RG erfordert, dass im Zeitpunkt der Einlegung die Umweltvereinigung bereits
RG anerkannt ist. Ist eine Vereinigung noch nicht
RG anerkannt, kann sie einen Rechtsbehelf nur dann einlegen, wenn sie im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Einlegung bereits sämtliche Kriterien des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 UmwRG erfüllt. Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen obliegt dem angerufenen Gericht. Ein von der Vereinigung zu vertretender Grund der Nichtbescheidung des Antrags auf Anerkennung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UmwRG liegt entsprechend dem Rechtsgedanken des § 75 Satz 2 VwGO insbesondere dann vor, wenn die dem zuständigen Umweltbundesamt grundsätzlich für die Prüfung des Antrags einzuräumende Frist von drei Monaten,
dem die Antragsunterlagen vollständig vorlagen, noch nicht abgelaufen ist und keine besonderen Umstände des Einzelfalles eine kürzere Frist gebieten. Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beilgeladenen hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (Az.: 6 K 826/17.DA ), mit der er die Aufhebung der der Beigeladenen am
dem das Umweltbundesamt mit Schreiben vom
dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz. Der Antragsteller hat mit bei Gericht am 13. Februar 2017 eingegangenem Schriftsatz sowohl Klage erhoben als auch um vorläufigen Rechtsschutz
gesucht. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage und des Eilantrags trägt er vor, der Antragsteller sei
RG) berechtigt, einen Rechtsbehelf
RG einzulegen. Denn er habe zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs sowohl einen Antrag auf Anerkennung
RG gestellt als auch die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt. Über diesen Antrag auf Anerkennung sei zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten seien, noch nicht entschieden gewesen. Wegen der einzelnen Ausführungen hinsichtlich des Vorliegens der Anerkennungsvoraussetzungen wird auf das schriftsätzliche Vorbringen des Antragstellers Bezug genommen. Die Ausführungen des Antragstellers in materieller Hinsicht betreffen, wie aus dem im Schriftsatz vom
RG Rechtsbehelfe
Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung
RG oder deren Unterlassen einlegen konnte. Die Voraussetzungen hierfür lagen zu diesem Zeitpunkt bei dem Antragsteller (noch) nicht vor.
RG kann grundsätzlich nur eine
RG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe
Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung
RG oder deren Unterlassen einlegen, soweit sie Rügen im Sinne der Nr. 1 bis 3 des § 2 Abs. 1 UmwRG geltend macht. Dabei kommt es hinsichtlich der Anerkennung der Vereinigung maßgeblich auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs an. Dies folgt bereits daraus, dass
der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 2 UmwRG nicht anerkannte Vereinigungen einen Rechtsbehelf
Abs. 1 der Vorschrift nur dann einlegen können, wenn sie zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzung für eine Anerkennung erfüllen, aber aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, über deren Antrag auf Anerkennung noch nicht entschieden ist (vgl. auch: Bay. VGH, Beschl. v. 20. Januar 2010 - 22 CS 09.2968 -, Rdnr. 9, 13, juris; Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 2 UmwRG, Rdnr.7). Der Gesetzgeber ist somit vorliegend von dem allgemeinen Grundsatz abgewichen, wonach das Vorliegen von Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsbehelfs sich
den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung hierüber richtet (vgl. Fellenberg/Schiller, a.a.O., Rdnr. 7). Unstreitig war der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage und somit auch zum Zeitpunkt des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz nicht
RG anerkannt. Die
trägliche Anerkennung des Antragstellers zur Einlegung von Rechtsbehelfen
dem Umweltrechtsbehelfsgesetz mit Bescheid des Umweltbundesamtes vom 17. Mai 2017 ist daher für die Zulässigkeit des vorliegenden Antrags unerheblich. Der Antragsteller ist auch nicht
RG antrags- bzw. klagebefugt, da - entgegen der Auffassung des Antragstellers - die Voraussetzung des § 2 Satz 1 Nr. 3 UmwRG, wonach über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden war, nicht vorlagen.
