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VG Frankfurt 2. Kammer 2 M 2297/92 Beschluss 1. Im Vollstreckungsverfahren nach § 167 ff VwGO kann aus Titeln der in § 168 VwGO genannten Art vollstre

Leitsatz 1. Im Vollstreckungsverfahren nach § 167 ff VwGO kann aus Titeln der in § 168 VwGO genannten Art vollstreckt werden, soweit diese Titel vollstreckungsfähige Anordnungen enthalten. Erklärungen und Feststellungen durch das Gericht können im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens im allgemeinen nicht erfolgen - hier ist ggf. das verwaltungsgerichtliche Urteils- oder Eilverfahren der richtige Weg. 2. Unzulässig ist ein Antrag, ein Zwangsgeld von 5 Mio DM gegen den Gegner festzusetzen. § 167 VwGO i.V.m. § 890 Abs. 1 ZPO sieht bei der Androhung und Festsetzung von Ordnungsgeldern einen Betrag von maximal 500.000 DM vor. 3. Die Androhung und Festsetzung eines Ordnungsgeldes setzt ein Verschulden des Vollstreckungsschuldners voraussetzt, weil die Ordnungsgelder nach der ZPO Strafcharakter haben. Tenor 1. Dem Land Hessen, vertr. d.d. Regierungspräsidenten in Darmstadt wird ein Ordnungsgeld von 50.000 DM im Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziff. 1 des am 06.07.1981 vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt abgeschlossenen Prozeßvergleichs (soweit sich das Land dort u.a. verpflichtet hatte, die Belegungszahl von 500 Asylbewerbern in der Gemeinschaftsunterkunft auf dem Gelände des ehemaligen Flugplatzes Eschborn nicht zu überschreiten) angedroht. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Die Verfahrenskosten werden geteilt. 3. Der Streitwert wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe Randnummer 1 In dem zwischen den Beteiligten anhängig gewesenen Rechtsstreit II/1-E 613/81 betreffend den Bau einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber im Gemarkungsbereich der Antragstellerin auf dem Gelände des ehemaligen Flugplatzes Eschborn hatten diese am 06. Juli 1981 vor dem Berichterstatter einen Vergleich geschlossen und protokollieren lassen, der in Ziff. 1 in Absatz 1 wie folgt lautet: Randnummer 2 "…Die Parteien geben übereinstimmend die Erklärung mit dem Inhalt ab, wie dieser in der vom Magistrat der Stadt Schwalbach in seiner Sitzung vom 15.06.1981 beschlossenen Magistratsvorlage gleich Datums gem. beigefügter Anlage niedergelegt ist; die Anlage ist Bestandteil des Prozeßvergleichs.…" Randnummer 3 In dieser Magistratsvorlage ist unter den von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schwalbach am 06. April 1981 an das Land gestellten Forderungen in der Ziff. 4 geregelt die "verbindliche Erklärung des Landes Hessen, daß Randnummer 4

  1. a)...
  2. b)...
