdioxidgehalt mehr als 80 % betrage. Das untersuchte Material habe einen Segerkegelfallpunkt von 32 = 1 710 Grad Celsius aufgewiesen und der Siliziumdioxidgehalt habe 95,5 % betragen. Die Erweiterungsfläche gehöre zu derselben Lagerstätte, die seit 1927 abgebaut worden sei. Sie habe sich über den Abbauzeitraum als absolut homogen erwiesen, so dass sie geologisch und von ihrer chemischen Zusammensetzung als bekannt gelte. Für einen Sonderbetriebsplan habe die Beigeladene den Bohrkerninhalt einer Erkundungsbohrung durch die TU Darmstadt untersuchen lassen. Der Untersuchungsbericht der TU Darmstadt vom 18.12.2009 habe einen Siliziumdioxidgehalt von 95,6 % bestätigt. Randnummer 85 Es sei auch nicht richtig, dass der gewonnene und aufbereite Quarzsand nur an Verwender im Hoch- und Tiefbau vermarktet werde. Dies treffe nur zu ca. 90 % zu. Die gewonnenen Sande und Kiese würden auch zur Weiterverarbeitung als Spezialsande, Gießereisande, in der Farb- und Lackherstellung, in der keramischen Industrie und in der Glasindustrie verwendet, bei denen es auf die Figkeit des Quarzsandes ankomme. So seien beispielsweise seit 2007 jedes Jahr ca. 50 000 t an Rohsanden/Feinsanden der Körnung 0,1 mm an die Industriesandwerke R GmbH & Co KG geliefert worden, die das Material über eine Aufbereitungsanlage am L Waldsee zur Verwendung in ihrer Sandtrocknungs- und Klassieranlage u. a. zur Herstellung von feuergetrockneten Quarzsand in ihrem Werk in Kc verwende. Das Unternehmen weise darauf hin, dass der Quarzsand eine hohe Figkeit und einen hohen Siliziumdioxidgehalt aufweise und gebe Verwendungen etwa in der Bauchemie für PolymerBeton, bei dem es bei Anwendungen in Tunneln auf die Feuerbeständigkeit ankomme, für Trockenmörtel (z. B. Brandschutzmörtel) und Putze an. Weiterhin werde auch die Firma Gebrüder W Industriesandwerk GmbH & Co KG beliefert, die den Quarzsand durch Feuertrocknung veredele. Nach Angaben dieses Unternehmens werde der Industrie-Spezial-Sand in der Bauwirtschaft, Gießerei- und F-Industrie, Putzindustrie, Mörtelindustrie, Glasindustrie und für den Brunnen-, Golf- und Sportplatzbau verwendet. Randnummer 86 Das VG Saarlouis gehe in der von dem Kläger angeführten Entscheidung davon aus, dass ein unaufbereiteter Bodenschatz Quarzsand, der die Feigenschaft erfülle, unabhängig von seiner Verwendung in der Feuerfestindustrie dem Bundesberggesetz unterfalle. Wenn aber der Bodenschatz Quarzsand erst aufbereitet werden müsse, dann träte als weitere Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in der Feuerfestindustrie zur Anwendbarkeit des Bundesberggesetzes hinzu. Schon diese Unterscheidung beruhe auf einen technischen Irrtum. Es gebe keinen Quarzsand, der ohne Aufbereitung, d. h. direkt aus der Lagerstätte, ohne weitere Behandlung in der Feuerfestindustrie direkt zur Anwendung komme. Für jeden Quarzsand sei mindestens das Waschen und das Klassieren (Ausscheiden und Zusammenstellen bestimmter Korngrößen) als Aufbereitungsvorgang erforderlich, um ihn für die Findustrie tauglich zu machen. Das VG Saarlouis, das über eine Lagerstätte entschieden habe, die stark inhomogen gewesen sei und nur zu einem kleinen Teil Quarzsande aufgewiesen habe, verkenne die Absicht des Gesetzgebers, volkswirtschaftlich wichtige Rohstoffe unabhängig von ihrer tatsächlichen Verwendung der Rohstoffsicherung zuzuführen. Der Gesetzgeber habe auch nicht nur seltene Rohstoffe unter das Regime des Bergrechts gestellt, sondern, wie das Beispiel "Basalt" zeige, auch Massengüter, die jedoch für die Baubranche unabdingbar verfügbar sein müssten. Auch die Kontrollüberlegungen, dass zum einen ein Unternehmer vor einem Neuaufschluss nicht wissen könne, ob er Kunden finden könne, die den Rohstoff in der Findustrie verwenden würden, und zum anderen die Auffassung des VG Saarlouis dazu führen würde, dass ein Tagebaubetrieb, falls der Rohstoff wechselnd allein in der Bauindustrie und allein in der Findustrie verwendet werde, ständig wechselnden Genehmigungsregimen (Bergrecht und Wasserrecht) unterliegen würde, zeigten, dass die Auffassung des VG Saarlouis nicht zutreffend sei. Randnummer 87 Zu dem nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte bei einer Anfechtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der letzten Behördenentscheidung - hier also des Tag des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses (15.08.2013) - habe für das Gebiet des Vorhabens die regionalplanerische Festsetzung "Vorrangfläche für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe" gegolten. Zum maßgeblichen Zeitpunkt sei das Vorhaben somit konform mit den regionalplanerischen Zielen gewesen. Auf die erste Änderung des Regionalplans komme es somit nicht an. Randnummer 88 Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Festsetzung in einer Vorrangfläche im Regionalplan abwägungsfehlerhaft zustande gekommen sei, könne dies dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Der Regionalplan weise dann nämlich eine "Weißfläche" auf, die nach der Rechtsprechung des Hess. VGH einem Abbauvorhaben nicht entgegengehalten werden könne. Zudem wäre das Änderungsverfahren zum Regionalplan von vornherein nichtig gewesen, weil diese Änderungsverfahren keine Weißfläche, sondern eine Abbaufläche habe ändern wollen. Randnummer 89 Die Festsetzung einer Vorrangfläche im Regionalplan Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplan 2010 sei aber nicht abwägungsfehlerhaft zustande gekommen. Die Lagerstätte L Waldsee sei immer Bestandteil der Rohstoffsicherungskonzeption gewesen. Die betroffenen Flächen seien zunächst im Jahr 2006 nicht als Vorrangflächen vorgesehen gewesen, weil man davon ausgegangen sei, dass ein "Bannwaldhindernis" bestehe. Hinzu seien noch die Belange der Trinkwasserversorgung und des Grundwasserschutzes gekommen, die aber später ebenso wie die Bannwaldsituation inklusive Ersatzaufforstungsnachweise hätten gelöst werden können. Nach alledem sei der Regionalplan Südhessen/Regionale Flächennutzungsplan 2010 nicht unwirksam gewesen und seine Festsetzungen hätten

