Leitsatz
- Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken haben, soweit es für die Planung von Abfallbeseitigungsanlagen sowie zur Vorbereitung oder Entscheidung eines Antrags auf Planfeststellung erforderlich ist, auf Anordnung der zuständigen Behörde nach vorheriger Ankündigung die notwendigen Arbeiten auf ihren Grundstücken zu dulden. -
- Zur Planung und Vorbereitung einer Abfallentsorgungsanlage, die einer Planfest-stellung nach dem Abfallgesetzes vom
- August 1986 (BGBl. I S. 1410, ber. BGBl. I S. 1501) bedarf, kann die Duldung des Grundstückseigentümers zu Vorarbeiten, die der Gewinnung von geologischen, insbesondere hydrogeologischen Erkenntnis-sen, die der Planfeststellung dienen, angeordnet werden. -
- Die Anordnung ist entbehrlich, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Geeignetheit oder Un-geeignetheit des Geländes für die Errichtung einer Abfallent-sorgungsanlage bereits endgültig beurteilt werden kann oder die Vorarbeiten aus anderen Gründen als willkürlich zu betrachten sind. -
- Für die Erforderlichkeit zur Duldung der angeordneten Arbeiten reicht es aus, dass sich die möglichen Standorte für die Anlage nach der aufgrund tatsächlicher Feststellungen vorgenommenen Bewertung (Nutzwertsumme) nur wenig voneinan-der unterscheiden, und der vorgesehene Standort aus fachlicher Sicht für die Errichtung in Betracht kommt. -
- Unverhältnismäßig ist die angeordnete Duldung erst dann, wenn zwischen der nur wenige Untersuchungsstellen umfassenden Einstiegsplanung und der möglicherwei-se folgenden Durchführung des Maximalplanes mehrere Monate lägen, in denen angesichts der Ungewißheit von weiteren Untersuchungsmaßnahmen über die Nutzung der Grundstücke nicht planvoll disponiert werden kann. Tenor
- Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 11.6.1990 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29.5.1990 wird wiederhergestellt, soweit der Antragstellerin die Duldung der Niederbringung von Tiefenbohrungen aufgegeben worden ist. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.
- Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2/3, der Antragsgegner und der Beigeladene je zu 1/
- Der Streitwert wird auf 3.000,-- DM festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I Die Antragstellerin (Gemeinde) ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung Niedergründau Flur 30, Flurstück 2, 5, 6, 7, 13/2, 18, 1-9, 48, 50/1, 51, Flur 31, Flurstücke 8, 14, 27, Flur 32, Flurstücke 2, 7,
- 12, 27 I 30, 32, 33, 44, 45,
- 49, 55, 61, 125, 129/132,
- Das Gelände wird im Norden durch ein Gewässer (Steinbachgraben) begrenzt. In der Nachbarschaft betreibt die Antragstellerin eine Abfallentsorgungsanlage (Bauschutt- und Erdaushubdeponie) . Randnummer 2 Nach vorheriger Anhörung der Antragstellerin ordnete das Regierungspräsidium Darmstadt auf den Antrag des Beigeladenen (Kreis) hin mit Bescheid vom 29.05.1990 an, die Antragstellerin habe zur Durchführung einer Deponiestandortsuche zu dulden, dass der Beigeladene und von ihm beauftragte Unternehmer auf dem o.g. Grundeigentum Schürfe anlegen und Sondierungs- sowie Tiefenbohrungen niederbringen darf. Die Entschädigung wurde einem Nachverfahren vorbehalten. Die Anordnung enthält ferner die Nebenbestimmungen, dass Maßnahmen zur Ermöglichung der vorbereitenden Arbeiten wie . Arbeitsstreifen, Zufahrten etc. nach Abschluss der Arbeiten voll. ständig zu beseitigen sind, vor und nach Abschluss der Arbeiten der Zustand des Grundstückes mit