Leitsatz
- Nach § 17 Abs. 1 BImschG kann der Kreisausschuß als zuständige Überwachungsbehörde nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz vom
- Februar 1978 - GVBl. 11510-10 - nachträgliche Anordnungen treffen, wenn dies der Erfüllung der sich aus dem BImschG oder den dazu erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten dient (Vorsorgeanordnung).
- § 17 Abs. 1 BImSchG gilt auch für Anlagen, die nach § 67 Abs. 2 BImSchG anzuzeigen sind. Anzeigepflichtig sind alle genehmigungsbedürftigen Anlagen, die beim Inkrafttreten der Verordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG errichtet waren. Zu den genehmigungsbedürftigen Anlagen gehören auch Schießstände von Sportschützen (§ 4 Nr. 40 "nicht der Landesverteidigung dienende Schießstände und Schießplätze" der
- Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen -
- BImSchV - vom
- Februar 1975 (BGBl. I S. 499) wie auch nach Nr. 10.18 "Schießstände für Handfeuerwaffen und Schießplätze" des Anhangs zu § 1 Abs. 1 der neugefaßten
- BImSchV vom
- Juni 1985 (BGB
- I S. 1586), die die 1975 erlassene Verordnung aufhebt).
- Störungen i. S. v. § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG ("erhebliche Belästigungen") können auch durch Geräusche - Immissionen i.S.d. § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG - hervorgerufen werden, wenn die Immissionswerte über den in der nach § 67 Abs. 2 genannten TA-Lärm vom
- Juli 1968 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 137 vom
- Juli 1968) aufgeführten Immissionsrichtwerte liegen. Die in der TA-Lärm genannten Immissionsrichtwerte sind ein taugliches Kriterium für die Beurteilung von sogenanntem Freizeitlärm. Die TA-Lärm enthält die gebotene Differenzierung für eine Gruppe von Einzelfällen bereits durch gestaffelte Immissionswerte hinsichtlich der nach der Baunutzungsverordnung betroffenen Gebiete.
- Als reine Wohngebiete ausgewiesene Baugebiet in der Nachbarschaft von Schießständen sind Gebiete, in denen "ausschließlich Wohnungen untergebracht" sind, und in denen nach Nr. 2.321 TA-Lärm tagsüber bis 50 dB(A) , nachts 35 dB(A) als Immissionsrichtwert vorgeschrieben ist. Die in der TA-Lärm aufgeführten Werte sind ein Indikator für eine Verletzung der nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG bestehenden Pflichten, die die Behörde zum Erlaß einer Vorsorgeanordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG berechtigen.
- Nach Satz 2 der genannten Vorschrift soll die Behörde derartige Anordnungen treffen, wenn nach Erteilung der Genehmigung festgestellt wird, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist (Schutzanordnung). Die Behörde hat danach ein reduziertes Ermessen zugunsten des Einschreitens, sie kann es nicht beim "Anstreben" von lärmmindernden Maßnahmen (Nr. 2.232 TA-Lärm ) belassen.
- Nachträgliche Anordnung nach § 17 Abs. 2 BImSchG dürfen nicht unverhältnismäßig sein. Wenn wirksame Immissionsbegrenzungen sichergestellt sind, kann eine vollständige Untersagung des Schießbetriebs für alle Zeit unverhältnismäßig sein. Bestehen wegen der zeitlich unbegrenzten Untersagung Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung, kommt es für die Entscheidung im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO auf die Abwägung der unterschiedlichen Interessen an. Tenor
- Herr ...,
- Herr ...,
- Herr ...,
- Herr ...,
- Herr ..., Bevollmächtigter zu 1 bis 5: RA. ... werden dem Verfahren beigeladen.
- Der Antrag wird abgelehnt.
- Der Antragsteller hat die Verfahrenskosten zu tragen.