den Bestimmungen des ROG Bindungswirkung für das beklagte Land bei der Zulassung des Rahmenbetriebsplans gehabt. Randnummer 90 Im Übrigen tritt die Beigeladene der Klagebegründung des Klägers mit einer umfangreichen Argumentation in ihrer Klageerwiderung vom 09.02.2014, auf die Bezug genommen wird, entgegen. Randnummer 91 Die Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung eine mit einem Eingangsstempel des Amtsgerichts C-Stadt versehene Kopie einer Eintragungsbewilligung der Stadt C-Stadt für eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zur Vornahme und dauerhaften Sicherung von Ausgleichsmaßnahmen zum Zwecke des Natur- und Artenschutzes auf dem Grundstück in der Gemarkung C-Stadt, Flur, Flurstück zur Gerichtsakte gereicht. Randnummer 92 Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind auch 13 Ordner Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes; 4 Ordner des beklagten Landes (Aufstellungsunterlagen für den Regionalplan/Regionalen Flächennutzungsplan Südhessen 2010 und dessen 1. Änderung); 7 Ordner Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes, betreffend den Sonderbetriebsplan Untersuchungen vom 28.05.2008 (1 Ordner), den Rahmenbetriebsplan vom 10.09.1999 (4 Ordner) und die Bannwaldausweisung (2 Ordner); 10 Bände Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes, betreffend die Landschaftsschutzgebietsausweisung im Kreis Offenbach; 7 Bände Gerichtsakte 7 L 1749/13.DA (Eilverfahren gegen die Sofortvollzugsanordnung des Planfeststellungsbeschlusses, betreffend die Fläche 1a); 2 Bände Gerichtsakte 7 L 1760/13.DA (Eilverfahren gegen die Sofortvollzugsanordnung der Verlängerung des Hauptbetriebsplans); 2 Bände Gerichtsakte 7 K 1761/13.DA einschließlich 2 Ordner Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes (Klage gegen die Verlängerung des Hauptbetriebsplans 2013); 2 Bände Gerichtsakte 7 L 1775/15.DA einschließlich 2 Ordnern Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes (Eilverfahren gegen die Sofortvollzugsanordnung des Hauptbetriebsplans 2015); 1 Band Gerichtsakte 7 K 1776 /15.DA (Klage gegen Hauptbetriebsplan 2015); 1 Band Gerichtsakte Hess. VGH 4 C 1996/12.N einschließlich ein Ordner des beklagten Landes (Normenkontrollantrag gegen den Regionalplan Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplan 2010 einschließlich Aufstellungsunterlagen) gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 93 Die Klage ist zulässig. Randnummer 94 Der Kläger ist klagebefugt. Soweit gesetzlich nichts anders bestimmt ist, ist

§ 42Abs. 2 Vw

GO die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Für Fälle wie den vorliegenden wird dem Kläger durch § 2 Abs. 1 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (neu gefasst durch Bekanntmachung vom 08.04.2013, BGBl. I S. 753, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 7. November 2013 in der Rechtssache C-72/12 vom 20.11.2015, BGBl. I S. 2069; UmwRG) die Befugnis eingeräumt, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einzulegen, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen. Randnummer 95 § 2 Abs. 1 UmwRG bestimmt, dass eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung eigener Rechte geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen kann, wenn die Vereinigung (1.) geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 UmwRG oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, (2.) geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen berührt zu sein, und

(3)zur Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache

den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Randnummer 96 Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger ist eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische Vereinigung. Er wendet sich gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG bestimmt, dass dieses Gesetz Anwendung für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben findet, für die nach (

  1. a)dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, (
  2. b)der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder (
  3. c)landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann. Mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 15.08.2013 wurde eine Entscheidung im Sinne von § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) getroffen. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG sind nämlich u. a. Planfeststellungsbeschlüsse Entscheidungen in diesem Sinne. Bei der Zulassung des Rahmenbetriebsplan durch Planfeststellungsbeschluss musste auch

den §§ 52 Abs. 2a Satz 1, 57a Abs. 2 BBergG i. V. m. der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 13.07.1990, BGBl. I S. 1420, zuletzt geändert durch Verordnung vom 03.09.2010, BGBl. I S. 1261 (UVP-V Bergbau) eine UVP durchgeführt werden.

§ 1Nr.

1 b aa UVP-V Bergbau bedarf u. a. die Gewinnung von nichtenergetischen Bodenschätzen im Tagebau bei einer Größe der beanspruchten Abbaufläche von 25 ha oder mehr einer UVP. Da mit dem Planfeststellungsbeschluss der Abbau von Quarzsand und -kies im Tagebau auf einer 63,7 ha umfassenden Fläche zugelassen wurde, war bei der Planfeststellung eine UVP durchzuführen. Der Kläger macht auch geltend, in seinen satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch den Planfeststellungsbeschluss, bei dem eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war, berührt zu sein und er hat sich in dem Planfeststellungsverfahren berechtigterweise an dem Erörterungstermin beteiligt und schriftliche Stellungnahme abgegeben. Randnummer 97 Der Kläger hat die Klage auch fristgerecht erhoben. Die Anfechtungsklage ist, wenn nach § 68 VwGO ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich ist, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Ein Widerspruchsbescheid ist im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich, weil es

den §§ 57a BBergG, 74 Abs. 1 Satz 2, 70 HVwVfG vor Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren bedarf. Da durch das beklagte Land in dem Planfeststellungsverfahren mehr als 50 Zustellungen an Einwender vorzunehmen gewesen wären, konnte die Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses an die Einwender durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§§ 57a BBergG, 74 Abs. 5 Satz 1 HVwVfG). Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Die Auslegungsfrist endete im vorliegenden Fall am 23.09.2013. Die am 14.10.2013 erhobene Klage ist somit innerhalb der Klagefrist erhoben worden. Randnummer 98 Die Klage ist nicht begründet. Randnummer 99 In Präzisierung der allgemein für Anfechtungsklagen geltenden Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO für anerkannte Vereinigungen in Sinne des § 3 UmwRG, die durch § 2 Abs. 1 UmwRG berechtigt werden, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einzulegen, bestimmt § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, dass solche Rechtsbehelfe begründet sind, soweit die Entscheidung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sind und der Verstoß Belange des Umweltschutzes berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Diese Beschränkung des Verbandsklagerechts steht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit übergeordneten Unionsrecht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.2013 - 7 C 36/11 -BVerwGE 148, 155, Rdnr. 24 - 29). Nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 UmwRG setzt die Begründetheit der Klage voraus, dass die Entscheidung gegen Rechtsvorschriften verstößt, die dem Umweltschutz dienen. Das schließt eine umfassende, über die Frage der Beachtung umweltrechtlicher Vorschriften hinausgehende Rechtmäßigkeitsprüfung aus. Der Prüfungsumfang korrespondiert daher mit den Vorgaben für die Klagebefugnis anerkannter Umweltvereinigungen, die

§ 2Abs. 1 Nr. 1 Umw

RG davon abhängt, dass die Vereinigung geltend macht, die angefochtene Entscheidung widerspreche einer dem Umweltschutz dienenden Rechtsvorschrift. Rügen, die keinen Bezug zu umweltrechtlichen Belangen aufweisen, können einer Verbandsklage deshalb nicht zum Erfolg verhelfen. Nach nationalem Recht ist die Rolle der Umweltverbände die eines "Anwalts der Umwelt", nicht hingegen die eines allzuständigen Sachwalters der Interessen der Allgemeinheit (BVerwG, Urt. v. 24.10.2013, a. a. O., Rdnr. 23). Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird durch die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht in Frage gestellt. Nach dem Urteil der 2. Kammer des Europäischen Gerichtshofs vom 15.10.2015 - C-137/14 - NJW 2015, 3495, das auf eine Klage der Europäischen Kommission wegen einer Vertragsverletzung ergangen ist, sind zwar mehrere Bestimmungen des UmwRG und auch § 46 VwVfG in einer bestimmten Fallkonstellation unionsrechtswidrig. Dies betrifft aber nicht § 2 Abs. 5 UmwRG und auch nicht § 113 Abs. 1 VwGO. Der Europäischen Gerichtshof hat in dem Urteil vielmehr § 113 Abs. 1 VwGO nicht als mit Art. 11 der Richtlinie 2011/92 und Art. 25 der Richtlinie 2010/75 unvereinbar angesehen. Randnummer 100 Der Planfeststellungsbeschluss vom 15.08.2013 verstößt nicht gegen Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sind. Randnummer 101 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ist der seines Erlasses. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Im Beschluss vom 06.06.2012 (- 7 B 68/11 - UPR 2013, 107, m. w. N. der Rechtsprechung des BVerwG zum maßgeblichen Zeitpunkt), in dem es um eine Klage eines anerkannten Naturschutzvereins gegen einen bergrechtlichen Planfeststellungsbeschluss ging, mit dem ein Rahmenbetriebsplan für einen Feldspat-Tagebau in einem Waldgebiet zugelassen wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht deshalb die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass es im Einklang mit dem einschlägigen allgemeinen Grundsätzen auf die Sachlage im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses ankomme, für zutreffend gehalten. Änderungen der Sach- und Rechtslage, die nach Wirksamwerden der behördlichen Zulassungsentscheidung eintreten, dürfen deshalb nicht berücksichtig werden. Zu beachten ist allerdings, dass eine Ausnahme von diesem Grundsatz dann besteht, wenn sich die Änderung der Sach- und Rechtslage zugunsten des Trägers des Vorhabens auswirkt (vgl. zur Drittanfechtung eines bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans: OVG Münster, Urt. v. 15.05.1998 - 21 A 7553/95 - ZfB 1998, 146, Rdnr. 50 - 57). Randnummer 102 Der Planfeststellungsbeschluss vom 15.08.2013 ist formell rechtmäßig. Randnummer 103 Das Dezernat Bergaufsicht des Regierungspräsidiums Darmstadt war für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Darmstadt ergibt sich aus den §§ 142 Satz 1 BBergB, 1 Bergrechtliche Zuständigkeits- und Anerkennungsverordnung i. V. m. § 19 der Delegationsverordnung . § 142 Satz 1 BBergG regelt, dass die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen die für die Ausführung des Gesetzes zuständigen Behörden bestimmen, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind. Entgegen der Ansicht des Klägers findet das BBergG bei der Zulassung des Vorhabens der Beigeladenen Anwendung. Dies ergibt sich aus den §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gilt das BBergG für das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen.

