Einschreiten gegen bodennahe Ozonbelastung bei nicht austauscharmen Wetterlagen - Zuständigkeiten Tatbestand Randnummer 1 Mit ihrem Eilantrag wollen die Antragsteller geeignete Maßnahmen des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin erreichen, damit die Immissionsbelastung bodennahen Ozons - unabhängig von dem Vorhandensein einer austauscharmen Wetterlage - vermindert wird bzw. bestimmte Grenzwerte (Stunden-Mittel-Werte) von 120 bis 200 ng/m3 nicht überschritten werden. Randnummer 2 Zur Erreichung dieses Ziels haben sie diesen Antrag bereits mit Schreiben vom 08.08.1994 beim Oberbürgermeister der Antragsgegnerin gestellt und umfangreich begründet (Bl. 9 bis Bl. 25 d. Gerichtsakte). Mitte Juli 1994 seien in Süd-Hessen u.a. auch in Frankfurt-Bockenheim Ozonkonzentrationen oberhalb von 200 ng/m3 gemessen worden. Derartige Konzentrationen seien gesundheitsschädlich, insbesondere für Kinder (hier die Antragsteller zu 2 bis 4) und für die Antragstellerin zu 1) als Fahrradfahrerin. Bei derartigen Ozonkonzentrationen sei von einer polizeirechtlich relevanten Gesundheitsgefahr auszugehen, was mit dem Verweis auf eine Reihe von Untersuchungen (u.a. in Los Angelos, der Schweiz, in Summer-Camps in den USA, in den Niederlanden, in Österreich und in Mexiko) und die Vorschläge deutscher Wissenschaftler, der WHO und der EU-Richtlinie 92/72 EWG vom 21.09.1992 belegt werden soll. Insbesondere die letztgenannte Richtlinie schreibe einen Grenzwert von 110 ng/m3 Ozon (8-Stunden-Mittel) vor. Da die Richtlinie nicht bis zum 21.03.1994 in nationales Recht umgesetzt worden sei, habe sie nunmehr unmittelbare Wirkung zumindest für die Annahme einer polizeirechtlichen Gefahr. Randnummer 3 Die Antragsteller beantragen, Randnummer 4 den Oberbürgermeister der Antragsgegnerin zu verpflichten, geeignete Maßnahmen anzuordnen, damit die Konzentration des bodennahen Ozons den Wert von 120 ng/m3 über den Zeitraum von einer halben Stunde nicht überschreitet, hilfsweise, den Wert von 110 ng/m3 als 8-Stunden-Mittel, hilfsweise, den Wert von 160 ng/m3 als Stunden-Mittel, hilfsweise, den Wert von 200 ng/m3 als Stunden-Mittel hilfsweise, zu verpflichten folgende Maßnahmen anzuordnen, Randnummer 5
- Eine allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h für alle Kraftfahrzeuge im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main Randnummer 6
- großräumige Einschränkungen des Kraftfahrzeugverkehrs durch Benutzungsbeschränkungen bzw. Zugangsbeschränkungen für Kraftfahrzeuge ohne geregelten 3-Wege-Katalysator und durch das Fahrverbot für Lastkraftwagen ab 7,5 Tonnen zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr in den Smog- Sperr-Gebieten I und II für Frankfurt am Main gem. Anlage II der Smog-Verordnung des Landes Hessen vom
- August 1988, Randnummer 7 hilfsweise, die vorgenannten Beschränkungen in dem in der Frankfurter Verkehrsstudie FRUIT gekennzeichneten Gebiet "Variante 2: erweiterte Innenstadt" nach dem Bild 410.4-1 anzuordnen. Randnummer 8 Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, Randnummer 9 den Antrag abzulehnen. Randnummer 10 Sie hält ihn für unzulässig, denn es bestünden weder Erfolgsaussichten in der Hauptsache noch seien die Antragsteller ohne die beantragte Anordnung schwerwiegenden Nachteilen ausgesetzt. Die Antragsgegnerin sei nur verpflichtet, ihr Ermessen fehlerfrei auszuüben (§ 45 StVO). Angesichts der Mitte September gemessenen Werte, die an allen Meßstellen im Stadtgebiet unter dem