dem Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung in Hanau aufzunehmen und in einem Protokoll festzuhalten ist und die Anordnung ein Jahr nach Beginn der Arbeiten oder bei mangelnder Aufnahme der Arbeiten spätestens innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Vollziehbarkeit des Bescheides erlischt. Randnummer 3 Zur Begründung wurde angeführt, der Beigeladene habe mit Schreiben vom 27.11.1989 die Anordnung der Duldung von Vorarbeiten für die Standortauswahl auf dem Gelände "Atzmersgrund" beantragt, wo sich der belastete Grundbesitz befinde. Der Beigeladene habe glaubhaft gemacht, auf diesem Gelände eine Deponie näher ins Auge zu fassen, so dass die Antragstellerin gemäß § 15 HAbfAG zur Duldung der notwendigen Arbeiten auf ihren Grundstücken verpflichtet seien. Dabei sei es nicht erforderlich, die Chancen eines Planfeststellungsverfahrens zur Errichtung einer solchen Deponie vorausschauend zu beurteilen. Die Argumente für und gegen eine Deponie an diesem Standort seien erst in dem später gegebenenfalls nachfolgenden Planfeststellungsverfahren zu erörtern, wobei dann auch im Rahmen der Abwägung die Eignung der gewählten Standorte zu überprüfen sei. Es lägen auch keine Tatsachen oder Erkenntnisse vor, aufgrund derer bereits feststehe, dass eine Abfalldeponie an dieser Stelle nicht errichtet werden könne oder dass aus anderen Gründen der Antrag als willkürlich oder nur vorgeschoben zu betrachten sei, weil ersichtlich die zu gewinnenden Erkenntnisse nicht zu Zwecken verwendet werden sollten, die § 15 HAbfAG vorschreibe. Randnummer 4 Ferner wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet und zur Begründung angeführt, das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des Bescheides überwiege gegenüber den Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer. Das besondere Vollzugsinteresse ergebe sich aus der Entsorgungssituation im Main-Kinzig-Kreis. Dort stünden für Abfälle aus Hausmüll und hausmüllähnliche Abfälle lediglich zwei zugelassene Abfallentsorgungsanlagen zur Verfügung, die bis zum Jahr 1992 bzw. 1995 vollständig verfüllt sein würden. Da mit einer Bereitstellung von Kapazitäten für die Entsorgung des Hausmülls durch andere Gebietskörperschaften im Wege der Mitbenutzung nicht zu rechnen sei, seien schnellstmöglich Maßnahmen zur Ausweisung eines neuen Deponiestandortes zu ergreifen, um eine Verschärfung der Entsorgungssituation bzw. eine in Zukunft nicht gesicherte Entsorgung zu verhindern. Randnummer 5 Die Antragstellerin legte mit Schreiben vom 11.6.1990 gegen diese Anordnung Widerspruch ein. Zur Begründung verwies die Antragstellerin auf Einschränkung der Bewirtschaftungsmöglichkeiten der Landwirtschaft und der spezifischen Lage des Deponiestandortes in der Nähe der Wohnbebauung. Der Beigeladene sei auch nicht bereit, eine zukunftsgerechte Restmüllbeseitigung zu garantieren (Verbrennung). Der Altkreis Hanau werde bei den Standortplanungen für Deponien völlig ausgespart. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 13.07.1990, bei Gericht eingegangen am 17.07.1990, hat die Antragstellerin um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht und sinngemäß beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 11.6.1990 gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 29.5.1990 wiederherzustellen. Randnummer 7 Zur Begründung ist ausgeführt, der Beigeladene setze sich mit seinem Begehren, den Standort "Atzmersgrund" zu untersuchen, in Widerspruch zu seinem eigenen Kreisausschußbeschluß vom 12.09.