§ 3Abs.

4 sind grundeigene Bodenschätze nur u. a. Quarz und Quarzit, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 - ausgeführt: Randnummer 104 "Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist das Vorhaben nach Bergrecht zu beurteilen. Die Anwendung der bergrechtlichen Vorschriften ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG. Bei dem Quarz, den die Beigeladene

ihren Antragsunterlagen an den streitgegenständlichen Erweiterungsflächen der Lagerstätte 'L Waldsee' fördern will, handelt sich um einen Bodenschatz im Sinne von § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber die wichtigsten Vorkommen aus dem Bereich der volkswirtschaftlich bedeutsamen Steine und Erden dem Bergrecht unterworfen (BVerwG, Urteil vom

  1. Juli 1999 - 4 A 1/87 - BVerwGE 85, 223). Die Erwähnung etwa des Basalts zeigt, dass nicht nur seltene Vorkommen, sondern auch Massengüter außerhalb der für die Energieversorgung wichtigen Kohle dem Bergrecht unterfallen können. Randnummer 105 In Verwaltungspraxis und Literatur besteht Übereinstimmung, dass ein Quarz auch dann als geeignet zum Herstellen feuerfester Erzeugnisse im Sinne des § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG ist, wenn ein Quarzitgehalt von mindestens 80 % in der Lagerstätte vorliegt und außerdem der Schmelzpunkt bei mindestens 1.500 Grad Celsius liegt; das entspricht einem Wert von mindestens SK 26 ("Segerkegeltext" - siehe etwa Ergebnis der
  2. Referentenbesprechung des Länderausschusses Bergrecht vom
  3. Januar 1985, abgedruckt in Zeitschrift für Bergrecht - ZfB 1997, 245; Weller, ZfB 1984, 161, 163; Vitzhum/Piens in: Bundesberggesetz,
  4. Auflage 2013, § 3 BBergG Rn. 64). Randnummer 106 Nach der Analyse des F Prüflabors vom
  5. Oktober 1992 hat die seither ausgebaute Lagerstätte der Beigeladenen am L Waldsee ein Quarzgehalt von 95,5 %, einen SK-Wert von 32 und einen Schmelzpunkt von 1.710 Grad Celsius. Diese Analyse führte damals zum bergbehördlichen Bescheid vom
  6. April 1993, mit dem der Kiestagebau der Beigeladenen mit sofortiger Wirkung der Aufsicht der Bergbehörde unterstellt wurde. Randnummer 107 Es erscheint bereits nahezu ausgeschlossen, dass die benachbarte, zur gleichen Lagerstätte gehörende jetzt streitgegenständliche Erweiterungsfläche eine derart wesentlich andere stoffliche Zusammensetzung hat, dass die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Bergrecht hier nicht gegeben wären, zumal der Quarzgehalt der seitherigen Abbaufläche weit über dem 'Schwellenwert' für die Anwendung des Bergrechts liegt (siehe zu einer solchen Schlussfolgerung auf zur gleichen Lagerstätte gehörenden Erweiterungsflächen Hess. VGH, Urteil vom
  7. September 2000 - 2 UE 924/99 - Rn. 22 ). Darüber hinaus liegt für den vorliegenden Fall sogar noch eine "Qualitätssicherung" der TU Darmstadt vom November 2009 vor, die zu dem Ergebnis kommt, dass die Erweiterungsfläche einen Quarzitgehalt von 95,6 % aufweist. Randnummer 108 In rechtlicher Hinsicht genügt für die Anwendbarkeit des Bergrechts nach Wortlaut und Zwecke des § 3 Abs. 1 Nr. 4 [richtig: § 3 Abs. 4 Nr. 1] BBergG, dass der Quarz sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen eignet, eine tatsächlich hierfür vorgesehene Verwendung ist nicht erforderlich (OVG Koblenz, Urteil vom
  8. Oktober 2010 - 1 A 10689/10 -, Rn. 51; OVG Lüneburg, Urteil vom
  9. Dezember 1985 - 7 A 2/85 - - nur Leitsatz = ZfB 1986, 358 ff., bestätigt durch BVerwG, Urteil vom
  10. März 1989 - 4 C 25.86 -, ; Vitzthum/Piens, a. a. O.; Boldt/Weller, BBergG, § 3 Rn. 50; Weller, ZfB 1984, 164; Gutachterliche Stellungnahme der Ad-hoc-Arbeitsgruppe Rohstoffe des Bund-Länder-Ausschusses Bodenforschung vom
  11. September 2007, vorgelegt als Anlage 7 vom Antragsteller; a. A. lediglich VG Saarlouis, Urteil vom
  12. Oktober 2012 - 5 K 391/10 - Rn. 77). Umgekehrt kann aber statt eines an sich notwendigen Eignungsnachweises die tatsächliche Verwendung zur Herstellung feuerfester Erzeugnisse die Eignung dafür nahezu zwingend indizieren (Weller, a. a. O.). Randnummer 109 Diese Auslegung der Vorschrift ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut, der von der Eignung des Stoffes und nicht von seiner Verwendung spricht. Weiter war Zweck der Einbeziehung der in § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergB genannten Stoffe in den Geltungsbereich des Bergrechts die Absicht des Gesetzgebers, die zur Rohstoffsicherung volkswirtschaftlich wichtigsten Bodenschätze dem Bergrecht zu unterwerfen (BVerwG, Urteil vom
  13. Juli 1990, a. a. O.), damit sie als privilegiert gegenüber anderen Nutzungen des Bodens gewonnen werden können. Zur Erreichung dieses Zwecks ist auf objektive Kriterien der Lagerstätte des Rohstoffs abzustellen (OVG Koblenz, a. a. O.), wie etwa dem Gehalt an einem bestimmten Stoff. Nicht geeignet zur Abgrenzung sind demgegenüber Kriterien, die noch während des Abbaus dem Wandel unterworfen sind, wie etwa die Verwendung des geförderten Produkts. Es müsste auch als sachwidrig angesehen werden, wenn etwa während eines regelmäßig auf viele Jahre angelegten Abbaus eines Bodenschatzes das Rechtsregime der Abbaustätte sich ändern würde, je nachdem, welche Kunden gerade den Bodenschatz zu welchen Zwecken verwenden." (Rdnr. 4 - 9 des Beschlusses) Randnummer 110 Die Kammer schließt sich dieser Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs an. Der Kläger hat in der Klagebegründung im Vergleich zu seiner Beschwerdebegründung im Eilverfahren keine neuen Argumente vorgetragen, aus denen sich die Unrichtigkeit der ganz vorherrschen Auffassung ergibt, dass es entsprechend dem Wortlaut des § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG nur darauf ankommt, ob sich der abgebaute Quarz und Quarzit zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignet, nicht jedoch darauf, wie der Rohstoff tatsächlich verwendet wird. Das Urteil des VG Saarlouis ist die - soweit ersichtlich - einzige gerichtliche Entscheidung, in der eine abweichende Auffassung vertreten wird. Die Auffassung ist aber aus den von dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof angeführten Gründen unzutreffend. Die Kammer weist noch darauf hin, dass auch in der jüngst erschienenen zweiten Auflage des Kommentars von Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen zum BBergG

