Leitsatz Ein dienstlicher Grund für eine Versetzung kann sich bei drohender Beschäftigungslosigkeit des Beamten am bisherigen Dienstort auch aus der Verpflichtung des Dienstherrn zur Erfüllung des Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung ergeben. Bei drohender Beschäftigungslosigkeit orientiert sich die Rechtmäßigkeit der Versetzung nicht anhand einer vergleichenden Auswahlentscheidung unter mehreren Beamten, sondern an der individuellen Zumutbarkeit. Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen ihre Versetzung nach Z. Die X geborene Antragstellerin steht als Technische Fernmeldeamtsrätin (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst der Antragsgegnerin und ist bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt. Mit Schreiben der Deutschen Telekom AG vom 19.10.2016 wurde die Antragstellerin zu einer beabsichtigten Versetzung in die Organisationseinheit Telekom Placements Services (TPS) und der dortigen Übertragung des nach A 12 bewerteten Personalpostens einer "Senior Referentin Projektmanagement" im Bereich Business Projects (BPR) am Dienstort Z zum 01.01.2017 angehört. Mit Schreiben vom 30.10.2016 erklärte die Antragstellerin, mit der beabsichtigten Versetzung nicht einverstanden zu sein, da weder eine tägliche Fahrt nach Z noch ein Umzug zumutbar seien. Ihre Tochter gehe noch zur Schule und lebe im gemeinsamen Haushalt. Ferner sei sie die gerichtlich bestellte Betreuerin ihrer Mutter und müsse deshalb vor Ort sein. Der Betriebsrat erhielt Gelegenheit, zu der beabsichtigten Versetzung Stellung zu nehmen. Mit Beschluss vom 24./25.01.2017 widersprach der Betriebsrat der Versetzung. Es sei davon auszugehen, dass für die Besetzung des Postens besser geeignete Bewerber zur Verfügung stünden. Zudem sei die Ermessensentscheidung fehlerhaft, da weder alle beschäftigungslosen Beamten noch die beschäftigungslosen Arbeitnehmer bei der Auswahlentscheidung betrachtet worden seien. Die Maßnahme verstoße gegen die Absprache zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, wonach bei der Versetzung zu BPR immer der wohnortnächste Standort angeboten werde. Dies sei hier B-Stadt. Ferner verstoße die Antragsgegnerin gegen ihre Fürsorgepflicht. In der Sitzung der Einigungsstelle vom 14.02.2017 wurde der Beschluss gefasst, dass kein Grund für die Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 77 Abs. 2 BPersVG vorliege. Mit Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 27.02.2017 wurde die Versetzung der Antragstellerin nach Z zur TPS als "Senior Referentin Projektmanagement" zum 01.06.2017 verfügt und ihr ein Personalposten mit der Bewertung A 12 übertragen. Die dienstlichen Gründe bestünden darin, dass in Z der Arbeitsposten einer "Senior Referentin Projektmanagement" besetzt werden müsse und damit zugleich dem verfassungsrechtlich garantierten Rechtsanspruch der Antragstellerin auf amtsangemessene Beschäftigung genüge getan werde. Eine Beförderungsoption nach A13 sei ebenfalls gegeben. Ein wohnortnäherer Einsatz und eine alternative Beschäftigung seien geprüft worden, aber nicht möglich. Die Betriebsratsbeteiligung sei ordnungsgemäß erfolgt. Die in der Anhörung am 19.10.2016 vorgebrachten Belange müssten auf Grund der Notwendigkeit, reibungslose Arbeitsprozesse sicherzustellen und die Wettbewerbsfähigkeit der Antragsgegnerin zu steigern, zurückstehen. Die Antragstellerin sei als Beamtin der Hoheitsgewalt der Antragsgegnerin unterworfen und habe daher keinen Anspruch auf Beschäftigung an einem bestimmten Dienstort. Die Antragstellerin erhob am 24.03.2017 Widerspruch mit der Begründung, eine Versetzung setze voraus, dass dienstliche Gründe für diese vorlägen und eine dem Amt entsprechende Tätigkeit übertragen werde. Vorliegend fehle es an der gebotenen verfassungskonformen Auslegung hinsichtlich der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Bedenklich sei bereits die vorgenommene Bewertung der Tätigkeit. Die in der Stellenausschreibung angeführten wesentlichen Tätigkeitsinhalte stellten keine amtsangemessenen Aufgaben für die Besoldungsgruppe A12 dar, insbesondere da überwiegend Tätigkeiten in Projekten angeführt worden seien. Das Wesen eines Projektes sei die zeitliche Begrenzung und ein beschränktes Tätigkeitsfeld. Es werde nur ein abgrenzbarer, abstrakt formulierter Aufgabenkreis übertragen und daher keine kon- kret amtsangemessenen Aufgaben. Die Versetzung verstoße weiterhin gegen das Prinzip der Bestenauslese gemäß der Stellenbesetzungsrichtlinie. Die Antragstellerin sei nicht die am besten geeignete Bewerberin für die streitgegenständliche Stelle, da sie keinerlei Führungserfahrung oder Vorkenntnisse hinsichtlich der technischen Hilfsmittel in diesem