RG kann eine Vereinigung, die nicht
RG anerkannt ist, einen Rechtsbehelf
RG nur dann einlegen, wenn
folgende Text der Bundestags-Drucksache mit dem Inhalt dieser Vorschrift befasst, nämlich der Frage, wann ein Vertretenmüssen durch die Vereinigung vorliegt. Die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 UmwRG ist auch mit Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vereinbar.
1, Art. 4 Nr. 1 b) und Art. 4 Nr. 4 Satz 3 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein ausreichendes Interesse an einer Entscheidung. Die Mitgliedstaaten haben im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicherzustellen, dass diese auch Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht erhalten, Art. 4 Nr. 4 RL 2003/35/EG. Danach obliegt es, wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Oktober 2009, Az.: C-263/08, unter Ziff. 45., zitiert
juris, ausführt: "den nationalen Gesetzgebern in Ausübung ihrer Verfahrensautonomie, die Voraussetzungen zu bestimmen, dass eine Nichtregierungsorganisation, die sich für den Umweltschutz einsetzt, etwa eine Vereinigung, R ein Anfechtungsrecht haben kann, doch müssen die so festgelegten nationalen Rechtsvorschriften zum einen "einen weiten Zugang zu Gerichten" sicherstellen und zum anderen die praktische Wirksamkeit derjenigen Bestimmungen der Richtlinie 85/337 gewährleisten, die die gerichtliche Anfechtung betreffen. Folglich darf nicht die Gefahr bestehen, dass die nationalen Rechtsvorschriften diejenigen Gemeinschaftsvorschriften gegenstandslos machen,
denen alle, die ein ausreichendes Interesse an der Anfechtung eines Projekts haben und deren Rechte verletzt sind, wozu auch Umweltschutzvereinigungen gehören, die Möglichkeit haben müssen, vor den zuständigen Gerichten gegen dieses Projekt vorzugehen." Im Rahmen dessen obliegt es daher auch den Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer Verfahrensautonomie, den Zeitpunkt zu bestimmen, an dem die Anerkennungsvoraussetzungen für die Einlegung des Rechtsbehelfs vorliegen müssen (vgl. Bay. VGH, a.a.O., Rdnr. 15; Fellenberg/Schiller, a.a.O., Rdnr. 7). Da vorliegend der nationale Gesetzgeber den Zugang zu den Gerichten für Vereinigungen von der Anerkennung
RG abhängig gemacht hat, trägt die Regelung des § 2 Abs. 2 UmwRG den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben Rechnung (Bay. VGH, a.a.O., Rdnr. 15) und ermöglicht auch denjenigen Vereinigungen ein Recht zur Einlegung von Rechtsbehelfen im Sinne des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes, die sämtliche Voraussetzungen für eine Anerkennung zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs erfüllen und deren Antrag lediglich aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht beschieden ist. Es obliegt daher der einzelnen Vereinigung, einen Antrag so rechtzeitig und vollständig zu stellen, dass die Kriterien des § 2 Abs. 2 Satz 1 UmwRG bei Einlegung des Rechtsbehelfs erfüllt sind. Diesbezüglich ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass diese in der Sphäre der Vereinigung liegende Voraussetzung einer rechtzeitigen Antragstellung auf Anerkennung
RG gemeinschaftsrechtliche Grenzen überschreitet (vgl. auch Bay. VGH, a.a.O., Rdnr. 15, m.w.N.). Nicht mit dieser Regelung vereinbar wäre es hingegen, betroffene Vereinigungen vom Recht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs auszuschließen, wenn ein Anerkennungsverfahren aus von der Vereinigung nicht zu vertretenden Gründen, d. h. solchen, die nicht in der Sphäre der Umweltvereinigung liegen, noch nicht abgeschlossen ist (vgl. Begründung zum Entwurf des UmwRG, a.a.O., S. 12; Bay. VGH, a.a.O. Rdnr. 15; Fellenberg/Schiller, a.a.O., Rdnr. 49; Ebner, Ausgewählte Rechtsanwendungsfragen des Entwurfs für ein Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, NVwZ 2007, 267). Auf ein Verschulden kommt es insoweit nicht an (Fellenberg/Schiller, a.a.O., Rdnr. 49). Ein von der Vereinigung zu vertretender Grund der Nichtbescheidung ihres Antrags auf Anerkennung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UmwRG ist insbesondere dann anzunehmen, wenn diese einen unvollständigen Antrag gestellt oder einer Aufforderung zur Vervollständigung der Antragsunterlagen seitens der Behörde nicht
