G müssten bei der Zulassung umweltrechtliche Regelungen beachtet werden, hier insbesondere naturschutz- und wasserrechtliche Regelungen (§§ 44 und 45 BNatSchG; § 68 Abs. 3 und § 47 Abs. 1 WHG). Darüber hinaus meint der Antragsteller nach wie vor, dass das zugelassene Vorhaben einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege, eine solche jedoch nicht durchgeführt worden sei (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UmwRG). Der Antragsteller meint, dass es nicht darauf ankomme, welche Rechtswirkungen eine Zulassung zum Hauptbetriebsplan habe. Entscheidend sei, dass eine Hauptbetriebsplanzulassung ein Bescheid sei, bei dessen Erlass umweltbezogene Rechtsvorschriften zu betrachten seien, und dass das Ergebnis dieser Betrachtung Relevanz für die Verwirklichung von Einwirkungen auf die Umwelt habe. Bei der Auslegung von § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4-6 sei der Gehalt von Art. 9 Abs. 3 AK zu berücksichtigen, zu dessen Umsetzung die Erweiterung des Verbandsklagerechts in das UmwRG aufgenommen worden sei. Für eine gerichtliche Überprüfung könne es nicht entscheidend darauf ankommen, in welchem Verhältnis des gestuften bergrechtlichen Genehmigungsverfahrens die Hauptbetriebsplanzulassung zu einer vorherigen Rahmenbetriebsplanzulassung stehe. So könne in einem gestuften bzw. sich aus mehreren Bescheiden zusammensetzenden "Gesamt-Genehmigungsverfahren" selbstverständlich jeder einzelne Bescheid der gerichtlichen Kontrolle zugeführt werden. Die gerichtliche Kontrolle beschränke sich dabei inhaltlich auf den jeweiligen Gegenstand des Bescheides. Diese Beschränkung liege in der jeweiligen Rechtsnatur bzw. dem Inhalt des Bescheides begründet, ändere aber nichts an der Zulässigkeit des Antrages auf gerichtliche Kontrolle des Bescheides, die dann soweit reichen müsse, wie jedenfalls umweltbezogene Rechtsvorschriften bei deren Erlass zu beachten gewesen seien. Bei der Hauptbetriebsplanzulassung seien die gleichen Rechtsvorschriften zu beachten wie für eine Rahmenbetriebsplanzulassung. Bindungswirkungen könnten - mangels diesbezüglicher gesetzlicher Anordnung - nicht in rechtlicher, sondern allenfalls in tatsächlicher Hinsicht bestehen. Daraus, dass für eine Rahmen- und eine Hauptbetriebsplanzulassung im Wesentlichen die gleichen bergrechtlichen Vorschriften zu beachten seien, ergebe sich, dass sich das Ergebnis der freilich durchzuführenden Prüfung der betreffenden Voraussetzungen bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht verändere. Ändere sich die Sachlage, wie dies vom Antragsteller vorgetragen worden sei, müsse dies bei der Hauptbetriebsplanzulassung geprüft und entschieden werden. (Faktische) Bindungswirkungen seien nur bei unveränderter Sach- und Rechtslage anzunehmen. Der Antragsteller macht geltend, dass durch die Kartierungen, die in der Bestandserhebung W wiedergegeben würden, eine andere Sachlage gegenüber dem Planfeststellungsbeschluss 2013/2016 eingetreten sei. Auch die Beigeladene bzw. deren Gutachter gingen ausweislich des Antrags auf Sonderbetriebsplanzulassung von der Notwendigkeit einer Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG aus. Der Planfeststellungsbeschluss enthalte eine solche Ausnahme nicht. Der Antragsteller vertritt die Auffassung, dass der Rodung artenschutzrechtliche Belange entgegenstünden. Artenschutzrechtliche Regelungen enthalte insbesondere der Planergänzungsbeschluss vom 22.02.2016, der nach dem erstinstanzlichen Urteil des erkennenden Gerichts ergangen ist. Die gerichtliche Überprüfung des dem Planfeststellungsbescheid zugrundeliegenden Artenschutzkonzepts stehe noch aus. Im Wesentlichen wendet sich der Antragsteller gegen das angeordnete Schutzkonzept, weil es auf einer unzureichenden Bestandsaufnahme basiere und die angeordneten CEF- und Vermeidungsmaßnahmen fachlich und methodisch ungeeignet und damit nicht wirksam seien. Dies betreffe insbesondere die Fledermausarten, aber auch Vogelarten, wie z. B. den Waldlaubsänger und die Zauneidechse. Der Antragsteller trägt vor, dass durch die bevorstehende Rodung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG für die Fledermausarten ausgelöst würden. Eine artenschutzrechtliche Ausnahme sei - insbesondere auch mit der Zulassung des Sonderbetriebsplanes 2017 - nicht erteilt worden. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass nach der Bestandserhebung W verschiedene Fledermausarten viel häufiger seien, und dass für verschiedene Arbeiten ein anderer, höherwertiger Status als zum Zeitpunkt des Planfeststellungs- und des Planergänzungsbeschlusses anzunehmen sei. Die alten Bestandserhebungen, auf die der Planfeststellungsbeschluss gestützt worden sei, seien so mangelhaft, dass der Artenschutzkonflikt zwangsläufig und vorsätzlich unterschätzt worden sei. Auch in Bezug auf die Zauneidechse sei eine Ausnahme nicht zugelassen worden. Obwohl von Seiten der Beigeladenen anlässlich des Antrags auf Zulassung des Hauptbetriebsplans 2017-2019 ein Antrag auf eine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG hinsichtlich der Betroffenheit der Fledermausarten gestellt worden sei, und die Beigeladene nach eigenem Vortrag von der Notwendigkeit einer Ausnahme auch im Eilverfahren ausgehe, habe der Antragsgegner eine solche nicht erteilt. Weder aus den bisherigen Einlassungen noch aus der Behördenakte gehe hervor, weshalb der Antragsgegner eine Ausnahme im Hinblick auf die Rodung von Quartierbäumen für nicht notwendig erachte. Die Nichteinlassung des Antragsgegners zu dieser entscheidungserheblichen Frage deute darauf hin, dass er sich nicht mit der Problematik auseinandergesetzt habe. Der Antragsteller meint, dass dem Eilantrag insbesondere im Hinblick auf ungelöste Konflikte mit dem europäischen Artenschutzrecht stattzugeben sei. Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung müsse aufgrund der Anhängigkeit des Berufungsverfahrens der Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss 2013/2016 und dem dort angeordneten Artenschutzkonzept der Ausgang der Hauptsache zumindest als offen betrachtet werden. Das artenschutzrechtliche Schutzkonzept sei, wie im Rahmen der Begründung im Berufungsverfahren dargelegt, nicht wirksam. Es lägen Verstöße gegen das Artenschutzrecht vor. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens sei als offen zu betrachten. Angesichts der Komplexität der Sach- und Rechtslage in der Hauptsache sei es nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache unter allen naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten summarisch zu beurteilen. Im Rahmen der im vorliegenden Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung könne der Ausgang des Berufungsverfahrens nicht vorweggenommen werden. Dies insbesondere auch deshalb nicht, weil für das erkennende Gericht im erstinstanzlichen Verfahren eine gerichtliche Überprüfung des Artenschutzkonzepts nicht möglich gewesen sei, da zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung dieses - aufgrund der Teilablehnung veränderte und angepasste - Artenschutzkonzept noch nicht Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses vom 15.08.2013 gewesen sei. Die künftigen Regelungen, die Gegenstand des zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht erlassenen Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses werden sollten, seien nicht Teil der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 15.08.2013 gewesen. In dem noch nicht terminierten Berufungsverfahren seien eine Reihe von komplexen fachlichen Fragestellungen zu prüfen, insbesondere sei aber auch die Frage zu beantworten, wie das Naturschutzrecht, hier insbesondere das Artenschutzrecht, im Verhältnis bergrechtlicher Planfeststellung und Betriebspläne (Haupt- und Sonderbetriebspläne) abzuarbeiten sei. Dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei auch hinsichtlich der zugelassenen Maßnahmen in der Westgrube stattzugeben, weil diesen keine naturschutzrechtlichen Zulassungen auf übergeordneter bergrechtlicher Zulassungsebene zugrunde lägen und diese auch nicht mit der Vorlage des Hauptbetriebsplanes bzw. der entsprechenden Zulassung erfolgt seien. Mit dem Ende der Rekultivierungsfrist zum 31.12.2015 habe auch die mit der Planfeststellung 1991 ergangene Entscheidung über den naturschutzrechtlichen Eingriff (§§ 17 Abs. 1 i. V. m. 14, 15 BNatSchG) sowie die wasserrechtliche Planfeststellung gem. § 68 WHG mit den darin eingeschlossenen Genehmigungen in der Westgrube-Ost und in den nordwestlichen Betriebsbereichen geendet. Um über den fortzuführenden Eingriff im Sinne einer noch nicht beendeten Rekultivierung entscheiden zu können, bedürfe es einer Aufarbeitung der noch durchzuführenden Maßnahmen und einer zeitlichen Feststellung, bis wann die Maßnahmen durchzuführen seien. Die streitgegenständliche Zulassung verstoße für die Bereiche, für die eine Rekultivierung nach dem Planfeststellungsbeschluss vom 07.06.1991 bis zum 31.12.2015 beendet hätte sein müssen, gegen §§ 51 ff. BBergG, wonach einem Vorhaben, welches planfeststellungspflichtig ist, ein bergrechtlicher Rahmenbetriebsplan zugrunde zu legen sei. Da ein Planfeststellungsbeschluss - im Gegensatz zur Zulassung des Hauptbetriebsplanes - Konzentrationswirkung habe, müssten die relevanten Sachverhalte in der Planfeststellung geregelt werden. In dem Zulassungsbescheid würden die Rückverfüllung und Rekultivierung von bergbaulich genutzten