- Der Streitwert wird auf 3.000 DM festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein und betreibt einen Schießstand in ... (Flur 1, Flurstück 5/11). Die Schießanlage wurde mit Baugenehmigung vom
- Januar 1964 genehmigt. Am
- Juni 1975 erfolgte die am
- Juni 1975 beim Kreisausschuß eingegangene Anzeige nach § 67 Abs. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) durch den Antragsteller. Die Behörde nahm dies zum Anlaß für eine Prüfung der Anlage hinsichtlich der Lärmbelästigung. Im Zuge dieser Prüfung wurden lärmdämmende Maßnahmen durchgeführt. Randnummer 2 Mit Bescheid vom
- Juni 1977 bestätigte die Behörde die ordnungsgemäß erstattete Anzeige für den Betrieb einer Schießanlage nach § 4 Nr. 40 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (
- BImSchV); die Bestätigung enthielt den Hinweis, dass für die den Schießstand umgebenden Gebiete die Immissionsrichtwerte von "tagsüber 50 dB(A) und nachts 35 dB(A)" gelten und zur Beurteilung des Schießlärms die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) i.V. m. der VDI-Richtlinie 2058 (Blatt 1) vom
- Juni 1975 (StAnz. S. 1164) heranzuziehen sei. Ferner machte die Behörde den Antragsteller auf ihre Verpflichtung nach § 17 Abs. 1 BImSchG aufmerksam und behielt sich nachträgliche Anordnungen vor. 1982 erteilte die Behörde dem Antragsteller eine Genehmigung zur Erweiterung des Schießstandes um einen Luftgewehr- bzw. Luftpistolenstand mit Nebenräumen. Randnummer 3 Im Jahre 1983 kam es zu Beschwerden der Nachbarn des angrenzenden reinen Wohngebietes über die Lärmbelästigung durch den Schießbetrieb. Der Antragsteller führte daraufhin erneut. "Schallschutzmaßnahmen am Gewehrschießstand" durch, die mit "Nachtrags-Genehmigungsbescheid" vom
- November 1984 von der Behörde unter Berufung auf § 15 BImSchG i. V. m. § 4 Nr. 40 der
- BImSchV genehmigt wurden. Am
- November 1985 führte die Behörde eine Schallmessung unter Zugrundelegung der in der Anzeigebestätigung vom
- Juni 1977 genannten Immissionsrichtwerte durch. In dem Bericht heißt es u.a.: "Lediglich beim Schießen mit dem Schwarzpulvergewehr wurden deutlich höhere Spitzenausschläge registriert." Nur aufgrund einer freiwilligen Beschränkung der Schießzeiten mit Vorderlader-Langwaffen durch den Antragsteller sah die Behörde damals von einer Anordnung aufgrund § 17 BImSchG ab. Randnummer 4 Als die Beschwerden der anwohnenden Nachbarn anhielten, veranlaßte die Behörde die Hessische Landesanstalt für Umwelt, eine Schießlärmmessung durchzuführen. In dem Gutachten vom
- Dezember 1988 sind beim Schießen mit Vorderlader-Langwaffen Spitzenwerte bis zu 86 dB gemessen worden. Die Behörde nahm dies zum Anlaß, das besonders laute Schießen mit Vorderlader-Langwaffen (explosionsartige Knallgeräusche und deren besondere "Schreckwirkung" auf Menschen) mit Verfügung vom
- März 1989 zu unterbinden. Die Verfügung enthielt die Untersagung des Schießens mit Vorderlader-Langwaffen ab dem
- Mai 1989 und eine Zwangsgeldandrohung von 1.000 DM. Randnummer 5 Die Behörde begründete die Verfügung damit, dass die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 BImSchG für eine nachträgliche Anordnung vorlägen. Die Messungen zeigten, dass beim Schießen mit Vorderladerlangwaffen Lärmbelästigungen entstünden, die in reinen Wohngebieten nicht mehr tolerierbar seien. Da das Schießen mit Vorderlader-Langwaffen nur von einer Minderheit der Schützen des Antragstellers betrieben werde, sei der Schießbetrieb im übrigen durch die Verfügung nicht berührt. Die Anordnung diene nur dazu, die nicht mehr hinnehmbaren "Spitzen" der Geräuschimmissionen zu unterbinden. Weitere Schallschutzmaßnahmen sah die Behörde nicht als taugliches Mittel an, weil sie mit unverhältnismäßig hohen Kosten für den Antragsteller verbunden wären. Gerade die 1984 und 1985 durchgeführten Schallschutzmaßnahmen zeigten, dass im Hinblick auf das Schießen mit Vorderladergewehren nicht die gewünschte Wirkung eintrat. Randnummer 