Leitsatz Untersagung der Lagerung von Autowracks durch das Regierungspräsidium als zuständiger Abfallbehörde. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin betreibt auf der Liegenschaft W-Straße 89 in F. einen Abschleppdienst (Bergungsdienst). Bei einer abfallbehördlichen Überprüfung am
- Jan. 1989 stellte der Beklagte fest, dass sich auf dem Betriebsgelände elf Kraftfahrzeuge befanden, die von ihm als Autowracks im Sinne des Abfallgesetzes angesehen wurden. Randnummer 2 Der Geschäftsführer der Klägerin wurde ausweislich des Prüfberichtes vom
- .Jan. 1989 bei dieser Überprüfung vom Kontrolleur des Beklagten auf die Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage hingewiesen. Mit Schreiben vom
- Feb. 1989 an den Regierungspräsidenten in Darmstadt, eingegangen am 03.02.1989, teilte die Klägerin daraufhin mit, dass sie in der W-Straße 87 einen Abschlepp- und Bergungsdienst betreibe. Da auf dem Grundstück unter fahrbereiten zugelassenen Fahrzeugen auch Totalschäden zwischengelagert würden, wenn auch immer nur für kurze Zeit, stelle sie einen Antrag auf Genehmigung einer Anlage nach dem Abfallgesetz. Randnummer 3 Daraufhin untersagte das Regierungspräsidium Darmstadt unter dem
- Juli 1989, der Klägerin zugestellt am
- Juli 1989, unter Bezugnahme auf die §§ 11, 25 Abs. 1, 26 Abs. Nr. 1 des Gesetzes über die Vermeidung, Verminderung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen und die Sanierung von Altlasten (Hess. Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz - HAbfAG) i. d. F. vom 06.06.1989 (GVBL. 1989 I S. 137) i. V. m. §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 7, 11, 19 Abfallgesetz (AbfG) vom 27.08.1986 (BGBl. I S. 1410, ber. S. 1501) sowie §§ 68 bis 71 und 76 Hess. Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HVwVG) vom 04.07.1966 (GVBl. I S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.1976 (GVBl. I S. 532) "auf dem Gelände W-Straße 89 in F. Autowracks zu lagern, zu behandeln oder Teile zu entnehmen" und drohte bei Zuwiderhandlungen "zunächst ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,-- DM an". Er wies ferner darauf hin, daß ein Zwangsgeld für jeden weiteren Fall der Zuwiderhandlung ohne nochmalige Androhung erneut festgesetzt werden könne. Randnummer 4 Zur Begründung führte die Behörde aus, die Errichtung und der Betrieb von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen bedürfe gemäß § 7 AbfG der Planfeststellung oder der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Auf Anlagen, die der Lagerung oder der Behandlung von Autowracks dienten, seien gemäß § 5 Abs. 1 AbfG die Vorschriften über Abfallentsorgungsanlagen anzuwenden. Zwar habe die Klägerin mit Schreiben vom
- Februar 1989 formlos die Genehmigung einer Anlage zur Lagerung und Behandlung von Autowracks beantragt. Diese Antragstellung vermöge jedoch die Genehmigung nicht zu ersetzen, da zur Antragsbearbeitung zahlreiche Unterlagen erforderlich seien und diese den jeweils zuständigen Fachbehörden zur Prüfung vorgelegt werden müßten. Bevor eine Zulassung erteilt sei, erfolge die Errichtung und der Betrieb eines Autowrackplatzes daher in jedem Fall ohne Genehmigung. Nach der von der Behörde getroffenen Feststellungen betreibe die Klägerin mindestens seit dem
- Jan. 1989 den Autowrackplatz, da durch die abfallrechtlichen Überprüfung am 30.01.1989 festgestellt worden sei, daß auf dem Gelände Autowracks gelagert würden. Das von der Klägerin zur Lagerung und Behandlung genutzte Gelände sei eine Anlage im Sinne von § 5 Abs. 1 AbfG, denn zu den Anlagen seien auch Grundstücke zu zählen, auf denen Sachen lediglich gelagert würden. Für den Begriff der Anlage komme es daher auch nicht darauf an, ob sich Gebäude auf dem Grundstück befänden. Dadurch, dass die Klägerin auf dem Grundstück Autowracks vorübergehend abgestellt und untergebracht habe, habe sie das Merkmal der Lagerung von Autowracks erfüllt. Dabei sei für die Erfüllung des Merkmals "lagern" auch eine verhältnismäßig kurzfristige Unterbringung ausreichend. Da 11 der auf dem Grundstück vorgefundenen Fahrzeuge nicht mehr fahrtüchtig gewesen seien und ihre Reparatur wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll erscheine, seien diese Fahrzeuge auch Autowracks im Sinne von § 5 Abs. 1 AbfG. Randnummer 5 Der Beklagte sei daher berechtigt, jede weitere Lagerung von Autowracks bzw. Autowrackteilen auf dem Grundstück zu untersagen, um Gefahren von der Allgemeinheit abzuwenden. Eine Gefahr für die Allgemeinheit sei schon deshalb zu befürchten, da bei Lagerung von Autowracks erfahrungsgemäß Betriebsstoffe auslaufen könnten, die eine Verseuchung des Erdreichs und des Grundwassers verursachten. Diese für den Menschen schädliche Gifte könnten durch den Nahrungskreislauf in den Körper gelangen und dort schwere Gesundheitsschäden hervorrufen. Randnummer 6 Als hinreichendes Zwangsmittel zur Sicherstellung der Verfügung werde zunächst das angedrohte Zwangsgeld angesehen. Randnummer 7 Gegen diese Anordnung legte der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom
- .Juli 1989, eingegangen am
- Juli 1989, Widerspruch ein mit der Begründung, die Verfügung gehe zu Unrecht davon aus, daß es sich um einen Autowrackplatz handele. Es handele sich vielmehr ausschließlich um einen Lagerplatz zu vorübergehenden Lagern von verunfallten oder von der Polizei sichergestellten Kraftfahrzeugen, die schnellstmöglich wieder abgeholt würden. Sie baue auch grundsätzlich keine Teile aus und verkaufe solche. Vielmehr betreibe sie ausschließlich und seit über 30 Jahren ein Abschleppunternehmehen. Randnummer 8 Auf den Widerspruch der Klägerin vom
- Juli 1989 ermäßigte das Regierungspräsidium Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom
- Okt. 1989 die Zwangsgeldandrohung auf 1.000,-- DM und wies den Widerspruch im übrigen zurück. Randnummer 9 Zur Begründung des Widerspruchsbescheides führte das Regierungspräsidium Darmstadt aus, die Androhung des Zwangsgeldes sei zu ermäßigen gewesen, weil ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- DM als ausreichend erscheine. Die von der Klägerin gerügten Zustellungsmängel seien nach § 9 Verwaltungszustellungsgesetz geheilt, da die Klägerin unstreitig im Besitz der Verfügung sei und die Frist zur Einlegung des Widerspruchs im übrigen kein Fall des § 9 Abs. 2 Verwaltungszustellungsgesetzes sei. Den Ausführungen der Klägerin zum Begriff "Autowrack" sei nicht zu folgen. Insbesondere sei nicht richtig, daß die Verfügung wegen der Verwendung des Begriffes "Autowrack" der nötigen Bestimmtheit entbehre. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang, daß bei einer Untersagungsverfügung - wie vorliegend - ein Bezug auf konkrete Gegenstände, die ja noch nicht bekannt sein könnten, nicht möglich sei. Die Klägerin bestreite in ihrem Vortrag letztlich auch nicht, dass sie Fahrzeuge ohne Rücksicht. auf deren Zustand annehme. Vielmehr leite sie ihre Berechtigung aus dem Umstand ab, daß es sich um polizeilich sichergestellte Kraftfahrzeuge handele. Dies vermöge aber die nach §§ 5, 7 AbfG erforderliche Genehmigung nicht ersetzen. Vielmehr sei die Klägerin verpflichtet, der Polizei die Grenzen ihrer gewerblichen Befugnis mitzuteilen und gegebenenfalls die Übernahme von Autowracks abzulehnen, weil ihr hierfür die erforderliche Genehmigung fehle. Randnummer 10 Der Widerspruchsbescheid wurde am
- Okt. 1989 zugestellt. Randnummer 11 Die Klägerin hat am
- Nov. 1989 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie die Begründung ihres Widerspruchs und führt weiter aus, sie entnehme aus den bei ihr gelagerten Autos keine Teile. Im übrigen sei die Untersagungsverfügung nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, da ihr Geschäftsführer bei der Zustellung in Urlaub gewesen seien. Die Empfängerin der Untersagungsverfügung sei nicht zustellungsbevollmächtigt gewesen. Im übrigen sei die Zustellung zur Unzeit erfolgt. Das Abfallgesetz tangiere sie nicht, da sie keinen Schrottplatz, sondern einen Lagerplatz betreibe. Zum Wesen eines Schrottplatzes gehöre es, dass entweder Autos teilweise verwertet würden oder von dort direkt in die Schrottpresse gingen. Dies sei aber gerade bei ihr nicht der Fall. Vielmehr würden die Kraftfahrzeuge ausschließlich an den Eigentümer wieder ausgeliefert, es sei denn die Ausnahme, der Eigentümer, die Polizei oder sonstige Behörden erteilten den Auftrag zur Verschrottung. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt, die abfallrechtliche Verfügung vom