  3. c)eine Erweiterung des Asylantenlagers nicht vorgenommen wird und die Belegungszahl von 500 Asylbewerbern nicht überschritten wird." Randnummer 5 Weiter heißt es u.a. dann, dass das Land Hessen vertreten durch den Hessischen Minister des Innern mit Erlass vom 22.04.1991 zu diesem Verhandlungskatalog eine mit allen Ressorts abgestimmte Erklärung abgegeben habe; in dieser heißt es unter Ziff. 4 "die Gemeinschaftsunterkunft wird mit maximal 500 Belegplätzen ausgestattet werden. Sie soll nur solange zur Verfügung stehen, wie eine Einrichtung dieser Größe zur Bewältigung des Asylantenproblems erforderlich ist." Randnummer 6 In der Folgezeit, insbesondere in den letzten Jahren und Monaten ist es wiederholt zu einer erheblichen Überbelegung der Gemeinschaftsunterkunft gekommen, wobei die Asylbewerber teilweise auf Fluren und in Verwaltungsräumen untergebracht werden mussten. Diese Überbelegung ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten. Randnummer 7 Unter dem 05.08.1992 hat die Antragstellerin deshalb die Vollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich beantragt. Sie trägt vor, dass sich in der Hessischen Gemeinschaftsunterkunft ständig und nicht nur vorübergehend weit mehr ausländische Flüchtlinge aufhielten als Plätze zur Verfügung stünden. So seien etwa am 31.07.1992 900 Personen aufgenommen worden, obwohl tatsächlich nur 500 Schlafgelegenheiten zur Verfügung standen. Die auf eine begrenzte Zahl von ausländischen Asylbewerbern angelegten Versorgungs- und Sanitätseinrichtungen reichten nicht aus. Schmutz, Unrat und Fäkalien fänden sich überall in den Unterkünften und auf dem Gelände; die hygienischen Zustände seien besorgniserregend. Es sei nicht erkennbar, dass das Land Hessen die Abläufe in der Hessischen Gemeinschaftsunterkunft in einer Weise organisiere, die eine humane Behandlung und Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen gewährleiste und eine Überbelegung der Einrichtung verhindere. Die klaren Vereinbarungen aus dem Vergleich vom 06.07.1981 mit der Stadt Schwalbach würden ständig unterlaufen und verletzt. Randnummer 8 Die Antragstellerin hat zunächst beantragt, das Land Hessen zu verpflichten, den Inhalt des am 06.07.1981 vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit der Stadt Schwalbach am Taunus geschlossenen Vergleichs, die Hessische Gemeinschaftsunterkunft für ausländische Flüchtlinge in Schwalbach am Taunus betreffend, einzuhalten. Das Zwangsgeld wird für den Fall, dass der Vergleich vom Land Hessen nicht beachtet wird, auf 5 Mio. DM festgesetzt. Randnummer 9 Sie hat dann ergänzend beantragt, dem mit Schriftsatz vom 05.08.1992 gestellten Antrag auf Vollstreckung stattzugeben und dem Antragsgegner, den Inhalt des Vergleichs vom 06.07.1981 in der Weise einzuhalten, dass in der Hessischen Gemeinschaftsunterkunft für ausländische Flüchtlinge (HGU) höchstens 500 Flüchtlinge untergebracht werden. Randnummer 10 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag der Stadt Schwalbach zurückzuweisen. Randnummer 11 Zur Begründung bezieht er sich auf die großen Schwierigkeiten bei der Unterbringung der Asylbewerber und ist deshalb der Auffassung, dass ihn ein Verschulden an der Nichteinhaltung des Vergleichs nicht treffe. Im übrigen könnten nur Zwangsgelder bis zu 2000 DM und nicht 5 Mio. DM angedroht und festgesetzt werden. Randnummer 12 II. Der Vollstreckungsantrag konnte nur teilweise Erfolg haben. Randnummer 13 Im Vollstreckungsverfahren nach § 167 ff VwGO kann aus Titeln der in § 168 VwGO genannten Art vollstreckt werden, soweit diese Titel vollstreckungsfähige Anordnungen enthalten. Erklärungen und Feststellungen durch das Gericht können im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens im allgemeinen nicht erfolgen - hier ist ggf. das verwaltungsgerichtliche Urteils- oder Eilverfahren der richtige Weg. Nicht vollstreckungsfähig ist im übrigen ein Antrag, wonach