Anlage 2 Spalte 3 des Hessischen WKA-Leitfadens gelegenen Nahrungshabitate oder auf den Flugrouten zu den im Prüfbereich vorhandenen und regelmäßig aufgesuchten Nahrungshabitaten errichtet werden sollen. Für die Entscheidung über die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der angefochtenen letzten Behördenentscheidung an. Der durch neue wissenschaftliche Erkenntnisse geänderte objektive Wissensstand stellt eine Änderung der Sachlage und nicht bloß eine
trägliche Erkenntnis über oder eine neue Bewertung des ursprünglichen Sachverhalts dar. Daher ist das sog. Interimsverfahren zur Berechnung der Schallausbreitung bei Windenergieanlagen nicht rückwirkend auf bereits zuvor erteilte Genehmigung anwendbar. Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, mit der er die Aufhebung des der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilten Genehmigungsbescheids für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage mit fünf Windkraftanlagen begehrt. Er ist eine inzwischen anerkannte Vereinigung im Sinne des § 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG). Mit Antrag vom 22.12.2015 beantragte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, die Z, beim Antragsgegner die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) bestehend aus sechs einzelnen Windkraftanlagen (WKA 01 bis WKA 06) vom Typ Vestas V126-3,3 mit einer Nennleistung von 3,3 MW, einer Nabenhöhe von ca. 149 m und einem Rotordurchmesser von ca. 126 m auf den Grundstücken Gemeinde A-Stadt, Gemarkung Ober-Schönmattenwag, Flur 11, Flurstück-Nr. 1 (WKA 01 und WKA 02), Gemarkung A-Stadt, Flur 25, Flurstück-Nr. 1/1 (WKA 03 und WKA 04), Gemarkung Unter-Schönmattenwag, Flur 10, Flurstück-Nr. 1 (WKA 05) und Gemarkung A-Stadt, Flur 24, Flurstück-Nr. 1/11 (WKA 6) ("Windpark Stillfüssel"). Außerdem wurde ein Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt. Wegen der Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich des Standorts (Nr. 5 und Nr. 18.01.-18.04. des Antrags) und der vorgelegten Gutachten, Prognosen und Stellungnahmen betreffend den Lärm- und sonst. Immissionsschutz (Nr. 13 des Antrags), die Prüfung natur- und artenschutzrechtlicher (Nr. 19.03 des Antrags), forstlicher (Nr. 19.04 des Antrages), denkmalschutzrechtlicher (Nr. 19.05 des Antrages) und wasserschutzrechtlicher (Nr. 19.6 i.V.m. 17 des Antrags) Belange sowie hinsichtlich der Prüfung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP, Nr. 20 des Antrags) wird auf die vom Antragsgegner mit den Behördenvorgängen zur Gerichtsakte gereichten Antragsunterlagen nebst Ergänzungen Bezug genommen. Danach liegt der geplante Windpark in einem Gebiet, das im Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 als Fläche für die Forstwirtschaft dargestellt wird. Der in Aufstellung befindliche und als Entwurf vorliegende "Sachliche Teilplan Erneuerbare Energien" (TPEE) des Regionalplans sieht den geplanten Standort als Vorranggebiet für Windenergienutzung vor. Zudem liegt die für die Errichtung der Windenergieanlagen vorgesehene Fläche in dem Bereich, der in dem von der Gemeinde A-Stadt erarbeiteten, aber noch nicht rechtskräftig gewordenen "Sachlichen Teilflächennutzungsplan zur Darstellung von Konzentrationsbereichen für Windanlagen" als Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen vorgesehen ist. Die Standorte der sechs beantragten Windenergieanlagen befinden sich zudem in einem Gebiet, das der Planungsverband Region Rhein-Neckar ebenfalls als Vorrangfläche für die regional bedeutsame Windenergienutzung vorsieht. Vier der geplanten Windkraftanlagen (WKA 01 - 04) liegen innerhalb der Zone III von ausgewiesenen Wasserschutzgebieten. WKA 01 und WKA 02 liegen am Rand der Zone III der Trinkwassergewinnungsanlage "Im Buchfeld". WKA 03 und WKA 04 liegen am Rand der Zone III der Quellfassungen "Eiterbachtal". Das Vorhaben liegt außerdem zwischen den FFH-Gebieten Oberes Ulfenbachtal im Osten und Eiterbachtal im Westen. Im November 2015 erhielt der Geopark Bergstraße-Odenwald zudem das Prädikat "UNESCO Global Geopark". Auf Antrag der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen vom 22.12.2015 wurde das an sich im vereinfachten Verfahren
SchG durchzuführende Verfahren gemäß § 19 Abs. 3 i.V.m. § 10 BImSchG im förmlichen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Das Vorhaben wurde gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG und § 8 der
teiligen Umweltauswirkungen (im Wesentlichen in den Bereichen forstliche Nutzung, Landschaftsbild und Lebensraum gefährdeter wildlebender heimischer Pflanzen- und Tierarten) nicht erheblich sind. Die Vollständigkeit der Antragsunterlagen wurde zum 23.12.2016 bestätigt. Mit Bescheid vom 30.12.2016 erteilte der Antragsgegner der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der nur noch zum Antragsgegenstand gemachten fünf Windkraftanlagen (WKA 01 - WKA 05) entsprechend den Darstellungen in den Antragsunterlagen und ordnete die sofortige Vollziehung der Genehmigung an. Die Genehmigung schließt unter anderem die naturschutzrechtliche Eingriffszulassung gemäß § 17 i.V.m. § 15 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie die Zulassung einer Ausnahme vom Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für den Mäusebussard (Buteo buteo) gemäß § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG, eine Rodungsgenehmigung
2 Hessisches Waldgesetz und Ausnahmen von den betroffenen Wasserschutzgebietsverordnungen ein. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist mit zahlreichen Nebenbestimmungen unter anderem betreffend Schallimmissionen (Nebenbestimmungen Kap. IV.2.), Lärmmessungen (Nebenbestimmung Kap. IV.3.), Lichtimmissionen (Nebenbestimmungen Kap. IV.4.), Forstrecht (Nebenbestimmung Kap. IV.11.), Natur- und Artenschutz (Nebenbestimmung Kap. IV.12.) und Wasserrecht (Nebenbestimmungen Kap. IV, 15.) versehen. In Bezug auf den Schwarzstorch wurde in Kap. IV.12.14 ein Monitoring angeordnet und die
trägliche Festsetzung von Schutzmaßnahmen in einem Änderungsbescheid vorbehalten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Nebenbestimmungen sowie der Begründung der Genehmigung und der Anordnung des Sofortvollzugs wird auf den Bescheid Bezug genommen. Dieser wurde auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt, im Starkenburger Echo, der Odenwälder Zeitung und den Weinheimer
richten sowie im Staatsanzeiger für das Land Hessen am 16.01.2017 öffentlich bekannt gemacht. Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen seit dem August 2013 tätigen und seit September 2013 als gemeinnützig anerkannten Verein, der seine Aktivitäten im Bereich Umwelt-, Landschafts- und Artenschutz u. a. durch Stellungnahmen, Studien und Gutachten ausübt. Mit Schreiben vom 08.11.2016, beim Umweltbundesamt am 10.11.2016 eingegangen, beantragte der Antragsteller seine Anerkennung als Umweltvereinigung gemäß Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.
dem das Umweltbundesamt mit Schreiben vom 28.11.2016 beim Antragsteller weitere Informationen und Unterlagen für die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen angefordert hatte, reichte der Antragsteller diese mit Schreiben vom 31.01.2017 beim Umweltbundesamt ein. Dieses teilte dem Antragsteller mit E-Mail vom 06.02.2017 mit, dass die Unterlagen noch nicht geprüft seien. Mit Bescheid vom 17.05.2017 erteilte das Umweltbundesamt dem Antragsteller die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen
dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz. Bereits am 06.02.2017 hat der Antragsteller gegen den der Beigeladenen erteilten immissionsrechtlichen Genehmigungsbescheid für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windkraftanlagen Klage erhoben, die bei dem beschließenden Gericht unter dem Az. 6 K 701/17.DA geführt wird. Am 08.07.2017 hat er zudem um vorläufigen Rechtsschutz
gesucht. Den Antrag auf Erlass einer Zwischenregelung in Form eines vorläufigen und sofortigen Baustopps hat die Kammer mit Beschluss vom 22.09.2017 abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist mit Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29.12.2017 (Az.: 9 B 3548/17) zurückgewiesen worden. Der Antragsteller trägt vor, sowohl die Klage als auch der vorliegende Antrag seien zulässig. Die notwendige behördliche Anerkennung
RG läge nunmehr vor. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung habe der Antragsteller auch bereits im Zeitpunkt der Einlegung der Klage erfüllt. Auf die Antragstellung hin habe es nur geringfügige
fragen gegeben, die zu dem ergänzenden Schreiben vom 31.01.2017 geführt hätten. Die Fragen seien zuvor bereits telefonisch abgeklärt worden. Zu einer Verzögerung sei es durch einen Wechsel in der Besetzung der Stelle des Leiters der Anerkennungsbehörde gekommen. Der Antragsteller mache geltend, dass die Errichtung und der Betrieb der Anlagen die Tatbestände des § 44 BNatSchG erfüllten. Auch sei die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden. Im Zulassungsverfahren habe sie sich mit Stellungnahme vom 23.11.2016 beteiligt. Entgegen der von der Kammer in der Parallelangelegenheit bezüglich des Standorts "Greiner Eck" mit Beschluss vom 03.08.2017 - 6 L 850/17.DA - vertretenen Auffassung ergebe sich aus der Gesetzesbegründung nicht, dass die Drei-Monats-Frist des § 75 VwGO für das Nicht-Vertretenmüssen der rechtzeitigen Anerkennung vor Einlegung eines Rechtsbehelfs maßgeblich sein solle. Vielmehr sei maßgeblich, ob der Behörde alle erforderlichen Informationen vorlägen. Dann habe die Vereinigung alles dafür getan, damit über die Anerkennung entschieden werden könne. Es komme nicht darauf an, ob die noch fehlende Anerkennung von der Behörde zu vertreten sei. Maßgeblich sei das Geschehen in der Sphäre des Antragstellers. Der Gesetzgeber stelle bewusst nicht darauf ab, wie viel Zeit der Behörde zur Entscheidung zuzubilligen sei, sondern darauf, ob der Antragsteller alles dafür getan habe, damit entschieden werden könne. Der weitere Zeitablauf liege nicht mehr in seiner Hand und sei daher nicht von ihm zu vertreten. Für eine analoge Anwendung des § 75 VwGO fehle es zudem an einer planwidrigen Regelungslücke und einer vergleichbaren Interessenlage. Außerdem gebe es in der Rechtsordnung zahlreiche Zeitspannen, die sehr viel kürzer bemessen seien. Außerdem sei in Fällen, in denen die Anerkennung zwar nicht bei der Einlegung, wohl aber bei der Entscheidung über den Rechtsbehelf vorliege, die Zulässigkeit aus § 2 Abs. 2 UmwRG regelmäßig gegeben. Dafür sprächen unionsrechtliche Erwägungen. Die Kammer habe bei ihrer Entscheidung vom 03.08.2017 sowohl die Aarhus-Konvention als auch das Urteil des EuGH vom 08.03.2011 - C-240/09 - unberücksichtigt gelassen, wonach zwar die Mitgliedstaaten den Zeitpunkt bestimmen, an dem die Anerkennungsvoraussetzungen für die Einlegung des Rechtsbehelfs vorliegen müssen. Aus der Aarhus-Konvention ergebe sich jedoch, dass das nationale Gericht das Verfahrensrecht in Bezug auf die Voraussetzungen für die Einleitung eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Überprüfungsverfahrens soweit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen der Konvention als auch mit dem Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte auszulegen habe. Die Klagebefugnis müsse daher gegeben sein, auch wenn das Anerkennungsverfahren erst im Laufe der Prozessführung abgeschlossen werde. Der Antragsteller macht geltend, die streitgegenständliche Genehmigung vom 30.12.2016 hätte nicht ohne eine zuvor erfolgte Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt werden dürfen. Das Ergebnis der durchgeführten Vorprüfung sei nicht
vollziehbar und entspreche auch nicht den Anforderungen des § 3 UVPG. Im Stillfüssel-Eiterbach-Ökosystem hätten eine große Anzahl von streng geschützten Vogelarten, hier insbesondere windkraftrelevante Anhang-I-Arten der Vogelschutz-Richtlinie ihre Habitate und Funktionsräume. Die durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls leide an Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten in Bezug auf das Vorkommen von windkraftrelevanten Vogelarten, besonders auch der Anhang-I-Arten wie Schwarzstorch, Rotmilan, Wespenbussard, Baumfalke, Eulenvögel u.a.. Es erfolge eine Unterbewertung der Raumnutzung und des räumlich-funktionalen Zusammenhangs und eine Verharmlosung des artenschutzrechtsfachlichen Konfliktpotenzials. Dies ergebe sich aus einer Diskrepanz zwischen den Ergebnissen des Gutachtens im Auftrag der Vorhabenträger und den Augenzeugen-Dokumentationen sowie der vorgelegten Expertise des Professors Dr. Y vom 10.08.2017 und den Gutachten und Stellungnahmen von X 2016, W 2017 und V
weise mit mehreren Überflügen über das Plangebiet gelungen. Hinzu kämen Überflüge von Rotmilan, Wespenbussard, Baumfalke u.a. sowie von Revierzentren unmittelbar im Untersuchungsgebiet, besonders für den Wespenbussard. Die Ermittlungs- und Bewertungsfehler bezögen sich auch auf eine ungenügende Ermittlung von Bruthabitaten sowie Brut- und Lebensstätten, denn von Akteuren auf Seiten der Bürgerinitiative seien im Dezember noch etwa 50 Brut- und Lebensstätten entdeckt worden. Die gemeldeten Horste seien potentielle Brutstätten von gefährdeten Arten, die dem besonderen nationalen und europäischen Artenschutz unterlägen. Diese Defizite hätten auch keineswegs allein durch baubegleitendes Monitoring sowie durch Untersuchungen von Brutstätten erst im Anschluss an eine bereits erteilte Genehmigung geheilt werden können. Vielmehr hätten eine Ermittlung, Abwägung und Bewertung der Brut- und Lebensstätten bereits im Zuge der UVP-Vorprüfung erfolgen müssen, um die Frage, ob eine vollumfängliche Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG anzuordnen ist, angemessen bewerten zu können. Das als Auflage angedachte Schwarzstorch-Monitoring parallel zu Bau und Betrieb der Anlage sei keine CEF-Maßnahme. Im Rahmen bauvorbereitender Maßnahmen sei es zu einer Zerstörung eines Horstes im 1 km-Radius zu den Windkraftanlagen gekommen, der möglicherweise von Raufußkauz oder Uhu genutzt worden sei. Dies zeige, dass der Sachverhalt hinsichtlich des Uhu-Habitats im Untersuchungsgebiet nicht ausreichend ermittelt und bewertet worden sei. Zwar sei im Umkreis des Planungsgebiets Stillfüssel ein Uhu-Bruthabitat