- Juli 1989 sowie den Widerspruchsbescheid vom
- Okt. 1989 aufzuheben. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Er hält die Klage für unbegründet und verweist auf seine Ausführungen zu den Anträgen in den Verfahren III/3 H 1974/89 (vom 27.10.1989), III/3 H 2580/89 (vom 14.12.1989), II/2 E 2/92 (vom 27.03.1992) und II/2 H 1007/92 (vom 21.05.1992) bzw. auf die Entscheidungen in den Verfahren III/3 H 1874/89 (Beschl. vom 24.11.1989) und II/2 H 1007/92 (Beschl. vom 30.09.1992). Im übrigen sei das Vorbringen der Klägerin, ihr Lagerplatz falle nicht unter die abfallrechtlichen Vorschriften, nicht zutreffend. Aufgrund des § 5 Abs. 1 AbfG dürften Autowracks nur in dafür besonders zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen behandelt oder gelagert werden. Bei einem nicht unerheblichen Teil der auf dem Grundstück der Antragstellerin gelagerten Fahrzeuge handele es sich um Autowracks. Das Nutzungsziel der Klägerin hinsichtlich ihres Betriebsgeländes sei jedenfalls auch auf das Lagern von Autowracks gerichtet. Der Platz sei von diesem Nutzungszweck mitgeprägt und stelle daher eine Anlage dar, die dem Lagern von Autowracks diene. Die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 AbfG scheide entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht deshalb aus, weil sie die Fahrzeuge nicht ausschlachte und nicht in jedem Fall direkt der Verschrottung zuführe. Vielmehr reiche nach der genannten Vorschrift auch vorübergehendes Lagern aus. Randnummer 15 Die Behördenakten (2 Hefter) und die Gerichtsakten II/2 E 2/92, II/2 E 1012/92, III/3 H 1974/89 und II/2 H 1007/92 haben zur Beratung vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Gerichtsbescheid ergehen, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 VwGO). Randnummer 17 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Anordnung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 18.07.1989 i. d. F. des Widerspruchsbescheids vom 10.10.1989 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Randnummer 18 Zu Recht hat das Regierungspräsidium Darmstadt der Klägerin die Lagerung von Autowracks auf ihrem Gelände untersagt. Diese Untersagung findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 des Hessischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes - HAbfAG - (insoweit unverändert sowohl in der Fassung vom 10.07.1989 GVBL. I S. 198, ber. S. 247 bei Ergehen der angegriffenen Bescheide, wie in der Fassung vom 26.02.1991, GVBL. I S. 106 für den jetzigen Zeitpunkt). Nachdem bei der behördlichen Überprüfung vom
- Jan. 1989 auf dem Betriebsgelände der Klägerin mehrere als Autowracks eingestufte Fahrzeuge vorgefunden worden waren, war das Regierungspräsidium Darmstadt als zuständige Abfallbehörde berechtigt, der Klägerin jedes weitere Lagern und Behandeln von Autowracks auf ihrem Betriebsgelände zu untersagen und damit dem gesetzlichen Verbot der Lagerung von Autowracks in anderen als dafür zugelassene Anlagen (.§§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 2 Abfallgesetz - AbfG -) zu entsprechen. Randnummer 19 Der Betrieb der Klägerin ist als Anlage im Sinne des § 5 Abs. 1 AbfG anzusehen. Nach dieser Bestimmung finden auf ortsfeste Anlagen, die der Lagerung oder Behandlung von Autowracks dienen, die Vorschriften über Abfallentsorgungsanlagen Anwendung. Für das Vorhandensein einer Abfallentsorgungsanlage im Sinne der §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 AbfG kommt es nicht auf das Vorhandensein baulicher Anlagen, technischer Geräte oder sonstiger Einrichtungen an. Es ist vielmehr ausschlaggebend, daß das Grundstück oder der Grundstücksteil ständig zur Lagerung oder zur Behandlung von Autowracks benutzt und durch diese Nutzung geprägt wird (vgl. BVerwGE 66, 301, 302). Diese Voraussetzung ist bei dem von der Klägerin genutzten Grundstück erfüllt. Nach den Feststellungen des Beklagten waren im Zeitpunkt der abfallrechtlichen Überprüfung am