(2016)diese vorherrschende Auffassung vertreten wird. Dort heißt es nämlich, dass maßgebliches Kriterium für die Anwendung des Bergrechts die abstrakte Eignung (Tauglichkeit) des Bodenschatzes, nicht jedoch seine tatsächliche Verwendung sei (§ 3, Rdnr. 72). Im Übrigen weist die Kammer auch darauf hin, dass ein Teil des Rohstoffs, der am L Waldsee gewonnen wird (nach den glaubhaften Angaben der Beigeladenen etwa 10 %), dazu verwendet wird, feuerfeste Erzeugnisse oder Ferrosilizium herzustellen. Randnummer 111 Da somit das Bundesberggesetz auf die Prüfung, ob der von der Beigeladenen eingereichte Rahmenbetriebsplan zuzulassen ist, Anwendung findet, ergibt sich die sachliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums aus § 1 der Verordnung über bergrechtliche Zuständigkeiten und Anerkennungsverfahren nach der Marktscheider-Bergverordnung vom 16.04.2008 (GVBl. I Seite 697), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.10.2013 (GVBl. Seite 570), nach dem die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundesberggesetz - soweit nicht anderes bestimmt ist - dem Regierungspräsidium als Bergbehörde obliegt. Hinzu kommt noch § 19 Nr. 1 b der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen der Landesregierung im Bereich der hessischen Landesverwaltung vom 12.12.2007 (GVBl. I. Seite 859), nach dem die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 142 BBergG die für die Ausführung des BBergG zuständigen Behörden zu bestimmen, der für das Bergrecht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen wird. Weil es sich bei dem Abbau von Sand und Kies im Stadtwald von C-Stadt um die Verwirklichung eines ortsgebundenen Rechts handelt, ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Regierungspräsidium Darmstadt aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 HVwVfG . Randnummer 112 Der Planfeststellungsbeschluss vom 15.08.2013 ist inhaltlich hinreichend bestimmt ( § 37 Abs. 1 HVwVfG ). Er lässt entgegen der Ansicht des Klägers nicht offen, was Gegenstand des Antrags der Beigeladenen war und welche Maßnahmen zugelassen worden sind. Randnummer 113 Unter dem Gliederungspunkt I. A. 1.1 des Planfeststellungsbeschlusses werden die beantragten Maßnahmen präzise bezeichnet und die vom Antrag betroffenen Flächen mit Gemarkungs-, Flur- und Flurstücksangabe genannt. Die zu Grunde liegenden Antragsunterlagen sind in der Anlage ("Antragsunterlagen inklusive Ergänzungen") aufgelistet. Die in der Anlage zum Planfeststellungsbeschluss angeführten Antragsunterlagen sind in den Aktenordner 5 bis 8 abgeheftet. In der Anlage werden die Teile 0 - V sowie die ergänzenden Unterlagen aufgeführt. Dabei wird für jedes Dokument die Zahl der Seiten angegeben. In jedem der Ordner sind die Seiten auch durchlaufend nummeriert. Die Nummerierung entspricht der, die bei einer kaufmännischen Heftung üblich wäre. Die erste Seite des ersten Dokuments jedes Teils ist mit einem Stempel versehen, in dem sich die Angabe "Regierungspräsidium Darmstadt, Abt. Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden, Anlage ...... zum Bescheid vom 15.8.2013, Az.: IV/WI - 44 - 622 - 76d - 29" findet. Dieser Stempel fehlt lediglich bei den Ergänzenden Unterlagen. Durch die Anlage zum Planfeststellungsbeschluss mit der Angabe aller Dokumente mit der Seitenanzahl, die durchgehende Nummerierung der Dokumenten in den vier Ordnern und die überwiegend auf dem ersten Dokument vorhandenen Stempel, die die Dokumente als Anlagen zum Planfeststellungsbeschluss kennzeichnen, wird sichergestellt, welche Dokumente Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses sind. Randnummer 114 Unter dem Gliederungspunkt I. A. 1.2 des Planfeststellungsbeschlusses wird präzise dargestellt, welche Entscheidungen getroffen worden sind. Dabei wird auch dargestellt, dass die Erweiterung und Rodung in der Waldabteilung 37 und im Bereich der Altholzinsel in der südlichen Waldabteilung 24 auf 19 ha abgelehnt wird. Die genehmigte Erweiterungsfläche wird sogar mit präzisen Messpunkten definiert. Außerdem wird angegeben, dass der weitere Betrieb der (schon bestehenden) Aufbereitungsanlagen, Verkehrs- und Lagerflächen für 25 Jahre genehmigt wird. Unter dem Gliederungspunkt I. A. 2 werden die in den Planfeststellungsbeschluss eingeschlossenen öffentlich-rechtlichen Entscheidungen nach den angewandten gesetzlichen Normen bzw. nach - landesrechtlichen - Verordnungen oder Erklärungen mit Fundstellen ihrer Veröffentlichung bezeichnet. Unter dem Gliederungspunkt I. C. 1.1 wird angegeben, dass die Geltungsdauer des Rahmenbetriebsplans bis zum 31. Dezember 2048 befristet wird und der Abbau und die Verfüllung bis spätestens zum 31. Dezember 2038 zu beenden sind. Alle diese Angaben sind präzise und damit ist der Planfeststellungsbeschluss insoweit inhaltlich hinreichend bestimmt. Randnummer 115 Der Planfeststellungsbeschluss ist auch insoweit inhaltlich hinreichend bestimmt, als er einen Vorbehalt nach § 74 Abs. 3 HVwVfG enthält. Dieser ergibt sich aus der Nebenbestimmung I. C. 1.2. Diese Nebenbestimmungen wird durch die Nebenbestimmungen 3.1, 3.3 und 3.4 ergänzt. In der Nebenbestimmung 1.2 heißt es, dass die Abbau- und Rekultivierungsplanung an die Teilablehnung und die Nebenbestimmungen zur Minimierung des Vogelschlagrisikos anzupassen und mit dem ersten Hauptbetriebsplan vorzulegen sind. In der Nebenbestimmung 3.1 wird der Beigeladenen aufgegeben, mit dem ersten Hauptbetriebsplan in der Folge präzise bezeichnete Unterlagen im Landschaftspflegerischen Begleitplan in aktualisierter Fassung vorzulegen. In der Nebenbestimmung 3.3 wird der Beigeladenen aufgegeben, zum dauerhaften Schutz der Altholzbestände in den WA 24 und 37 gegen Randschäden zusätzliche Waldrandstreifen zu belassen. Umfang und die notwendigen waldbaulichen Maßnahmen sind im Konzept nach Nebenbestimmung 4.4 darzustellen. In der Nebenbestimmung 4.4 heißt es, dass mit der Vorlage des ersten Hauptbetriebsplans ein in Abstimmung mit dem Forstamt C-Stadt erstelltes Konzept vorzulegen ist, welches die zur Waldrandsicherung notwendigen waldbaulichen Maßnahmen wie Unterbau, Voranbau oder das Belassen von zusätzlichen Waldrandstreifen in Waldabteilungen 24 und 37 (siehe Nebenbestimmung 3.3) beschreibt. Alle diese Nebenbestimmungen sind aus sich heraus verständlich und deshalb inhaltlich hinreichend bestimmt. Randnummer 116 Die Frage, ob das beklagte Land einen Vorbehalt nach § 74 Abs. 3 HVwVfG vorsehen durfte, ist keine Frage der formellen, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Randnummer 117 Der Planfeststellungsbeschluss vom 15.08.2013 ist materiell rechtmäßig. Randnummer 118 Bei der gerichtlichen Überprüfung der materiellen Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses sind die schon dargestellten Beschränkungen der gerichtlichen Überprüfung, die sich aus § 2 Abs. 5 UmwRG ergeben, sowie die Besonderheiten des bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nach § 57a BBergG zu beachten. Die Kammer folgt auch insoweit dem Prüfungsansatz, den der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinen Beschluss vom 20.02.2012 im Eilverfahren gewählt hat. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt: Randnummer 119 "Der Planfeststellungsbeschluss findet seine Rechtsgrundlage in § 57a Abs. 1 und 4 i. V. m. § 52 Abs. 2a des Bundesberggesetzes - BBergG-. Der Rahmenbetriebsplan hatte in Gestalt eines Planfeststellungsbeschlusses mit umfassender formeller Konzentrationswirkung (§ 57a Abs. 4 BBergG) einschließlich der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 57ci. V. m. § 52 Abs. 2a BBerg