gewiesen worden, es lägen jedoch deutliche Bewertungsfehler von vermuteten Nahrungshabitaten des Uhus vor. Als gut ausgestattetes Nahrungshabitat für den Uhu sei das Gebiet Stillfüssel als Brut- und Nahrungshabitat für den Uhu zu erweitern. Die Schwarzstorch-Raumnutzungsanalyse sei nicht in dem erforderlichen Maß durchgeführt worden, was als Ermittlungsdefizit für die UVP-Vorprüfung anzusehen sei. Hinsichtlich des Schwarzstorchvorkommens werde in der zweiten Fortschreibung des Vermerks zur Einzelfallprüfung gemäß § 3 UVPG vom 19.12.2016 der Fokus unzulässig eingeschränkt auf den potentiellen Schwarzstorch-Horst am Ameisenbrunnen, als ginge es nur darum, ob die Brutstätte aktuell vom Schwarzstorch genutzt werde oder nicht. Außerdem werde hier besonders deutlich, dass die im Auftrag der Vorhabenträger erstellten Gutachten offenkundig an Ermittlungsdefiziten litten, da besonders zum Schwarzstorch zahlreiche Augenzeugen-Dokumentationen vorgelegen hätten, aber offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen worden seien. Statt aber den räumlich-funktionalen Zusammenhang betroffener Vogelarten, insbesondere des Schwarzstorchs, neu zu bewerten sowie eine methodisch profunde und das gesamte Untersuchungsgebiet einschließende Schwarzstorch-Raumnutzungsanalyse für die Saison 2017 vor einer Genehmigungsentscheidung in die Wege zu leiten, beschränke sich die Behörde lediglich darauf, die Betroffenheit des Schwarzstorchs einzig von der kontroversen Bewertung des Ameisenbrunnen-Horstes abhängig zu machen. Dabei sei bereits das signifikant erhöhte Tötungsrisiko sowie die zu erwartende Störung im Funktionsraum der Anhang-I-Art Schwarzstorch im Untersuchungsgebiet ein maßgebliches Kriterium in der UVP-Vorprüfung. Die Raumnutzung für den Schwarzstorch hätte gemäß LAG VSG 2015 mindestens im 3 km Abstand untersucht werden müssen. Außerdem sei die Schwarzstorch-Kartierung im Laufe des Planungsprozesses zunächst allenfalls im Rahmen der Beobachtungen mehrerer Vogelarten durchgeführt worden, was fachlich und methodisch unzureichend sei. Die Nutzung der Nahrungshabitate Eiterbach und Ulfenbach sei belegt, so dass auch die Überflüge über Toter Mann - Stillfüssel - Clemensenberg naheliegend und vereinzelt bereits vor Genehmigung belegt gewesen seien (V 2016 sowie ergänzend W 2017). Dadurch werde ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko der vielfach anfliegenden Schwarzstörche deutlich. Im Rahmen der UVP-Vorprüfung sei auch nicht berücksichtigt worden, dass ein juveniler Schwarzstorch bereits im Spätsommer 2016 im Eiterbachtal gesichtet worden sei, was für ein nahegelegenes Revierzentrum spreche. Die zur Begründung der Genehmigungsfähigkeit der fünf WEA herangezogenen Vermeidung- und Verminderungsmaßnahmen seien nicht konkretisiert und in ihrer Ausgestaltung nicht
vollziehbar. Soweit es in der zweiten Fortschreibung des Vermerks zur Einzelfallprüfung gemäß § 3 UVPG vom 19.12.2016 heiße, aufgrund der weiteren Entfernung der WKA 01-05 zu dem als Schwarzstorchhorst bewerteten Großvogelhorst seien für den Schwarzstorch unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen erhebliche Beeinträchtigungen nicht zu erwarten, sei dies nicht
vollziehbar.
den aktuellen Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten lägen auch die WKA-Standorte 01-05 innerhalb des relevanten Radius von 3 km. Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen seien nicht konkret benannt, so dass deren Eignung auch nicht bewertet werden könne. Dies bezweifele selbst die für die UVP-Vorprüfung zuständige Mitarbeiterin des Antragsgegners in ihrer E-Mail vom 19.12.2016 (Bl. 1071 der Behördenakte) und führe zur Fehlerhaftigkeit der UVP-Vorprüfung. Ermittlungs- und Bewertungsdefizite seien zudem für andere Anhang-I-Arten der Vogelschutzrichtlinie zu verzeichnen, besonders für Rotmilan, Wespenbussard, Baumfalke sowie andere Greif- und Eulenvögel. Hier seien insbesondere noch die Art Raufußkauz und Uhu zu nennen (Raumnutzungsdokumentation von W 2017). Für die Art Mäusebussard verdeutliche bereits die erforderliche Ausnahme vom Tötungsverbot, dass wesentliche
teilige Beeinträchtigungen zu erwarten seien. Das Artenschutzgutachten zum Vorkommen von Fledermäusen und das zum Vorkommen von geschützten Vogelarten im geplanten Errichtungsgebiet der Windkraftanlagen litten an fachlichen Mängeln, da die Aussagen allein auf von den Gutachtern selbst erhobenen Daten beruhten und Fremddaten nicht ausgewertet worden seien. Damit bestehe die Gefahr, dass durch die zu geringe Datenmenge die Aussagen über das Vorkommen von Arten nicht vollständig seien. Darüber hinaus fehle es an gutachterlichen Stellungnahmen und Untersuchungen hinsichtlich des Vorkommens von Wildkatzen, des Luchses, der Äskulapnatter und der Schlingnatter. Auch das Vorkommen der Haselmaus sei nicht hinlänglich geprüft worden. Selbst wenn die Haselmaus in den Rodungsbereichen nicht vorkommen sollte, so bestehe grundsätzlich immer noch die Gefahr der Tötung und der Zerstörung von Lebensstätten einzelner Individuen durch Baustellenbetrieb im Bereich von Zufahrten. Das gelte auch für die Gelbbauchunke. Außerdem habe das Vorhabengebiet den Status eines faktischen Vogelschutzgebiets, denn das Vogelschutzgebiet 6420-450 südlicher Odenwald sei ornithologisch deutlich zu klein gefasst. Hierauf könne sich der Antragsteller als anerkannte Umweltvereinigung berufen. Schon wegen des Verschlechterungsverbots, das mit dem Status eines faktischen Vogelschutzgebiets einhergehe, bestünden Zweifel an der Zulässigkeit des Vorhabens. Bei der Ermittlung und Bewertung der FFH-Verträglichkeit seien die Einwirkungen von außen in die Schutzkulissen der nahe gelegenen FFH-Gebiete zu wenig berücksichtigt worden. Außerdem handele es sich bei dem Gebiet Stillfüssel aufgrund seiner Lage zwischen den FFH-Gebieten Brombachtal, Oberes Ulfenbachtal und Eiterbachtal um ein faktisches FFH-Gebiet. Es sei von einer Gefährdung für Grund- und Trinkwasser durch Kontaminationen aufgrund von Bau und Betrieb der Windenergieanlagen auszugehen. Dies gelte insbesondere in Anbetracht der im Umkreis stattgefundenen Bergbaumaßnahmen. Denkmalschutzaspekte seien ebenfalls nicht angemessen berücksichtigt worden. In der UVP-Vorprüfung unerwähnt bleibe das Landschaftsschutzgebiet Odenwald auf badischer Seite der Ländergrenze, auf die die über 200 m hohen Windenergieanlagen negative Auswirkungen hätten. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der für die Errichtung der Windenergieanlagen vorgesehene Standort nahezu vollständig von FFH-Gebieten umgeben sei und zudem selbst im Geo-Naturpark Bergstraße-Odenwald liege. Mit Schriftsatz vom 25.01.2018 bzw. vom 20. und 21.02.2017 rügt der Antragsteller durch Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 23.01.2018 in dem Verfahren 6 L 180/17.DA erstmals geräuschbedingte schädliche Umwelteinwirkungen durch die WEA und macht sowohl den Schutz der Gesundheit als auch der betroffenen Vogelwelt geltend. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die
dem "Alternativen Verfahren" durchgeführte Schallimmissionsprognose nicht mehr dem Stand der Technik entspreche, sondern vielmehr das "Interimsverfahren" zugrunde zu legen sei. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Zur Begründung verweist er zunächst auf die Argumentation im angegriffenen Genehmigungsbescheid und in der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit. Auch
dem der Antragsteller als Umweltvereinigung anerkannt worden sei, bestünden hinsichtlich der Antrags- bzw. Klagebefugnis immer noch erhebliche Zweifel. Der Antragsteller habe im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UmwRG die nicht rechtzeitige Bescheidung seines Antrags zu vertreten. Angesichts der Tatsache, dass der am 10.11.2016 unvollständig eingereichte Antrag auf Anerkennung als Umweltvereinigung erst mit
gereichten Unterlagen am 01.02.2017 vervollständigt worden sei, liege unter Zugrundelegung einer Drei-Monats-Frist für die Bescheidung des Anerkennungsantrags das Datum der Klageerhebung im vom Antragsteller zu vertretenden Zeitraum der fehlenden Anerkennung. Wenn aber bereits die Klage als unzulässig abzuweisen sei, könne auch der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht zulässig sein. Der Antragsteller sei im Zeitpunkt der Antragstellung zwar bereits anerkannt gewesen, jedoch könne ein Eilverfahren wegen der Akzessorietät des vorläufigen Rechtsschutzes nicht losgelöst vom Hauptsacheverfahren betrachtet werden. Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ohne Klagebefugnis, d.h. ohne zulässige Klage, sei ebenfalls unzulässig. Zudem sei die Anerkennung des Antragstellers als Umweltverband zu Unrecht erfolgt. Es gebe kein klar umgrenztes Tätigkeitsgebiet, denn der Begriff "Hoher Odenwald" existiere geographisch/topographisch nicht, so dass der notwendige Sachzusammenhang zwischen den satzungsgemäßen Aufgaben und dem räumlichen Zusammenhang der möglichen Umweltauswirkungen der Windräder nicht feststellbar sei. Es frage sich ohnehin, ob der Antragsteller überhaupt eine Umweltvereinigung sei, da er vorrangig den Eindruck erwecke, primär eine Zielrichtung gegen die Errichtung von Windenergieanlagen zu verfolgen. Des Weiteren bestünden Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis, da der Antragsteller den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erst im Juli 2017 und damit mehr als sechs Monate
Genehmigungserteilung sowie
Abschluss der Rodungsarbeiten eingelegt habe. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Soweit der Antragsteller eine fehlende Raumnutzungsanalyse für den Schwarzstorch rüge, könne dem mit einem Verweis auf die formalen Anforderungen gemäß hessischem Windkraftleitfaden (HMUELV und HMWVL 2012) entgegengetreten werden. Demnach würden Prüfpflichten erst mit dem Vorliegen eines eindeutig und räumlich konkret
gewiesenen Brutvorkommens ausgelöst. Die mögliche Nutzung des durch die Bürgerinitiative Siedelsbrunn im September 2016 entdeckten Horstes im Eiterbachtal sei gutachterlich jedoch kontrovers eingeschätzt worden. Deshalb habe im vorliegenden Fall nicht eindeutig davon ausgegangen werden können, dass ein Brutvorkommen des Schwarzstorchs vorliege. Zur Schaffung von Klarheit sei dem Beigeladenen im Genehmigungsbescheid daher auferlegt worden im Jahr 2017 ein Monitoring durchzuführen. Im Ergebnis dieses Monitorings habe kein Brutvorkommen des Schwarzstorchs festgestellt werden können. Der Antragsteller lege nicht dar, warum es trotz der im Genehmigungsverfahren vorgelegten fledermauskundlichen Fachgutachten fraglich sei, ob das Vorkommen von Fledermäusen ausreichend berücksichtigt worden sei. Dem Stand der Technik entsprechend seien in Nebenbestimmung 12.16.1 des Bescheids die Abschaltvorgaben gemäß hessischem Windkraftleitfaden festgesetzt worden. Die
Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützte Haselmaus sei sowohl im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für die Windenergieanlage als auch im forstrechtlichen Genehmigungsverfahren für die Zuwegung behandelt worden. Im Zuge der artenschutzrechtlichen Prüfung hätten alle
Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützten Amphibienarten und damit auch die Gelbbauchunke als nicht betroffene Arten abgeschichtet werden können. Konkrete Hinweise für ein Vorkommen der Gelbbauchunke auf dem Stillfüssel würden vom Antragsteller dagegen nicht dargelegt. Es sei auch nicht plausibel, dass diese vergleichsweise mobile, jedoch stark an Gewässer gebundene Art in einem signifikanten Ausmaß den Höhenrücken des Stillfüssels als Wanderungs-, Sommer- oder Überwinterungslebensraum aufsuchen sollte. Auf Basis der vorgelegten Anlagen ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass durch die Genehmigung der Windenergieanlage Stillfüssel ungelöste artenschutzrechtliche Konflikte bewirkt würden. Konkret verwertbare Hinweise zu Brutvorkommen seien in den Unterlagen nicht enthalten. Da substantiierte Begründungen fehlten, warum es für die angeführten Arten zu artenschutzrechtlichen Konflikten kommen sollte, seien die vorgebrachten Hinweise nicht verwertbar. Ermittlungs- und Bewertungsdefizite in Bezug auf windkraftempfindliche Vogelarten lägen nicht vor. Der Antragsteller lege nicht
vollziehbar dar, welche konkreten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände betroffen sein sollten. Hierzu wäre nämlich erforderlich, zunächst auf Basis einer methodisch korrekten Erfassungsmethodik Brutvorkommen konkret zu verorten. Bloße Dokumentationen oder Fotografien von Vogelsichtungen oder Kartierung von Horsten ohne Zuordnung der Art bildeten keine Grundlage für die Ermittlung und Bewertung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände, da die Zugriffsverbote individuenbezogen zu prüfen seien. Es würden jedoch keine Bestandsdaten vorgelegt, deren Dokumentation zur Bestandserhebung und Aufbereitung der Erfassungsergebnisse die Anforderungen gemäß Hessischen Artenschutzleitfaden (HMUELV 2011) und dem Hessischen Windkraftleitfaden (HNUELV und HMWVL 2012) i.V.m. den Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen der Länderarbeitsgemeinschaften der Vogelschutzwarten 2015 (LAG VSW 2015) erfüllten. Die Argumentation des Antragstellers zur Betroffenheit der Verbotstatbestände bleibe somit stets im Unkonkreten bzw. auf der Vermutungsebene. Die im Dezember 2016 gemeldeten Horste stellten lediglich potentielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten dar, die jedoch mangels erforderlichen Individuenbezugs nicht unter das Schutzregime des § 44 BNatSchG fielen. In Bezug auf den Uhu lägen keine Ermittlungs- und Bewertungsdefizite vor. Im Genehmigungsverfahren sei