Flächen zugelassen. Damit würden in der Zulassung des Hauptbetriebsplanes bergbauliche Tätigkeiten in der Westgrube-Ost zugelassen, ohne dass bereits über den Antrag auf Rekultivierungsfristverlängerung entschieden worden sei. Die mit der Zulassung des Hauptbetriebsplans zugelassene weitere Nutzung der Flächen im nordwestlichen Bereich der Westgrube stelle einen neuen Eingriff dar, dessen Genehmigung erst mit der Zulassung des Antrags auf Rekultivierungsfristverlängerung erteilt werde. Bis dahin habe es keine Zulassung des Hauptbetriebsplans geben dürfen, da dieser nicht im "Rahmen" des übergeordneten Rahmenbetriebsplans bzw. der wasserrechtlichen Planfeststellung genehmigt worden sei. Eine weitere Rodung könne nicht im öffentlichen Interesse liegen. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass die Rodung für den Abbau in der Südosterweiterung in keinem Zusammenhang mit den bergbaulichen Tätigkeiten in den übrigen Bereichen der West- und Ostgrube stehe. Denn von dem Rekultivierungsfristverlängerungsantrag seien auch Betriebsflächen der Beigeladenen umfasst. Einem weiteren Vollzug, der die Rodung und den weiteren Abbau zulasse, stehe, zumindest bis zur gerichtlichen Klärung im Hauptsacheverfahren, die Nichteinhaltung der Verfüllverpflichtungen aus dem bisherigen Abbau in der Westgrube entgegen. Den Verfüllverpflichtungen aus den vorangegangenen Planfeststellungen sei nicht nachgekommen worden. Erst nach deren Umsetzung dürfe der nächste Abschnitt in Angriff genommen werden. Einer Rodung des Abbauabschnitts 2a und der damit verbundenen Vernichtung des Lebensraums zahlreicher Tier- und Pflanzenarten stehe die Unmöglichkeit der Einhaltung der Verfüllverpflichtung entgegen, weil die Westgrube-Süd und die Westgrube-Ost noch nicht verfüllt seien und bereits heute absehbar sei, dass die Verfüllverpflichtung aus dem Planfeststellungsbeschluss 2013/2016 nicht eingehalten werden könne. Da immer noch die Verpflichtung aus dem Planfeststellungsbeschluss vom 07.06.1991 gelte, dass abschnittsweise - zeitnah - verfüllt werden soll, müsse vorrangig dieser Bereich verfüllt werden, bevor mit der Verfüllung in dem Rekultivierungsabschnitt 1 begonnen werde. Gerade weil der Hauptbetriebsplan alle Flächen umfasse, bestehe die rechtliche Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung und einer Genehmigungslage, die hinreichend bestimmt sei. Derzeit fänden die bergrechtlichen Tätigkeiten und Maßnahmen in der Ost- und Westgrube aufgrund völlig veralteter Sachverhalte statt, ohne dass die zugrundeliegenden Planfeststellungsbeschlüsse diesen geänderten Sachverhalten Rechnung trügen. Eine kumulierende Betrachtung hätte bereits dem Planfeststellungsbeschluss 2013/2016 im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zugrunde gelegt werden müssen. Auf jeden Fall werde diese im Rahmen der Rekultivierungsfristverlängerung zu beachten sein. Es bestehe auch deshalb kein Vollzugsinteresse, weil die Bannwaldrodung im Planfeststellungsbeschluss 2013/2016 unter der Prämisse zugelassen worden sei, dass die vielfältigen ökologischen Funktionen aufgrund der naturschutzrechtlichen Kompensation sowie dem artenschutzrechtlichen Schutzkonzept auszugleichen seien. Der Antragsteller meint, dass eine weitere Rodung des Bannwaldes nicht vollzogen werden dürfe, weil der Planfeststellungsbeschluss 2013/2016 von einem Sachverhalt ausgegangen sei, der so nicht eingetreten sei, und dies auch bereits 2013 bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses absehbar gewesen sei. Der Antragsteller trägt vor, dass wenn bereits bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses eine Nebenbestimmung erlassen würde, bei der prognostisch abschätzbar sei, dass der Vollzug nicht gewährleistet werden könne, diese rechtswidrig sei. Hänge von dieser Nebenbestimmung die Grundentscheidung des Planfeststellungsbeschlusses ab, so sei dieser in Gänze nicht vollziehbar. So liege der Fall hier. Dem Planfeststellungsbeschluss liege die Grundentscheidung zugrunde, dass eine zeitnahe Rekultivierung erfolge. Eine Verfüllung der Westgrube und der Südosterweiterung könne nicht parallel erfolgen. Weiterhin sei der zugelassene Hauptbetriebsplan mit dem Planfeststellungsbeschluss 2013/2016 nicht vereinbar. Der Ober- und Unterboden aus der Südosterweitung solle zur Rekultivierung genutzt werden. Die Beigeladene verwende entgegen der Nebenbestimmung 4.7 des Planfeststellungsbeschlusses 2013 Oberboden aus der Südosterweiterung für die Rekultivierungspflichten aus vorhergehenden Planfeststellungsbeschlüssen für die Ost- und Westgrube. Auch der derzeitige Hauptbetriebsplan sehe die Verwendung des Oberbodens aus dem Abschnitt 2a für die Wiedernutzbarmachung in der Westgrube, Abschnitt 1, vor. In Bezug auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung führt der Antragsteller unter anderem aus, dass die Gefährdung von Arbeitsplätzen einer rechtlichen Auseinandersetzung, bei der die Rechtswidrigkeit der Genehmigung einer Anlage geltend gemacht werde, immanent sei. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Zulassung des Hauptbetriebsplans 2017-2019 durch den Bescheid des V vom 31.08.2017 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner hält den Eilantrag bereits für unzulässig. Ein Antrag an das Verwaltungsgericht auf Anordnung der sofortigen Vollziehung oder auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung erst nach erfolgloser Anrufung der zuständigen Behörde zulässig. Der Antragsteller habe jedoch vor Anrufung des Gerichts keinen entsprechenden Antrag bei dem Antragsgegner gestellt. Der gebotene vorgängige Aussetzungsantrag könne bei der Behörde auch während des gerichtlichen Eilverfahrens nicht mit heilender Wirkung nachgeholt werden. Zudem fehle dem Antragsteller die Antragsbefugnis. Auch die kürzlich erfolgte Einführung des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UmwRG verleihe dem Antragsteller vorliegend keine Verbandsklagebefugnis, da die dort genannten Voraussetzungen nicht vorlägen. Der Antragsteller vermenge die Frage der Gestattungswirkung bergrechtlicher Zulassungen mit der Frage, ob ein Vorhaben im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UmwRG "zugelassen" werde. Durch den streitgegenständlichen Bescheid werde kein Vorhaben "zugelassen", da die Hauptbetriebsplanzulassung vom 31.08.2017 lediglich den Umsetzungsakt der (planfestgestellten) Rahmenbetriebspläne darstelle. Dies zeige sich daran, dass alle maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Entscheidungen (Bannwaldaufhebung, Gewässerausbaugenehmigung, naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung, etc.) bereits im Planfeststellungsbeschluss 2013 enthalten waren. Gegen die Annahme einer Zulassung im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UmwRG spreche deshalb auch, dass die Zulassung der Rahmenbetriebspläne bereits die Feststellung der Zulassungsfähigkeit des Gesamtvorhabens beinhalte. Hierüber sei in dem nachgelagerten Hauptbetriebsplanverfahren nicht erneut entschieden worden. Der streitgegenständliche Bescheid enthalte dagegen "nur" die bloße Hauptbetriebsplanzulassung und setze damit lediglich das um, was der 2013 planfestgestellte Rahmenbetriebsplan bereits vorgegeben habe. Für eine Antragsbefugnis nach § 1 Abs. 1 UmwRG komme es nicht darauf an, ob eine Zulassung Gestattungswirkung entfalte. Dies zeige bereits der Vergleich mit einer Umweltverbandsklage gegen planfestgestellte Rahmenbetriebspläne. Obwohl in einem solchen Fall unstreitig keine Gestattungswirkung gegeben sei, stehe den anerkannten Umweltverbänden die Klagebefugnis nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UmwRG zu. Wenn das von dem Antragsteller genannte Unterscheidungskriterium der Gestattungswirkung für die Frage, ob eine Verbandsklagebefugnis bestehe, richtig sei, würde der Antragsteller damit zugleich zu erkennen geben, dass er seine Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss 2013 zur Südosterweiterung mangels Gestattungswirkung für unzulässig halte. Der Antragsgegner trägt weiter vor, dass die Rechtswirkungen der bergrechtlichen Planfeststellung nicht nur das Rahmenbetriebsplanverfahren, sondern auch die zusätzlich erforderlichen Haupt-, Sonder- und sogar Abschlussbetriebsplanverfahren erfasste. Die Bindungswirkung eines bergrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses werde ferner durch § 57a Abs. 5 BBergG illustriert. Nach dieser Vorschrift erstreckten sich die Rechtswirkungen der bergrechtlichen Planfeststellung hinsichtlich der vom Vorhaben berührten Belange Dritter auch auf die Zulassung und Verlängerung der zur Durchführung des Rahmenbetriebsplans erforderlichen Haupt-, Sonder- und Abschlussbetriebspläne. Mit dieser Regelung solle sichergestellt werden, dass Einwendungen gegen das Vorhaben grundsätzlich nur einmal geprüft und darüber nur einmal entschieden werde, nämlich im Planfeststellungsverfahren. Daher werde die Zulässigkeit eines Vorhabens im Planfeststellungsverfahren im Hinblick auf alle davon berührten und relevanten Belange umfassend geprüft und festgestellt. Schon der Gesetzesbegründung zur Einführung des bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens könne entnommen werden, dass mit dem obligatorischen Rahmenbetriebsplan Gesichtspunkte des Vorhabens einer verbindlichen Regelung zugeführt würden, die für die gesamte Dauer des Vorhabens Bestand haben solle. Dies bedeute - so die Begründung des Gesetzgebers - eine Entlastung des in der Regel alle zwei Jahre stattfindenden Hauptbetriebsplanverfahrens und aller anderen Betriebsplanverfahren, für die der Rahmen insofern "ein für allemal festgelegt" sei. Der Antrag sei zudem unbegründet. Der Antragsgegner meint, dass es hierbei nur auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache bezüglich der Hauptbetriebsplanzulassung vom 31.08.2017 und nicht auf die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ankomme. Selbst wenn es mittelbar auf die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ankäme, könne im Hinblick auf das Berufungsverfahren nicht von einem offenen Ausgang gesprochen werden, da der dortige Kläger und hiesige Antragsteller bereits erstinstanzlich in der Hauptsache sowie über zwei Instanzen im Eilverfahren unterlegen sei. Insbesondere habe der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 20.02.2014 auch alle artenschutzrechtlichen Fragestellungen geprüft und dabei keinen einzigen Rechtsverstoß festgestellt. Dass derzeit nicht von einem offenen Ausgang des Berufungsverfahrens gegen den Planfeststellungsbeschluss auszugehen sei, belege zudem die Vorschrift des § 80b VwGO. Die streitgegenständliche Zulassung verstoße weder gegen artenschutzrechtliche Vorschriften noch sonst gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften. Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände seien mit der Rahmenbetriebsplanzulassung vom 15.08.2013 und der Planergänzung vom 22.02.2016 vollständig abgearbeitet worden. Soweit der Antragsteller darauf hinweise, dass eine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG für die Fledermäuse nicht erteilt worden sei, könne dies der Zulassung des Hauptbetriebsplans 2017-2019 nicht entgegengehalten werden, da eine Ausnahme nicht erforderlich gewesen sei. Unter Berücksichtigung der für die Fledermäuse geplanten CEF-Maßnahme M 18 würden Verstöße gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für alle im Untersuchungsraum nachgewiesenen und potenziell überwinternden Fledermausarten vermieden. Auch aus der Nichtbescheidung der Rekultivierungsfristverlängerung folge kein Rechtsverstoß, da dem Planfeststellungsbeschluss vom 07.06.1991 nach wie vor Gestattungswirkung zukomme. Die Zulassung des Hauptbetriebsplans 2017-2019 liege noch im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses vom 07.06.1991 und dessen Änderungen und Ergänzungen. Zudem erfolge die Rückverfüllung in der Westgrube auf Basis des Sonderbetriebsplans "Westgrube Verfüllung 1. Abschnitt" (Zulassung vom 24.06.2013, Az.: IV/WI 44-622-76d-33) im Geltungsbereich des Planfeststellungsbeschlusses vom 10.09.1999, letztmalig geändert durch Bescheid vom 10.07.2008. Dieser Planfeststellungsbeschluss sei befristet bis zum 31.12.2019, so dass die Ausführungen des Antragstellers hinsichtlich zugelassener Tätigkeiten in Bezug auf die Rückverfüllung im Bereich des Planfeststellungsbeschluss vom 07.06.1991 nicht nur missbräuchlich und unredlich im Sinne des § 5 UmwRG seien, sondern auch in der Sache fehlgingen. Auch habe die bevorstehende Entscheidung über den Antrag auf Rekultivierungsfristverlängerung keine unmittelbaren Auswirkungen auf die mit der streitgegenständlichen Zulassung gestattete Rodung im Abschnitt 2a der Südosterweiterung. Denn es handle sich um unterschiedliche Flächen und unterschiedliche Planfeststellungsbeschlüsse. Während die Rekultivierungsfristverlängerung den allein auf die Westgrube bezogenen Planfeststellungsbeschluss vom 07.06.1991 ändern werde, finde die Rodung des Abschnitts 2a ihre rahmenbetriebsplanmäßige Grundlage in dem Planfeststellungsbeschluss vom 15.08.2013 / 22.02.2016 zur Südosterweiterung. Die von dem Antragsteller behauptete Verknüpfung beider Planfeststellungsbeschlüsse existiere nicht. Der Antragsteller verkenne, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 07.06.1991 nur Regelungen in Bezug auf die Ost- und Westgrube treffe und sich weder chronologisch noch räumlich auf die Südostgrube beziehen könne. Wenn der Antragsteller der Auffassung sei, der streitgegenständlichen Zulassung habe zuvor eine Änderung des Planfeststellungsbeschlusses 1991 voranzugehen, so hätte er