G und § 1 Ziffer 1b aa) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben zu ergehen. Hierbei ersetzen die bergrechtlichen Vorschriften

§ 18

des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - die Anwendung der §§ 5 bis 14 UVPG. In den Fällen bergrechtlicher Planfeststellung steht der zuständigen Behörde kein planerischer Gestaltungsspielraum zu, vielmehr handelt es sich um eine gebundene Entscheidung (BVerwG, Urteil vom

  1. Dezember 2006 - 7 C 1.06 -, ). Der Gesetzgeber hat das Planfeststellungsverfahren und die Form des Planfeststellungsbeschlusses lediglich als geeignetes Trägerverfahren zur Integration der Umweltverträglichkeitsprüfung in das bergrechtliche Verfahren gewählt, damit war nicht die Einräumung eines planerischen Gestaltungsspielraums verbunden. Der Unternehmer hat Anspruch auf Erteilung der Vorhabengenehmigung, wenn zwingende Versagungsgründe, hier aus dem Umweltrecht vor allem zu prüfen die Versagungsgründe nach § 48 Abs. 2 BBergG, nicht vorliegen (BVerwG a. a. O.)." (Rdnr. 3) Randnummer 120 "Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist auch materiell rechtmäßig. Versagungsgründe nach § 48 Abs. 2 BBergG liegen nicht vor. Dem planfestgestellten Vorhaben stehen keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen. Randnummer 121 Auf der Tatbestandsseite des § 48 Abs. 2 BBergG ist eine Abwägung der widerstreitenden öffentlichen Interessen zu treffen (siehe Vitzthum/Piens, a. a. O., § 48 Rdnr. 33), die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (BVerwG, Urteil vom
  2. Dezember 2006, a. a. O.). Die zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen sind zunächst solche, die von außerhalb des Bergrechts stammen und nicht von § 55 BBergG normiert werden (siehe Vitzthum/Piens, a. a. O., § 48 Rn. 33). Weiter ist die Vorschrift dahin auszulegen, dass zu berücksichtigende öffentliche Interessen in Rechtsvorschriften oder auch verbindliche Aussagen eines Plans ihren Niederschlag gefunden haben müssen und deshalb dem Vorhaben dann keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, wenn sich bei Prüfung der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen in den einschlägigen Normen (etwa des 'Wohls der Allgemeinheit' in § 13 Hessisches Waldgesetzt - HwaldG -) ergibt, dass das Vorhaben diesen Normen bzw. einschlägigen Planaussagen entspricht (siehe Vitzthum/Piens, a. a. O., § 48 Rn. 63 m. w. N.). Dem Vorhaben können also entgegen der Auffassung der Beschwerde (siehe insbesondere Ausführungen S. 43 bis 53) nicht Umweltgüter ohne normative Anknüpfung entgegengehalten werden." (Rdnr. 17 und 18) Randnummer 122 Dieser Prüfungsansatz entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das in dem bereits angeführten Beschluss vom 06.06.2012 ausgeführt hat: Randnummer 123 "Die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans ergeht, auch soweit über sie

§ 57cSatz 1 Nr. 1 BBerg

G in Verbindung mit § 1 Nr. 1 Buchst.

  1. b)
  2. aa)der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau), § 57a, 57 Abs. 2a BBergG durch Planfeststellung zu entscheiden ist, als gebundene Entscheidung ohne planerischen Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde (Urteil vom 15. Dezember 2006 - BverwG 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259 <263 f,> Rn. 28 = Buchholz 406.27 § 57a BBergG Nr. 1 S. 5). Demnach ist ein Rahmenbetriebsplan zu erlassen, wenn - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 BBergG - insbesondere Versagungsgründe nach § 48 Abs. 2 BBergG nicht gegeben sind, die schon bei dieser Zulassungsentscheidung zu berücksichtigten sind (Urteile vom 4. Juli 1986 - BverwG 4 C 38.84 - BVerwGE 74, 315 <323> = Buchholz 406.27 § 48 BBerGB Nr. 1 S. 8 und vom 29. Juni 2006 - BverwG 7 C 11.05 - BVerwGE 126, 205 <209> Rn. 17 = Buchholz 406.27 § 48 BBergG Nr. 7 S. 2). Zu den öffentlichen Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2 BBergG gehören auch naturschutzrechtliche Belange und das uninonsrechtliche Habitat- und Artenschutzrecht. Ob der angefochtene Planfeststellungsbeschluss hieran gemessen rechtmäßig oder rechtswidrig ist, hat das Gericht ohne Bindung an die Rechtsaufassung und die Tatsachenfeststellungen der Behörde zu überprüfen; dabei hat es, um die Sache spruchreif zu machen, den Sachverhalt selbst aufzuklären und gegebenenfalls die erforderlichen Ermittlungen zu veranlassen (siehe zum Austausch der Begründung etwa Urteile vom 19. August 1988 - BVerwG 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96 <98> = Buchholz 406.11 § 1356 BBaujG Nr. 30 S. 3 und vom 31. März 2010 - BVerwG 8 C 12.09 = Buchholz 451.20 § 33c GewO Nr. 8 S. 7)." (Rdnr. 6) Randnummer 124 Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen Rechtsvorschriften, die sich aus § 57a BBergG i. V. m. dem HVwVfG ergeben. Der in dem Planfeststellungsbeschluss bei den allgemeinen und bergrechtlichen Nebenbestimmungen aufgenommene Vorbehalt nach § 74 Abs. 3 HVwVfG ist rechtmäßig. Randnummer 125 Der Ablauf des Planfeststellungsverfahrens richtet sich, soweit nicht im BBergG Spezialregelungen enthalten sind oder aus den Verfahrensregelungen der Umweltverträglichkeitsprüfung besondere Anforderungen resultieren,

§ 5BBerg

G nach den allgemeinen Vorschriften des Planfeststellungsverfahrens in den Verwaltungsverfahrensgesetzen. Da das Bundesberggesetz von den Ländern ausgeführt wird, gelten

§ 1Abs. 3 die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder (Keienburg in Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBerg

G,

  1. Aufl. 2016, § 57a, Rdnr. 3). § 74 Abs. 3 HVwVfG ermächtigt dazu, soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten. Dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen. Die Möglichkeit, in den Planfeststellungsbeschluss einen solchen Vorbehalt aufzunehmen, besteht auch im bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.08.2010 - 11 N 10/08 - ZfB 2011, 20; Keienburg, a. a. O., § 57a, Rdnr. 46; Kühne, Obligatorische Rahmenbetriebsplanzulassung im Bergrecht und ihre Wirkungen, DVBl 2006, 662, 667, 670). Dies belegt bereits § 57 Abs. 5
  2. Halbsatz BBergG mit der dort geregelten bergrechtsspezifischen Möglichkeit eines Entscheidungsvorbehalts hinsichtlich Entscheidungen i. S. d. § 48 Abs. 2 BBergG zum Schutz von Rechten Dritter (Keienburg, a. a. O., § 57a, Rdnr. 46 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 15.12.2006 - 7 C 6/06 - BVerwGE 127, 272). Randnummer 126 Das beklagte Land hat in der Nebenbestimmung 1.2 auch einen Vorbehalt im Sinne des § 74 Abs. 3 HVwVfG aufgenommen. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Nebenbestimmung, in der es am Ende heißt: "... (Vorbehalt nach § 74 Abs. 3 HVwVfG ).". Vorbehalten wird auch lediglich eine spätere Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses. Die noch vorzulegenden Pläne sollten nach dem Wortlaut der Nebenbestimmung 1.2 (und auch nach den ergänzenden Nebenbestimmungen 3.1, 3.3 und 4.4) mit dem ersten Hauptbetriebsplan vorgelegt werden. Nach Vorlage der weiteren Pläne sollte der Planfeststellungsbeschluss durch einen Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vervollständigt werden. Mit einer "Abarbeitung des Planvorbehalts" im Hauptbetriebsplan, die das beklagte Land in dem kurz vor der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz für ausreichend erachtet, wird der Ergänzungsvorbehalt, der sich auf den Planfeststellungsbeschluss bezieht, nicht erfüllt. Wenn man die Ausführungen zur Prüfung des Vorbehalts im Sinne des § 74 Abs. 3 HVwVfG durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 20.02.2014 im Eilverfahren so interpretiert, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof eine "Abarbeitung" des Planvorbehalts in dem Hauptbetriebsplan für ausreichend hält, wird diese Auffassung von der Kammer nicht geteilt. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Nebenbestimmung 1.2 handelt es sich um einen Planergänzungsvorbehalt, der nur durch den Erlass eines Planergänzungsbeschlusses umgesetzt werden kann. Im Übrigen sind die von dem Kläger im Oktober 2013 der Bergaufsicht vorgelegten umfangreichen Pläne in der Ergänzung des Hauptbetriebsplans, die am 09.12.2013 zugelassen worden ist, nicht zum Gegenstand der Zulassung des Hauptbetriebsplans gemacht worden ("abgearbeitet" worden), sondern in der Begründung des Bescheids vom 09.12.2013 wird lediglich mitgeteilt, dass die Nebenbestimmung Nr. 3.1 nach Ansicht des beklagten Landes durch die im Oktober 2013 vorgelegten Unterlagen erfüllt worden ist. Randnummer 127 Die Voraussetzungen des § 74 Abs. 3 HVwVfG , einen Vorbehalt in den Planfeststellungsbeschluss aufzunehmen, lagen vor. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen ein Vorbehalt späterer Planergänzung in einem Planfeststellungsbeschluss aufgenommen werden kann, grundsätzlich geklärt. Danach ist für die Beurteilung der Frage, ob im Planfeststellungsbeschluss eine abschließende Entscheidung vorbehalten bleibt, soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, der Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses maßgebend. Auf diesen Zeitpunkt bezogen müssen sich die für die Bewältigung des Problems notwendigen Kenntnisse nicht mit vertretbarem Aufwand beschaffen lassen. Auch dann ist ein Vorbehalt nur zulässig, wenn der Planungsträger davon ausgehen darf, dass der noch ungelöste Konflikt im Zeitpunkt der Plandurchführung in einem anderen Verfahren in Übereinstimmung mit seiner eigenen planerischen Entscheidung bewältigt werden kann. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Problemregelung in dem dafür vorgesehenen Planungsverfahren zwar noch aussteht, aber nach den Umständen des Einzelfalls bei vernünftiger Betrachtungsweise objektiv zu erwarten ist. Die Planfeststellungsbehörde muss dazu ohne Abwägungsfehler ausschließen können, dass eine Lösung des offengehaltenen Problems durch die bereits getroffenen Feststellungen in Frage gestellt wird. Außerdem dürfen die mit dem Vorbehalt unberücksichtigt gebliebenen Belange kein solches Gewicht haben, dass die Planungsentscheidung nachträglich als unabgewogen erscheinen kann. Der Vorbehalt setzt deswegen eine Einschätzung der später zu regelnden Konfliktlage zumindest in ihren Umrissen voraus. Daher muss bereits im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses sichergestellt sein, dass durch den Vorbehalt andere einschlägige öffentliche und private Belange nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1996 - 4 C 29/94 - BVerwGE 102, 331 [Rdnr. 59, 60]; BVerwG, Beschluss v. 26.11.1991 - 7 C 16/89 - NVwZ 1992, 787). Die Regelung des § 74 Abs. 3 HVwVfG enthält somit eine Einschränkung des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Planfeststellung und zugleich des Gebots der Konfliktbewältigung bzw. - umgekehrt - des Verbots des Konflikttransfers (so Kühne, DVBl 2006, 662, 667). Keienburg (a. a. O., § 57a, Rdnr. 47) beschreibt die Voraussetzungen für einen Vorbehalt nach § 74 Abs. 3 HVwVfG so, dass die grundsätzliche Frage des "Ob" des Vorhabens entscheidungsreif sein und mit dem Planfeststellungsbeschluss auch entschieden werden müsse. Vorbehalten werden könnten nur Einzelaspekte des "Wie" des Vorhabens, von denen bei vernünftiger Betrachtungsweise erwartet werden könnte, dass sie bewältigt werden könnten. Die Grenze der Zulässigkeit eines Entscheidungsvorbehalts sei erreicht, wenn die Machbarkeit eines Vorhabens mit der Planfeststellung noch nicht abschließend geklärt werden könne und für die grundsätzliche Zulassungsfähigkeit des Vorhabens bedeutsame Fragen in eine spätere Entscheidung verlagert werden solle. Randnummer 128 Aus dem zeitlichen Ablauf des Geschehens und aus Erläuterungen des Leiters des Dezernats Bergaufsicht beim Regierungspräsidium Darmstadt sowie des Vertreters der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung lässt sich ableiten, dass das beklagte Land den Vorbehalt nach § 74 Abs. 3 HVwVfG in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommen hat, weil zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife im Sommer 2013 die Beigeladene zwar damit einverstanden war, dass ihr Antrag teilweise - bezüglich der Waldabteilung 37 vollständig und bezüglich der Waldabteilung 24 teilweise - abgelehnt wird, jedoch die mit dem ursprünglichen Antrag eingereichten Pläne an die Teilablehnung des Vorhabens noch nicht angepasst waren. Das beklagte Land hat deshalb - um den Rahmenbetriebsplan durch einen Planfeststellungsbeschluss zulassen zu können, ohne noch einige Zeit auf geänderte Pläne warten zu müssen - den Vorbehalt nach § 74 Abs. 3 HVwVfG aufgenommen. Randnummer 129 Diese Entscheidung des beklagten Landes ist rechtmäßig. In der Kommentarliteratur ist anerkannt, dass die Durchführung eines Teils der Planung von einer Genehmigung oder einer Detailplanung abhängig gemacht werden kann, wenn etwa detaillierte Bauausführungspläne noch fehlen oder noch eine Detailvariante geprüft werden soll (vgl. Lieber in Mann/Sennekamp/Uechtritz [Hrsg.], Verwaltungsverfahrensgesetz - Großkommentar, 2014, § 74, Rdnr. 291). Im August 2013 lag dem beklagten Land der Antrag auf Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses in der ursprünglichen Fassung vor, d. h. bezogen auf eine Abbaufläche von 82,7 ha. Die Prüfungen des beklagten Landes hatten ergeben, dass aus Gründen des Naturschutzes und des Wasserrechts eine Zulassung des Vorhabens im Bereich der Waldabteilung 37 und im Bereich der Altholzinsel im südlichen Teil der Waldabteilung 24 nicht in Betracht kam. Der übrige Teil des Vorhabens war nach der Ansicht des beklagten Landes genehmigungsfähig. Dabei konnte das beklagte Land die Prüfung des verbleibenden Vorhabens anhand der ihm vorliegenden Unterlagen vornehmen, da durch die Verkleinerung der für den Abbau vorgesehenen Fläche keine Änderung der Grundkonzeption des Vorhabens eintrat. Randnummer 130 Die Abbaukonzeption für die Südostgrube, über deren Zulassung das beklagte Land im August 2013 zu entscheiden hatte, entsprach der Konzeption, die auch für den Abbau des Bodenschatzes in der Ostgrube ab 1991 gewählt worden war. Anders als dies in den ersten Jahrzehnten des Abbaus von Sand und Kies ab 1927 der Fall war, sollte nach dem Abbau kein See verbleiben, der mit dem vorschreitenden Abbau des Bodenschatzes immer größer wird. Es sollte vielmehr eine Verfüllung der durch Abbau entstehenden Grube vorgenommen werden und nach der Wiederverfüllung sollte durch Wiederaufforstung der größeren Teile der Fläche eine Landschaft von Wäldern und einigen kleineren Seen entstehen. Alle Eingriffe in Natur- und Landschaft sollten