vollziehbar dargelegt worden, dass die Individuen der bekannten Fortpflanzung- und Ruhestätten des Uhus in ca. 2000 m Entfernung zum Windpark an der Westflanke des dem Stillfüssel benachbarten Hardbergs keinen artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen unterliegen. Bereits aufgrund der Entfernung zum Windpark sei offensichtlich, dass keine Betroffenheit der Fortpflanzung und Ruhestätte gegeben sei (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Erhebliche Störungen (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) sowie ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) seien ebenfalls zu verneinen. Der dicht bewaldete Höhenrücken des Stillfüssels sei kein essenzielles Nahrungsgebiet der Art, die zur Jagd offene oder nurlocker bewaldete Flächen bevorzuge. Aus der Ökologie der Art könne abgeleitet werden, dass sich der Windpark nicht im Bereich regelmäßig genutzter Flugrouten befinde. Denn attraktive Optimalhabitate für Jagdflüge seien in kurzer Distanz im Westen des Brutplatzes, d.h. in Gegenrichtung zu den im Bau befindlichen Windkraftanlagen, lokalisiert worden. Kollisionsrelevante Distanzflüge, d.h. Flüge in größeren Höhen zum Aufsuchen von etwaigen Nahrungsgebieten östlich des Brutplatzes bzw. östlich des Höhenrückens des Stillfüssels, seien nicht in derart regelmäßiger Anzahl zu erwarten, dass sich daraus ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ergebe. Da keine weiteren, fachlich eindeutig belegten Brutvorkommen des Uhus im Umfeld des Windparks vorlägen, könne von der behaupteten besonders hohen Populationsdichte des Uhus nicht die Rede sein. Auch in Bezug auf den Schwarzstorch lägen keine Ermittlungs- und Bewertungsdefizite vor. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens seien durch die Gutachter der Beigeladenen Bestandserhebungen durchgeführt worden, welche die methodischen Anforderungen erfüllten. Die Daten und Gutachten des Antragstellers erfüllten diese Anforderungen hingegen nicht. Ein Brutvorkommen des Schwarzstorchs sei weder im 3 km Radius (Mindestabstandsempfehlung) noch im 10 km Radius (Prüfbereich) eindeutig
gewiesen worden. Auch die Sichtung eines juvenilen Schwarzstorchs im Eiterbachtal lasse nicht den Schluss zu, dass sich ein Brutvorkommen in der Nähe zum Windpark befinden müsse, da das Revier auch in weiterer Entfernung liegen könne. Die Prüfung seitens Dritter vorgelegter avifaunischer Beobachtungsdaten zum Schwarzstorch habe ergeben, dass dieser regelmäßiger Nahrungsgast im Eiterbachtal sei. Aus den Daten könne jedoch kein stetig aufgesuchtes Revierzentrum oder gar ein konkretes Brutvorkommen abgeleitet werden. Das im Genehmigungsbescheid festgesetzte Schwarzstorch-Monitoring sei inzwischen durchgeführt und mit dem Ergebnis abgeschlossen worden, dass der Horst "Ameisenbrunnen" im Eiterbachtal nicht von Schwarzstörchen, sondern von Mäusebussarden besetzt worden sei. Die Beobachtungsdaten des Büros Cinigra (Anl. 6), welche verstärkte Aktivität des Schwarzstorchs im Eingangsbereich des Dürr-Ellenbachtals auswiesen und keinen Schwarzstorch am Horst "Ameisenbrunnen" konstatierten, bestätigten das Ergebnis. Aus diesem Grund sei vorliegend auch keine Raumnutzungsuntersuchung erforderlich gewesen, da anders als in dem vom Antragsteller zitierten Fall vorliegend keine besetzten Schwarzstorchhorste identifiziert worden seien. Regelmäßige Überflüge des Höhenrücken seien nicht erkennbar, da sich der Windpark durch seine Lage auf einem bewaldeten Höhenrückens eindeutig außerhalb der Nahrungshabitate der Schwarzstorches befinde, die in den Bachtälern zu suchen seien. Im artenschutzrechtlichen Fachgutachten sei
vollziehbar dargelegt worden, dass es zu keiner artenschutzrechtlichen Betroffenheit des Wespenbussards komme. Das konkret verortete Brutvorkommen des Wespenbussards am "Lannertskopf" befinde sich in einer Entfernung von mehr als 1000 m nordöstlich der Windenergieanlage. Damit werde die Mindestabstandsempfehlung von 1000 m gemäß "Helgoländer Papier" (Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten - LAG VSW 2015) eingehalten. Da sich danach die Hauptaktivitätsfläche der Art in der direkten Horstumgebung befinde, sei keine signifikant erhöhte Aufenthaltswahrscheinlichkeit im WEA-Gebiet und damit auch kein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko gegeben. Dem stehe nicht entgegen, dass vereinzelte Individuen der Art als Nahrungsgast im Umfeld der geplanten WEA angetroffen worden seien. Überflüge der WEA hätten nicht festgestellt werden können. Die im hessischen Windkraftleitfaden (HMUEVL und HNWVL 2012) aufgeführten Mindestabstandsempfehlungen bezüglich kollisions- und störungsempfindlicher Vogelarten stellten keine harten Tabuzonen dar. Sie könnten unterschritten werden, wenn die Raumnutzung der jeweiligen Art innerhalb des Radius begründet unwahrscheinlich sei. Im Genehmigungsverfahren seien jedoch bereits keine konkreten Brutvorkommen windkraftempfindlicher Brutvogelarten innerhalb der Mindestabstandsempfehlungen aufgefunden worden. Im artenschutzrechtlichen Fachgutachten sei
vollziehbar dargelegt worden, dass es zu keiner Betroffenheit von Wildkatze und Luchs kommen könne. Bau- und anlagebedingt könne das Eintreten von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen ausgeschlossen werden, da durch die Rodung nur ein sehr geringer Teil großräumig ausgeprägter Waldflächen verloren ginge und die beiden
taktiven Arten von den sich tagsüber ergebenden baubedingten Störwirkungen nicht tangiert würden bzw. ausreichend störungsarme Rückzugsgebiete und Wanderungsmöglichkeiten verblieben. Aufgrund der Art der Flächennutzung und der vorhandenen Biotopstrukturen sei ausweislich des vorgelegten artenschutzrechtlichen Gutachtens das Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Reptilienarten, somit auch der Äskulapnatter und der Schlingnatter, welche beide warme und besonnte Bereiche bevorzugten, ausgeschlossen. Da das Meldeverfahren für Natura 2000-Gebiete für das Land Hessen im Jahr 2004 abgeschlossen worden sei, könne es keine faktischen FFH-Gebiete oder faktischen Vogelschutzgebiete geben. Es gebe keine Überlagerung des Windparks Stilffüssel mit einem hessischen Landschaftsschutzgebiet und es würden auch von außen keine Schutzvorschriften von Landschaftsschutzgebieten betroffen. In Anbetracht der Abstände der Windkraftanlagen sei ein direkter Einfluss auf den Bestand und das Erscheinungsbild vorhandener Kulturdenkmäler nicht erkennbar. Die wasserrechtliche Situation sei geprüft und zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung eine Vielzahl von Auflagen in den Bescheid aufgenommen worden. Mögliche Eintrübungen könnten höchstens für kurze Zeit während der Bauphase auftreten und seien über diese Auflagen abgesichert. Zur Anwendbarkeit des Interimsverfahrens bei der Berechnung der Schallausbreitung bei Windenergieanlagen trägt der Antragsgegner vor, dass frühestens ab dem LAI-Beschluss vom 05./06. September 2017 von einem gesicherten Erkenntnisfortschritt ausgegangen werden könne. Im Übrigen seien die Immissionswerte, die nicht überschritten werden dürften, in der Genehmigung festgelegt. Sollten während des Betriebs Überschreitungen festgestellt werden, könne der Anlagenbetrieb durch
trägliche Anordnungen modifiziert werden. Eine Umstellung des Berechnungsverfahrens bei WEA könne die Genehmigung im
hinein jedenfalls nicht in Frage stellen. Die
erfolgtem Betreiberwechsel mit Beschluss des Gerichts vom 23.08.2017 beigeladene neue Anlagenbetreiberin beantragt, den Antrag abzuweisen. Die Beigeladene vertritt die Auffassung, dass die Anfechtungsklage, deren aufschiebende Wirkung begehrt werde, bereits unzulässig sei. Dem Antragsteller fehle die Klagebefugnis, denn in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung sei der Antragsteller noch keine anerkannte Umweltvereinigung gewesen. Eine Klagebefugnis ergebe sich auch nicht aus § 2 Abs. 2 UmwRG, denn der Antragsteller erfülle nicht die materiellen Voraussetzungen für die Anerkennung als Umweltverband. Der inzwischen vorliegende Anerkennungsbescheid, der allerdings nicht hätte ergehen dürfen, entfalte keine Tatbestandswirkung im hiesigen Verfahren. Vielmehr sei es Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die materiellen Voraussetzungen der Anerkennung im Rahmen der Klagebefugnis zu prüfen. Dass die materiellen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 UmwRG erfüllt seien, habe der Antragsteller jedoch nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere der Satzungszweck sei in sachlicher und geographischer Hinsicht nicht ausreichend bestimmt. So bleibe beispielsweise der geographische Tätigkeitsbereich völlig unklar. Außerdem habe der Antragsteller das Fehlen der Anerkennung zum Zeitpunkt der Klageerhebung aufgrund verspäteter Antragstellung zu vertreten. Der Antrag sei erst Mitte November 2016, also weniger als zwei Monate vor Klageerhebung, gestellt worden. In dieser kurzen Zeit habe nicht mit einer Bescheidung gerechnet werden können. Zwischen der vollständigen Antragstellung und der Klageerhebung hätten vorliegend weniger als eine Woche gelegen. In diesem Zeitraum könne nicht damit gerechnet werden, dass die zuständige Behörde über den Anerkennungsantrag entscheide. Ein lediglich vollständig gestellter Antrag sei nicht ausreichend, denn dies habe der Gesetzgeber so nicht geregelt. Die gesetzliche Regelungsstruktur lasse sich nur so interpretieren, dass der Behörde ein angemessener Entscheidungszeitraum zuzubilligen sei, den der antragstellende Verband mit einkalkulieren müsse. Dies belaste die Umweltverbände auch nicht über Gebühr, da sie es in der Hand hätten, durch frühzeitige Antragstellung die Anerkennung herbeizuführen. Ein Rückgriff auf die Drei-Monats-Frist des § 75 S. 2 VwGO sei konsequent, denn dieser Vorschrift lasse sich der allgemeine Rechtsgedanke entnehmen, dass den Behörden regelmäßig ein dreimonatiger Entscheidungszeitraum zur Verfügung stehen solle. Der angebliche Verstoß gegen Europarecht oder dieAarhus-Konvention sei eine schlichte Behauptung. Bislang habe weder das Compliance Committee der Aarhus-Konvention noch die EU-Kommission oder der Europäische Gerichtshof - trotz zahlreicher Verfahren, die Umsetzungsfehler des Umweltrechtsbehelfsgesetzes zum Inhalt gehabt hätten - an dieser Regelung Anstoß genommen. Der zeitliche Ablauf spreche dafür, dass der Antragsteller den Anerkennungsantrag ausschließlich deshalb gestellt habe, um die Anfechtungsklage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Beigeladenen einlegen zu können. Ein solches paralleles Betreiben des Anerkennungsverfahrens und eines Umweltrechtsbehelfs sollten
dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht zu einer Zulässigkeit der Klage führen. Zudem sei die Klage unredlich im Sinne des § 5 UmwRG n.F., da der Antragsteller es in vorwerfbarer Weise versäumt habe, die Informationen frühzeitig zur Verfügung zu stellen. Zudem sei der Antrag unbegründet. Der Antragsteller habe nicht
vollziehbar dargelegt, dass die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote
SchG zu besorgen wäre. Im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung habe es keinen belastbaren
weis über einen Fund einer besonders geschützten Art, namentlich auch keinen Horst, gegeben. Es sei nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner die Grenzen der ihm zustehenden artenschutzrechtlichen Einschätzungsprärogative überschritten habe. Es sei dem Antragsteller nicht gelungen, plausible Hinweise auf Brut- und Lebensstätten vorzulegen. Auch die dokumentierten Sichtungen ließen nicht den Schluss zu, es handele sich um regelmäßig genutzte Flugrouten oder um Revierzentren. Auf die Ergebnisse des Schwarzstorch-Monitorings gemäß Nebenbestimmung 12.14.1 könne es bei der Frage der Rechtmäßigkeit der Genehmigung nicht ankommen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass das Monitoring ohne Sichtung eines Schwarzstorches abgeschlossen worden sei. Die Behauptung, es sei ein faktisches Vogelschutzgebiet betroffen, sei nicht
vollziehbar belegt. Dem Antragsgegner sei auch kein Fehler in der Vorprüfung unterlaufen. Vorliegend sei lediglich eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich. Auf eine UVP-Pflichtigkeit hinsichtlich der Rodungsmaßnahmen komme es im hiesigen Verfahren nicht mehr an, weil diese bereits abgeschlossen seien. Sonstige vermeintliche Rechtsverletzungen in Bezug auf das Grundwasser und die Landschaft stünden in keinem erkennbaren Zusammenhang zu den satzungsmäßigen Zielen der Antragstellerin und seien auch nicht erkennbar. Der Vortrag zu Lärmimmissionen sei bereits rechtsmissbräuchlich und sachlich unrichtig, da bisher kein gesicherter Erkenntnisstand vorliege, dass das Alternative Verfahren nicht mehr dem Stand der Technik entspreche. Außerdem würden auch bei Anwendung des Interimsverfahrens die einschlägigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm nicht überschritten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zum vorliegenden Eilverfahren und zum Klageverfahren mit dem Az. 6 K 701/17.DA sowie auf den Inhalt der Behördenakten des Antragsgegners betreffend den Windpark "Stillfüssel" (Bd. 1-10) nebst sechs Ordner Antragsunterlagen verwiesen, der Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen ist. II. Der Antrag
GO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der von dem Antragsteller erhobenen Klagen (Az.: 6 K 701/17.DA) gegen die der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 30.12.2016 für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) mit fünf Windkraftanlagen (WKA) ist zulässig. Insbesondere fehlt dem Antragsteller nicht die erforderliche Antragsbefugnis. Dem Antragsteller steht das Verbandsklagerecht aus § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG - zu. Gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG in der
RG maßgeblichen Fassung vom 29. Mai 2017 (BGBl. I 2017, 1298) kann eine
RG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe
Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung
1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung geltend macht, dass eine Entscheidung
1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (Nr. 1), sie geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung
1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein (Nr. 2), und sie zur Beteiligung in einem Verfahren
1 Satz 1 berechtigt war (Nr. 3a). Die gleiche Rechtsbehelfsbefugnis steht unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 UmwRG noch nicht anerkannten Vereinigungen zu. Der Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist eröffnet.