6 Die Behörde ordnete den sofortigen Vollzug der Verfügung an, weil das besondere öffentliche Interesse und ein überwiegendes Interesse der Bewohner des an den Schießstand angrenzenden Wohngebietes die Interessen der Vorderladerschützen des Antragstellers überwiege. Die Beeinträchtigung der Nachbarn durch die Lautstärke und die spezifische Art der Schubgeräusche sei so erheblich, dass eine Gefährdung der Gesundheit nicht auszuschließen sei und die Lärmbelästigung auch im übrigen zu einer einschneidenden Störung der Lebensqualität führe. Ein Abwarten bis zum Ende eines langwierigen Widerspruchsverfahrens bzw. Verwaltungsstreitverfahrens sei daher nicht hinnehmbar. Dem Verein entstünden durch die sofortige Einstellung des Schießens auch keine unmittelbaren Aufwendungen oder sonst irreparable Schäden. Die Einstellungsfrist sei wegen der vom Antragsteller zu treffenden Dispositionen großzügig bemessen worden. Randnummer 7 Gegen die am
- 1985 zugestellte Verfügung erhob der Antragsteller mit Widerspruchsschreiben vom
- April 1989 Widerspruch und stellte mit Antragsschrift vom
- Mai 1989 beim Verwaltungsgericht einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung. Randnummer 8 Er begründet den Antrag wie folgt: Die Beeinträchtigung der Anlieger bestehe schon seit Jahren und sei nicht plötzlich erheblich angestiegen. Der Verein werde weitreichende Schallschutzmaßnahmen durchführen. Eine Notwendigkeit für den Sofortvollzug sei daher nicht zu erkennen. Die Untersagungsverfügung bedeute für den Antragsteller, dass die Vorderladerschützen zu anderen Vereinen abwanderten und den Verein unverhältnismäßig schwächten. Ein intensives Training sei gerade derzeit besonders wichtig, weil im Juni und Juli Landes- bzw. Deutsche Meisterschaften stattfänden, bei denen die E.-dorfer Vorderlader-Langwaffen-Mannschaft beste Erfolgschancen besäßen. Im übrigen seien die in dem Gutachten herangezogenen Richtwerte von 5D dB(A) aufgrund der Normen DIN 18005, der TA-Lärm und der VDI-Richtlinie 2058 lediglich für gewerblichen Lärm konzipiert. Auf Sport- und Freizeitlärm erscheine eine Anwendung problematisch, weil sie die Freizeitbetätigung nahezu flächendeckend unterbände und die Menschen zur Untätigkeit verurteile. Im übrigen habe ein dem Wohngebiet direkt benachbarter Fußball-Sportplatz mit Wochenendbetrieb noch nie zu Klagen der Nachbarn oder Maßnahmen der Behörde geführt. Randnummer 9 Der Antragsteller regt an, die aufschiebende Wirkung unter Auflagen und Befristungen wiederherzustellen. Er will den Schießbetrieb für Vorderladerwaffen bis zum
- Mai 1980 auf einen einzigen Wochentag in der Zeit von 16.00 Uhr bis 19.00 Uhr beschränken mit der Möglichkeit einzelner Ausnahmen für Wettkämpfe am Wochenende. Der Verein werde die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführt haben. Randnummer 10 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung der Behörde vom
- März 1989 wiederherzustellen. Randnummer 11 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Randnummer 12 Er tritt dem Antrag entgegen und verweist auf die Begründung der Verfügung. Die Bereitschaft des Vereins, weitere Schallschutzmaßnahmen durchzuführen, stehe der Untersagung und dem sofortigen Vollzug nicht entgegen. Die Realisierung der Maßnahmen nehme bekanntlich einen erheblichen Zeitraum in Anspruch. Im übrigen sei bisher nicht erkennbar, wie der Antragsteller die besondere Art des Lärms bei dem Schießen mit Vorderlader-Langwaffen durch Schallschutzmaßnahmen unterbinden wolle. Zumindest die Bemühungen in der Vergangenheit hätten zu keinem Ergebnis geführt. Im übrigen gehe der Hinweis auf den Fußballplatz in der Nachbarschaft fehl, der davon ausgehende lärm sei nicht vergleichbar mit den explosionsartigen Knallgeräuschen des Vorderladerschießens. Auch die vom Antragsteller angebotene Befristung und Beschränkung des Schießbetriebs sei nicht geeignet, die Untersagung zu verhindern. Das gelte gerade für die Sommermonate, in denen sich die Anwohner auch in den Abendstunden vielfach im Freien (Hausgärten) aufhielten. In der Vergangenheit sei auch die Erfahrung gemacht worden, dass Wettkämpfe an Wochenenden keineswegs nur vereinzelt veranstaltet worden seien, so dass auch hier keine Abhilfe möglich sei. Randnummer 13 Der Antragsteller hat eine "gutachtliche Stellungnahme" des Ingenieur-Büros v. O.-V. in V. vom