den Bestimmungen des BNatSchG ausgeglichen werden. Randnummer 131 An dieser Grundkonzeption änderte sich durch die Verkleinerung des Vorhabens nichts. Die in dem Planfeststellungsbeschluss zu bewältigenden Konflikte wurden prognostisch nicht größer, sondern kleiner. Randnummer 132 Das Vorhaben konnte auch nach der Verkleinerung der Abbaufläche nur in Abschnitten verwirklicht werden. Auch ein Abbaubereich von 63,7 ha ist eine sehr große Fläche, in der der Bodenschatz nur in Abbauabschnitten gewonnen werden kann. Der Abbau war darüber hinaus auch nach der Verkleinerung der Abbaufläche über einen Zeitraum von 25 Jahren geplant. Deshalb musste es nach wie vor Abbauabschnitte geben. Es war aber davon auszugehen, dass durch den Wegfall von etwa einem Viertel der Abbaufläche gegenüber der ursprünglichen Planung mit acht Abbauabschnitten weniger Abbauabschnitte erforderlich waren. Voraussichtlich würden sechs Abbauabschnitte ausreichen. Die Änderungen der Abbauplanung mussten von der Beigeladenen in geänderten Plänen dargestellt werden. Randnummer 133 Auch die Pläne, in denen der Eingriff in Natur- und Landschaft dargestellt wird, sowie die Pläne, in denen die Rekultivierung der Abbauflächen und die Ausgleichsmaßnahmen für den Eingriff dargestellt wurden, bedurften der Anpassung an die Verkleinerung der Abbaufläche. Diesbezüglich lagen der Bergaufsicht beim Regierungspräsidium neben der Umweltverträglichkeitsstudie der landschaftspflegerische Begleitplan, das hydrogeologische Gutachten und die Unterlagen zu den forstlichen Belangen vor. Diese Unterlagen konnten von der Bergaufsicht beim Regierungspräsidium Darmstadt unter Beteiligung weiterer Dezernate des Regierungspräsidiums bzw. anderer Behörden geprüft werden, weil sie vollständig waren und die ihnen zugrundeliegende Konzeption durch die Verkleinerung der Abbaufläche nicht in Frage gestellt war. An der schon dargestellten Grundkonzeption (Abbau in Abschnitten, Wiederverfüllung der entstehenden Grube, Wiederaufforstung der größeren Teile der Abbaufläche und Anlegen von kleineren Seen auf der übrigen Fläche) änderte sich durch die Verkleinerung der Abbaufläche nichts. Die Grundkonzeption konnte daher anhand der vorliegenden Unterlagen geprüft werden. Randnummer 134 Der Eingriff in Natur- und Landschaft wurde durch die Verringerung der Abbaufläche um etwa ein Viertel geringer. Da die Wälder in der Waldabteilung 37 und insbesondere die Altholzbestände im südlichen Teil der Waldabteilung 24 ökologisch sehr wertvoll sind, wird der Eingriff in Natur und Landschaft - würde man ihn insgesamt bilanzieren - durch die Verringerung der Abbaufläche um ein Viertel um mehr als dieses Viertel geringer. Durch die Verkleinerung der Abbaufläche werden die im Naturschutzrecht zu bewältigenden Konflikte daher prognostisch erkennbar geringer. Es musste lediglich beachtet werden, dass mit der Veränderung der Abbaufläche auch neue Konflikte entstehen können. Zum Schutz des bestehenden Waldes musste berücksichtigt werden, dass im Bereich der Waldabteilung 37 und des erhalten bleibenden Teil der Waldabteilung 24 durch die Abholzung der angrenzenden Bereichen an bisher nicht vorgesehen Stellen Waldränder entstehen. An diesen Stellen musste daher in den neu einzureichenden Unterlagen ein Waldrandschutzkonzept vorgesehen werden. Ein Grund dafür, dass es der Beigeladenen nicht gelingen könnte, insoweit ein tragfähiges Konzept zu entwickeln, ist nicht ersichtlich. Da schon nach der ursprünglichen Planung ein Waldrandschutzkonzept erforderlich war, dass geprüft werden konnte, musste die Beigeladene lediglich eine Anpassung des bisherigen Waldrandschutzkonzepts vornehmen. Beim Erlass des Planfeststellungsbeschlusses war nicht ersichtlich, warum dies der Beigeladenen nicht gelingen sollte. Randnummer 135 Auch in Bezug auf den Artenschutz war absehbar, dass die bislang verfolgte Grundkonzeption nicht verändert werden musste. Mit dem ursprünglichen Antrag war von der Beigeladenen ein landschaftspflegerischer Begleitplan eingereicht worden, der umfangreiche Untersuchung des vorhandenen Naturzustands, eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung sowie Vermeidungs-, Minimierungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die in Maßnahmenblättern und Maßnahmenplänen beschrieben waren, enthielt. Die Untersuchungen des vorhandenen Naturzustands mussten nicht verändert werden, wenn das Gebiet, in das eingegriffen wird, um etwa ein Viertel reduziert wird. Neu vorgelegt werden musste allerdings die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung, wobei diese aber auch nur an die Verkleinerung des Eingriffsgebiets anzupassen war. Eine Notwendigkeit, die Grundkonzeption des naturschutzrechtlichen Eingriffs wegen der Verringerung der Abbaufläche zu verändern, bestand nicht. Die einzelnen Vermeidungs-, Minimierungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die vorzunehmen sind, wurden in Maßnahmenblättern beschrieben, wobei in den Maßnahmenblättern nur die einzelnen Maßnahmen beschrieben wurden ohne anzugeben, an welcher Stelle die Maßnahmen umzusetzen sind. An welcher Stelle die Maßnahmen umzusetzen waren, wurde in den Maßnahmenplänen dargestellt. Da etwa ein Viertel des Abbaugebiets wegfällt, ergab sich bei nahezu allen Maßnahmenplänen ein Anpassungsbedarf. Dieser ergab sich aber in erster Linie nur daraus, dass Maßnahmen, die sich auf die Waldabteilungen 37 und - teilweise - 24 bezogen, nunmehr nicht mehr dargestellt werden mussten. Für Ausgleichsmaßnahmen vorgesehene Flächen außerhalb des Abbaugebiets mussten perspektivisch nicht im größeren Maße verändert werden, weil die für Ausgleichsmaßnahmen vorgesehenen Flächen mit der Verringerung des Eingriffs kleiner werden können, sich aber eine Notwendigkeit, diese Maßnahmen an anderen Stellen umzusetzen, nicht erkennen ließ. Insgesamt ergab sich deshalb bei den Maßnahmenblättern kaum ein Änderungsbedarf und die Maßnahmenpläne waren grundsätzlich nur an die Verkleinerung des Eingriffsgebiets anzupassen. Deshalb war auch bei den nach dem Artenschutzrecht erforderlichen Maßnahmen im August 2013 die Prognose möglich, dass die Frage, ob das Vorhaben nach den Vorschriften des Natur- und Artenschutzrechts genehmigungsfähig ist, anhand der vorliegenden Unterlagen beantwortet werden konnte, da der Eingriff in die Natur mit der Verringerung der Abbaufläche um etwa ein Viertel ebenfalls geringer wurde und eine Änderung der Grundkonzeption nicht nötig war. Randnummer 136 Insgesamt gesehen bestand daher ein Anpassungsbedarf lediglich bei Einzelaspekten des "Wie" des Vorhabens. Die Abbauplanung musste bei den Abbauabschnitten an die Verkleinerung des Abbaugebiets angepasst werden. Damit wurde die Grundkonzeption für die Abbauabschnitte aber nicht in Frage gestellt, sondern es war lediglich eine Anpassung erforderlich, die voraussichtlich zu einer Verringerung der Anzahl der Abbauabschnitte führen würde. Bei dem Eingriff in Natur und Landschaft war prognostisch eine deutliche Verringerung der Eingriffsintensivität zu erwarten. Insoweit mussten überwiegend lediglich Pläne neu vorgelegt werden, die die Verkleinerung des Abbau- und damit des Eingriffsgebiets berücksichtigen. Eine Neukonzeption war prognostisch nur insoweit erforderlich, als an anderen Stellen als vorher Konzepte für den Waldrandschutz vorzusehen waren. Da auch nach der ursprünglichen Planung schon Waldränder zu schützen waren, war aber insoweit kein vollständige Neukonzeption des Waldrandschutzes erforderlich, sondern nur eine Detailanpassung. Was den Bereich des Artenschutzes anbelangt, war zwar eine umfassende Neufassung der Maßnahmenpläne erforderlich. Der Umfang der Neufassung dieser Pläne ergab sich aber nicht daraus, dass die Grundkonzeption des Artenschutzes zu ändern gewesen wäre. Diese Konzeption des artenschutzrechtlichen Ausgleichs in außerhalb des Eingriffsgebiets liegenden Flächen musste wegen der Verkleinerung des Abbaugebiets nicht verändert werden. Es war lediglich erforderlich, die Maßnahmenpläne, in denen die Stellen, an denen der Ausgleich geschehen sollte, dargestellt werden, an den geringer werdenden Eingriff anzupassen. Die Maßnahmen selbst, die in den Maßnahmenblättern dargestellt wurden, bedurften keiner Anpassung. Auch insoweit musste somit wegen der Verkleinerung des Abbaugebiets die Grundkonzeption des artenschutzrechtlichen Ausgleichs nicht verändert werden. Randnummer 137 Das beklagte Land ist daher im August 2013 zu Recht davon ausgegangen, dass die wesentlichen Konflikte, die das Vorhaben mit der verkleinerten Abbaufläche hervorrief, schon nach der vorliegenden Konzeption bewältigt waren, somit keine Konflikte in die Planergänzung transferiert werden würden. Die grundsätzliche Frage des "Ob" des Vorhabens war entscheidungsreif und wurde mit dem Planfeststellungsbeschluss entschieden. Vorbehalten wurde nur Einzelaspekte des "Wie" des Vorhabens, von denen bei vernünftiger Betrachtungsweise erwartet werden konnte, dass sie bewältigt werden konnten. Randnummer 138 Der Ergänzungsvorbehalt wurde in den Planfeststellungsbeschluss auch korrekt umgesetzt. In der Nebenbestimmung 1.2 ist der Ergänzungsvorbehalt enthalten. In dieser Nebenbestimmung wird der Beigeladenen auch aufgegeben, die Abbau- und Rekultivierungsplanung an die Teilablehnung anzupassen. Konkretisiert wird dies in der Nebenbestimmung 3.1. Dort wird in Einzelnen aufgeführt, welche Pläne bei der Rekultivierungsplanung neu vorzulegen sind. Weiterhin werden ein neu vorzulegendes Maßnahmenblatt und die neu vorzulegenden Maßnahmenblätter für den artenschutzrechtlichen Ausgleich bezeichnet. In der Nebenbestimmung 4.4 wird dann noch bestimmt, dass mit dem ersten Hauptbetriebsplan ein mit dem Forstamt C-Stadt abgestimmten Konzept vorzulegen ist, welches die zur Waldrandsicherung notwendigen waldbaulichen Maßnahmen beschreibt. Randnummer 139 Der Umstand, dass der im Planfeststellungsbeschluss enthaltene Vorbehalt einer späteren Planergänzung im Sinne des § 74 Abs. 3 HVwVfG rechtmäßig ist, führt dazu, dass das Gericht bei der vorliegenden Anfechtungsklage nur die Regelungen prüfen kann, die der Planfeststellungsbeschluss trifft. Die von dem Planfeststellungsbeschluss ausgehende Genehmigungswirkung (§§ 57a BBergB, 75 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 HVwVfG ) tritt nämlich nicht ein, soweit ein Entscheidungsvorbehalt nach § 74 Abs. 3 HVwVfG besteht (vgl. dazu BVerwG, Beschluss v. 25.04.2007 - 9 VR 4/07 -). Die künftigen Regelungen, die Gegenstand des noch nicht erlassenen Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses sein werden, sind nicht Teil der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, die die Kammer vorzunehmen hat. Randnummer 140 Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen Erfordernisse der Raumordnung. Beim Erlass des Planfeststellungsbeschlusses war von dem beklagten Land ein bestehendes Ziel der Raumordnung zu beachten. Ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung war deshalb nicht zu berücksichtigen. Randnummer 141 Bei bergbaulichen Vorhaben, die