RG findet das Gesetz Anwendung auf Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 6 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Bei der angefochtenen Genehmigung handelt es sich um eine Zulassungsentscheidung i.S.d. § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG. Zu den Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann, zählen nicht nur die Vorhaben, für die bereits kraft Gesetzes eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (§§ 3b, 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG in der
1 und 2 UVPG maßgeblichen Fassung vom 24. Oktober 2010 - UVPG a.F. -), sondern auch die Vorhaben, für die eine allgemeine (§§ 3c Satz 1, 3e Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UVPG a.F.) oder eine standortbezogene (§ 3c Satz 2 UVPG a.F.) Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist. Beide Arten der Vorprüfung dienen gerade der Untersuchung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Für das streitgegenständliche Vorhaben war gemäß § 3c Satz 2 UVPG a.F. i.V.m. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG eine standortbezogene und überdies gemäß § 3c Satz 1 UVPG a.F. i.V.m. Nr. 17.2.2 der Anlage 1 zum UVPG wegen des auf insgesamt ca. 5,1 ha bezifferten Umfangs der erforderlichen Rodung von Wald eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Der Antragsteller ist antrags- und klagebefugt, obwohl er erst
Erhebung der Klage vom 06.02.2017 (Az: 6 K 701/17.DA), deren aufschiebende Wirkung er mit vorliegenden Antrag begehrt, als Umweltverband gemäß § 3 UmwRG anerkannte wurde. Die Befugnis zur Einlegung von Rechtsbehelfen ergibt sich aus § 2 Abs. 2 UmwRG, der europarechtskonform dahin auszulegen ist, dass dessen Voraussetzungen als erfüllt anzusehen sind, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Rechtsbehelf die Anerkennung vorliegt. Die beschließende Kammer hält insoweit nicht mehr an ihrer mit Beschluss vom 03.08.2017 in dem Verfahren 6 L 850/17.DA vertretenen Auffassung fest. Wie bereits in dem Beschluss vom 03.08.2017 im Verfahren 6 L 850/17.DA ausgeführt, kann
RG grundsätzlich nur eine
RG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe
Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung
RG oder deren Unterlassen einlegen, soweit sie Rügen im Sinne der Nr. 1 bis 3 des § 2 Abs. 1 UmwRG geltend macht. Dabei kommt es hinsichtlich der Anerkennung der Vereinigung maßgeblich auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs an. Dies folgt bereits daraus, dass
der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 2 UmwRG nicht anerkannte Vereinigungen einen Rechtsbehelf
Abs. 1 der Vorschrift nur dann einlegen können, wenn sie zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzung für eine Anerkennung erfüllen, aber aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, über deren Antrag auf Anerkennung noch nicht entschieden ist (vgl. auch: Bay. VGH, Beschl. v. 20. Januar 2010 - 22 CS 09.2968 -, Rdnr. 9, 13, juris; Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 2 UmwRG, Rdnr.7). Im Zeitpunkt der Einlegung des vorliegenden Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz am 08.07.2017 war dem Antragsteller zwar bereits die Anerkennung als Umweltvereinigung, die Rechtsbehelfe
dem Umweltrechtsbehelfsgesetz einlegen kann, erteilt worden. Die Klage vom 06.02.2017 (Az: 6 K 701/17.DA), deren aufschiebende Wirkung er begehrt, wurde jedoch bereits vor Ergehen des Anerkennungsbescheids des Bundesumweltamtes vom 17. Mai 2017 erhoben. Die Klagebefugnis in der Hauptsache ergibt sich daher nicht aus § 2 Abs. 1 UmwRG. Im Hinblick auf die Akzessorietät des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Antragsteller daher auch im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht bereits
RG antragsbefugt. Die Klage- und Antragsbefugnis ergibt sich jedoch aus § 2 Abs. 2 UmwRG. Danach kann eine Vereinigung, die nicht
RG anerkannt ist, einen Rechtsbehelf
RG einlegen, wenn
folgende Text der Bundestags-Drucksache mit dem Inhalt dieser Vorschrift befasst, nämlich der Frage, wann ein Vertretenmüssen durch die Vereinigung vorliegt." Zur Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UmwRG führt die Kammer in der genannten Entscheidung Folgendes aus:"Ein von der Vereinigung zu vertretender Grund der Nichtbescheidung ihres Antrags auf Anerkennung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UmwRG ist insbesondere dann anzunehmen, wenn diese einen unvollständigen Antrag gestellt oder einer Aufforderung zur Vervollständigung der Antragsunterlagen seitens der Behörde nicht
gekommen ist oder sonstige Substantiierungspflichten verletzt hat. Gleiches gilt, wenn die Vereinigung den Antrag verspätet gestellt hat. Insoweit ist der Rechtsgedanke des § 75 S. 2 VwGO heranzuziehen (vgl. Fellenberg/Schiller, a. a. O., Rdnr. 48; Ebner, Ausgewählte Rechtsanwendungsfragen des Entwurfs für ein Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, NVwZ 2007, 267), wonach eine Klage nicht vor Ablauf von 3 Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden kann, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Der Gesetzgeber geht daher von einer üblichen Verfahrensdauer von 3 Monaten aus, innerhalb der mit einer Verwaltungsentscheidung zu rechnen ist. Gleichzeitig räumt er damit aber auch der Behörde grundsätzlich diesen Zeitraum ein, einen Antrag und das Vorliegen dessen Voraussetzungen zu prüfen und hierüber zu entscheiden. Diese Bearbeitungs- und Entscheidungsfrist kann allerdings erst
Vorlage sämtlicher für die Prüfung eines Antrags erforderlichen Unterlagen zu laufen beginnen, weshalb für die Berechnung der Drei-Monats-Frist im Falle der
träglichen Vervollständigung der Unterlagen nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist. Vielmehr kann die Frist in diesem Fall erst ab dem Zeitpunkt des Eingang der Unterlagen bei der Behörde zu laufen beginnen, da sie nämlich erst dann in der Lage ist, das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen umfassend zu prüfen." An dieser Auslegung hält die Kammer grundsätzlich fest. Der gesetzlichen Regelungsstruktur lässt sich entnehmen, dass der Behörde ein angemessener Entscheidungszeitraum zuzubilligen ist, den der antragstellende Verband mit einkalkulieren muss und der insoweit in seine Sphäre fällt. Ein Rückgriff auf die Drei-Monats-Frist des § 75 S. 2 VwGO erscheint angemessen, denn dieser Vorschrift lässt sich der allgemeine Rechtsgedanke entnehmen, dass den Behörden regelmäßig ein dreimonatiger Entscheidungszeitraum zur Verfügung stehen soll. Aber selbst wenn dieser Entscheidungszeitraum kürzer zu bemessen sein sollte, konnte der Antragsteller nicht erwarten, dass über seinen Antrag auf Anerkennung als klagebefugter Umweltverband, den er erst mit Schreiben vom 31.01.2017 vervollständigt hat, binnen einer Frist von weniger als einer Woche entschieden wird. Die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 UmwRG ist jedoch dann nicht mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Rechtsbehelf eine Anerkennung des Umweltverbandes
RG vorliegt. Mit dem Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten
der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.05.2017 (BGBl. I,1298) und neu gefasst durch Bekanntgabe vom 23.08.2017 (BGBl. I, 3290), werden die Vereinbarungen der Aarhus-Konvention (AK) vom 25.06.1998 und unionsrechtliche Anforderungen an den Zugang zu Rechtsschutz für Nichtregierungsorganisationen umgesetzt.
2 AK stellt jede Vertragspartei im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Art. 6 AK gilt. Dazu zählen
Anhang I Nr. 20 AK Verfahren, für die eine Öffentlichkeitsbeteiligung aufgrund eines Verfahrens zur Umweltverträglichkeitsprüfung
innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Art. 9 Abs. 3 AK sieht darüber hinaus vor, dass die Vertragsparteien sicherstellen, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen.
4 und Nr. 5 AK zählen zu den Mitgliedern der "Öffentlichkeit" u.a. nichtstaatliche Organisationen, die auch zur "betroffenen Öffentlichkeit" gehören, wenn sie sich für den Umweltschutz einsetzen und alle
innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen. Die Europäische Union, die die Aarhus-Konvention neben den Mitgliedstaaten ebenfalls unterzeichnet hat, setzt diese mit der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG (UVP-Richtlinie) und 96/61/EG (IVU-Richtlinie) des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl. EU Nr. L 156, S. 17 ff (RL 2003/35/EG) um.
2 und Art. 10 a der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. EU Nr. L 175, S. 40 ff (UVP-Richtlinie alt), jetzt: Art. 1 Abs. 2 e) und Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. EU 2012 Nr. L 26 (UVP-Richtlinie neu) haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle
innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein ausreichendes Interesse an einer Entscheidung. Die Mitgliedstaaten haben im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicherzustellen, dass diese auch Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht erhalten. Danach obliegt es den nationalen Gesetzgebern in Ausübung ihrer Verfahrensautonomie, die Voraussetzungen zu bestimmen,
denen eine Nichtregierungsorganisation, die sich für den Umweltschutz einsetzt, ein Anfechtungsrecht haben kann. Die nationalen Rechtsvorschriften müssen jedoch entsprechend Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 2 AK einen "weiten Zugang zu den Gerichten" sicherstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2009, Az.: C-263/08, unter Ziff. 45, juris). Außerdem dürfen
gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (siehe EuGH, Urteil vom 08.03.2011 - C-240/09 -, unter Ziff. 48, juris) die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatlichen Klagen (Grundsatz der Äquivalenz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität). Weiter führt der Europäische Gerichtshof unter Ziff. 51 aus, dass das nationale Gericht das Verfahrensrecht soweit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 AK als auch mit dem Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte auszulegen hat. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bezieht sich zwar auf Art. 9 Abs. 3 AK. Die Grundsätze sind aber auch auf Art. 9 Abs. 2 AK anzuwenden, der mit § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 UmwRG umgesetzt wurde und mit Nr. 1 Entscheidungen betrifft, für die eine Öffentlichkeitsbeteiligung aufgrund eines Verfahrens zur Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen ist. Hierbei handelt es sich um Rechte, die aus der UVP-Richtlinie der Europäischen Union erwachsen sind. Vorliegend hat der deutsche Gesetzgeber den Zugang zu den Gerichten für Vereinigungen grundsätzlich von der Anerkennung
RG abhängig gemacht. Mit der Regelung des § 2 Abs. 2 UmwRG sollte den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben Rechnung getragen (Bay. VGH, a.a.O., Rdnr. 15) und auch denjenigen Vereinigungen ein Recht zur Einlegung von Rechtsbehelfen im Sinne des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ermöglicht werden, die sämtliche Voraussetzungen für eine Anerkennung zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs erfüllen und deren Antrag lediglich aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht beschieden ist. Solange die Anerkennung als klagebefugte Umweltvereinigung noch nicht vorliegt, ist diese Regelung unter europarechtlichen Vorgaben nicht zu beanstanden. Denn es obliegt der einzelnen Vereinigung, einen Antrag so rechtzeitig und vollständig zu stellen, dass die Kriterien des § 2 Abs. 2 Satz 1 UmwRG bei Einlegung des Rechtsbehelfs erfüllt sind. Diese in der Sphäre der Vereinigung liegende Voraussetzung einer rechtzeitigen Antragstellung auf Anerkennung
RG macht es ihr weder praktisch unmöglich, einen Rechtsbehelf einzulegen, noch wird sie dadurch über Gebühr belastet. Liegt die Anerkennung
RG im Zeitpunkt der Entscheidung über den Rechtsbehelf jedoch vor, ist die Regelung mit dem unionsrechtlichen Grundsatz der Äquivalenz nicht vereinbar. Danach dürfen die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Klagen (EuGH, Urteil vom 08.03.2011 - C-240/09 -, unter Ziff. 48, juris). Mit der Regelung in § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 UmwRG wird von dem im nationalen deutschen Recht geltenden allgemeinen Grundsatz abgewichen, wonach das Vorliegen von Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsbehelfs sich
den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung hierüber richtet (vgl. Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 2 UmwRG, Rdnr.7). Dies gilt auch für die Beteiligungsfähigkeit gemäß § 61 VwGO. Heilung tritt ein und die Klage wird zulässig, wenn der bisher Beteiligungsunfähige im Laufe des Prozesses die Fähigkeit erwirbt, Beteiligter zu sein (vgl. Schoch/ Schneider/Bier, VwGO § 61 Rn. 9, Beck online; Kopp/Schenke, VwGO, 33. Aufl. 2017, § 61 Rn. 2). Mit ihrer Anerkennung
RG erwirbt die Vereinigung die Prozessführungsbefugnis in Bezug auf die Geltendmachung von Rechtsbehelfen
dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz. Tritt diese Befugnis im Laufe des Klageverfahrens ein, würde es die Nichtregierungsorganisation bei der Geltendmachung von Rechten aus dem Unionsrecht - hier die Rüge der Nichtdurchführung einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung - schlechter stellen als bei innerstaatlichen Klagen, bei denen es ausreicht, dass die Sachurteilsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Rechtsbehelf vorliegen. Daher ist für den Fall, dass die Umweltvereinigung im Laufe des Rechtsbehelfsverfahrens anerkannt worden ist, die Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 3 UmwRG europarechtswidrig und daher nicht anwendbar. Außerdem ist mit Erlass des Anerkennungsbescheids davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt waren. Für eine eigene Prüfung des Gerichts auf Vorliegen der Anerkennungskriterien besteht mit Erlass des Anerkennungsbescheids aufgrund der dann eintretenden Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten kein Raum mehr (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2008 - 8 B 900/08.AK -, juris Rn. 13; Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 3 UmwRG, Rdnr.47; Kopp/ Ramsauer, VwVfG, § 43 Rn. 16 ff.). Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UmwRG im Übrigen liegen ebenfalls vor. Der Antragsteller macht geltend, dass die Genehmigung Rechtsvorschriften widerspricht, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). Insoweit rügt er, die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht durchgeführt worden sowie die Verletzung der Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG. Er hat auch geltend gemacht, dass der angefochtene Genehmigungsbescheid seinen satzungsmäßigen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a) UmwRG ist die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs weiter davon abhängig, dass die Vereinigung zur Beteiligung am Verfahren berechtigt war. Vorliegend ist auf Antrag des Beigeladenen gemäß § 19 Abs. 3 BImSchG ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG durchgeführt worden, so dass es in diesem Verfahren nicht darauf ankommt, ob die Regelung ein Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung voraussetzt und damit anerkannte oder als anerkannt geltende Vereinigung beispielsweise von Rechtsbehelfen gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen ausgeschlossen wären, die im vereinfachten Verfahren
SchG ergehen. Im Zeitpunkt des Erlasses der hier streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 30.12.2016, die den Abschluss des Genehmigungsverfahrens bildet, war der Antragsteller zwar noch nicht als klagebefugte Umweltvereinigung anerkannt. Für das Beteiligungsrecht im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a) UmwRG dürfte es mit Blick auf die Rechtsbehelfsbefugnis noch nicht anerkannter Vereinigungen
RG aber genügen, dass die Vereinigung bereits während des Genehmigungsverfahrens die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 3 A 1/16 -, juris Rn. 24). Hiervon ist unter Berücksichtigung der europarechtskonformen Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 1 UmwRG
Ergehen des Anerkennungsbescheids auszugehen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Antragsteller auch bereits einen Antrag auf Anerkennung als Umweltvereinigung im Sinne des § 3 UmwRG gestellt. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ordnungsgemäß ergangen.