geringsten Wert nach dem Antrag der Antragsteller lagen, sei eine Notwendigkeit für ein Einschreiten nicht zu erkennen (die einzelnen Werte sind den Antragstellern in der Antragserwiderung vom 19.09.1994 mitgeteilt worden). Randnummer 11 Die Antragsteller haben dazu nicht Stellung genommen. Randnummer 12 Die Behördenvorgänge sind Gegenstand der Beratung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Der Antrag ist zulässig. Ein fehlendes Eilbedürfnis oder das Nichtvorliegen schwerwiegender Nachteile führt entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht zur Unzulässigkeit, sondern allenfalls zur Unbegründetheit des Antrags. Allerdings wird man den Antrag nach verständiger Würdigung des Gesamtvorbringens nicht nur als Antrag im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Antragstellung vorherrschende Sommer-Ozon-Belastung verstehen müssen, sondern auf alle in absehbarer Zeit bestehenden Ozon-Belastungen, soweit sie vor Entscheidung eines Hauptsacheverfahrens durch das Verwaltungsgericht zu besorgen sind (§ 88 VwGO). Randnummer 14 Fragen der Zulässigkeit und des Vorliegens eines Anordnungsgrundes können aber letztlich dahinstehen, weil der Antrag auf jeden Fall unbegründet ist. Ein Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten (polizeiliches Einschreiten) nach der ordnungsrechtlichen Generalklausel aufgrund des Hess. Gesetzes über Sicherheit und Ordnung (HSOG) ist nur dann gegeben, wenn der Gesetzgeber nicht einzelne Materien des Ordnungsrechts speziell geregelt hat und diese Regelungen abschließend sind. So liegt der Fall aber hier. Die Regelung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) bzw. der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) sind im Hinblick auf die Ozonbelastung durch den Straßenverkehr abschließend, so daß ein Einschreiten des Oberbürgermeisters als Kreisordnungsbehörde ( § 85 Abs. 1 Nr. 3 HSOG ) ausgeschlossen ist. Randnummer 15 Eine Regelungsbefugnis der Antragsgegnerin ergibt sich auch nicht aus § 40 Abs. 2 Bundesimmissionsschutzgesetz. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann die Straßenverkehrsbehörde auch dann, wenn keine austauscharme Wetterlage (Smog) besteht, in bestimmten Gebieten unter Berücksichtigung der Verkehrsbedürfnisse und der städtebaulichen Belange nach Maßgabe der verkehrsrechtlichen Vorschriften den Kraftfahrzeugverkehr beschränken oder verbieten. Voraussetzung für eine Ermessensbetätigung der Straßenverkehrsbehörde (dies ist der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde § 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz vom 24.01.1991, hier i.d.F. v. Art. 1 der Änderungsverordnung vom 03.01.1992; GVBl. I S. 4; GVBl. II 510-14) ist allerdings, daß die für den Immissionsschutz zuständige Behörde dies für geboten hält. Eine derartige Äußerung der Immissionsschutzbehörde liegt nicht vor. Der Oberbürgermeister hat zwar das Umweltamt der Stadt Frankfurt am Main eingeschaltet, dies ist aber nicht die zuständige Immissionsschutzbehörde i.S.d. § 40 Abs. 2 BImSchG, dazu ist vielmehr das Regierungspräsidium Darmstadt berufen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem BImSchG. Für ein Einschreiten des Oberbürgermeisters fehlt es mithin an dem "Gebot" des Regierungspräsidiums, das allein die Voraussetzung für ein Handeln der Kreisordnungsbehörde schaffen kann (Jarass, Bundesimmissionsschutzgesetz, Komm.,