RG seinen Rechtsbehelf darauf richten können, dass entgegen der geltenden Rechtsvorschriften (noch) keine Entscheidung getroffen worden sei. Dies habe der Antragsteller aber ausweislich seines Antrags nicht getan, sondern wende sich alleine gegen die Hauptbetriebsplanzulassung vom 31.08.2017, so dass auch nur diese im Rahmen des hiesigen Verfahrens zur gerichtlichen Überprüfung stehe. Auch der Planfeststellungsbeschluss 2013 sei aufgrund der Bindung an den Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren weder direkt noch inzident auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen. Wieso nach Ansicht des Antragstellers der Nebenbestimmung 4.2 des Planfeststellungsbeschlusses 2013 nicht nachgekommen werden könne, sei nicht nachvollziehbar. Denn die vom Antragsteller gewünschte Pflicht zur Vorrangigkeit der Verfüllverpflichtung in der Westgrube finde in der geltenden Genehmigungslage keine Stütze. Entgegen der Darstellung des Antragstellers greife die Nebenbestimmung 4.2, wenn mit dem Abbauabschnitt 3 begonnen werden soll. Wenn die Verfüllung des Abschnitts 1 bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt sei, könne im Abschnitt 3 nicht gerodet werden. Die Beigeladene beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Beigeladene vertritt die Auffassung, dass die Antragsbegründung dem Antrag des Antragstellers nicht zum Erfolg verhelfen könne. Es handle sich um den dritten Anlauf des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Zulassung eines Hauptbetriebsplans im Rahmen der Südosterweiterung des Betriebes der Beigeladenen angeordnet zu bekommen. Die beiden ersten Anläufe seien bereits erfolglos geblieben. Sie seien - wie der vorliegende Antrag auch - jeweils mit angeblichen artenschutzrechtlichen Verstößen begründet worden, wobei der Antragsteller jeweils die Zulassung der vorlaufenden Sonderbetriebspläne zu CEF-Maßnahmen bestandskräftig habe werden lassen. Insoweit er erneut im vorliegenden Verfahren CEF-Maßnahmen als nicht wirksam werdend behaupte, sei er mit diesem Vorbringen wegen der Bestandskraft der jeweiligen vorlaufenden Sonderbetriebspläne bereits präkludiert. Es sei auch nicht richtig, wenn der Antragsteller vortrage, dass das gesamte Schutzkonzept noch keiner gerichtlichen Überprüfung zugeführt worden sei. Insoweit habe eine Überprüfung in den Eilverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 15.08.2013 ( VG Darmstadt - 7 L 1749/13.DA -, nachfolgend Hess. VGH - 2 B 277/14 -) beanstandungsfrei stattgefunden. Das erkennende Gericht habe zwar im Hauptsacheverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss mit Urteil vom 22.12.2015 - 7 K 1452/13.DA - die Klage des Antragstellers abgewiesen und die Berufung zugelassen, weil - soweit ersichtlich - ober- oder höchstrichterlich noch nicht geklärt sei, unter welchen Voraussetzungen bei einem bergrechtlichen Planfeststellungsbeschluss ein Vorbehalt nach § 74 Abs. 3 VwVfG ergehen könne, und welche Auswirkungen ein solcher Vorbehalt auf eine Anfechtungsklage habe, über die entschieden werde, ohne dass der Vorbehalt durch einen Planergänzungsbeschluss umgesetzt sei. Der Planergänzungsbeschluss sei jedoch am 22.02.2016 erlassen worden, so dass es zu einer Entscheidung über den zweiten Zulassungsgrund im noch beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof anhängigen Berufungsverfahren 2 A 698/16 nicht mehr kommen werde. In Bezug auf das artenschutzrechtliche Schutzkonzept gebe es keine ungelösten Konflikte mit dem europäischen Artenschutzrecht. Auch könne der Ausgang des Berufungsverfahrens gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 15.08.2013 nicht als offen bewertet werden. Der Antragsteller blende bei seiner Einschätzung aus, dass die Einhaltung des Artenschutzrechts in zwei Instanzen des Eilverfahrens gegen den Planfeststellungsbeschluss einer summarischen Prüfung Stand gehalten habe, und der Antragsteller in der Hauptsache in erster Instanz unterlegen sei. Auch dessen Eilverfahren gegen die beiden bisher zugelassenen Hauptbetriebspläne seien ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Zulassung des Rahmenbetriebsplans vom 15.08.2013 sei ein gänzlich anderes Hauptsacheverfahren als das vorliegende Verfahren. Der Antragsteller verkenne erneut in Bezug auf die Betrachtung der artenschutzrechtlichen Belange, dass zum Rahmenbetriebsplan zur Südosterweiterung alle erkennbaren und zu erwartenden artenschutzrechtlichen Belange hinsichtlich der ursprünglich beantragten Gesamtfläche von 82,7 ha unter Berücksichtigung der Laufzeit und der abschnittsweisen Abbauführung detailliert geprüft und abgearbeitet worden seien. Nach Teilablehnung und Reduzierung des Vorhabengebiets auf 63,7 ha sei die Anpassung der Artenschutzmaßnahmen und damit auch eine nochmalige Überprüfung vorgenommen worden. Dementsprechend umfasse die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung sämtliche europarechtlich geschützten und artenschutzrechtlich relevanten Arten innerhalb der Rahmenbetriebsplangrenze am X (Südosterweiterung und Aufbereitungsanlagen). Da es bedingt durch den vorgesehenen Rohstoffabbau über die Gesamtlaufzeit zu einem Verlust der ursprünglichen Lebensraumstruktur