GO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich und auf den konkreten Fall abstellend, mithin nicht lediglich "formelhaft" zu begründen. Die Begründungspflicht soll der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollziehungsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 84 f.). Das besondere Interesse an dem Sofortvollzug des Verwaltungsakts wurde im Einklang mit den genannten Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend begründet. Die von dem Antragsgegner im Bescheid angegebenen Gründe lassen in
vollziehbarer Weise und nicht nur formelhaft die konkreten Erwägungen erkennen, die ihn dazu veranlasst haben, von seiner Anordnungskompetenz Gebrauch zu machen. Er führt zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung zum einen die erheblichen wirtschaftlichen
teile der Beigeladenen an, die mit einer Verzögerung der Vollziehung verbunden wären und unter Umständen auch zu einem vollständigen Scheitern des Windkraftprojekts führen könnten. Zum anderen wird auf das öffentliche Interesse der Stromerzeugung durch regenerative Energiequellen und der Bedeutung der Anlagen für den Klimaschutz abgestellt. Die Anordnung des Sofortvollzugs ist auch materiell rechtmäßig. Maßgebliches Kriterium innerhalb der im Rahmen des §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung sind regelmäßig die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig und wird der Antragsteller hierdurch in seinen
dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz rügefähigen Rechten verletzt, weshalb er im Hauptsacheverfahren voraussichtlich einen Aufhebungsanspruch erfolgreich wird durchsetzen können, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse. Stellt der Verwaltungsakt sich demgegenüber als offensichtlich rechtmäßig dar, weshalb der vom Antragsteller eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in der Hauptsache erfolglos bleiben wird, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Im Rahmen der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sachlage verstößt die Errichtung und der Betrieb der der Beigeladenen genehmigten WEA jedoch weder gegen (Verfahrens-)Vorschriften des UVPG noch gegen umweltbezogene materiell-rechtliche Genehmigungsvorschriften, so dass sich die Anfechtungsklage gegen den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 30.12.2016 als unbegründet erweist. Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 UmwRG sind Rechtsbehelfe
RG begründet, soweit die Entscheidung
RG gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung
ihrer Satzung fördert.
Satz 2 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 1 Nr. 1 UVPG bestehen. Vorliegend kann bereits keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellt werden. Mit Beschluss vom 24.01.2018 in dem Parallelverfahren 6 L 180/17.DA hat die Kammer hierzu Folgendes ausgeführt: "Der Antragsgegner hat vorliegend eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß §§ 3a Satz 1 i.V. mit § 3c Satz 1 UVPG durchgeführt.
Zurückstellung der Genehmigung für die sechste Windkraftanlage bedürfen die der Beigeladenen genehmigten fünf Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils ca. 212 m gemäß § 3a Satz 1 i.V.m. § 3c Satz 2 UVPG und Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG lediglich einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls. Die Rodung von gut 5,1 ha Wald zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart bedarf gemäß § 3a Satz 1 i.V.m. § 3c Satz 1 UVPG und Nr. 17.2.2 der Anlage 1 zum UVPG einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls, um die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP zu klären. Letzteres führt nicht dazu, dass gemäß § 3c Satz 5 i.V.m. § 3b Abs. 2 UVPG die Errichtung und der Betrieb der Windkraftanlagen sowie die Rodung der Waldfläche als kumulierende Vorhaben der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zu unterziehen sind. Für eine kumulierende Betrachtungsweise fehlt es bereits an der Voraussetzung, dass es sich um Vorhaben derselben Art handelt. Hierbei muss es sich um qualitativ vergleichbare Vorhaben handeln, deren Größe oder Leistung
den Größen- oder Leistungskategorien einer in Anlage 1 verzeichneten Vorhabenart zu einem einheitlichen Gesamtwert aufsummiert werden kann. Maßgebend für die qualitative Vergleichbarkeit sind vor allem die technische oder bauliche Beschaffenheit sowie die Betriebsweise. Darüber hinaus müssen Größe oder Leistung des Vorhabens in vergleichbaren Messeinheiten erfasst werden. Für die Einschätzung, ob Vorhaben qualitativ vergleichbar und damit solche derselben Art sind, bietet die Klassifikation, die der Gesetzgeber in der Anlage 1 vorgenommen hat, die wichtigste Orientierung. Danach sind grundsätzlich alle Vorhaben, die einer bestimmten Projektart der zweiten Ebene zugeordnet werden können, als artidentisch und damit kumulationstauglich anzusehen (Sangenstedt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. I, Stand: Mai 2017, § 3b Rn. 26 und 27). Vorliegend ist dies nicht der Fall. Während die Errichtung und der Betrieb einer Windfarm unter Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG aufgeführt und
der Anzahl der Windkraftanlagen bemessen wird, ist die Rodung von Wald unter Nr. 17.2 eingeordnet und bemisst sich
der Fläche, die durch die Waldrodung umgewandelt wird. Die Größe der Vorhaben ist mithin nicht vergleichbar. Das bedeutet, dass die vom Antragsgegner durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles in Bezug auf die genehmigte Errichtung und den Betrieb der fünf Windkraftanlagen lediglich anhand des Prüfungsmaßstabs einer standortbezogenen Vorprüfung zu messen ist, während in Bezug auf die Genehmigung zur Rodung von 5,1 ha Wald die durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles
Satz 1 UVPG anhand dieser Maßstäbe zu erfolgen hat.
Maßgabe des § 3c Satz 1 UVPG muss die zuständige Behörde einschätzen, ob das Vorhaben aufgrund überschlägiger Prüfung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche
teilige Umweltauswirkungen haben kann, die
Das gilt
Satz 2 UVPG auch für die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles, jedoch mit der Einschränkung, dass aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche
teilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Satz 3 UVPG ist bei der Vorprüfung auch zu berücksichtigen, inwieweit durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen Umweltauswirkungen offensichtlich ausgeschlossen werden. § 3a Satz 4 UVPG bestimmt, dass die auf einer Vorprüfung des Einzelfalls
UVPG beruhende Einschätzung der zuständigen Behörde, dass eine UVP unterbleiben soll, in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen ist, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis
vollziehbar ist. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist also in Fällen wie dem vorliegenden nur, ob eine Vorprüfung korrekt durchgeführt worden ist und deren Ergebnis keine Rechtsfehler aufweist, die seine
vollziehbarkeit ausschließen. Diese Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle verdeutlicht, dass der Behörde für ihre prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zusteht. Vom Gericht ist nur eine Plausibilitätskontrolle gefordert, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist. Dies bedeutet zugleich, dass
träglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein können (BVerwG, Urteil v. 18.12.2014 - 4 C 36/13, BVerwGE 151, 138, m.w.Nw.). Aufgrund dieser Einschränkung der gerichtlichen Überprüfung der behördlichen Einschätzung beschränkt sich auch das den Antragstellern durch § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 UmwRG i.V.m. § 3a Satz 4 UVPG vermittelte Rügerecht allein auf den vorgenannten Prüfungsumfang. Der vom Gericht für seine Plausibilitätskontrolle anzulegende Prüfmaßstab umfasst die Feststellung, ob die Behörde für ihre überschlägige Prüfung zu beachtende Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem zutreffenden Rechtsverständnis ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt im erforderlichen Umfang und zutreffend ermittelt und sich bei ihrer Beurteilung an die allgemeinen Wertungsmaßstäbe gehalten hat (Bayer. VGH, Beschluss v. 08.06.2015 - 22 CS 15.686, juris). Im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 2 UVPG ist zu berücksichtigen, dass das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung stets einen Bezug zwischen den betroffenen Umweltbelangen und den Schutzkriterien im Sinne von Nr. 2.3 Anlage 2 zum UVPG voraussetzt. Mögliche Beeinträchtigungen sind im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung - anders als bei der allgemeinen Vorprüfung
Satz 1 UVPG - also nur dann von Relevanz, wenn dadurch eine Gefährdung gerade (standort-) spezifischer ökologischer Schutzfunktionen zu befürchten ist. Auszugehen ist daher von Art und Umfang des dem betreffenden Gebiet jeweils konkret zugewiesenen Schutzes. Es ist daher lediglich der Frage
zugehen, ob das Vorhaben aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche
teilige Umweltauswirkungen erwarten lässt. Durch den Gebrauch des Begriffs "Schutzkriterien" in § 3c Satz 2 UVPG bringt das Gesetz trotz der Erwähnung der gesamten Nummer 2 der Anlage 2 zum Ausdruck, dass allein darauf abzustellen ist, ob durch das Vorhaben die in der Nummer 2.3 der Anlage 2 aufgeführten Gesichtspunkte erheblich tangiert werden können. Denn im Unterschied zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles
Satz 1 UVPG wird für den Fall der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles aufgrund der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens zugrunde gelegt, dass von solchen Vorhaben im Regelfall keine
teiligen Umweltwirkungen ausgehen. Der gesetzlich vorgesehene Prüfungsumfang wird weiter dadurch eingeschränkt, dass zudem verlangt wird, dass - allein - aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten Schutzkriterien
teilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Es sind mithin nur die in Nummer 2.3 dieser Anlage definierten Schutzkriterien maßgeblich für die UVP-Vorprüfung (vgl. Bayer.VGH, Beschluss vom 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 -, juris; HessVGH, Beschluss vom 24.08.2016 - 9 B 974/16 - m.w.N., juris und vom 25.07.2017 - 9 B 2522/16 -). Die Aufzählung der in Nr. 2.3.1 ff. angeführten Schutzgebiete bzw. Einzelobjekte ist
dem eindeutigen Wortlaut dieser Regelung zwar nicht abschließend. Dies führt aber nicht zur Gleichstellung des gesetzlich eingeschränkten Prüfungsmaßstabes
Satz 2 UVPG mit dem für eine allgemeine Vorprüfung
Vielmehr ist Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG dahingehend auszulegen, dass zu den Schutzkriterien zwar nicht nur die in Nr. 2.3.1 ff. genannten formell ausgewiesenen Schutzgebiete zählen, sondern auch nicht explizit genannte, die aber gleichermaßen schutzbedürftig sein müssen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 24.08.2016 - 9 B 974/16 - m.w.N., juris und vom 25.07.2017 - 9 B 2522/16 -). Diese Maßstäbe zugrunde gelegt wird den Antragstellern
summarischer Prüfung im vorliegenden Eilverfahren im Hauptsacheverfahren ihre Rüge der Fehlerhaftigkeit des Verzichts auf die Durchführung einer UVP nicht zum Erfolg verhelfen. Die UVP-Vorprüfung ist entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden und im Ergebnis
vollziehbar. Die Antragsteller rügen insbesondere Ermittlungs- und Bewertungsdefizite in Bezug auf natur- und artenschutzrechtliche Belange. Das Vorkommen von windkraftrelevanten Vogelarten wie insbesondere Schwarzstorch, Rotmilan, Uhu und andere Eulenvögel, Wespenbussard sowie Baumfalke sei unzureichend ermittelt und auch die Raumnutzungsanalysen seien fehlerhaft durchgeführt worden. Darüber hinaus fehle es an gutachterlichen Stellungnahmen und Untersuchungen hinsichtlich des Vorkommens von Wildkatze, des Luchses, der Äskulapnatter und der Schlingnatter. Auch das Vorkommen der Haselmaus sei nicht hinlänglich geprüft worden. Für die Art Mäusebussard verdeutliche bereits die erforderliche Ausnahme vom Tötungsverbot, dass wesentliche
teilige Beeinträchtigungen zu erwarten seien. Artenschutzrechtlichen Belangen kommt
den oben dargelegten Grundsätzen im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls aber nur dann Relevanz zu, wenn
teilige Umweltauswirkungen auf dem besonderen Artenschutz unterliegende Tierarten durch das Vorhaben zu besorgen sind, weil diese dem Schutzzweck bzw. dem Erhaltungsziel eines der in Nr. 2.3.1 ff der Anlage 2 zum UVPG explizit genannten, formell ausgewiesenen Schutzgebiete unterfallen oder ein vergleichbar sensitiver Lebensraum dieser Tierarten betroffen ist, auch wenn dieser nicht formell als Schutzgebiet ausgewiesen ist, einem solchen aber in seiner ökologischen Sensibilität gleichzusetzen ist (vgl. HessVGH, Beschluss vom 24.08.2016 - 9 B 974/16 -, juris und vom 25.07.2017 - 9 B 2522/16 -). Der Antragsgegner ist ausweislich des Aktenvermerks über das Ergebnis der Vorprüfung der UVP-Pflicht des Einzelfalls vom 28.04.2016 (Bl. 281 ff. der Gerichtsakte) zu dem Ergebnis gelangt, dass es durch das Vorhaben weder zu einer Betroffenheit von Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebieten noch zu einer Betroffenheit von gesetzlich geschützten Biotopen komme. Erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele hinsichtlich der außerhalb des geplanten Windparks gelegenen Natura 2000-Gebiete könnten auf Basis der vorgelegten Gutachten ausgeschlossen werden. Von dem Prüfungsmaßstab der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles in Bezug auf die fünf genehmigten Windkraftanlagen ausgehend sind Fehler der durchgeführten Vorprüfung nicht ersichtlich. Die Standorte der geplanten fünf WKA liegen nicht innerhalb eines formell ausgewiesenen Natura 2000-Gebiets, so dass eine direkte Betroffenheit nicht besteht. Bei der UVP-Vorprüfung zu berücksichtigen sind aber auch projektbedingte Auswirkungen eines außerhalb von Schutzgebieten liegenden Vorhabens auf Erhaltungsziele innerhalb von Schutzgebieten, die im Wirkbereich der Anlage liegen. In den Blick zu nehmen ist daher die umgebende Natura 2000-Kulisse. Das verfahrensgegenständliche Windkraftvorhaben liegt in der Nähe der auch von den Antragstellern angeführten FFH-Gebiete DE 6418-350 "Eiterbach", DE 6419-304 "Oberes Ulfenbachtal bei Unter-Schönmattenwag" und DE 6519-341 "Odenwald-Brombachtal" sowie weiterer Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete und Biotope, die auf der Grundlage der FFH-Vorprüfung des T (Dr. U) vom Juni 2016 in der vom Planungsbüro S vorgelegten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls
30 ff.) detailliert unter Darstellung der Erhaltungsziele aufgeführt wurden. Beide Gutachten lagen dem Vermerk über die allgemeine Vorprüfung des Antragsgegners zugrunde. Zu den Erhaltungszielen der genannten FFH-Gebiete gehören insbesondere die dortigen naturnahen Bachläufe, Feuchtwiesen und offene Talräume, in denen vorwiegend Fische und Schmetterlingsarten als geschützte Tierarten genannt werden. Die von den Antragstellern angeführten Tierarten, insbesondere die
Anhang I der Vogelschutzrichtlinie geschützten Vogelarten, werden mit Ausnahme einiger Fledermausarten in den FFH-Gebieten Brombachtal und Magerwiesen bei Raubach gerade nicht von den Erhaltungszielen der ausgewiesenen Schutzgebiete umfasst. Die Gutachten einschließlich des Landschaftspflegerischen Begleitplans des Planungsbüros S vom 17.12.2015 nebst Ergänzungen vom 20.07.2016 und 09.11.2016 kommen daher
vollziehbar zu dem Ergebnis, dass aufgrund ausreichender Entfernung des Planungsgebiets einschließlich der Zuwegungen und Kabeltrasse zu den Schutzgebieten erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können. Das gilt auch für die Bechsteinfledermaus und das Große Mausohr, für die aufgrund der in den Nebenbestimmung 12.16.2 enthaltenen konfliktvermeidenden und konfliktmindernden Maßnahmen (Abschaltalgorithmen) kein signifikant erhöhtes Tötungs- und Störungsrisiko besteht. Auch die
dem Vortrag der Antragsteller im Brombachtal vorkommenden schützenswerten Hainbuchenbestände werden durch die Anlagen nicht berührt, denn der Abstand zu diesem FFH-Gebiet beträgt nicht, wie von ihnen vorgetragen 200 - 500 m, sondern 3.300 m (vgl. Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles des Planungsbüros S vom November 2015 mit Ergänzungen vom Juli 2016, S. 68). Aber auch unter Beachtung des oben genannten Grundsatzes, dass zu den Schutzkriterien der Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG nicht nur die in Nr. 2.3.1 ff. genannten formell ausgewiesenen Schutzgebiete, sondern auch nicht explizit genannte, aber gleichermaßen schutzbedürftige Gebiete zählen, ist eine Fehlerhaftigkeit der UVP-Vorprüfung nicht festzustellen. Die Annahme, dass ein solches, gleichermaßen schutzbedürftiges Gebiet im zuvor beschriebenen Sinne vorliegt, ist auf enge Ausnahmefälle beschränkt, etwa auf den Fall einer bewusst sachwidrig unterlassenen oder sich jedenfalls aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten förmlich aufdrängenden Unterschutzstellung. Denn ansonsten droht die vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte Unterscheidung zwischen einer allgemeinen und einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung zu verwischen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.03.2008 - 9 VR 9/07 -, juris; HessVGH, Beschluss vom 24.08.2016 - 9 B 974/16 -, juris und vom 25.07.2017 - 9 B 2522/16 -; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 05.02.2016 - 4 K 2679/15 -, juris, Rn. 94). Aufgrund der Lage zwischen den FFH-Gebieten Oberes Ulfenbachtal, Eiterbachtal und Brombachtal handelt es sich bei dem Gebiet Stillfüssel nicht - wie von den Antragstellern behauptet - um ein faktisches FFH-Gebiet. Der Antragsgegner weist zutreffend darauf hin, dass die Errichtung des Natura 2000-Netzes für Deutschland seit 2007 abgeschlossen ist. Die Antragsteller haben in keiner Weise dargelegt und vor dem Hintergrund der Erhaltungsziele (Talauen, Bachläufe und dortige Vegetation) ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Grenzen der drei umliegenden Schutzgebiete unzutreffend festgelegt sein sollten und der Höhenrücken des Stillfüssels mit in die Schutzgebietsausweisung hätte einbezogen werden müssen. Das Vorhabengebiet hat auch nicht den Status eines faktischen Vogelschutzgebiets. Das Melde- und Gebietsausweisungsverfahren in Bezug auf Vogelschutzgebiete hat einen fortgeschrittenen Stand erreicht, so dass zwischenzeitlich in Deutschland das von der Vogelschutzrichtlinie angestrebte zusammenhängende Netz der Vogelschutzgebiete entstanden ist; Parteivorbringen, es gebe ein faktisches Vogelschutzgebiet, das eine "Lücke im Netz" schließe, unterliegt daher besonderen Darlegungsanforderungen (s. BVerwG, Beschluss vom 13.03.2008 - 9 VR 9/07 -, juris Rn. 16). Unter Berücksichtigung dieser Darlegungsanforderungen haben die Antragsteller eine sich förmlich aufdrängende Erforderlichkeit der Erweiterung des ausgewiesenen Vogelschutzgebiets VSG 6420-450 Südlicher Odenwald auf das Vorhabengebiet mit dem Schwarzstorch als Zielart nicht aufgezeigt. Allein der Umstand, dass die lokale Schwarzstorch-Population des Südlichen Odenwaldes, die zudem von den Erhaltungszielen der VSG 6420-450 Südlicher Odenwald nicht umfasst ist, die FFH-Fließgewässer Ulfenbachtal und Eiterbachtal in ihre Raumnutzung mit einbeziehen, bietet keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine derartige Ausnahmesituation einer sich förmlich aufdrängenden Erforderlichkeit der Unterschutzstellung des Vorhabengebiets als einem Habitat, das für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung beiträgt oder prioritäre Lebensraumtypen beherbergt. Wie die Antragsteller selbst vortragen, sind die Schwarzstorch-Bruthabitate ungeklärt. Auch das behauptete Vorkommen von Raufußkauz und Sperlingskauz kann nicht zur Feststellung eines faktischen Vogelschutzgebietes führen. Die Beeinträchtigung windkraftrelevanter Vogelarten ist daher nur mit Blick auf die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen
SchG von Relevanz. Ob dem Vorhaben naturschutzrechtliche Belange entgegenstehen, ist aber eine Frage des materiellen Zulassungsrechts. Das gilt auch für den Mäusebussard, für den die Erteilung einer Ausnahme vom Tötungsverbot
SchG erforderlich war. Auf die Verletzung des artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes des § 44 BNatSchG durch die Genehmigung können sich die Antragsteller indes nicht mit Erfolg berufen, da sie selbst bei Erfüllung dieses Tatbestandes dadurch nicht in einem subjektiven Recht verletzt wären. Denn diese Rechtsvorschrift dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse (Artenschutz) und nicht zugleich auch dem Schutz des (privaten)
barn der Anlage (s. Hess. VGH, Beschluss vom 22.06.2016 - 9 B 605/16 - unter Hinweis auf den Beschluss des VG Freiburg (Breisgau) vom 05.02. 2016 - 4 K 2679/15, juris Rn. 54 ff.). Die Antragsteller rügen ferner einen erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild, da die Anlagen aufgrund ihrer Höhe weithin sichtbar seien. Zum Schutzgut Landschaft führt der Vermerk über die UVP-Vorprüfung vom 28.04.2016 aus, dass sich keine erheblichen
teiligen Umweltauswirkungen durch die Windkraftanlagen ergäben, da aufgrund der hohen Reliefdynamik und des hohen Waldanteils ein Großteil des Untersuchungsraums (rund 89 %) sichtverschattet sei. Besonders herausragende, schützenswerte Landschaftselemente oder Sichtbeziehungen seien durch das Vorhaben nicht betroffen. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass das Vorhabengebiet selbst nicht innerhalb eines Landschaftsschutzgebiets liegt. Wie die Antragsteller selbst ausgeführt haben, ist die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Bergstraße-Odenwald" vom 22.04.2002 außer Kraft gesetzt worden und der Status des Landschaftsschutzgebietes damit erloschen. Die Errichtung der fünf Windkraftanlagen liegt jedoch im definierten Einwirkungsbereich (5 km Radius) des Landschaftsschutzgebiets Odenwald des Landes Baden-Württemberg. Mit der Ersten Fortschreibung des Vermerks vom 16.06.2016 (Bl. 285R der Gerichtsakte) wurde die Einzelfallprüfung gemäß § 3c UVPG in Bezug auf die Sichtbarkeit der Anlagen in Baden-Württemberg dahin ergänzt, dass insoweit zwar
teilige Auswirkungen zu besorgen seien, dies allein jedoch keine Erheblichkeit begründe. Bezogen auf die betroffenen Teilflächen in Baden-Württemberg vergrößere sich die Sichtverschattung auf einen Wert von rund 91 %, wobei die Sichtverschattung innerhalb des ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiets noch deutlich über 91 % liege. Aufgrund der geringen Sichtbarkeit könne von einer Verunstaltung des Landschaftsbildes nicht ausgegangen werden. Aufgrund der Entfernung, der morphologisch geprägten großen Reliefunterschiede und formreichen Geländestrukturen bestehe auch keine Wahrnehmung landschaftlicher Einheit, so dass auch in Bezug auf die Sichtbarkeit der Anlagen von einer Summationswirkung der Vorhaben Stillfüssel, Flockenbusch und Greiner Eck nicht ausgegangen werden könne. Diese Einschätzung beruht auf dem Landschaftspflegerischen Begleitplan des Planungsbüros S vom 17.12.2015 nebst Ergänzungen vom 20.07.2016 (Seite 80 ff.). Dort wird ausführlich und
vollziehbar dargelegt, dass die geplanten Windenergieanlagen optisch nur einen geringen Eingriff darstellten, da sie lediglich von relativ kleinen Teilflächen innerhalb des 5 km Radius um die Anlagen aus gesehen werden können und damit die Beeinträchtigungswirkung stark reduziert ist. Die von einer Windenergieanlage grundsätzlich ausgehende Dominanz werde durch die große Sichtverschattung auf eine marginale Wirkung reduziert. Diese sachverständige Einschätzung wird durch die behauptete Fehlerhaftigkeit der erstellten Fotomontagen nicht in Frage gestellt, zumal die Antragsteller die Höhe der Anlagen fälschlicherweise mit 250 m angeben haben, die tatsächlich aber 212 m beträgt. Das Plangebiet ist auch nicht als faktisches Landschaftsschutzgebiet anzuerkennen. Zutreffend ist zwar, dass der für die Errichtung der Windenergieanlagen vorgesehene Standort im Geo-Naturpark Bergstraße-Odenwald liegt, dem 2015 das PrädikatUNESCO-Global Geopark verliehen wurde. Die Antragsteller machen insoweit geltend, dass die Errichtung von Windkraftanlagen die Zielsetzungen des Geoparks gefährde. Aufgrund der herausragenden Bedeutung des Geopark-Zertifikats für die
haltige und auch touristische Entwicklung der Region sei eine Störung des Landschaftsbildes zwingend zu vermeiden. Die UNESCO verfolgt mit der Prädikatisierung neben dem Schutz des geologischen, natürlichen und kulturellen Erbes zudem die Ziele, Impulse für eine
haltige wirtschaftliche Entwicklung auf lokaler Ebene zu geben und eine bessere allgemeine geowissenschaftliche Bildung zu vermitteln (siehe auch LPB des Planungsbüros S vom Juli 2016, S. 54). Der Antragsgegner geht zu Recht davon aus, dass die Zielsetzung die Errichtung von Windkraftanlagen im Geopark nicht ausschließt; vielmehr ist deren Zulässigkeit anhand der nationalen Regelungen zu prüfen. Diese Einschätzung wird durch die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vom Antragsgegner eingeholte Stellungnahme der Deutschen UNESCO-Kommission in Bonn vom 30.06.2016 (Bl. 518 der Behördenakte) bestätigt. Darin heißt es, dass trotz der Verleihung des Titels UNESCO Global Geopark und der damit verbundenen internationalen Anerkennung des Gebiets mit landschaftlichen oder geologischen BesonderheitenGeoparks keine Schutzkategorie
deutschem Recht seien. Genehmigungsverfahren blieben somit unberührt. Dies betreffe auch den Fall der Planung von Windenergieanlagen in oder im Umfeld eines Geoparks. Die Auffassung der Deutschen UNESCO-Kommission wird auch in einem Zeitungsbericht in der Bergstraße-Ausgabe des Darmstädter Echos vom 19.12.2016 dargestellt, den der Antragsgegner in Kopie seinem Antragserwiderungsschriftsatz vom 30.01.2017 als Anlage (Bl. 90 Gerichtsakte) beigefügt hat. Dort heißt es zudem, dass der Bau solcher Anlagen als Beitrag zu einer
