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VG Frankfurt 3. Kammer 3 G 50476/95.A Beschluss Zur Gestattung der Einreise eines abgelehnten Asylbewerbers - hier: bei fehlgeschlagener Rückschaffung

Zur Gestattung der Einreise eines abgelehnten Asylbewerbers - hier: bei fehlgeschlagener Rückschaffung Leitsatz

  1. § 18a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG schreibt vor, dass Asylbewerber nach negativem Abschluss des behördlichen Asylverfahrens die Einreise zu verweigern ist. Das hat zur Folge, dass der Ausländer das Inland zu verlassen hat. Ist dies nicht möglich, verbleibt der Ausländer im Transitbereich des Flughafens.
  2. Nach der ratio der Vorschrift soll § 18a AsylVfG aber nicht dazu führen, dass der Aufenthalt von asylsuchenden Ausländern auf dem Flughafengelände (Transitbereich) länger als 19 Tage währt. Eine darüber hinausgehende Dauer der Unterbringung auf dem Flughafengelände kann zu faktischen Freiheitsbeschränkungen insbesondere dann führen, wenn der Ausländer an einer (freien) Ausreise gehindert ist.
  3. Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt die Einreiseverweigerung nach § 18a AsylVfG nach ihrem Sinn und Zweck nur für Fälle in Betracht, in denen die Rückführung des Ausländers im Falle der Ablehnung des Asylantrags zumindest in den Staat des Abflughafens problemlos gesichert ist. Für die Fälle, in denen dies nicht der Fall ist, muß die Behörde eine gewisse Zeit für die Beendigung des nicht erlaubten Aufenthalts haben, sonst würden die Regelungen der Vorschrift leerlaufen. Ein Anhaltspunkt für die Bemessung des Zeitraumes zur Beendigung des illegalen Aufenthalts kann § 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG sein.
  4. Vereitelt der Ausländer seine Ausreise, verletzt er seine Mitwirkungspflichten, die auch noch nach Abschluss des Asylverfahrens (§ 15 Abs. 6 AsylVfG) bestehen. Schuldhaft ist die Verletzung jedoch dann nicht, wenn die Vertretung des Heimatstaates im Einzelfall unzumutbare Anforderung an die Ausstellung der Ausreisepapiere stellt. Tenor
  5. Unter Abänderung der Beschlüsse vom
  6. * und
  7. 1995 * wird angeordnet, dem Antragsteller die Einreise zu gestatten. (* Die genannten Beschlüsse sind als Anhang beigefügt)
  8. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Randnummer 1 I Der 1974 geborene Antragsteller landete am 28.4.1995 auf dem Frankfurter Flughafen, begehrte die Einreise und stellte einen Asylantrag. Er ist zuvor, am 26.04.1995, von den Philippinen abgeschoben und von dem Frankfurter Flughafen nach Addis Abeba weitergeschoben worden. Die äthiopischen Behörden haben dem Antragsteller die Einreise verweigert und ihn nach Frankfurt zurückgewiesen, von wo er erneut nach Addis Abeba zurückgewiesen wurde. In Äthiopien wurde ihm wiederum die Einreise verweigert, er wurde nach Frankfurt gebracht und nach Manila/Philippinen zurückgewiesen; dort wurde ihm wiederum die Einreise verweigert und er wurde nach Frankfurt zurückgewiesen. Randnummer 2 Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag des Antragstellers mit Bescheid vom 08.05.1995 als offensichtlich unbegründet ab; die Antragsgegnerin hat daraufhin dem Antragsteller die Einreise verweigert. Die dagegen gerichteten Eilanträge nach § 18 a AsylVfG lehnte das Verwaltungsgericht Frankfurt mit Beschluss vom
  9. und 29.05.1995 ab. Randnummer 3 Der Antragsteller befindet sich immer noch auf dem Gelände des Frankfurter Flughafens, weil die Abschiebung nach Eritrea bisher nicht durchgeführt wurde. Randnummer 4 Den von dem Antragsteller mit Schreiben vom 28.08.1995 gestellten Einreiseantrag lehnte die Behörde mit Bescheid vom 29.08.1995 ab. Sie begründete dies damit, dass die Versuche, Ersatzpapiere zu beschaffen, noch nicht .endgültig gescheitert seien. Ferner ist sie der Auffassung, dass dem Antragsteller aus Rechtsgründen die Einreise nicht gestattet werden könne. Randnummer 5 Mit Schriftsatz vom 14.09.1995, bei Gericht am 15.09.1995 eingegangen, hat der Antragsteller den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit dem Ziel ihm die Einreise zu gestatten. Er begründete seinen Eilantrag damit, dass er sich nunmehr seit dem 28.04.1995, d.h. seit 41/2 Monaten, im Transitbereich des Frankfurter Flughafens aufhalte. Er könne weder aus- noch einreisen. Randnummer 6 Dieser erzwungene Aufenthalt im Gebäude C 182 verletze ihn in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person gem. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 GG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 2 GG. Darüber hinaus verstoße das Festhalten des Antragstellers durch die Antragsgegnerin im Frankfurter Flughafen gegen Art. 5 EMRK und die Resolution 43/173 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 09.09.1988 (Grundsatzkatalog für den Schutz aller in irgendeiner Form der Haft oder Strafgefangenschaft unterworfenen Personen). Randnummer 7 Im übrigen habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 13.09.1993- 2 BvR 1938/93- festgestellt, dass die max. Aufenthaltsdauer im Transitbereich 19 Tage nicht überschreiten dürfe. Im übrigen sei die französische Regelung - die Vorbild für die Regelung in § 18 a AsylVfG gewesen sei - durch die Europäische Kommission für Menschenrechte in einer Entscheidung vom 10.01.1995 - 19776/92, Amuur vs. Frankreich - für rechtswidrig erklärt worden. Randnummer 8 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 9 ihm die Einreise zu gestatten. Randnummer 10 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 11 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 12 Sie begründet ihn wie folgt: Randnummer 13 Nach Ablehnung des Asylantrags sei versucht worden unverzüglich Ersatzpapiere zu beschaffen, zunächst bei der äthiopischen, dann bei der eritreischen Botschaft. Im übrigen verweist sie auf ein Verfahren Z, einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt -11 G 50296/95 -, des HessVGH -10 TH 2307/95 - und des BVerfG -2 BvR 1676/95 -. Randnummer 14 Die Behördenakten und die Gerichtsakten 3 G 50184/95.A, 3 E 50185/95.A und 3 G 50225/95.A haben vorgelegen. Randnummer 15 II Der Antrag ist zulässig und begründet. Randnummer 16 Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf Gestattung der (formellen) Einreise glaubhaft gemacht (§§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 2 VwGO), weil er (materiell) bereits eingereist ist und der formellen Einreise entgegenstehende Vorschriften nicht einschlägig sind. Randnummer 17 Der Einreisegestattung steht insbes. nicht die Vorschrift des § 18a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG entgegen. Er schreibt vor, dass Asylbewerber nach negativem Abschluss des behördlichen Asylverfahrens - hier mit Bescheid des Bundesamtes vom 8.5.1995 - die Einreise zu verweigern ist. Die wortwörtliche Anwendung der Vorschrift führte aber zu einer Grundrechtsverletzung des Antragstellers, so dass sie verfassungskonform ausgelegt werden muß, wenn sie auslegungsfähig ist. Das ist hier der Fall, denn ihrer wortwörtliche Anwendung steht die ratio der Vorschrift entgegen. Randnummer 18 Die Anwendung des sog. Flughafenverfahrens gem. § 18a AsylVfG soll nicht dazu führen, dass der Aufenthalt von asylsuchenden Ausländern auf dem Flughafengelände (Transitbereich) länger als 19 Tage währt (BVerfG 13.9.1993 - 2 BvR 1938/93 -). Eine darüber hinausgehende Dauer der Unterbringung auf dem Flughafengelände kann zu faktischen Freiheitsbeschränkungen insbes. dann führen, wenn der Ausländer an einer (freien) Ausreise gehindert ist. Randnummer 19 Die Einreiseverweigerung nach § 18a AsylVfG kommt nach ihrem Sinn und Zweck nur für Fälle in Betracht, in denen die Rückführung des Ausländers im Falle der Ablehnung des Asylantrags zumindest in den Staat des Abflughafens problemlos gesichert ist. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, insbes. aus der Reihenfolge der Aufführung der Alternativen (Ausländer aus sicherem Herkunftsstaat und Ausländer ohne Paß od. Paßersatz) und dem Willen des Gesetzgebers (Vorschlag der CDU/CSU-Fraktion, BT-Drs. 12/4450 Seite 16 - und der modifizierenden Stellungnahme des Innenausschusses - BT-Drs. 12/4984 Seite 48, zitiert nach Kanein/Renner, AuslR,
