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VG Darmstadt 6. Kammer 6 L 1478/17.DA Beschluss Streitigkeiten nach dem Hessischen Umweltinformationsgesetz § 7 Abs 2 Nr. 4 HUIG, § 8 Abs 1 Nr 2 HUIG,

Obsah (4)§ 16§ 17§ 19§ 19a

gesetz Leitsatz Wenn in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren das Urheberrecht an vorgelegten Gutachten mangels Übertragung auf die Betreiberin der Anlage bei den Gutachtern verblieb

teresse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsaktes nach §§ 80a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 S. 2 Nr. 4, Abs. 5 S. 1 VwGO das Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiegt, ist Gegenstand einer eigenständigen gerichtlichen Ermessensentscheidung. Bei (Dritt-)Konstellationen wie der vorliegenden stehen sich nicht allein das öffentliche Vollzugsinteresse und das private Interesse an einer Beibehaltung des status quo gegenüber. Eine vorläufige gerichtliche Regelung muss vielmehr auch

teresse der durch die Genehmigung begünstigten Beigeladenen an der Umsetzung der eingeräumten Rechtsposition berücksichtigen. Dieses Interesse ist nicht von vornherein weniger gewichtig als

teresse der Antragstellerin. Dies führt letztlich dazu, dass bei der zu treffenden Interessenabwägung vor allem die erkennbaren Erfolgsaussichten der jeweiligen Klage von Bedeutung sind (vgl. VGH Kassel, Beschluss v. 28.01.2014, Az.: 9 B 2184/13 - juris; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 152 und 158). Bei der Frage der Erfolgsaussicht der Klage hat das Verwaltungsgericht den gewährten Zugang zu Umweltinformationen nur darauf zu überprüfen, ob Rechte des anfechtenden Dritten verletzt werden (vgl. z.B. BVerwG, Urteil v. 05.10.1990, Az.: 7 C 55.89 und 7 C 56.89; VGH Kassel, Beschluss v. 31.05.1990, Az.: 8 R 3118/89 ; Beschluss v. 27.09.2004, Az.: 2 TG 1630/04 ; VG Darmstadt, Beschluss v. 17.06.2015, Az.: 6 L 571/15.DA ). Im Rahmen der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sachlage erweist sich die Anfechtungsklage gegen den Bescheid über die Gewährung von Akteneinsicht durch Überlassung (digitaler) Kopien nach dem Hessischen Umweltinformationsgesetz vom 27.02.2017 nicht nur wegen der fehlenden Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO als unzulässig, sondern auch als unbegründet. Der genannte Bescheid, mit dem der Zugang zu Umweltinformationen gewährt wird, ist rechtmäßig und verstößt insbesondere nicht gegen den Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 2 HUIG . Rechtsgrundlage für den Zugang zu Umweltinformationen ist § 3 Abs.1 HUIG . Danach hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes einen Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine Informationspflichtstelle verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Zunächst handelt es sich bei den begehrten Informationen unstreitig um Umweltinformationen gemäß § 2 Abs. 3 HUIG . Über diese Informationen verfügt die Antragsgegnerin als informationspflichtige Stelle nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 HUIG , da die Informationen aufgrund des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens bei ihr vorhanden sind. Soweit die Antragstellerin diesbezüglich einwendet, der Antrag auf Informationszugang sei gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 4 HUIG bereits deshalb abzulehnen, da einige Unterlagen, insbesondere der Landschaftspflegerische Begleitplan, dem Antragsgegner noch nicht abgeschlossen vorlägen, kann sie damit nicht durchdringen. Zutreffend ist zwar, dass der Antragsgegner im zugrundeliegenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen noch nicht attestiert