- Danach sei die Untersuchung von Standorten mit einem Verfüllvolumen von weniger als 4,5 Mio m3 von den weiteren Untersuchungen ausgeschlossen. Nach dem dem Beschluss zugrundeliegenden Gutachten des Instituts für Energie- und Umweltforschung Heidelberg (IFEU) ermögliche der Standort aber lediglich eine Verfüllung von 1,2 Mio m
- Die nachträgliche Neuabgrenzung des Gebietes "Atzmersgrund" durch das Ingenieurbüro Hetterich sei illegal und nur erfolgt, um das Mindestverfüllvolumen von 4,5 Mio m3 zu erreichen. Die Ausdehnung der Fläche der beabsichtigten Deponie bis an den ständig wasserführenden Graben gefährde das Gewässer durch das Einlaufen von Sickerwässer der Deponie. Randnummer 8 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Randnummer 9 Er bezieht sich auf die Ausführungen in der Anordnung vom 29.5.1990 und trägt ergänzend vor, die Durchführung der vorgesehenen Sondierungsbohrungen sei im Hinblick auf eine entsprechende Planung für die Errichtung einer Abfallentsorgungsanlage erforderlich. Die vorgesehenen Arbeiten auf den Grundstücken der Antragstellerin seien auch notwendig. Die Anzahl und Lage der Bohrstellen sei in einem Lageplan des Ingenieurbüros Hetterich, Zeichnungsnummer T 8985/17 (Blatt 23 der Behördenakte) vorgegeben. Über die in die Nebenbestimmungen der Anordnung aufgenommene Beseitigungspflicht von Bodeneingriffen hinaus habe der Träger des Vorhabens von Gesetzes wegen für weitergehende unmittelbare Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Randnummer 10 Der Beigeladene tritt dem Antrag entgegen und erläutert Lage und Aufnahmemodalitäten für eine eventuelle Restmülldeponie. Die Argumentation der Antragstellerin gehe fehl. Auch nach dem IFEU-Gutachten sei eine Verfüllung der ausgewiesenen Fläche nach dem heutigen Stand der Technik (bei einer Füllhöhe von 3,0 m) mit einem Volumen von ca. 5 Mio m3 zu erreichen. Die Behauptung der Antragstellerin, das Trinkwasser werde gefährdet, sei unrichtig. Die Gefahr des Eindringens von Sickerwasser in den von der Antragstellerin benannten Graben bestehe nicht. Das ergebe sich aus den Stellungnahmen der Fachbehörden. Die geologischen Gegebenheiten machten eine Deponieplanung vom Vorliegen einer geologischen Barriere abhängig. Diese Barriere finde sich nur in der Tonformation des "Rotliegenden" im Ronneburger Hügelland (Raum Gründau, Langenselbold, Ronneburg). Randnummer 11 Zur weiteren Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen in der Gerichtsakte Bezug genommen sowie auf die vom Antragsgegner vorgelegte Behördenakte "Atzmersgrund" und das vom Beigeladenen vorgelegte Gutachten des Instituts für Energie- und Umweltforschung Heidelberg e.V., die sämtlich Gegenstand der Beratung gewesen sind. Randnummer 12 II Zwar erscheint die Antragsbefugnis der Antragstellerin aufgrund ihrer Einwände im Widerspruchsverfahren nicht unbedenklich. Die Kammer geht jedoch bei der in diesem Verfahrensstand erforderlichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage zugunsten der Antragstellerin davon aus, dass diese eine Verletzung ihrer Rechte als Betreiber einer Trinkwasserversorgungsanlage insoweit behauptet, als ihr im Falle der Errichtung einer Abfallentsorgungsanlage durch den Beigeladenen die Möglichkeit genommen würde, ihre Wassergewinnungsanlagen auszubauen, so dass ihre Antragsbefugnis gegeben ist. Randnummer 13 Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag der Antragstellerin hat teilweise Erfolg. Bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Duldungsanordnung des Antragsgegners vom 29.5.1990 insoweit als offensichtlich rechtswidrig, als der Antragstellerin