haltigen Wirtschaftsentwicklung gewertet wird. Damit ist die Schlussfolgerung des Antragsgegners im verfahrensgegenständlichen Genehmigungsbescheid vom 30.12.2016 (S. 79) zutreffend, dass mit dem Prädikat UNESCO Global Geopark kein neues Schutzgebiet geschaffen wurde und damit auch kein faktisches Landschaftsschutzgebiet vorliegt. Im Ergebnis kann daher festgehalten werden, dass die Errichtung und der Betrieb der genehmigten Windkraftanlagen im Geo-Naturpark Bergstraße-Odenwald das Prädikat UNESCO Global Geopark nicht gefährdet. Der Einwand, die Errichtung von Windkraftanlagen stehe aufgrund der Versiegelung von größeren Bodenarealen in Widerstreit zu den Belangen der ausgewiesenen Wasserschutzgebiete und es sei eine Beeinträchtigung des Grundwassers zu befürchten, ist ebenfalls unbegründet. Zutreffend ist, dass zwei der genehmigten Windkraftanlagen in der Zone III des Wasserschutzgebiets "Im Buchfeld" und weitere zwei in der Zone III des Wasserschutzgebiets "Eiterbachtal" liegen. Die geplante Zuwegung und die Kabeltrassen verlaufen ebenfalls zu einem Teil durch die Schutzzone der Trinkwassergewinnungsanlage "Im Buchenfeld". Diese standortbezogenen Kriterien sind gemäß Ziffer 2.3.8 der Anlage 2 zum UVPG bei der UVP-Vorprüfung zu berücksichtigen. Dem Vermerk über das Ergebnis der Vorprüfung der UVP-Pflicht des Einzelfalls vom 28.04.2016 (Bl. 281 ff. der Gerichtsakte) nebst Zweiter Fortschreibung vom 19.12.2016 (Bl. 287 ff. der Gerichtsakte) lässt sich jedoch entnehmen, dass der Antragsgegner diesen Gebietsschutz erkannt hat. Es wird zudem ausgeführt, dass es bereits während der Bauphase durch die Bodenabtragung und die Lockerung des Bodens zur Beeinträchtigung der Bodenfilterfunktion kommen kann. Bei Starkregen könnten daher Trübungen und bakterielle Verunreinigungen ins Grundwasser gelangen. Durch Minderungsmaßnahmen wie die Sicherung der Baugrube vor dem Eindringen von Niederschlagswasser und Oberflächengewässer könne die Trübung und bakterielle Verunreinigungen weitestgehend ausgeschlossen werden. Außerdem seien an den Trinkwassergewinnungsanlagen permanente Filter zur Entfernung der Trübstoffe installiert. Bei einem Ausfall der Filter könne schlimmstenfalls die Trinkwasserversorgung bis auf den OrtsteilSiedelsbrunn durch andere Gewinnungsanlagen sichergestellt werden. Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen seien in Bezug auf das Grundwasser daher keine erheblichen
teiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. In der Zweiten Fortschreibung des Vermerks über die UVP-Vorprüfung wird ergänzt, dass sich auch unter Berücksichtigung der Zuwegungen und Kabeltrassen an dieser Einschätzung nichts ändere, obwohl die Wegeführung durch Trinkwasserschutzgebiete erfolge. Durch die Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen seien erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen. Dieses Ergebnis ist für das Gericht plausibel und
vollziehbar. Quantitative Auswirkungen der Windkraftanlagen auf die Einzugsgebiete der Quellen können aufgrund der geringen Größe des Eingriffsbereichs ausgeschlossen werden (vgl. LPB des Planungsbüros S vom Juli 2016 (S. 76)), zumal der auf die versiegelte Fläche auftreffende Niederschlag nicht in eine Kanalisation geleitet wird, sondern ins Erdreich abfließen kann. In Bezug auf die Wasserhygiene sind unter Ziffer V.15 der Genehmigung insgesamt 50 Nebenbestimmungen zum Schutz des Grundwassers aufgenommen worden. So sieht etwa die Nebenbestimmung 15.27 vor, dass in einer Phase dauernder Niederschläge ein Öffnen der Baugrube nicht stattfinden darf. Außerdem legte die Projektiererin ein mit der Kommune A-Stadt abgestimmtes Maßnahmenkonzept zur Sicherstellung der Wasserversorgung sowie der Ersatzwasserversorgung der Gemeinde A-Stadt (R vom 15.09.2016) und ein Konzept der Ersatzwasserversorgung Siedelsbrunn / A-Stadt für die Quellen im Eiterbachtal sowie die Quelle "Im Buchfeld" der Q Ingenieure vom September 2016 vor, die durch die Nebenbestimmung 15.13 und 15.14 zum verbindlichen Bestandteil der Genehmigung gemacht worden sind. Aufgrund der Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen durfte der Antragsgegner davon ausgehen, dass durch das Vorhaben keine erheblichen
teiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser zu erwarten sind und eine UVP nicht erforderlich ist. Weshalb diese auf fachkundiger Einschätzung beruhenden Maßnahmen nicht ausreichend sein sollen, haben die Antragsteller auch nicht im Ansatz substantiiert aufgezeigt. Auf die - vom Antragsgegner allerdings bestrittene - Behauptung der Antragsteller, im Zuge der Errichtung der genehmigten Windkraftanlagen am Standort "Greiner Eck" sei es zur Trübung des Grundwassers und zu weiteren Beeinträchtigungen gekommen, kommt es im vorliegenden Verfahren schlichtweg nicht an. Auch die Belange des Denkmalschutzes hat der Antragsgegner rechtskonform unter Einbindung der Fachbehörden aufgeklärt und schlüssig wie stichhaltig dargelegt, dass die
teiligen Umweltauswirkungen aufgrund der Distanz und des Geländeprofils nicht erheblich sind. Aus dem Landschaftspflegerischen Begleitplan und der darauf erstellten Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls
UVPG des Planungsbüros S vom Juli 2016, die der UVP-Vorprüfung des Antragsgegners zugrunde lagen, ergibt sich, dass im Umkreis von ca. 1300 m Entfernung die nächstgelegenen Baudenkmäler liegen. Es handelt sich um das Fachwerkhaus in der P in Ober-Schönmattenwag und um das Gebäudeensemble in Straßburg. Das Forsthaus im N in Unter-Schönmattenwag hat einen Abstand von ca. 1510 m vom Standort der WKA 5. In den bebauten Ortsteilen rund um den Stillfüssel sind weitere denkmalgeschützte Einzelgebäude vorhanden. Der denkmalgeschützte Ortskern von A-Stadt ist ca. 3,5 km von den Anlagen entfernt. Aufgrund der deutlichen Entfernung seien jedoch keine direkten Beeinträchtigungen zu erwarten. Sichtbeziehungen seien zwischen den geplanten Anlagen und den denkmalgeschützten Objekten der Umgebung jedoch teilweise vorhanden. Dass diese aufgrund der Entfernung und der Sichtverschattung durch die Topographie und des Waldbestandes nicht erheblich sind, ist ohne weiteres
vollziehbar. Auch in Bezug auf die Genehmigung zur Rodung von ca. 5,1 ha Wald sind Fehler der durchgeführten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles, die insoweit an den Maßstäben des § 3c Satz 1 UVPG zu messen ist, nicht ersichtlich. Der Eilantrag hat sich in Bezug auf die Rodungsgenehmigung nicht dadurch erledigt, dass die Rodungsarbeiten bereits abgeschlossen sind. Denn im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Frage, ob die forstrechtliche Genehmigung rechtmäßig erteilt wurde. Hierfür wäre das Rechtsschutzbedürfnis für den begehrten Eilrechtsschutz
Beendigung der Rodungsmaßnahmen tatsächlich nicht mehr gegeben, da insoweit die Genehmigung, deren Aussetzung der Vollziehbarkeit begehrt wird, bereits vollzogen ist. Vorliegend geht es jedoch um die verfahrensrechtliche Frage der Fehlerhaftigkeit der UVP-Vorprüfung. Wäre dies der Fall, hätte die Anfechtungsklage in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg und die aufschiebende Wirkung der Klage wäre wiederherzustellen. Aber auch hinsichtlich der Auswirkungen der Rodungsflächen auf die forstliche Nutzung haben die Antragsteller nichts aufgezeigt, was Zweifel an der korrekten Durchführung der allgemeinen Vorprüfung und der
vollziehbarkeit des Ergebnisses wecken könnte. Insbesondere wurden die Größe des Vorhabens, die Nutzung des Gebiets und das Ausmaß der Auswirkungen entsprechend Anlage 2 zum UVPG mit in die Erwägungen eingestellt. Im Vermerk vom 28.04.2016 (Bl. 281 ff. der Gerichtsakte) wird zutreffend ausgeführt, dass durch die Rodungsmaßnahmen ausschließlich Fichten- und Fichtenmischwälder in Anspruch genommen werden. Die durch plötzliche Freistellung entstehenden Schädigungen am verbleibenden, angrenzenden Waldbestand könnten durch geeignete Maßnahmen wie durch Unterpflanzung und die damit verbundene Sicherstellung der Bestockung verhindert bzw. vermindert werden. Entsprechende Nebenbestimmungen sind in Ziffer 11 des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids aufgenommen worden. Da es sich bei dem Vorhabengebiet um ein großflächiges Waldgebiet handele, seien keine erheblichen
teiligen Auswirkungen zu erwarten. Einbezogen in die UVP-Vorprüfung wurden mit der zweiten Fortschreibung dieses Vermerks vom 19.12.2016 als kumulierende Maßnahme - entgegen der Behauptung der Antragsteller - auch die Auswirkungen, die durch die erforderliche Zuwegung entstehen. Dort wird ausgeführt, dass bis auf die Umfahrung im Bereich der M inSiedelsbrunn die Zuwegung über vorhandene Waldwege erfolge. Deren Ausbau diene dem Wald, da die Erschließung verbessert werde. Für die Kabeltrasse sei keine Waldrodung erforderlich, da die Verlegung der Erdkabel in den vorhandenen Waldwegen erfolge. Die durchgeführte UVP-Vorprüfung ist auch in Bezug auf die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart plausibel und
vollziehbar. Vorliegend wird nur ein geringer Teil eines großräumig ausgeprägten Waldgebiets in Anspruch genommen. Der dortige Wald unterliegt auch keiner besonderen Schutzkategorie und stellt damit auch keine harte Tabuzone dar (vgl. Matthias Blessing, Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen, 1. Aufl 2016 Rn. 124 ff. mit Rspr.Nw.). Die artenschutzrechtliche Betroffenheit der im Bereich der Rodungsfläche vorkommenden verschiedenen Fledermausarten wurde in der UVP-Vorprüfung ebenfalls ausreichend berücksichtigt. In dem Vermerk über die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles vom 28.04.2016 heißt es dazu, dass unter Berücksichtigung der im artenschutzrechtlichen Fachgutachten beschriebenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen keine Verbotstatbestände im Sinne des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG ausgelöst würden. In dem fledermauskundlichen Fachgutachten des Büros L vom Juni 2015 sowie in dem dieses Gutachten aufgreifenden Landschaftspflegerischen Begleitplan des Planungsbüros S vom 17.12.2015 mit Ergänzungen vom 20.06.2016 und vom 09.11.2016, die der UVP-Vorprüfung zugrunde lagen, wird dargelegt, dass bei den Bestandserhebungen im Untersuchungsgebiet 12 Fledermausarten
gewiesen wurden, darunter die stark gefährdeten Arten Mopsfledermaus mit vier
weisen und Bechsteinfledermaus. Festgestellt wurde, dass es im Zuge der Rodungsarbeiten zu Verletzungen und Tötungen von Individuen baumquartierbewohnender Arten sowie zum Verlust von Quartiermöglichkeiten durch die Beseitigung quartiergeeigneter Bäume kommen kann. Die sachverständige Begutachtung gelangt jedoch zu dem Ergebnis, dass durch Konfliktvermeidungs- und -verminderungsmaßnahmen sichergestellt werden kann, dass kein signifikant erhöhtes vorhabenbedingtes Risiko für Individuenverluste von Fledermäusen besteht und auch die ökologische Funktion der vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang kontinuierlich gewahrt wird. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen der betroffenen Fledermausarten durch vorhabenbedingte Störungen könnten daher ausgeschlossen werden. Als Maßnahmen werden eine Bauzeitenbeschränkung bezüglich der Durchführung von Baumfällarbeiten, die Kontrolle von Quartiermöglichkeiten, die Schonung von Quartierbäumen und der Verschluss von Gondelöffnungen benannt. Entsprechende Nebenbestimmungen wurden unter Ziffer 12.7 und 12.8 in den Genehmigungsbescheid aufgenommen. Danach dürfen die Rodungsarbeiten nur in der Zeit vom 30. September bis zum 1. März durchgeführt werden. Bäume mit Quartierpotential sind möglichst in der Fläche zu belassen. Sofern sie nicht geschont werden können, ist eine Besatzkontrolle durchzuführen. Nicht besetzte Quartiere sind zu verschließen und im selben Winter zu fällen. Werden Fledermäuse in Quartieren angetroffen, so ist der nächste Quartierwechsel abzuwarten und vor Verschließung der Höhle bzw. Fällung eine erneute Besatzkontrolle durchzuführen. Zur Vermeidung des Verlustes von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist in Nebenbestimmung 12.20 aufgegeben worden, die im Landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehene CEF-Maßnahme "Ausbringung von Fledermauskästen" verpflichtend umzusetzen. Damit ist
vollziehbar, dass es zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der Fledermausarten durch die Rodung der Waldflächen kommen kann, und die UVP-Vorprüfung mithin auch insoweit fehlerfrei erfolgt ist. Die Antragsteller haben nicht aufgezeigt, dass es sich bei den Nebenbestimmungen um nicht geeignete Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen handelt. Das grundsätzlich bestehende Kollisionsrisiko der Fledermäuse mit den sich drehenden Rotoren ist als anlagen- und betriebsbedingte Wirkung im Rahmen der UVP-Vorprüfung bezüglich der Rodung von Waldflächen nicht relevant und bedarf hier daher keiner weiteren Prüfung. Soweit die Antragsteller rügen, es fehle an gutachterlichen Stellungnahmen und Untersuchungen hinsichtlich des Vorkommens der Wildkatze, des Luchses, der Äskulapnatter und der Schlingnatter, trifft dies nicht zu. In dem artenschutzrechtlichen Fachgutachten des T vom Juli 2016 werden die genannten Tierarten behandelt. Für Luchs und Wildkatze wird die Möglichkeit eines Vorkommens nicht grundsätzlich ausgeschlossen (S. 16, 18). Für beide Arten wird jedoch
vollziehbar keine erhebliche Störung aufgrund der Rodung der Waldflächen gesehen, da die geplanten WKA-Standorte nur punktuell innerhalb eines großflächigen Waldverbandes liegen, so dass hinreichend störungsarme Rückzugsgebiete vorhanden sind. Das Vorkommen von Schlingnatter und Äskulapnatter wird ebenfalls
vollziehbar ausgeschlossen, da beide Reptilienarten warme und besonnte Bereiche bevorzugen (S. 17). Hinsichtlich der
Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützten Haselmaus, deren Vorkommen im Plangebiet nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, empfahl das Gutachten eine
untersuchung in den geplanten Rodungsflächen. Diese wurde im September 2016 durchgeführt und hat ergeben, dass im Bereich der geplanten Anlagenstandorte die Haselmaus nicht vorkommt. Eine vorhabenbedingte Betroffenheit dieser Art kann daher ausgeschlossen werden. Soweit die Antragsteller einwenden, hinsichtlich der Haselmaus oder der Gelbbauchunke bestehe grundsätzlich die Gefahr der Tötung und der Zerstörung von Lebensstätten einzelner Individuen durch den Baustellenbetrieb im Bereich von Zufahrten, handelt es sich um eine reine Vermutung, die nicht weiter dargelegt wird. Soweit in der UVP-Vorprüfung die natur- und artenschutzrechtlichen Fragestellungen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen als lösbar eingeschätzt werden, ist diese Bewertung unter Berücksichtigung der zugrunde gelegten Gutachten auch in Bezug auf die Avifauna
vollziehbar.