- Jan. 1989 elf Autowracks im Sinne des § 5 AbfG auf dem Gelände der Antragstellerin abgestellt. Randnummer 20 Autowracks sind solche Kraftfahrzeuge, die nicht mehr ihrem ursprünglichen Zweck dienen sollen, weil sie nicht mehr fahrtüchtig sind und ihre Reparatur nicht mehr sinnvoll erscheint (vgl. Hösel-von Lersner, Recht der Abfallbeseitigung, § 5 Rn.7). Dass sie Fahrzeuge, auf die diese Merkmale zutreffen, auf ihrem Grundstück abstellt, räumt die Klägerin ein. Ihrer Ansicht, dass das kurzfristige Abstellen von Autowracks das Merkmal des "Lagerns" nicht erfülle, vermag die Kammer nicht zu folgen. Eine "Lagerung" setzt gerade nicht voraus, dass die Fahrzeuge auf Dauer abgestellt werden. Der Begriff des Lagerns umfaßt vielmehr auch die vorübergehende Lagerung oder eine Zwischenlagerung mit dem Ziel späterer Verwendung und Beseitigung (BVerwGE 66, 301, 302). Auf den Zeitraum kommt es dabei nicht entscheidend an, da selbst bei nur sehr kurzen Umschlagszeiten beim An- und Abtransport von regelmäßig nicht einmal einem ganzen Tag, die Voraussetzung des Lagerns gegeben ist (Hess. VGH vom 16.01.1990, ESVGH 40, 202). Die Klägerin betreibt daher auf ihrem Betriebsgelände einen Autowrackplatz ohne im Besitz der gemäß § 7 AbfG erforderlichen abfallrechtlichen Zulassung zu .sein. Diesem Umstand hat die Klägerin auch zunächst mit Schreiben vom 01.02.1989 dadurch Rechnung getragen, dass sie formlos die Genehmigung einer Anlage zur Lagerung und Behandlung von Autowracks beantragte. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ist davon auszugehen, dass sie dieses Genehmigungsverfahren (nachdem ihr mit Schreiben des Beklagten vom
- Juli 1989 die entsprechenden Antragsunterlagen zugesandt worden waren) aber nicht weiterbetrieben hat. Randnummer 21 In dem Betreiben eines nicht genehmigten Autowrackplatzes liegt ein Verstoß gegen die §§ 5, 7 AbfG. Da nach den genannten Vorschriften nur in den hierfür zugelassenen Anlagen und Einrichtungen Autowracks gelagert werden dürfen, war das Regierungspräsidium Darmstadt als nach § 19 AbfG i. V. m. § 25 Abs. 1 und 26 Abs. 1 Nr. 1 HAbfAG zuständige Behörde nach 11 HAbfAG berechtigt, jede weitere Lagerung von Autowracks bzw. Autowrackteilen auf dem Grundstück der Klägerin zu untersagen, um von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen Gefahren abzuwehren, die durch der illegalen Betrieb einer Autowrackanlage durch die Klägerin hervorgerufen werden und die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedrohen. Die Untersagung jeder weiteren Lagerung von Autowracks bzw. Autowrackteilen auf dem in der angegriffenen Verfügung bezeichneten Grundstück ist angesichts der formellen Illegalität der Anlage eine notwendige Maßnahme, die pflichtgemäßem Ermessen zum Zwecke der Abwehr von Gefahren von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen entspricht. Zutreffend führt der Beklagte aus, dass eine Gefahr-für die Allgemeinheit schon deshalb zu befürchten sein, weil bei Lagerung von Autowracks erfahrungsgemäß Betriebsstoffe auslaufen können, die eine Verseuchung des Erdreichs und des Grundwassers verursachen. Dass dies auf ihrem Gelände bereits vorgekommen ist, stellt die Klägerin ebenfalls nicht in Abrede. Randnummer 22 Da schließlich auch die Zwangsandrohung für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagungsverfügung nicht zu beanstanden ist, ist die Klage abzuweisen. Randnummer 23 Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Anspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 24 Randnummer 25 Streitwertbeschluß Randnummer 26 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.000,-- DM festgesetzt. Randnummer 27 Gründe Randnummer 28 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 G KG. Soweit sich die Klage gegen die Untersagungsverfügung richtet, geht die erkennende Kammer bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Bedeutung für die Klägerin vom doppelten Auffangstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, also von 12.000,-- DM, aus. Im übrigen war das angedrohte Zwangsgeld in Ansatz zu bringen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030682