aufgegeben worden ist, die Niederbringung von Tiefenbohrungen auf ihren Grundstücken zu dulden. In diesem Umfang ist auf das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin hin die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs wiederherzustellen. Im übrigen ist der Antrag dagegen abzulehnen, da durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Duldungsanordnung im übrigen nicht bestehen und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Anordnung insoweit das Interesse der Antragstellerin, von der Inanspruchnahme ihrer Grundstücke verschont zu bleiben, überwiegt. Randnummer 14 Maßgebliche Rechtsvorschrift für die gegenüber der Antragstellerin ergangenen Duldungsanordnung ist § 15 Satz 1 Hessisches Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz - HAbfAG -, in der Fassung vom
- Juli 1989 (GVBl. 1989 I S. 198, ber. GVBl. 1989 I S. 247). Danach haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken, soweit es für die Planung von Abfallbeseitigungsanlagen sowie die Vorbereitung oder Entscheidung eines Antrags auf Planfeststellung erforderlich ist, auf Anordnung der zuständigen Behörde (das ist gemäß §§ 26 Abs. 1, 27 Abs. 1 Nr. 1 HAbfAG das Regierungspräsidium Darmstadt) nach vorheriger Ankündigung die notwendigen Arbeiten auf ihren Grundstücken zu dulden. Randnummer 15 Die Duldungsanordnung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 29.5.1990 erweist sich insgesamt als insoweit offensichtlich rechtmäßig, als der Antragsgegner von der Erforderlichkeit der angekündigten Arbeiten auf den Grundstücken der Antragstellerin für die Planung einer Abfallentsorgungsanlage sowie die Vorbereitung eines Antrages auf Planfeststellung ausgegangen ist. Der Beigeladene betreibt seit einigen Jahren ein Standortsuchverfahren für eine Restmülldeponie in seinem Kreisgebiet und faßte am 12.9.1989 den Beschluss, verschiedene Standorte, unter anderem den Standort "Atzmersgrund" tiefergehend auf ihre deponietechnische Eignung hin zu untersuchen. Die vom Beigeladenen beabsichtigte Errichtung einer Abfallentsorgungsanlage bedarf gemäß § 7 Abs. 1 des Abfallgesetzes vom
- August 1986 (BGBl. I S. 1410, ber. BGBl. I S. 1501) der Planfeststellung. Zur entsprechenden Planung und Vorbereitung eines Antrags auf Planfeststellung einer solchen Anlage bedarf der Beigeladene geologischer, insbesondere hydrogeologischer Erkenntnisse, deren Gewinnung die auf den Grundstücken der Antragstellerin vorgesehenen Vorarbeiten dienen. Randnummer 16 Zwar ist die vom Gesetz verlangte Erforderlichkeit dann zu verneinen, wenn - aus welchen Gründen auch immer - bereits endgültig feststeht, dass die betreffenden Grundstücke für die Errichtung einer Abfallentsorgungsanlage nicht oder nicht mehr benötigt werden wenn die Geeignetheit oder Ungeeignetheit der Parzellen im Hinblick auf die Planungsabsicht z.B. aufgrund bereits vorliegender Erkenntnisse endgültig beurteilt werden kann oder wenn die Vorarbeiten aus anderen Gründen als willkürlich zu betrachten sind (vgl. HessVGH, Beschluss vom 4.11.1988 - 5 TH 4140/88 -). Anhaltspunkte dafür, dass die Geeignetheit oder Ungeeignetheit des Geländes "Atzmersgrund" für die Errichtung einer Abfallentsorgungsanlage bereits derzeit endgültig beurteilt werden kann oder die Vorarbeiten aus anderen Gründen als willkürlich zu betrachten sind, liegen nicht vor. Randnummer 17 Der Beigeladene hat im Rahmen der Standortsuche für eine Restmülldeponie in seinem Kreisgebiet das Institut für Energie- und Umweltforschung Heidelberg e.V. mit der Suche neuer Standorte für Mülldeponien im Kreisgebiet beauftragt. Dieses hat in seinem Gutachten