hat. Dies ist jedoch auch nicht Voraussetzung für einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen nach dem HUIG. Die Erklärung der Vollständigkeit setzt lediglich die Frist für die Erteilung der Genehmigung gemäß § 10 Abs. 6 a BImSchG in Lauf und bedeutet nicht, dass einzelne Antragsunterlagen nicht in abgeschlossener Form bei der Behörde vorliegen können. Unstreitig ist auch, dass einige vorgelegte Unterlagen, insbesondere der Landschaftspflegerische Begleitplan, einer Ergänzung bedürfen und überarbeitet werden. Dies ist in einem umfangreichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht ungewöhnlich und gerade auch der Sinn der Vollständigkeitserklärung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der vorgelegte Landschaftspflegerische Begleitplan der U. vom 28.09.2016 oder auch weitere ergänzungsbedürftige Unterlagen dem Antragsgegner nicht abgeschlossen vorliegen. Schriftstücke sind noch nicht abgeschlossen, solange sie lediglich einen Entwurf darstellen und noch nicht - z. B. durch Abzeichnung oder durch Übersendung an einen Dritten - freigegeben worden sind. Von Externen für die informationspflichtige Stelle erstellte Gutachten oder Stellungnahmen sind daher regelmäßig mit ihrer Übermittlung an diese abgeschlossen (vgl. Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, UIG, § 8 Rn. 66 und 69; Engel in Götze/Engel, UIG, § 8 Rn. 47; BVerwG, Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13.07). Dies ist vorliegend der Fall. Die Antragstellerin hat die Gutachten einschließlich des Landschaftspflegerischen Begleitplans im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eingereicht in der Erwartung, dass auf deren Grundlage die Genehmigung erteilt werden kann. Sofern sich im Verlauf des Genehmigungsverfahrens aufgrund weiterer Erkenntnisse ergibt, dass die Gutachten einer Ergänzung oder Überarbeitung bedürfen, hindert dies nicht die Herausgabe des bisher vorliegenden abgeschlossenen Schriftstücks. Missverständnissen kann dadurch begegnet werden, dass dem Informationsantragsteller Einsicht auch in die ergänzten bzw. überarbeiteten Gutachten gewährt wird, die nach Vorlage ebenfalls abgeschlossene Schriftstücke darstellen. Dem Anspruch auf Informationszugang steht auch nicht der Ablehnungsgrund des § 8 Abs.1 Nr. 2 HUIG entgegen. Danach ist der Antrag abzulehnen, wenn durch die Bekanntgabe der Informationen Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere das Urheberrecht verletzt werden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Das Urheberrecht schützt nach §§ 1, 2 UrhG jedes Werk der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Werke in diesem Sinne sind gemäß § 2 Abs. 2 UrhG jedoch nur persönliche geistige Schöpfungen. Ob und inwieweit es sich bei den streitgegenständlichen Gutachten und Stellungnahmen um urheberrechtlich geschützte Werke handelt, kann ohne die Einsichtnahme in diese Unterlagen nicht festgestellt werden. Von einer Beiziehung der Akten des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens sieht das beschließende Gericht zwecks Vermeidung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, die dadurch eintreten könnte, dass der Beigeladene gemäß § 100 VwGO Einsicht in die dem Gericht vorgelegten Akten begehrt, aber ab. Vielmehr wird zu Gunsten der Antragstellerin und der Gutachter - wie auch bereits im angefochtenen Bescheid - unterstellt, dass es sich bei den Unterlagen um urheberrechtlich geschützte Werke handelt. Es bedarf vorliegend auch keiner Klärung, ob durch das Zugänglichmachen der begehrten Informationen Urheberrechte, insbesondere das Erstveröffentlichungsrecht gemäß § 12 UrhG,