komme, sei eine Worst-Case-Betrachtung hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Betroffenheit und Eingriffserheblichkeit vorgenommen worden. Diese sei sowohl art- als auch individuenbezogen erfolgt. Gleiches gelte für die Konzeptionierung der Artenschutzmaßnahmen. Es sei davon auszugehen, dass das Artenschutzrecht vollumfänglich zum Zeitpunkt der Planfeststellung und Planergänzung wie auch im Zuge der erfolgten und bevorstehenden Umsetzung von Teilflächen des Vorhabens berücksichtigt worden sei. Auf Basis der aktuellen Kartierungen (W) seien keine naturschutzfachlichen und artenschutzrechtlichen Aspekte erkennbar, die nicht bereits im Vorfeld abgearbeitet worden seien, und die dem Beginn der Arbeiten zur Aus- und Vorrichtung im Teilabschnitt 2a (einschl. Rodung) unter Berücksichtigung vorlaufender und begleitender Artenschutzmaßnahmen entgegenstünden. Wenn der Antragsteller rüge, dass Regelungen in einem Sonderbetriebsplan vom 16.01.2017 und dessen Zulassung vom 23.02.2017, welcher mittlerweile bestandskräftig und bereits umgesetzt worden sei, dem Vollzug der hiesigen Hauptbetriebsplanzulassung entgegenstünde, könne dieser Argumentation bereits logisch nicht gefolgt werden, zumal die Ausführungen gänzlich unbegründet blieben, und die Zulassungsverfahren unabhängig voneinander zu betrachten seien. In Bezug auf die Rekultivierungsfristverlängerung sei schon nicht ersichtlich, was entscheidungserheblich daran sein solle, wenn in einem anderen Verfahren betreffend einen anderen Planfeststellungsbeschluss (Planfeststellungsbeschluss vom 07.06.1991) ein Antrag auf Fristverlängerung von der Beigeladenen gestellt worden sei. Auch die weitere Annahme des Antragstellers, mit dem Auslauf der Rekultivierungsfrist für die Westgrube zum 31.12.2015 im wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss von 1991 habe die damals ergangene Entscheidung über den naturschutzrechtlichen Eingriff geendet, entbehre jeder Grundlage. Die damalige Zulassung des naturschutzrechtlichen Eingriffs habe sich auf die Rohstoffgewinnung durch Nassauskiesung bezogen. Demgegenüber stelle die nachgelagerte Rekultivierung keinen (eigenständigen) naturschutzrechtlichen Eingriff dar. Den Eingriff in den naturschutzrechtlichen Eingriff gebe es nicht. Der Antragsteller verquicke unzulässig zwei verschiedene Verfahren. Die Beigeladene trägt vor, dass es unzutreffend sei, dass die benötigten Mengen zur Verfüllung und Wiedernutzbarmachung der Südosterweiterung nicht beschaffbar seien. Eine Verknüpfung zwischen der jetzt aktiven Südosterweiterung und der hierzu ergangenen Planfeststellung vom 15.08.2013 / 22.02.2016 und den in Rekultivierung befindlichen Bereichen der West- und Ostgrube auf Grund der früheren Planfeststellungen und Genehmigungen sei insgesamt im Planfeststellungsbeschluss nicht bestimmt und von daher auch bezüglich der Verfüllung nicht zulässig. Die vergangene Entwicklung belege, dass ausreichend Verfüllmaterial zur Verfügung stehe. Zu berücksichtigen sei dabei, dass die ursprünglichen Fristen für die Ostgrube und für die Westgrube aus dem Planfeststellungsbeschluss von 1991 herrührten. In Bezug auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat der Geschäftsführer der Beigeladenen unter anderem eidesstattlich versichert, dass der Teilabschnitt 1a der Südosterweiterung ausgekiest sei. Gegenstand der Entscheidungsfindung waren zwei Ordner Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners, die Gerichtsakten - soweit verfügbar - zu den Verfahren 7 K 1452/13.DA , 7 K 1761/13.DA, 7 L 1749/13.DA , 7 L 1760/13.DA, 7 L 1761/13.DA, 7 L 1775/15.DA und 7 K 1776/15.DA nebst den dazugehörigen Verwaltungsvorgängen sowie der Planergänzungsbeschluss vom 22.02.2016 und der unter dem 23.02.2017 zugelassene Sonderbetriebsplan nebst den jeweils dazugehörigen Antragsunterlagen. II. Der Antrag ist unzulässig. Der Antragsteller ist nicht antragsbefugt. Ein Antrag einer nach § 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG - Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) - anerkannten Vereinigung ist unzulässig, wenn das UmwRG für die angegriffene Entscheidung von vornherein keine Anwendung finden kann (vgl. nur Bay. VGH, Beschluss vom 21.08.2012 - 8 CS 12.847 -, GewArch 2013, 45 ). Die gegen die Entscheidung erhobene Klage ist dann mangels Klagebefugnis unzulässig. Dies bedeutet auch, dass die Antragsbefugnis für einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der - unzulässigen - Klage nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO fehlt. Der Antragsteller kann nach § 2 UmwRG keinen wirksamen Rechtsbehelf gegen den Bescheid über die Zulassung des Hauptbetriebsplans vom 31.08.2017 einlegen.