den in dem avifaunischen Gutachten des T (Dr. U) vom August 2015 mit Ergänzungen vom Juni 2016 gemachten Ausführungen wurden für die Brutvogelkartierung für einen Untersuchungsraum mit einem 500 m Radius umfangreiche Erfassungen sowie eine
suche in einem 1 km Radius für windkraftempfindliche Vogelarten durchgeführt. Dabei wurden - entgegen der Behauptung der Antragsteller - auch Fremddaten zugrunde gelegt. Zudem wurde eine flächendeckende Horstsuche in der unbelaubten Zeit durchgeführt. Im Untersuchungsbereich innerhalb des 500 m Radius um die Anlagenstandorte wurden 43 verschiedene Brutvogelarten angetroffen, wovon 25 Arten zu den artenschutzfachlich bemerkenswerten Vogelarten zählen. 21 Vogelarten gehören zu den gehölzgebundenen Vogelarten. Durch die Rodung der Waldflächen kann es zu Verletzungen und Tötungen durch das Fällen von Nist- und Quartierbäumen und zu einem Habitatverlust kommen. Im Bereich der Rodungsflächen konnten in Bezug auf windkraftrelevante Großvogelarten jedoch keine Horste
gewiesen werden. Der nächstgelegene Horst eines Rotmilans (Milvus milvus) liegt bei Frankel im Ulfenbachtal westlich von Ober-Schönmattenwag in einer Entfernung vom 1720 m zur nächstgelegenen WKA. Für den Uhu wurde ein Horst in einem alten Steinbruch am Hardberg westlich von Siedelsbrunn in einer Entfernung von ca. 2015 m
gewiesen. Ein Gewöllefund im Umfeld eines alten Steinbruchs in der nördlichen Peripherie des geplanten Windparks könnte auf einen weiteren Uhu-Horst hinweisen, läge aber ebenfalls außerhalb der Rodungsflächen. Soweit vorgetragen wird, dass es im Rahmen bauvorbereitender Maßnahmen zu einer Zerstörung eines Horstes gekommen sei, der möglicherweise von Raufußkauz oder Uhu genutzt worden sei, zeigt dies nicht auf, dass der Sachverhalt im Untersuchungsgebiet nicht ausreichend ermittelt worden ist. Der Vortrag lässt jegliche Angaben zum Fundort dieses Horstes vermissen, so dass auf die Erwiderung des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 27.11.2017 (S. 2) abzustellen ist, wonach dieser Vogelhorst außerhalb der genehmigten Rodungsflächen aufgefunden wurde. Weiter konnte im Rahmen der Horstkartierung an der Südostflanke des Lannertskopfes ein Horst verortet werden, der dem Wespenbussard zugeordnet werden kann. Die Entfernung dieses Horstes zum nächstgelegenen Standort der WEA beträgt jedoch ca. 2000 m und wird somit von der Rodung ebenfalls nicht berührt. Auch die im 500 m Radius entdeckten Horststandorte des Habichts und des Mäusebussards liegen außerhalb des unmittelbaren Eingriffsbereichs der Waldrodung. Der im September 2016 im Bereich "Ameisenbrunnen" im Umfeld des Eiterbachtals entdeckte Großvogelhorst, der seitens der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland als Schwarzstorchhorst bewertet wurde, liegt in einer Entfernung von 1320 m zur nächstgelegenen WKA 04 (siehe Horstbewertung des T (Dr. U) vom Oktober 2016, Seite 5) und wird damit von der Rodung ebenfalls nicht berührt. Aus diesem Grund können rodungsbedingte Beeinträchtigungen dieser Großvogelarten ausgeschlossen werden. In Bezug auf die im Rodungsbereich vorkommenden Brutvogelarten kommt die avifaunische Begutachtung ebenso wie die Artenschutzprüfung des T (Dr. U) vom Juli 2016
vollziehbar zu dem Ergebnis, dass erhebliche Störungen unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen ausgeschlossen werden können. Hierzu zählen die Optimierung des Bauzeitpunktes durch eine Beschränkung der Baufeldfreimachung und Gehölzrodung auf den Zeitraum außerhalb der Brutzeit, die aktuelle Überprüfung betroffener Baumgehölze auf Baumhöhlen sowie die Installation von Nistgeräten. Entsprechende Nebenbestimmungen sind in der verfahrensgegenständlichen Genehmigung unter Ziffer 12.7, 12.8.2 und 12.8.3 sowie 12.20 aufgenommen worden. Darüber hinaus kommt die artenschutzrechtliche Prüfung (S. 32) zu dem Ergebnis, dass für die lokal vorkommenden Brutvogelarten die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibe, da die unmittelbare Inanspruchnahme von Habitatstrukturen deutlich begrenzt werden könne und wegen der weitgehenden Wiederbewaldung großteils nur temporär wirksam sei. Außerdem seien im Umfeld des Eingriffsbereiches gut entwickelte und reich strukturierte, störungsarme und qualitativ vergleichbare Biotopkomplexe vorhanden, die geeignete Kompensationsräume darstellten. Dies ist in Anbetracht des großflächigen Waldbestandes
vollziehbar. Gutachterliche Ermittlungs- und Bewertungsdefizite auch in Bezug auf die Ermittlung von Bruthabitaten sowie Brut- und Lebensstätten sind dabei nicht zu erkennen. Soweit die Antragsteller auf einen Gutachtencheck zur Qualität von Windenergie-Gutachten hinweisen, der von den Verbänden BUND, NABU und LNV in Baden-Württemberg im Jahr 2017 durchgeführt wurde, wird eine Mangelhaftigkeit der hier zugrunde gelegten Gutachten damit nicht im Ansatz dargelegt. Auch aus den im Dezember 2016 übermittelten kartierten Horstfunden ergibt sich weder eine defizitäre Ermittlung von Brut- und Lebensstätten noch eine andere Bewertung des Störungspotentials. Aus den mit E-Mail vom 28.12.2016 übermittelten Unterlagen geht nicht hervor, von welcher Vogelart die aufgefundenen Horste belegt werden. Außerdem sind die Eintragungen in den Karten sehr ungenau und lassen nicht erkennen, dass Horste auch unmittelbar im Bereich der Rodungsflächen aufgefunden wurden. Letztendlich hat die Artenschutzprüfung vom Juli 2016 (S. 7) alle Daten in die prüfende Bewertung mit einbezogen, die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens von Einwendern bis zu diesem Zeitpunkt vorgelegt oder veröffentlicht wurden." Für das vorliegende Verfahren kann keine andere Feststellung getroffen werden, da die vom Antragsgegner durchgeführte UVP-Vorprüfung
denselben Maßstäben zu beurteilen ist. Darüber hinaus ist der Vortrag in beiden Verfahren in Bezug auf die geltend gemachte Fehlerhaftigkeit der durchgeführten UVP-Vorprüfung sowie in Bezug auf den Natur- und Artenschutz durch wechselseitige Bezugnahmen weitgehend identisch. Soweit durch die in diesem Verfahren vorgelegten Unterlagen der genaue Standort des im Zuge bauvorbereitender Maßnahmen zerstörten Vogelhorsts, der möglicherweise von Raufußkauz oder Uhu genutzt worden ist, mitgeteilt wird (Anlage 13), führt dies zu keiner anderen Einschätzung der Rechtmäßigkeit der durchgeführten Vorprüfung. Vielmehr wird bestätigt, dass der Neststandort innerhalb des 1 km Radius zu den Windkraftanlagen, aber außerhalb der Rodungsfläche liegt. Soweit der Antragsteller mit seinem letzten Schriftsatz vom 21.02.2018 geltend macht, der von dem Betrieb der Anlage ausgehende Lärm störe die Vogelwelt, handelt es sich nicht um ein Kriterium, das in der hier vorzunehmenden standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 2 UVPG zu berücksichtigen gewesen wäre, da die hier relevante Vogelwelt von keinem Gebietsschutz mit umfasst ist. Da eine UVP-Pflicht nicht besteht, kann der Antragsteller eine Verletzung materiell-rechtlicher umweltbezogener Rechtsvorschriften nur aufgrund des mit der Novellierung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit Gesetz vom 29.05.2017 (BGBl. I S. 1298) neu eingeführten § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG geltend machen.
dieser Vorschrift werden Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannten Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, vom Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit umfasst. Hiervon erfasst werden beispielsweise nicht UVP-pflichtige Anlagengenehmigungen gemäß § 19 BImSchG (vgl. Schlacke, Die Novelle des UmwRG 2017, NVwZ 2017, 905, 906). Durch die Ergänzung des Anwendungsbereichs mit den Nummern 4 - 6 des § 1 Abs. 1 Satz 1 des UmwRG beabsichtigte der Gesetzgeber die Umsetzung des Art. 9 Abs. 3 AK, die bisher noch nicht erfolgt war (vgl. Schlacke, Die Novelle des UmwRG 2017, NVwZ 2017, 905, 907; BT-Drucks. 18/9526 S. 31). Art. 9 Abs. 3 AK ist
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 20.12.2017 - C-664/15 - [Protect], juris) maßgeblich, wenn keine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (vgl. auch Franzius, Genügt die Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes den unionsrechtlichen Vorgaben?, NVwZ 2018, 219, 220). Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG umfasst daher auch diejenigen Vorhaben, bei denen erst eine UVP-Vorprüfung ergibt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 9 Abs. 3 AK, wonach jede Vertragspartei zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 des Art. 9 AK genannten Überprüfungsverfahren eine gerichtliche Überprüfung von Handlungen und Unterlassungen sicherstellt, die gegen umweltrechtliche Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verstoßen. Damit ist unter Berücksichtigung von Art. 9 Abs. 3 AK, der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG vorliegend auch zu prüfen, ob die Genehmigung gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, soweit der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die der Antragsteller
seiner Satzung fördert. Insoweit rügt der Antragsteller Verstöße gegen die Zugriffsverbote
SchG und nunmehr auch Gesundheitsbeeinträchtigungen durch die von dem Betrieb der WEA ausgehenden Geräuschemissionen. Rechtsgrundlage für die angefochtene Genehmigung zur Errichtung und den Betrieb der Anlage ist § 6 Abs. 1 BImSchG. Danach ist die erforderliche Genehmigung zu erteilen, wenn
SchG erfüllt sind, ist der Genehmigungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zuzuerkennen, die sich sowohl auf die Erfassung des Bestandes der geschützten Arten als auch auf die Bewertung der diesen im Falle einer Realisierung des Vorhabens drohenden Gefahren bezieht (vgl. BVerwG, Urteil v. 21.11.2013, Az. 7 C 40.11 - juris; BVerwG, Urteil v. 27.06.2013, Az. 4 C 1.12 - juris; HessVGH, Beschluss v. 28.01.2014, Az. 9 B 2184/13 - juris).Die behördliche Einschätzungsprärogative hat zur Folge, dass die Annahmen der Genehmigungsbehörde einer nur eingeschränkten Kontrolle zugänglich sind. Sie sind vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil v. 09.07.2008, Az. 9 A 14.07 - juris). Das Gericht bleibt verpflichtet zu prüfen, ob im Gesamtergebnis die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausreichen, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urteil v. 27.06.2013, Az. 4 C 1.12 - juris).Die einzufordernde Untersuchungstiefe hängt dabei maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Jedenfalls benötigt die ents
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.