§ 16Urh

G statuierte Vervielfältigungsrecht,

§ 17Urh

G enthaltene Verbreitungsrecht,

§ 19Urh

G geregelte Vortrags- und Vorführungsrecht sowie

§ 19aUrh

G enthaltene Recht der öffentlichen Zugänglichmachung tatsächlich verletzt werden. Denn der mit Bescheid vom 27.02.2017 gewährte Zugang zu den genannten Umweltinformationen ist trotz möglicher Verletzung des Urheberrechts zulässig, da das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Information dem privaten Nichtveröffentlichungsinteresse überwiegt. Die Abwägungsklausel des § 8 Abs.1 Satz 1 HUIG geht zurück auf Erwägungsgrund 16 und Art. 4 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28.01.2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen. Danach sind die Ablehnungsgründe eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall wird das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen

teresse an der Verweigerung der Bekanntgabe abgewogen (vgl. auch VG Dresden, Urteil vom 21.04.2016 - 3 K 1371/12, juris Rn. 82). Mit den Umweltinformationsgesetzen soll der Öffentlichkeit ein erweiterter Zugang zu umweltbezogenen Informationen sichergestellt werden. Dies soll nach Erwägungsgrund Nr. 1 der Richtlinie 2003/4/EG dazu beitragen, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch sowie eine wirksame Teilnahme der Öffentlichkeit in Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und letztendlich so den Umweltschutz zu verbessern. Dies stellt ein öffentliches Interesse dar, so dass letztendlich der Einzelne, der den Zugang zu Umweltinformationen begehrt, als Sachwalter der Allgemeinheit tätig wird (vgl. Hess VGH, Urteil vom 04.01.2006 - 12 Q 2828/05 -, juris Rn. 29 ; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.05.2012 - OVG 12 S 12.12, juris Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 21.02.2008, juris Rn. 11; VG Dresden, Urteil vom 21.04.2016 - 3 K 1371/12, juris Rn. 83). Das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Informationen überwiegt im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 HUIG aber nur dann, wenn mit dem Antrag auf Zugang zu Informationen ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag rechtfertigt. Es genügt daher nicht das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit, Zugang zu Informationen über die Umwelt zu erhalten. Anderenfalls überwöge das öffentliche Interesse stets und die Abwägung im Einzelfall wäre entbehrlich (vgl. BVerwG vom 24.09.2009 - 7 C 2.09, NVwZ 2010, 189 Rn. 62). Der Beigeladene macht geltend, dass er ordentliches Mitglied der Gemeindevertretung T. sowie Mitbegründer und Mitglied der Initiative "S. / Y." ist. Er habe es sich zur Aufgabe gemacht, die Öffentlichkeit über das Windkraftprojekt "P." und dessen Rahmenbedingungen möglichst objektiv und neutral zu unterrichten, sowie den öffentlichen Diskurs anzuregen und damit die "Wächterfunktion der Öffentlichkeit zur Verbesserung des Umweltschutzes" wahrzunehmen. Als Architekt sei er als besonders geeignete Person von der Bürgerinitiative um die Beantragung von Umweltinformationen bei der Behörde aufgefordert worden. Es geht ihm also um die Information der Bevölkerung über die in der Region geplante Windkraftanlage und ihre eventuellen Auswirkungen. Gerade in dieser Mittlerfunktion, insbesondere als ausgewählter Vertreter der Initiative und als Gemeinderatsmitglied, liegt ein öffentliches Interesse, das weit über das private Interesse des Beigeladenen hinausgeht. Dieses öffentliche Interesse verdrängt vorliegend das geschützte private urheberrechtliche Interesse an der Nichtveröffentlichung der Gutachten. Entscheidend ist dabei, dass es sich um Auftragsarbeiten zur Vorlage im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren handelt, die mit Erfüllung und Bezahlung für die Gutachter erledigt sind. Jedenfalls wurde bisher kein darüber hinausgehendes Interesse der Gutachter an der Verwendung ihrer Gutachten dargelegt. Das gilt auch für ein möglicherweise bestehendes Interesse an der Nichtveröffentlichung. Es sind daher keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass von den urheberrechtlich geschützten Rechten Gebrauch gemacht werden soll oder könnte, so dass