Projektbereich habe und in Z das Projekt "Megaplan" aufbauen und leiten solle. Des Weiteren sei die Ermessenausübung fehlerhaft. Nicht alle beschäftigungslosen Beamtinnen und Beamten seien bei dieser Versetzung berücksichtigt worden und die soziale Auswahl sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. In der Ermessensentscheidung werde nicht erläutert, warum die Antragstellerin als Bestbesetzung für die Stelle in Z angesehen werde, insbesondere da die Stellenausschreibung ganz allgemein gehalten sei und daher jeder Mitarbeiter hätte eingesetzt werden können. Auf Grund der massiven Umorganisation in Z und der damit einhergehenden Freisetzung von Beamten erscheine es nicht plausibel, dass kein anderer Mitarbeiter verfügbar sein solle, der weniger belastet werde. Da die Antragstellerin von ihrer Präsenzpflicht bis Ende 2017 befreit worden sei, müsse der Posten in Z auch nicht dringend besetzt werden. Die Versetzung verstoße weiterhin gegen den Grundsatz der wohnortnahen Einsetzung von Beamten und Beamtinnen. Es sei nicht richtig, dass keine wohnortnahe Einsatzmöglichkeit gegeben sei. In B-Stadt seien nach einer Stellenausschreibung von 2015 40 Stellen eines "Senior Referent Projektmanagement" zu besetzen gewesen, von denen immer noch Stellen vakant seien, auf welche die Antragstellerin sowohl fachlich als auch persönlich einsetzbar wäre. Erst vor kurzem sei vier Einstellungen durch den Betriebsrat widersprochen worden mit der Begründung der ebenfalls möglichen Besetzung mit der Antragstellerin. Eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes nach Z sei der Antragstellerin unzumutbar. Ab dem 01.01.2018 werde auch eine geeignete Stelle in B-Stadt frei, da Herr H. in den Ruhestand gehe und sein Posten von der Antragstellerin übernommen werden könne. Weiterhin habe weder ein Clearing noch eine umfassende Einzelfallprüfung hinsichtlich der versetzungsfähigen Personen stattgefunden. Das Auswahlermessen sei ebenfalls fehlerhaft angewendet worden und lasse, auch auf Grund der zeitlichen Zusammenhänge, erkennen, dass die Antragstellerin gemaßregelt werden solle, da sie ihren Antrag auf Vorruhestand wieder zurückgenommen habe. Der Widerspruch wurde bislang nicht beschieden. Am 26.06.2017 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung wiederholt sie ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, dass ihre pflegebedürftige Mutter zwischenzeitlich verstorben sei. Ihre derzeitige Tätigkeit in B-Stadt sei wegen Verlängerung des Projekts bis zum 31.12.2017 verlängert worden. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 24.03.2017 gegen den Versetzungsbescheid vom 27.02.2017 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt die Antragsgegnerin vor, dass die Versetzungsverfügung in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig sei. In betrieblicher Hinsicht werde die Arbeitskraft der Antragstellerin am Standort Z dringend zur ordnungsgemäßen Aufgabenbewältigung benötigt, da nur so die termingebundenen Projekte zuverlässig zu bewältigen seien. Das neue Amt sei mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden wie das bisherige und die Tätigkeit sei der Antragstellerin aufgrund ihrer Vorbildung und Berufserfahrung zumutbar. Die rechtliche Bewertung von Dienstposten läge innerhalb der gesetzlichen Grenzen in der Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Ausschlaggebend sei die Bewertung, die der Arbeitsplatz im Rahmen des Prüfverfahrens bei der Antragsgegnerin erfahren habe, wonach die Tätigkeit dem Statusamt A12 entspreche. Die Aufgabenbereiche einer Senior Referentin entsprächen der Wertigkeit nach dem Statusamt einer Technischen Fernmeldeamtsrätin. Die Grenzen für eine abgestufte Bewertung des Dienstpostens seien eingehalten worden. Es handele sich ebenfalls um Projektmanagementaufgaben aus dem technischen Umfeld, was sicherstelle, dass die Antragstellerin entsprechend ihrer Laufbahn und Fachrichtung eingesetzt werde. Ferner verstoße die Versetzung auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und sei auch nicht ermessensfehlerhaft, insbesondere stelle sie keinen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht der Antragsgegnerin dar. Die Antragsgegnerin habe ihr Ermessen erkannt und die vorgebrachten Belange der Antragstellerin mit den dienstlichen Belangen abgewogen und sei zu dem Ergebnis der Versetzung gekommen. Bundesbeamte müssten grundsätzlich damit rechnen, aus dienstlichen Gründen an einen anderen Dienstort im Bundesgebiet versetzt zu werden, der nicht bei ihrem Wohn- ort liege. Schwerwiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten, die zu einer Verletzung der Fürsorgepflicht der Antragsgegnerin durch die Versetzungsverfügung führen