vom Juli 1988 unter 16 näher untersuchten Standorten die Standorte "Gaulschinder" und "Streit" ermittelt und im Hinblick auf Bedenken gegen den Standort "Gaulschinder" empfohlen, neben dem Standort "Streit" zumindest einen weiteren von 6 sich in ihrer Bewertung nur wenig unterscheidenden potentiellen Standorten ("Im Judengrund", "Atzmersgrund", "Eckeberg", "Am Sauerngrund", "Loh", "Hohestein") näher zu untersuchen, insbesondere im Hinblick auf die Mächtigkeit und Ausbildung der quartären Deckschichten. Der Kreisausschuß des Beigeladenen hat am 12.09.1989 beschlossen, sämtliche dieser sechs Standorte auf ihre deponietechnische Eignung hin zu untersuchen. Der Beigeladene ist mit seinem Beschluss dem Gutachten des Instituts für Energie- und Umweltforschung Heidelberg e.V. (IFEU) umfassender als von diesem vorgeschlagen gefolgt, indem er nicht nur einen sondern sämtliche in Betracht kommenden Standorte auf die Deponieeignung untersuchen will. Da sich diese Standorte nach den Feststellungen des Gutachtens in ihrer Bewertung (Nutzwertsumme) nur wenig voneinander unterscheiden, liegen derzeit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Standort "Atzmersgrund" aus fachlicher Sicht für die Errichtung einer geplanten Deponie nicht in Betracht kommt. Dies reicht für die Erforderlichkeit der zur Duldung angeordneten Arbeiten aus. Randnummer 18 Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beigeladene willkürlich handelt, weil er sich im Widerspruch zu seiner Beschlußlage setzt, wie die Antragstellerin meint. Der Kreisausschußbeschluß vom 12.09.1989 weist unter Nr. 1 ausdrücklich aus, u.a. an dem Standort "Atzmersgrund" vertiefende Untersuchungen durchzuführen. Nr. 2 des Beschlusses bestimmt die Vorgehensweise im einzelnen. Zunächst sollten die Standorte "parzellenscharf" von dem Ingenieurbüro Hetterich abgegrenzt werden. Sollte sich danach ergeben, dass das Verfüllvolumen weniger als 4,5 Mio m3 beträgt, werde der Standort von weiteren Untersuchungen ausgeschlossen. Dieser Ausschluß ist nicht erfolgt. Ob sich der Beigeladene damit mit seiner Vorgehensweise in Widerspruch zu den vorliegenden Gutachten setzt, muß der späteren Klärung im Planfeststellungsverfahren vorbehalten bleiben. Jedenfalls reichen die vorliegenden Umstände nicht aus, die Vorgehensweise als willkürlich oder gar die Ungeeignetheit des Standorts als endgültig feststehend anzusehen. Die Ungeeignetheit folgt auch nicht aus dem Bestandsschutz der der Antragstellerin mit Bescheid vom 23.09.1988 (Bl. 125 Behördenakte) genehmigten Bauschutt- und Erdaushubdeponie, da die Deponiegrundstücke (Flur 32, Flst. 38 und 41) nicht in Anspruch genommen sind. Randnummer 19 Alle weiteren Argumente für und gegen die Errichtung einer Abfallentsorgungsanlage - hierzu gehören auch die von der Antragstellerin in ihrem Widerspruch geltend gemachten Einwände gegen die Deponieeignung des Geländes - sind in dem nachfolgenden Planfeststellungsverfahren zu prüfen. Schließlich liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die geplanten Vorarbeiten aus anderen Gründen als willkürlich zu betrachten sind. Das Gericht hat keinen Anlaß, an der vom Beigeladenen bekundeten Absicht zu zweifeln, auf dem Gelände "Atzmersgrund" eine Restmülldeponie näher ins Auge zu fassen, falls die anzustellenden Voruntersuchungen die deponietechnische Eignung des Geländes ergeben. Für das Vorliegen eine abschließende Beurteilung ermöglichender Erkenntnisse aufgrund weiterer Gutachten hat die Kammer derzeit keinen Anhaltspunkt. Randnummer 20 Nach § 15 Satz 1 HAbfAG sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet, die