Zur Gestattung der Einreise eines abgelehnten Asylbewerbers - hier: bei fehlgeschlagener Rückschaffung Leitsatz
(2)geführt wird. Randnummer 35 Wegen des Vorbringens des Antragstellers im einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Behördenakte Bezug genommen. Randnummer 36 II. Der Eilantrag ist zulässig, soweit der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen die Verweigerung der Einreise begehrt. Randnummer 37 Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die Verweigerung der Einreise durch die Grenzbehörde ist gemäß § 18 a Abs. 3 AsylVfG zu Recht erfolgt, nachdem das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers, die sich nicht durch einen gültigen Reisepaß oder Paßersatz ausweisen kann, als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Die Gewährung der Einreise käme nach §§ 18 a Abs. 4 S. 5, 36 Abs. 4 AsylVfG i.V.m. Artikel 16 a Abs. 4 GG nur dann in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes bestünden. Randnummer 38 Das Vorbringen des Antragstellers ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung seines Asylantrages zu begründen. Eine "offensichtliche" Unbegründetheit des Asylantrages im Sinne des § 30 AsylVfG liegt dann vor, wenn vernünftige Zweifel an der Erfolglosigkeit des Asylantrages ausgeschlossen sind. Dies hat zur Folge, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bereits dann Erfolg haben muß, wenn der Asylantrag nicht offensichtlich, sondern nur "schlicht" unbegründet ist. Randnummer 39 Wegen der weitreichenden Wirkungen aufenthaltsbeendender Maßnahmen und der Schwierigkeit, Verwaltungsverfahren aus dem Ausland zu betreiben, der humanitären Grundintention des Art. 16 GG sowie der aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden verfassungsrechtlichen Garantie effektiven Rechtsschutzes darf ein Asylantrag nur dann als offensichtlich unbegründet angesehen werden, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt erforscht ist und die tatsächliche Feststellungen auch nach den, dem Gericht sonst bekannten Umständen abschließend geklärt erscheinen, so dass weitere Ermittlungen und/oder eine Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers durch eine nochmalige persönliche Anhörung nicht erforderlich sind. Insoweit ist die Frage der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit nur für das Eilverfahren zu klären und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinauszugehen (BVerfGE 67, 43 ff, 60 f ). Randnummer 40 Der Antragsteller, der seine Anerkennung als Asylberechtigter erstrebt, obliegt es, die Gründe für eine politische Verfolgung unter Angabe der Einzelheiten schlüssig vorzutragen sind so einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihr bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass es ihr nicht zumutbar ist, im Herkunftsland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (§ 15 AsylVfG). Randnummer 41 Das Vorbringen des Antragstellers ist offensichtlich nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem Bescheid des Bundesamtes vom 18.05.1995, denen die Kammer folgt, verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Auch in der Antragsschrift vom 11.05.1995 sind keine asylrelevanten Gesichtspunkte enthalten. Randnummer 42 Nach den vorstehenden Ausführungen liegen auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vor. Randnummer 43 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge getroffenen Abschiebungsandrohung ist in Ermangelung des erforderlichen Rechtsschutzinteresses unzulässig. Die Androhung der Abschiebung erfolgt gemäß § 18 a Abs. 2 AsylVfG lediglich vorsorglich für den Fall der Einreise. Eine Einreise wird vorliegend aber gerade nicht gestattet, so dass Rechtswirkungen von der Abschiebungsandrohung nicht ausgehen. Randnummer 44 Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe ist ungeachtet der Frage der Hilfsbedürftigkeit des Antragstellers abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). Randnummer 45 Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 b AsylVfG). Randnummer 46 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG). Randnummer 47 B. Beschluss Randnummer 48
- Der Antrag wird abgelehnt. Randnummer 49
- Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Randnummer 50 Gründe: Randnummer 51 Der Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 7 VwGO kann jeder Beteiligte die Abänderung oder Aufhebung eines Beschlusses über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Randnummer 52 Voraussetzung für eine Änderungsentscheidung ist, dass sich die Umstände, die für die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO maßgeblich waren, geändert haben, oder dass der Antragsteller als Beteiligter Umstände ohne Verschulden nicht geltend gemacht hat. Das ist hier nicht der Fall. Soweit der Antrag darauf gerichtet ist, dem Antragsteller die Einreise zu gestatten, ist er erfolglos, weil "neue" Umstände i.S.d. § 80 Abs. 7 VwGO nicht glaubhaft gemacht sind. Die Sachlage hat sich seit der Entscheidung vom
- Mai 1995 nicht geändert. Randnummer 53 Auch der Umstand, dass der Antragsteller "nicht freiwillig" nach Frankfurt gelangt ist, ist kein neuer Umstand, weil dieser bereits zur Begründung des Antrags vom 18.05.1995 diente. Im Übrigen ist dies für die Entscheidung unerheblich, weil der Antragsteller - offenbar freiwillig und erst als er zum wiederholten Male in Frankfurt war - einen Asylantrag gestellt hat. Das Gericht hatte demgemäß lediglich zu entscheiden, ob angesichts des (durch den Antrag) eingeleiteten Asylverfahrens die Rechtsfolge einer Aufenthaltsgestattung eingetreten ist (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Das war aber nicht der Fall, weil das Asylverfahren mit der Entscheidung des Bundesamtes abgeschlossen ist. Ob die Behörde auch vollstrecken darf, bestimmt sich nach den allgemeinen oder speziellen asylverfahrensrechtlichen Vollstreckungsvorschriften (§ 36 Abs. 3 AsylVfG). Anstelle des Stopp-Antrages gegen die Abschiebungsandrohung tritt im Flughafenverfahren der Antrag auf Einreisegestattung durch einstweilige Anordnung. Es ist aber nicht erkennbar, dass die Voraussetzungen für eine Randnummer 54 Vollstreckung nicht vorliegen, insbesondere sind die Voraussetzungen für die Anwendung der die Zurückweisung hindernden Vorschrift des § 60 Abs. 5 Satz 2 AuslG weggefallen. Randnummer 55 Letztlich kann auch offen bleiben, ob § 51 Abs. 1 bzw. § 53 AuslG analog anzuwenden ist, da Umstände, die ein Verbot der "Zurückweisung" oder einen Hinderungsgrund darstellten, weder dem Vortrag zu entnehmen noch sonstwie erkennbar sind. Es ist dem Gesetz insbesondere nicht zu entnehmen, dass Ausländer, deren Zurückweisung tatsächlich fehlschlägt, verpflichtet sind, ihren Aufenthalt auf dem Flughafen zu nehmen und deshalb die Menschenwürde beeinträchtigt sein könnte. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Beklagte ein solches Verfahren beabsichtigt. Ein Vergleich mit dem vom Einzelrichter der Kammer am 19.05.1995 entschiedenen Fall führt ebenfalls nicht zum Erfolg des Antragstellers, weil die Voraussetzungen nicht gleich sind. Die in den zitierten Entscheidungen des VG Gießen angestellten Erwägungen sind nicht überzeugend. Randnummer 56 Schließlich geht auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ins Leere, denn aus der Nichterwähnung eines vorgetragenen (unerheblichen) rechtlichen Umstandes in der gerichtlichen Entscheidung ist nicht zu schließen, dass das Gericht diesen nicht zur Kenntnis genommen hat, denn die Abfassung eines Beschlusses - auch eines solchen aufgrund § 18 a Abs. 4 Satz 5 AsylVfG - folgt der Vorschrift des § 117 Abs. 3 VwGO. Randnummer 57 Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 b AsylVfG). Randnummer 58 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030692