teresse an der Nichtbekanntgabe der Umweltinformationen als gering zu bewerten ist. Auch die von der Antragstellerin geltend gemachten wirtschaftlichen Belange überwiegen nicht das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe von Umweltinformationen. Denn mit Vorlage der Gutachten bei der Genehmigungsbehörde hat sich der Zweck der Gutachten erfüllt, für den die Antragstellerin die Gutachter honoriert hat. Dafür, dass durch die Bekanntgabe die Gutachten in Zukunft teurer werden, liegen keine Anhaltspunkte vor und wurden auch nicht dargelegt. Der Beigeladene wird die Informationen nach eigenen Angaben und schriftlicher Bestätigung nur im Rahmen seiner lokalen umweltpolitischen Tätigkeit, also nicht gewerblich, nutzen. Außerdem wird die Überlassung der Unterlagen gemäß Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids ausschließlich für den Eigengebrauch gestattet. Verstößt der Beigeladene gegen seine eigene Zusage oder gegen Ziffer 2 des Bescheids vom 27.02.2017, so macht er sich gegebenenfalls schadensersatzpflichtig. Im Übrigen wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die ausführliche und gewissenhafte Abwägung im angefochtenen Bescheid vom 27.02.2017 (Seite 8-11) verwiesen, der nichts mehr hinzuzufügen ist. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Akteneinsicht durch Übersendung digitaler Kopien gewährt wird. Nach § 3 Abs. 2 HUIG kann der Zugang zu den Umweltinformationen durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art eröffnet werden. Der Beigeladene beantragte vorliegend Akteneinsicht durch Überlassen digitaler Kopien. Diese Form des Informationszugangs ist nicht zu beanstanden. Die Gewährung von Akteneinsicht umfasst grundsätzlich auch das Überlassen von Kopien, denn allein das Aktenstudium wird dem öffentlichen Interesse am Informationszugang nicht gerecht (vgl. Reidt/ Schiller in Landmann/Rohmer, § 3 UIG, Rn. 13). Nur so kann

formationsrecht umfassend und sinnvoll wahrgenommen werden. Es ist dem Beigeladenen nicht zumutbar, die Akteninhalte abzuschreiben oder sich im Rahmen der öffentlichen Diskussion als Gemeinderatsmitglied oder als Mitglied der Bürgerinitiative auf das von ihm Gelesene zu stützen. Dies ist zum einen wenig belastbar und birgt zum anderen die Gefahr der falschen Erinnerung, des Verdrehens oder Vertauschens der Inhalte in sich, so dass die Informationsweitergabe an Seriosität und Tragfähigkeit verlieren würde. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 HUIG darf die beantragte Art des Informationszugangs zwar aus wichtigem Grund verändert werden. Ein wichtiger Grund ist aber gerade nicht die Befürchtung, dass durch Überlassen von (digitalen) Kopien die Verbreitung der Informationen erleichtert wird. Zum einen wird gemäß Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids der Informationszugang nur mit der Maßnahme gewährt, dass die Überlassung der Unterlagen ausschließlich für den Eigengebrauch erfolgt und jede urheberrechtlich nicht gestattete Verwendung, insbesondere die Einstellung ins Internet, nicht gestattet ist. Im Übrigen ist die Weiterverbreitung der Informationen im Rahmen der umweltpolitischen Betätigung des Beigeladenen gerade der Zweck des Informationsanspruchs und begründet das überwiegende öffentliche Interesse (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 06.03.2014 - 12 B 20.12-, juris Rn. 55 und 56). Es besteht auch ein - sowohl öffentliches als auch privates - besonderes Vollzugsinteresse. Die geplante Windenergieanlage " Z. " befindet sich derzeit im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bei dem Antragsgegner. Der Beigeladene und die Öffentlichkeit haben daher ein Interesse daran, zeitnah über das Projekt informiert zu werden, um an dem öffentlichen Diskurs teilnehmen zu können. Es ist daher nicht zumutbar, den rechtskräftigen Abschluss eines möglicherweise mehrere Jahre dauernden Klageverfahrens abzuwarten. Da die Antragstellerin unterlegen ist, hat sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es entspricht jedoch nicht der Billigkeit, ihr auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil dieser keinen Antrag gestellt und sich somit nicht am Kostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030637

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