für die Planung von Abfallentsorgungsanlagen sowie die Vorbereitung oder Entscheidung eines Antrags auf Planfeststellung notwendigen Arbeiten auf ihren Grundstücken zu dulden. Dies setzt voraus, dass auf dem in Anspruch genommenen Grundstück tatsächlich die zur Duldung aufgegebenen Vorarbeiten auch beabsichtigt oder wenigstens geplant sind. Eine solche Absicht der Inanspruchnahme der Grundstücke der Antragstellerin besteht seitens des Beigeladenen im Hinblick auf die Anlegung von Schürfen und die Niederbringung von Sondierungsbohrungen, nicht dagegen hinsichtlich der gleichfalls zur Duldung angeordneten Niederbringung von Tiefenbohrungen. Randnummer 21 Mit Schriftsatz vom 4.7.1990 hat der Beigeladene in einem Parallelverfahren sein Untersuchungskonzept dahingehend erläutert, dass zunächst Einstiegsuntersuchungen mittels Sondierungen erfolgten, die voraussichtlich eine Woche, bei erschwerenden Bodenverhältnissen ca. 16 Tage, beanspruchen werden. Nach etwa einwöchiger Auswertungsdauer der hierbei ermittelten Ergebnisse finde die flächenhafte Untersuchung des potentiellen Deponiestandortes nach Maßgabe des Maximalplans statt. Für die Abarbeitung des Maximalplans sei von einem Gesamtarbeitsumfang von ca. 4 Wochen, im Falle erschwerter Bodenverhältnisse von ca. 6 Wochen, auszugehen. Diese Untersuchungen erfolgten in Form von Sondierungen und Schürfen. Zeitgleich mit der Einstiegsuntersuchung der Sondierungen beginne der Arbeitsgang der - lokal angegebenen - Anfangsschürfen. Die Festlegung weiterer Schürfpunkte geschehe nach Auswertung der Einstiegsuntersuchung. Wenn das Arbeitsprogramm (Sondierungen und Schürfen) normal abgewickelt werden könne, sei damit zu rechnen, dass Tiefenbohrungen an drei Bohrpunkten niedergebracht werden könnten. Die Festlegung dieser drei Bohrpunkte geschehe erst nach Auswertung aller Schürfen und aller Sondierungen nach dem Maximalprogramm einschließlich der erforderlichen Laboruntersuchungen. Randnummer 22 Dieses Vorgehenskonzept des Beigeladenen rechtfertigt lediglich die Inanspruchnahme der Grundstücke der Antragstellerin für die beabsichtigten Schürfen und Sondierungsbohrungen, nicht dagegen für die gleichfalls zur Duldung angeordneten Tiefenbohrungen. Der der Duldungsanordnung zugrunde liegende Lageplan des Planungsbüros Hetterich, Zeichnungsnummer T 8935/17 (Blatt 23 der Behördenakte) weist auf den Grundstücken der Antragstellerin Sondierungsbohrungen aus, so dass die Absicht der Durchführung solcher Arbeiten auf den Grundstücken der Antragstellerin besteht. Randnummer 23 Die Kammer hat bereits in einem ähnlich gelagerten Fall im Beschluss vom 11.07.1990 (II/3-H 1561/90) folgendes ausgeführt: "*Zwar weist der Einstiegsplan T 8935/33 in diesem Untersuchungsstadium noch keine Inanspruchnahme der Grundstücke der Antragstellerin mit Sondier- und Schürfmaßnahmen aus. Aufgrund der vom Beigeordneten dargelegten zeitlichen Dichte des gesamten Untersuchungsprogramms und des Übergangs von den Einstiegsuntersuchungen zu den Maßnahmen nach Maßgabe des Maximalplans nach ein bis zwei Wochen steht die beabsichtigte Inanspruchnahme der Grundstücke der Antragstellerin mit Sondiermaßnahmen bereits jetzt fest, so dass von der Notwendigkeit der Sondierarbeiten auf den Grundstücken der Antragstellerin im Sinne von § 15 Satz 1 HAbfAG auszugehen ist. Die Einschätzung, dass die Grundstücke der Antragstellerin entgegen der ursprünglichen Planungsabsicht endgültig nicht mehr benötigt werden, erscheint bei der hier nur möglichen summarischen Überprüfung nicht gerechtfertigt. Dies gilt auch für die angeordneten Schürfen. Zwar weist weder der