§ 52Abs. 2a BBerg

G in einem Planfeststellungsverfahren zuzulassen sind, dient § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ROG als "Raumordnungsklausel" im Betriebsplanverfahren. Bei der Zulassung nicht planfeststellungsbedürftiger Betriebspläne sind die Erfordernisse der Raumordnung über § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG zu beachten bzw. zu berücksichtigen (vgl. von Mäßenhausen in Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, a. a. O., Anh. § 48, Rdnr. 132 m. w. N.). Das ROG ist auf den vorliegenden Fall in der Fassung anzuwenden, die seit dem Gesetz zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986) gilt. Dieses Änderungsgesetz ist nämlich

seinem Art. 9 im Wesentlichen am 30.06.2009 in Kraft getreten, galt somit zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfestbeschlusses.

§ 4Abs.

1 Satz 1 Nr. 3 ROG sind bei Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen, die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Der Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ROG auf die Zulassung eines bergrechtlichen Rahmenbetriebsplan in einem Planfeststellungsverfahren steht der atypische Charakter der bergrechtlichen Planfeststellung, in dem ein Zulassungsanspruch des Bergunternehmers besteht, nicht entgegen; folgt man dem nicht, sind die Erfordernisse der Raumordnung jedenfalls bei planfeststellungsbedürftigen Betriebsplänen über § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG zu beachten bzw. zu berücksichtigen (von Mäßenhausen, a. a. O.). Randnummer 142 Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ROG sind Erfordernisse der Raumordnung Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung.

§ 3Abs.

1 Nr. 2 ROG sind Ziele

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