der Inhalt eines Vergleichs vom Gegner einzuhalten sei - zumindest gilt dies dann, wenn der Vergleich zahlreiche unterschiedliche Bestimmungen enthält, die teils erfüllt, teils nicht erfüllt worden sind, teilweise sich auch erledigt haben. Randnummer 14 Aus der Begründung des Vollstreckungsantrags der Antragstellerin läßt sich im vorliegenden Fall jedoch relativ eindeutig entnehmen, dass die im Vergleich vereinbarte Unterlassung einer Überbelegung des Asylantenlagers Vollstreckungsgegenstand sein soll. Der Antrag ist von der Kammer daher entsprechend ausgelegt worden. Randnummer 15 Unzulässig war schließlich auch der Antrag, ein Zwangsgeld in Höhe von 5 Mio DM gegen das Land festzusetzen. § 167 VwGO i.V.m. § 890 Abs. 1 ZPO sieht bei der Androhung und Festsetzung von Ordnungsgeldern nur einen Betrag von maximal 500.000 DM vor. Die Kammer hält im vorliegenden Fall § 172 VwGO nicht für anwendbar - der im übrigen nur ein Zwangsgeld von 2000 DM vorsieht. Sie folgt insoweit dem Hessischen VGH (Beschl. V. 31.03.1976 - 4 TM 147/75); auch das OVG Münster hat in einer neueren Entscheidung (Beschl. V. 24.01.1992 - 13 E 1010/91 = NVwZ 1992, 897) die ausschließliche Anwendbarkeit des § 172 VwGO verneint. Randnummer 16 Schließlich war im vorliegenden Falle zu beachten, das § 890 Abs. 2 ZPO vor einer Verurteilung die Androhung eines Ordnungsgeldes vorsieht, wodurch der zulässige Umfang des Antrags der Antragstellerin zunächst zusätzlich eingeschränkt werden mußte. Randnummer 17 Zutreffend geht der Antragsgegner davon aus, dass die Androhung und Festsetzung eines Ordnungsgeldes ein Verschulden des Vollstreckungsschuldners voraussetzt. Mag dies bei dem in § 172 VwGO genannten Zwangsgeld noch zweifelhaft sein, so ist es bei den Ordnungsgeldern der ZPO, die auch Strafcharakter haben, überwiegende Meinung. Zu Unrecht meint der Antragsgegner allerdings, ein Verschulden an der Überbelegung des Asylantenlagers in Schwalbach sei ihm nicht vorzuwerfen. Verschulden ist im vorliegenden Fall zu beziehen auf die sich aus dem Vergleich ergebenden Pflichten. Danach hätte der Antragsgegner alles in seiner Macht stehende tun müssen, um die Belegungszahlen, zu denen er sich im Vergleich verpflichtet hatte, auch einzuhalten. Das hätte z.B. durch die rechtzeitige Einrichtung weiterer Asylantensammellager außerhalb des Gemarkungsgebiets der Antragstellerin geschehen können. Dass eine derartige Vorsorge dem Antragsgegner nicht möglich gewesen wäre, konnte er zu Überzeugung des Gerichts nicht dartun. Diese Bewertung der Situation erscheint auch deshalb gerechtfertigt, weil mittlerweile von dem Land Hessen weitere Sammelunterkünfte eingerichtet worden sind und nicht erkennbar ist, warum dies nicht schon früher geschehen konnte. Ein Verschulden konnte auch deshalb nicht verneint werden, weil die Zahlen der Asylbewerber in den letzten Jahren kontinuierlich angestiegen sind und dem Antragsgegner deshalb seit langem hätte klar sein müssen, dass es zu Überbelegung in Schwalbach kommen würde. Randnummer 18 Weil der Antragsgegner eine Überbelegung auch für die Zukunft nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat, war die Androhung eines Ordnungsgeldes erforderlich. Die Höhe des Ordnungsgeldes ist von der Kammer nach pflichtgemäßem Ermessen festgesetzt worden. Die aus der Presse bekannten Probleme mit dem Lager in Schwalbach ließen es gerechtfertigt erscheinen, für jeden Fall der Zuwiderhandlung von 50.000 DM auszugehen. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, wobei die Kammer berücksichtigt hat, dass die Antragstellerin mit Teilen ihres Antrags vom 05.08.1992 keinen Erfolg hatte. Randnummer 20 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 1, 13, 20 GKG. Für die Höhe des Streitwertes war das Interesse der Antragstellerin ausschlaggebend. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030680

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