Einstiegsplan noch der Maximalplan bislang eine Belastung der in Anspruch genommenen Grundstücke der Antragstellerin mit Schürfmaßnahmen aus. Aufgrund des dargelegten Konzepts des Beigeladenen, weitere Schürfpunkte nach Auswertung der Sondierungsergebnisse festzulegen und der dichten Zeitfolge für die angeordneten Untersuchungen erscheint insgesamt die Inanspruchnahme der Grundstücke der Antragstellerin mit Schürfmaßnahmen als wahrscheinlich, so dass auch in diesem Umfang von der Notwendigkeit der Arbeiten im Sinne von § 15 Satz 1 HAbfAG auszugehen ist. Dies gilt jedoch nicht für die angeordneten Tiefenbohrungen, für deren genauen Standort auf dem gesamten zu untersuchenden Gelände es bislang nach den Darlegungen des Beigeladenen keinerlei Anhaltspunkte gibt, die vielmehr erst nach Auswertung des Gesamtuntersuchungsergebnisses festgelegt werden sollen. Da insgesamt nur drei dieser Tiefenbohrungen niedergebracht werden sollen, kann angesichts der Größe des zu untersuchenden Gebietes nicht einmal von einer gewissen Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme der Grundstücke der Antragstellerin mit diesen besonders belastenden Bohrmaßnahmen gerechnet werden, so dass in diesem Umfang der Antragstellerin keine" notwendigen Arbeiten" im Sinne von § 15 Satz 1 HAbfAG zur Duldung auf ihren Grundstücken aufgegeben worden sind und sich die Anordnung insoweit als rechtswidrig erweist." * Randnummer 24 Die Duldungsanordnung erweist sich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil ersichtlich keine Auswahlentscheidung nach Maßgabe der Nutzung und des Bewuchses der Grundstücke erfolgt ist. Die in dem Lageplan T 8935/17 des Planungsbüros Hetterich aufgeführten Sondierstellen tragen den Erfordernissen der Gewinnung geologischer und hydrogeologischer Erkenntnisse Rechnung. Da nach weiterer Auskunft des Beigeladenen in der bereits angeführten schriftsätzlichen Stellungnahme vom 4.7.1990 in einem Parallelverfahren (II/3-H 1510/90) für die Sondierungen Bohrlöcher von lediglich ca. 2,5 cm Durchmesser ohne Fahrzeugeinsatz erstellt werden, ist im übrigen mit einer gravierenden Inanspruchnahme der Grundstücke der Antragstellerin mit den Sondiermaßnahmen auch nicht zu rechnen. Anders verhält es sich dagegen bei den vorgesehenen Schürfen, die nach Mitteilung des Beigeladenen mittels eines Baggers angelegt werden und eine Flächenabmessung von ca. 1 x 1 m bei einer Tiefe von 3 bis 4 m aufweisen. Da diese Schürfstellen jedoch nach Maßgabe der gewonnenen Untersuchungsergebnisse festgelegt werden, ist mit einer Inanspruchnahme der Grundstücke der Antragstellerin ohnedies nur zu rechnen, wenn ein entsprechender Befund der Sondiermaßnahmen vorliegt, der dann allerdings die Vertiefung der Untersuchungen gerade auf den in Anspruch genommenen Grundstücken der Antragstellerin mittels Schürfen erfordert. Angesichts des Zwecks der angestellten Untersuchungen ist die Auswahl der in Anspruch genommenen Grundstücke nach Maßgabe ihrer Eignung zur Gewinnung der erforderlichen geologischen Erkenntnisse sachgerecht und nicht zu beanstanden ebensowenig wie der Zeitpunkt der Untersuchungen, der offenbar nicht willkürlich zum Nachteil der Antragsteller gewählt wurde, sondern personellen und technischen Anforderungen Rechnung tragen muß, die bei derartig großen Untersuchungsvorhaben häufig zeitlich schwer exakt kalkulierbar sind und Verzögerungen erfahren. Randnummer 25 Der Rechtmäßigkeit der Duldungsanordnung hinsichtlich der Schürf- und Sondiermaßnahmen steht ferner nicht entgegen, dass die Anordnung keine Angabe von Sondierungs- und Schürfpunkten enthält. Aufgrund der Anordnung