würden, lägen unter Berücksichtigung der Einwände der Antragstellerin nicht vor. Die Schulpflicht der Tochter zwinge hier ebenfalls zu keiner anderen Bewertung, insbesondere da diese zwischenzeitlich bereits beendet sein dürfte. Tägliches Pendeln vom Wohnort der Antragstellerin zum neuen Dienstort sei unzumutbar. Möglich hingegen sei eine Zweitwohnung oder ein Umzug an den neuen Dienstort. Als Bundesbeamter habe man keinen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal innegehabten Dienstortes. Diese müssten mit der Möglichkeit einer bundesweiten Versetzung rechnen. Auf Grund dieser klaren rechtlichen Bedingungen könne die Antragstellerin nicht damit argumentieren, ein Umzug sei ihr nicht zumutbar. Die Versetzung auf den ausgeschriebenen Posten erfolge zum Zweck der Erfüllung des Anspruchs der Antragstellerin auf amtsangemessene Beschäftigung, um dem rechtswidrigen Zustand der Beschäftigungslosigkeit nach Ablauf des aktuellen Projekts vorzubeugen und um ihr eine verfassungsrechtlich gebotene Dauerbeschäftigung zuzuweisen. Die Antragsgegnerin habe auch nicht auf andere Kolleginnen oder Kollegen für die Versetzung nach Z zurückgreifen müssen. Vielmehr sei die Versetzung rechtlich alternativlos und werde nicht dadurch rechtswidrig, dass noch weitere Beamte des Personalüberhangs für die in Rede stehende Zuweisung in Betracht kämen. Der nach § 28 BBG eingeräumte Ermessensspielraum werde eingehalten, wenn der Antragstellerin die Versetzung aufgrund ihrer individuellen persönlichen Verhältnisse zumutbar und damit verhältnismäßig sei. Die Tätigkeit sei, entgegen des Vorbringens der Antragstellerin, auch ausreichend definiert. Deren Inhalt ergebe sich aus der Aufgabenbeschreibung im Anhörungsbogen, aus der Versetzungsverfügung sowie aus dem Verwaltungsvorgang. Die weite Definition "Projekt" sei so gehalten, um die Antragstellerin in verschiedene anfallende Projekte einzubinden. Eine zeitliche Begrenzung sei nicht vorgesehen. Weiterhin gebe es auch keinen geeigneten Arbeitsplatz in B-Stadt. Die in Frage kommenden Stellen seien bereits personalisiert, während am Standort Z dringender Bedarf an Mitarbeitern bestehe. Entgegengesetztes lege die Antragstellerin nicht dar und es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür. Darüber hinaus sei das Kriterium des wohnortnahen Einsatzes nicht das alleinige und ausschlaggebende Merkmal, das die Antragsgegnerin bei der Besetzung möglicher Stellen in B-Stadt berücksichtigen müsse. Die Antragstellerin habe nicht aufgezeigt, dass ihrer Nichtberücksichtigung bei der Vergabe eines Arbeitsplatzes in B-Stadt mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ein Ermessensfehler zugrunde liege. Der Personalposten in Z sei auch dringend zu besetzen. Da der Projekteinsatz der Antragstellerin in B-Stadt ursprünglich zum 28.02.2016 geendet habe und kein Folgeprojekt für sie habe gefunden werden können, in Z dafür langfristig Personalbedarf vorherrsche, sei die Entscheidung getroffen worden, sie zum 01.06.2017 zu versetzen. Das Projekt in B-Stadt sei auf Wunsch des Kunden sodann durch die Antragsgegnerin bis zum 31.08.2017 und schließlich bis zum 31.12.2017 verlängert worden, sodass bis zu diesem Zeitpunkt die Präsenzpflicht der Antragstellerin in Z aufgehoben worden sei. Bezüglich des Arbeitsumfelds "Megaplan" in Z sei festzuhalten, dass die Antragstellerin zu einem früheren Zeitpunkt in einem vergleichbaren Tätigkeitsfeld tätig gewesen sei und somit Vorkenntnisse besitze, welche vor Ort aufgefrischt und ergänzt werden sollen. Trotz erneuerter Verlängerung des Projekteinsatzes der Antragstellerin in B-Stadt sei am dortigen Standort eine dauerhafte Beschäftigung nicht ersichtlich. Ein Folgeprojekt habe in B-Stadt weiterhin nicht gefunden werden können und in Z bestehe weiterhin langfristig Personalbedarf. Im Hinblick auf die lediglich viermonatige Verlängerung des Projekteinsatzes werde an der Versetzung festgehalten. Aus Fürsorgegesichtspunkten werde die Präsenzpflicht in Z jedoch weiterhin aufgehoben. Nach alledem überwiege das öffentliche Vollzugsinteresse das persönliche Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der Behördenakte Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Der Antrag ist statthaft gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, da im Falle einer Versetzung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nach § 126 Abs. 4 BBG kraft Gesetzes entfällt. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach der im Verfahren des Eilrechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Versetzungsverfügung das private Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 24.03.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.