- 6.1989 vorgelegt, das die Verletzung der Immissionswerte, wie in dem Gutachten der Hessischen Landesanstalt angegeben, bestätigt. Die Ingenieure sehen jedoch die Möglichkeit von Schallschutzmaßnahmen als wirksam an und machen Vorschläge zur baulichen Veränderung des Schießstandes (Vollüberdeckung als geschlossene Halle einschließlich schallabsorbierender Einrichtungen). Randnummer 14 Dem Gericht haben zur Beratung die Behördenakten (zwei Bände der Bauaufsichtsbehörde des Antragsgegners vorgelegen. Randnummer 15 II. Die Anwohner der sich in der Nachbarschaft des Schießstandes befindlichen Schützenstraße sind beizuladen, weil ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden können (§ 65 Abs. 1 VwGO). Randnummer 16 Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg, denn die Anordnung des Sofortvollzuges in der Untersagungsverfügung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Randnummer 17 Soweit dies nach summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage beurteilt werden kann, bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung, so dass der Ausgang eines eventuellen Hauptsacheverfahrens zum gegenwärtigen Zeitpunkt als offen anzusehen ist. Bedenken gegen die auf § 17 Abs. 1 BImschG gestützte Verfügung ergeben sich hinsichtlich der in Abs. 1 der Vorschrift genannten Voraussetzungen allerdings nicht. Danach kann der Kreisausschuß des Hochtaunuskreises als zuständige Überwachungsbehörde nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz vom
- Februar 1978 - GVBl. 11510-10 - nachträgliche Anordnungen treffen, wenn dies der Erfüllung der sich aus dem BImSchG oder den dazu erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten dient (Vorsorgeanordnung). Nach Satz 2 der genannten Vorschrift soll die Behörde derartige Anordnungen treffen, wenn nach Erteilung der Genehmigung festgestellt wird, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist (Schutzanordnung). Randnummer 18 Die Behörde hat dem Antragsteller zwar keine Genehmigung zum Betrieb des Schießstandes mit Vorderlader-Langwaffen erteilt. § 17 Abs. 1 BImSchG gilt jedoch auch für Anlagen, die nach § 67 Abs. 2 BImSchG anzuzeigen sind. Anzeigepflichtig sind alle genehmigungsbedürftigen Anlagen, die beim Inkrafttreten der Verordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG errichtet waren. Sowohl nach § 4 Nr. 40 ("nicht der Landesverteidigung dienende Schießstände und Schießplätze") der
- Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlage) -
- BImSchV - vom
- Februar 1975 (BGBl. I S. 499) wie auch nach Nr. 10.18 ("Schießstände für Handfeuerwaffen und Schießplätze") des Anhangs zu § 1 Abs. 1 der neugefaßten
- BImSchV vom
- Juni 1985 (BGB
- I S. 1586), die die 1985 erlassene Verordnung aufhebt, handelt es sich bei dem vom antragstellenden Verein nach § 67 Abs. 2 Satz 2 BImSchG mit Anzeige vom
- Juni 1975 angezeigten Schießstand um eine derartige genehmigungsbedürftige Anlage. Randnummer 19 Bedenken gegen das Vorliegen von Störungen i. S. v. § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG ("erhebliche Belästigungen") durch Geräusch ebenfalls Immissionen i.S.d. § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG erheben sich nicht. Die von der Behörde zugrunde gelegten Immissionswerte, die nach der Untersuchung der Hessischen Landesanstalt für Umwelt über 30 dB über den in der nach § 67 Abs. 2 genannten TA-Lärm vom
- Juli 1968 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 137 vom