vom 29.5.1990 muß die Antragstellerin mit der gesamten Inanspruchnahme ihrer aufgeführten Grundstücke für die genannten Maßnahmen rechnen, so dass die Anordnung ausreichend bestimmt ist ( § 37 Abs. 1 HVwVfG ). Randnummer 26 Es liegt auch keine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vor. Daran wäre etwa zu denken, wenn zwischen der nur wenige Untersuchungsstellen umfassenden Einstiegsplanung und der Durchführung des Maximalplanes mehrere Monate lägen, in denen die Antragstellerin angesichts der Ungewißheit der Belastung mit Untersuchungsmaßnahmen über ihre Grundstücke nicht planvoll disponieren könnte. Angesichts des vom Beigeladenen glaubhaft vorgetragenen engen zeitlichen Rahmens der Gesamtuntersuchungen ist die Inanspruchnahme der Antragstellerin mit der Duldung von Schürfen und Sondierungsmaßnahmen auf den gesamten Grundstücken nicht mit einem unverhältnismäßigen Eingriff verbunden. Die in diesem Umfang von der Antragstellerin zu duldenden Arbeiten sind auch nicht unzumutbar und im Rahmen der Sozialbindung ihres Eigentums hinzunehmen, da gemäß Nr. 3 der Nebenbestimmungen zur Duldungsanordnung die Verpflichtung der Beseitigung aller Bodeneingriffe nach Abschluss der Vorarbeiten besteht, einschließlich des Ersatzes beseitigten oder verunreinigten Mutterbodens, und der Antragstellerin für das Entstehen unmittelbarer Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten ist (§ 15 Satz 3 HAbfAG). Randnummer 27 Soweit der Antragstellerin die Duldung der Niederbringung von Tiefenbohrungen aufgegeben worden ist und sich die Anordnung vom 29.05.1990 als rechtswidrig erweist, ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 11.06.1990 wiederherzustellen. Hinsichtlich der Anordnung im übrigen ist dagegen von der Erfolglosigkeit des Widerspruchs der Antragstellerin auszugehen und überwiegt das öffentliche Interesse des Beigeladenen, mit den beabsichtigten Vorarbeiten sofort beginnen zu können. Nach den glaubhaften Angaben des Antragsgegners und des Beigeladenen wird im Kreisgebiet dringend zusätzlicher Deponieraum benötigt, da die für die Entsorgung des Kreisgebietes derzeit verfügbaren Deponien bis zum Jahr 1992 bzw. 1995 verfüllt sein werden. Zu Recht hat der Antragsgegner die Eilbedürftigkeit mit dem Erfordernis alsbald vorliegender verbindlicher Aussagen über die Eignung der Fläche als Deponiestandort begründet, damit dem Beigeladenen bei Nichteignung genügend Zeit verbleibt, Alternativen zu suchen. Angesichts der regelmäßig mehrere Jahre umfassenden Dauer von Planfeststellungsverfahren zur Errichtung einer Abfallentsorgungsanlage und den glaubhaften Engpässen für die Entsorgung des Kreisgebietes nach Verfüllung der derzeit verfügbaren Deponien muß das Interesse der Antragstellerin hinter dem Interesse der Planung einer ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung zurücktreten. Randnummer 28 Die Kostenverteilung entspricht dem jeweiligen Anteil des Obsiegens und Unterliegens (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es entsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen wie tenoriert der Antragstellerin aufzuerlegen, da der Beigeladene durch Antragstellung selbst am Kostenrisiko teilnimmt und durch umfangreichen Sachvortrag das Verfahren gefördert hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Randnummer 29 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG. Danach war im Hinblick auf die Vorläufigkeit des begehrten Rechtsschutzes die Hälfte des Regelstreitwertes in Ansatz zu bringen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030677
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