gekommen ist oder sonstige Substantiierungspflichten verletzt hat. Gleiches gilt, wenn die Vereinigung den Antrag verspätet gestellt hat. Insoweit ist der Rechtsgedanke des § 75 S. 2 VwGO heranzuziehen (vgl. Fellenberg/Schiller, a. a. O., Rdnr. 48; Ebner, Ausgewählte Rechtsanwendungsfragen des Entwurfs für ein Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, NVwZ 2007, 267), wonach eine Klage nicht vor Ablauf von 3 Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden kann, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Der Gesetzgeber geht daher von einer üblichen Verfahrensdauer von 3 Monaten aus, innerhalb der mit einer Verwaltungsentscheidung zu rechnen ist. Gleichzeitig räumt er damit aber auch der Behörde grundsätzlich diesen Zeitraum ein, einen Antrag und das Vorliegen dessen Voraussetzungen zu prüfen und hierüber zu entscheiden. Diese Bearbeitungs- und Entscheidungsfrist kann allerdings erst
Vorlage sämtlicher für die Prüfung eines Antrags erforderlichen Unterlagen zu laufen beginnen, weshalb für die Berechnung der Drei-Monats-Frist im Falle der
träglichen Vervollständigung der Unterlagen nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist. Vielmehr kann die Frist in diesem Fall erst ab dem Zeitpunkt des Eingang der Unterlagen bei der Behörde zu laufen beginnen, da sie nämlich erst dann in der Lage ist, das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen umfassend zu prüfen. Diese Erwägungen zugrunde gelegt hat der Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbehelfe die Kriterien des § 2 Abs. 2 Satz 1 UmwRG nicht vollständig erfüllt. Zwar hat er bereits im November 2016 einen Antrag auf Anerkennung
RG gestellt. Auch darf aufgrund der im Mai 2017 erfolgten Anerkennung durch das Umweltbundesamt ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt die Voraussetzung für eine Anerkennung bereits erfüllt hatte. Allerdings liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UmwRG, wonach über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden war, nicht vor. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung und des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz am 13. Februar 2017 war die dem Umweltbundesamt für die Bearbeitung des Anerkennungsantrags und die Entscheidung hierüber zustehende Drei-Monats-Frist noch lange nicht abgelaufen. Der Antrag mit Schreiben des Antragstellers vom 8. November 2016 ging beim Umweltbundesamt am 10. November 2016 ein, woraufhin dieses bereits am 28. November 2016
Vorprüfung des Antrags und der vorgelegten Unterlagen dem Antragsteller mitgeteilt hatte, dass die von ihm vorgelegten Informationen und Unterlagen zur Bearbeitung seines Antrags nicht ausreichen und die Vorlage weiterer konkret bezeichneter Unterlagen gefordert hatte. Diese wurden vom Antragsteller dem Umweltbundesamt dann mit Schreiben vom
alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, abzuweisen. Ihm waren insoweit auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil diese einen Antrag gestellt und sich damit ebenfalls am Kostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht orientiert sich für diese Entscheidung am aktuellen Streitwertkatalog und setzt den Streitwert
Ermessen anhand der sich für den Antragsteller ergebenden wirtschaftlichen Bedeutung fest. Diese wird entsprechend der Nr. 1.2 des Streitwertkataloges für das Hauptsacheverfahren für jede der beiden angefochtenen Genehmigungen i.H.v. 15.000 EUR angenommen, wobei der sich daraus ergebende Gesamtbetrag von 30.000 EUR im Hinblick auf die Vorläufigkeit des hier begehrten Rechtsschutzes auf die Hälfte reduziert wird. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030641
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