- Juli 1968) aufgeführten Immissionsrichtwerte liegen, sind Störungen nach der genannten Vorschrift. Nach Nr. 2.321 TA-Lärm sind für Gebiete, in denen "ausschließlich Wohnungen untergebracht" sind, tagsüber bis 50 dB(A), nachts 35 dB(A) als Immissionsrichtwert vorgeschrieben. Das nach der bauplanungsrechtlichen Festsetzung als reines Wohngebiet ausgewiesene Baugebiet in der Nachbarschaft des Schießstandes erfüllt damit die Voraussetzungen zur Anwendung der genannten Immissionsrichtwerte der TA-Lärm. Auch der vom Antragsteller vorgetragene Einwand, die Richtwerte seien lediglich für gewerblichen Lärm konzipiert worden, nicht aber für Sport- oder Freizeitlärm, ist nicht durchschlagend. Zwar ist die TA-Lärm vor Erlaß des BImSchG aufgrund § 16 Abs. 3 Satz 2 GewO (§ 66 Abs. 2 BImSchG) zur Beurteilung der von Gewerbebetrieben ausgehenden Immissionen erlassen worden, die dort festgelegten Immissionsrichtwerte sind jedoch nur ein Indikator für eine Verletzung der nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG bestehenden Pflichten, die die Behörde zum Erlaß einer Vorsorgeanordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG berechtigen. Die in der TA-Lärm genannten Immissionsrichtwerte sind auch ein taugliches Kriterium für die Beurteilung von sogenanntem Freizeitlärm. Die TA-Lärm enthält die gebotene Differenzierung für eine Gruppe von Einzelfällen bereits durch gestaffelte Immissionswerte hinsichtlich der nach der Baunutzungsverordnung betroffenen Gebiete. Sie enthält weiterhin differenzierte Immissionswerte für die Tages- und Nachtzeit. Im übrigen stützt sich die Untersagungsverfügung nicht nur auf die Überschreitung der Immissionswerte, sondern auch auf die Besonderheiten des Lärms beim Schießen mit Vorderladerwaffen (explosionsartige Geräusche mit Schreckwirkung). Randnummer 20 Die Behörde war auch aufgrund der anhaltenden Beschwerden der Anwohner gehalten, ihr nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BlmSchG reduziertes Ermessen ("soll") zugunsten des Einschreitens auszuüben und es nicht bei dem "Anstreben" von lärmmindernden Maßnahmen (Nr. 2.232 TA-Lärm) zu belassen, so dass die Art des Eingriffsmittels nicht zu beanstanden ist. Randnummer 21 Bedenken gegen die Untersagungsverfügung ergeben sich allerdings hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit einer zeitlich unbegrenzten Untersagung des Schießbetriebes mit Vorderlader-Langwaffen, obwohl der Antragsteller zusätzliche Schallschutzmaßnahmen entsprechend des von ihm eingeholten Gutachtens der Ingenieure v.O./V. durchführen will und die Geeignetheit derartiger Maßnahmen zur Verhinderung der Lärmimmissionen nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann. Randnummer 22 Nach § 17 Abs. 2 BImSchG darf die Behörde eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist. Das ist vor allem dann der Fall, wenn Aufwand und Erfolg außer Verhältnis stehen. Das liegt hier vor, denn mit der Untersagungsverfügung ist dem Antragsteller für alle Zeit das Schießen mit Vorderlader-Langwaffen untersagt, auch wenn er wirksame Immissionsbegrenzungen sicherstellte. Die Wirksamkeit der vom Antragsteller aufgrund des Ingenieurgutachtens vorgeschlagenen Baumaßnahme ist von der Behörde nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden. Ob der schallmindernde Nutzen der im Gutachten vorgeschlagenen baulichen Veränderungen derart ungewiß ist - wie die Behörde meint -, kann im vorliegenden Eilverfahren und bei summarischer Prüfung nicht abschließend gesagt werden. Das Argument der Behörde, der Verein sei wirtschaftlich nicht in der Lage, die aufwendigen Maßnahmen wegen der hohen Investitionskosten und der langen Herstellungsdauer durchzuführen, mag Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Absichten des Antragstellers hervorrufen. Darauf kann es jedoch vorliegend nicht ankommen, denn bei einer erfolgreichen Schallminderung infolge der Baumaßnahmen sind der Schutz der Nachbarn wie der Allgemeinheit (§ 1 BImSchG) sichergestellt. Für eine Aufrechterhaltung