- Aufl., § 40 Rn. 42, 33). Eine Verpflichtung des Oberbürgermeisters, beim Regierungspräsidium vorstellig zu werden oder Maßnahmen anzuregen, läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Dies wäre auch deshalb eine sinnlose Förmlichkeit, weil die nach der Antragstellung im Stadtgebiet vorgenommenen Messungen zu Ergebnissen geführt haben, die unter den Werten lagen, die die Antragsteller als Mindestwerte in ihrem Antrag angegeben haben. Im übrigen wäre die Geltendmachung eines derartigen "Verfahrensausspruchs" wegen § 44 HVwVfG , § 44a VwGO unzulässig. Randnummer 16 Ein Begehren auf Tätigwerden nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Bundesimmissionsschutzgesetz ist dem Antrag nicht zu entnehmen; hierfür bestünde für die Antragsgegnerin ebenfalls keine Kompetenz. Randnummer 17 Die Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 StVZO ist nicht betroffen, weil die Antragsteller nicht Abgasschutz i.S.d. Nr. 3 der Vorschrift erreichen wollen, sondern ihr Antrag auf die Verringerung der bodennahen Ozonbelastung gerichtet ist. Ob die vorgenannte straßenverkehrsrechtliche Vorschrift im Hinblick auf den gestellten Antrag überhaupt einschlägig ist, kann letztlich ebenfalls hier dahinstehen. Die Antragsteller erstreben eine großflächige Verminderung der Ozonbelastung (im Stadtgebiet von Frankfurt am Main und Umgebung, hilfsweise im Stadtgebiet von Frankfurt am Main, in den Smog-Sperrgebieten I und II und in dem in der Verkehrsstudie FRUIT gekennzeichneten Gebiet "Variante II: erweiterte Innenstadt"), während die Vorschrift des § 45 Abs. 1 Nr. 3 StVZO den "Schutz der Wohnbevölkerung" zum Gegenstand hat. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es jedoch nicht, die gesamte Wohnbevölkerung einer Region oder einer Großstadt zu schützen, sondern lediglich die Bevölkerung bestimmter Wohngebiete vor den Abgasen, die durch den Verkehr in den durch diese Wohngebiete hindurch führenden Straßen entstehen. Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, die ursprünglich eine andere Textfassung hatte ("Wohngebiete") und nur deshalb ihre jetzige Textfassung (Wohnbevölkerung) erhielt, weil der Begriff Wohngebiete bauplanungsrechtlich gesetzlich definiert ist und auch nicht beplante Gebiete mit Wohngebietscharakter erfaßt werden sollten (HessVGH, NJW 1989, 2767). Das kann aber, wie ausgeführt, dahinstehen, weil die im Stadtgebiet gemessenen Werte unterhalb der in der Antragsschrift genannten Werte der Antragsteller liegen. Anhaltspunkte dafür, daß die im September 1994 gemessenen Werte in den Herbstmonaten und Wintermonaten eine beachtliche Veränderung erfahren haben, sind nicht ersichtlich, weshalb auch zum jetzigen Zeitpunkt die Notwendigkeit zum Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht besteht. Randnummer 18 Aus den vorgenannten Gründen scheitern auch sämtliche Hilfsanträge. Randnummer 19 Da die Antragsteller unterlegen sind, haben sie die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO, § 100 ZPO). Randnummer 20 Die Streitwertfestsetzung beruht nach §§ 25 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG auf dem mutmaßlichen Interesse der Antragsteller an der Regelung. Diese bewertet das Gericht entsprechend dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DÖV 1992, 257) für verkehrsregelnde Anordnungen mit jeweils 5.000,- DM für jeden Antragsteller, so daß sich ein Hauptsachestreitwert von 20.000,- DM ergibt, der im vorliegenden Eilverfahren halbiert worden ist (§ 20 Abs. 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030689