RG kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung eigener Rechte geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 S. 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung
den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist (lit. b). Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a bis 6 UmwRG oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung gem. § 2 Abs. 1 S. 2 UmwRG zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner bei der Zulassung des Hauptbetriebsplans mit dem Bescheid vom 31.08.2017 keine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 UmwRG getroffen, so dass der Antragsteller nicht zur Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Abs. 1 S. 1 UmwRG berechtigt war. Soweit eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UmwRG getroffen worden wäre, käme jedenfalls eine Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften gem. § 2 Abs. 1 S. 2 UmwRG von vornherein nicht in Betracht.
RG findet das UmwRG zunächst Anwendung auf Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
G für die Errichtung und Führung eines Betriebs für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Wenn ein Vorhaben nach § 57c BBergG einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, ist
G die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplans zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b BBergG durchzuführen. § 57a Abs. 2 S. 1 BBergG bestimmt, dass der Rahmenbetriebsplan den Anforderungen genügen muss, die sich aus den Voraussetzungen für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens unter Berücksichtigung der Antragserfordernisse für die vom Planfeststellungsbeschluss eingeschlossenen behördlichen Entscheidungen ergeben. Daraus, dass § 52 Abs. 2a BBergG bestimmt, dass wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, die Aufstellung eine Rahmenbetriebsplans zu verlangen ist, der in einem Planfeststellungsverfahren zuzulassen ist, sowie daraus, dass § 57a BBergG, der die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens regelt, nur den Rahmenbetriebsplan nennt, folgt bereits, dass für die Zulassung eines Hauptbetriebsplans eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Ein obligatorischer Rahmenbetriebsplan im Sinne des § 52 Abs. 2a S. 1 BBergG ist für ein Bergbauvorhaben als Ganzes (Gesamtvorhaben) aufzustellen und in einem Planfeststellungsverfahren mit eingeschlossener Umweltverträglichkeitsprüfung zuzulassen. Einem Planfeststellungsverfahren mit eingeschlossener Umweltverträglichkeitsprüfung sind hingegen nicht gegenständlich oder zeitlich begrenzte Teilabschnitte eines Bergbauvorhabens unterworfen. Der Begriff des Vorhabens in § 52 Abs. 2a S. 1 BBergG ist mithin ein anderer als in § 52 Abs. 2 BBergG. Dass nur das Bergbauvorhaben als Ganzes, nicht hingegen gegenständlich oder zeitlich begrenzte Teilabschnitte einem Planfeststellungsverfahren mit eingeschlossener Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, hat das Bundesverwaltungsgericht gerade aus der UVP-Richtlinie hergeleitet. Aus deren Sinn und Zweck folgt, dass ein Vorhaben für die Beurteilung der Umweltauswirkungen als Ganzes in den Blick genommen und als Ganzes Gegenstand des Verfahrens sein soll, wenn es einer Prüfung seiner Umweltverträglichkeit bedarf (vgl. hierzu insgesamt BVerwG, Beschluss vom 21.11.2015 - 7 B 26/05 -, juris). Die erkennende Kammer hält an ihrer entsprechenden Rechtsaufassung fest. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 26.11.2015 und dem Urteil vom 25.05.2016 umfassend ergänzend Bezug genommen. Soweit der Antragsteller meint, nun - nach der Novellierung des UmwRG durch das UmwRGuaAnpG - in Bezug auf die streitgegenständliche Zulassungsentscheidung klage- und damit antragsbefugt zu sein, so ist dem nicht zu folgen. Mit der dritten großen Novelle des UmwRG reagierte der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung auf den Beschluss V/9 h der
G bei der Zulassung des Hauptbetriebsplanes umweltrechtliche Regelungen beachtet werden müssten, wobei er insbesondere auf die naturschutz- und wasserrechtlichen Regelungen der §§ 44 und 45 BNatSchG sowie §§ 68 Abs. 3 und § 47 Abs. 1 WHG abstellen möchte, so ist festzustellen, dass im Rahmen der Zulassung des streitgegenständlichen Hauptbetriebsplans eine entsprechende Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften schon nicht in Betracht kommt. Dabei kann dahinstehen, ob eine generalklauselartige Öffnungsklausel wie § 48 Abs. 2 S. 1 BBergG, über die überhaupt nur mittelbar umweltbezogene Rechtsvorschriften zur Anwendung kommen können, als umweltbezogene Rechtsvorschrift i. S. v. § 2 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, Abs. 4 UmwRG qualifiziert werden kann. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass eine bloße Öffnungsklausel als umweltbezogene Rechtsvorschrift qualifiziert werden könnte, käme eine entsprechende Anwendung jedenfalls im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Denn nach § 57a Abs. 5,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.