der Untersagung besteht dann kein zureichender Grund mehr. Ob die im letzten Satz der Begründung der Verfügung enthaltene Ankündigung einer neuerlichen Überprüfung nach Fertigstellung der Schallschutzmaßnahmen als derartige aufschiebende Bedingung zu verstehen ist, ist zweifelhaft. Jedoch muß die Klärung dieser Zweifel dem Hauptsacheverfahren überlassen bleiben. Randnummer 23 Die von dem Antragsteller vorgetragenen Einwände vermögen jedoch Zweifel an der Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im übrigen nicht zu begründen. Von der Untersagungsverfügung sind nur die Vorderladerlangwaffen-Schützen betroffen, diese sind zu einem Ausweichen auf andere Anlagen gezwungen. Die Freizeitbetätigung in dem Verein, der nur zum geringen Teil aus Vorderladerschützen besteht, wird dadurch nicht insgesamt unterbunden. Es sind auch keine sonstigen umstände ersichtlich, die durchgreifende Bedenken rechtfertigen könnten. Das vom Antragsteller gerügte Nichteinschreiten gegen die Immissionsbelastungen durch einen ebenfalls in der Nachbarschaft der Anwohner liegenden Fußballplatz führt jedenfalls nicht dazu, daß ein Einschreiten gegen den Antragsteller rechtswidrig würde. Randnummer 24 Soweit dies im Eilverfahren feststellbar war, sind die Lärmbelästigungen der angrenzenden Wohngebiete durch Sportplätze und Schießanlagen und auch die Möglichkeiten eines Lärmschutzes sehr unterschiedlich. Von einer Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte kann deshalb nicht ausgegangen werden. Randnummer 25 Bestehen wegen der zeitlich unbegrenzten Untersagung Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung, kommt es für die Entscheidung im Eilverfahren auf die Abwägung der unterschiedlichen Interessen an. Nach Auffassung der Kammer überwiegen die öffentlichen Interessen bzw. die Interessen der Beigeladenen gegenüber denen des Antragstellers. Das ergibt sich aus folgender Überlegung: Der Antragsteller ist in seinen Aktivitäten durch die Verfügung nur hinsichtlich der Vorderladerschützen beschränkt. Der größte Teil der Mitglieder des Vereins und der Schießbetrieb mit sonstigen Langwaffen und allen Kurzwaffen ist von der Verfügung nicht berührt worden. Aber auch den Vorderlader-Langwaffenschützen wird der Trainingsbetrieb nicht unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert, weil sie auf andere Schießanlagen ausweichen können und Gründe, dass ihnen dies unzumutbar ist, weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich sind. Die durch ein Ausweichen den Vorderladerschützen erwachsenden Belastungen erscheinen auch im Hinblick auf den Trainingsbetrieb zur Vorbereitung der im Sommer anstehenden Meisterschaften nicht unverhältnismäßig. Schließlich hat es der Verein in der Hand die Zeit bis zum Abschluss der Schallschutzmaßnahmen zu verkürzen, wenn er die Baumaßnahmen zügig durchführt. Randnummer 26 Dagegen bestehen für die vom Lärm betroffenen Anwohner kaum Möglichkeiten einer wirksamen Vermeidung oder Verminderung der Immissionen. Dies gilt insbes. in den Sommermonaten während des Aufenthaltes im Freien. Ein Ausweichen oder der Aufenthalt im Haus verminderte den Wohnwert erheblich und ist angesichts der jahrelang hingenommenen Beeinträchtigungen nicht mehr zumutbar, so dass hier das Ruhebedürfnis der Anwohner dem Sportbedürfnis der Vorderladerschützen vorgehen muß. Randnummer 27 Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Randnummer 28 Für die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf den Antragsteller besteht keine Veranlassung, weil die Beigeladenen sich bisher nicht an dem Verfahren beteiligt und ein Kostenrisiko durch eine Antragstellung nicht übernommen haben (§ 162 Abs. 3 VwGO). Randnummer 29 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 25 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 Gerichtskostengesetz. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030675
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