  10. Aufl., § 18a Rn. 3). Im übrigen weist auch der Blick auf die Vorschrift des § 19 Abs. 3 und 4 AsylVfG auf die Absichten des Gesetzgebers. Dieser wollte ganz offensichtlich die Vorschriften über die Festnahme und Haft nicht ändern oder ergänzen und auch mit der sog. Flughafenregelung keinen einer Festnahme oder Haft ähnlichen Zustand ermöglichen. Randnummer 20 Bei einer vernünftigen Auslegung unter Heranziehung von Sinn und Zweck der Einreisevorschriften in § 18a AsylVfG wird man zwar nicht in jedem Falle davon ausgehen müssen, dass mit der Beendigung des behördlichen Asylverfahrens und der Verweigerung der Einreise unzulässige Freiheitsbeschränkungen beginnen, denn es muß eine gewisse Zeit für die Vollziehung bzw. Vollstreckung des nicht erlaubten Aufenthalts gegeben sein, sonst würden die Regelungen der Vorschrift völlig leerlaufen. Diese Zeitspanne ist aber im Falle des Antragstellers, der sich seit Ende April im Transitbereich aufhält, abgelaufen. Randnummer 21 Ein Anhaltspunkt für die Bemessung des Zeitraumes dürfte § 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG sein. Ob eine derartige Auslegung im Hinblick auf das Erfordernis eines formellen Gesetzes für freiheitsbeschränkende Maßnahmen noch haltbar ist, kann jedenfalls im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden. Eine Güterabwägung zwischen dem Individualgrundrecht (des Ausländers) und den berechtigten Gemeinschaftsbelangen der Bundesrepublik Deutschland wird jedoch letztlich der Gesetzgeber vorzunehmen haben, im Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes überwiegt jedoch das Individualinteresse, zumal die mit dem Bescheid vom 8.5.1995 angedrohte Abschiebung zeitweise ausgesetzt bzw. die Aufenthaltsgestattung mit Auflagen verbunden werden kann (§ 60 AsylVfG) oder der Ausländer beim Vorliegen der Voraussetzungen durch den zuständigen Richter in Haft genommen werden kann (§ 57 AuslG). Randnummer 22 Dem steht auch nicht die von der Antragsgegnerin zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 30.6.1995 -11 G 50296/95.A (V)- entgegen, die sich ihrerseits auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 9.11.1993 -8 G 20268/93.A(V)- stützt. Wesentlicher Unterschied ist, dass in den vorgenannten Fällen eine freiwillige Einreise in die Bundesrepublik vorliegt, während es sich bei dem Antragsteller um einen Ausländer handelt, der zunächst unfreiwillig (durch Abschiebe- bzw. Zurückweisungsmaßnahmen) nach Frankfurt gelangt ist. Erst als diese fehlschlugen, hat der Antragsteller, offenbar um die Schiebemaßnahmen zu beenden, den Asylantrag gestellt. Er war zu dieser Zeit faktisch nicht in der Lage die Bundesrepublik zu verlassen. Randnummer 23 Dem kann die Antragsgegnerin auch nicht entgegenhalten, der Antragsteller vereitele seine Ausreise, da er seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkomme. Diese Mitwirkungspflichten bestehen zwar auch noch nach Abschluss des Asylverfahrens (§ 15 Abs. 6 AsylVfG), sie greifen hier jedoch ein, denn die Möglichkeit, sich frei aus der Bundesrepublik zu entfernen, bestand für den Antragsteller auch nicht als die eritreische Botschaft sich bereit erklärte, ihm Reisedokumente nach Eritrea zu verschaffen (Anfang August 1995). Die Erfüllung der Bedingungen, die die Botschaft stellte, sind dem Antragsteller unzumutbar, er darf nicht gezwungen werden, den Schutz des vermeintlichen Verfolgerstaates in Anspruch zu nehmen (Kanein/Renner, AsylVfG,
  11. Aufl. § 16 Rn. 15). Randnummer 24 Die von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidungen des HessVGH und BVerfG sind für die Beurteilung der hier vorliegenden Rechtsfragen nicht einschlägig. Der HessVGH beschäftigt sich mit der Frage der Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung im Asylverfahren trotz § 80 AsylVfG und das BVerfG mit der Frage, ob die Voraussetzungen für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde, also einer Grundrechtsverletzung, vorliegen. Dass diese Fragen aus Anlaß einer Entscheidung gem. § 18a AsylVfG aufgeworfen wurden, rechtfertigt nicht den Schluß, dass damit auch die Rechtmäßigkeit der Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts gebilligt worden ist. Randnummer 25 Als unterliegende Beteiligte hat die Antragsgegnerin die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Randnummer 26 Der Beschluss ist unanfechtbar ( § 80 AsylVfG). Randnummer 27 Anhang: Randnummer 28 A. Beschluss Randnummer 29 Die Anträge werden abgelehnt. Randnummer 30 Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Randnummer 31 Gründe: Randnummer 32 I. Der Antragsteller, äthiopischer Staatsangehöriger, landete am 28.04.1995 aus Addis Abeba (ET 591) kommend, auf dem Flughafen Frankfurt am Main und begehrte die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland. Bei seiner Ankunft verfügte er nicht über einen gültigen Reisepaß oder Paßersatz, seinem Vorbringen war aber ein Asylbegehren zu entnehmen. Er hält sich seitdem auf dem Flughafengelände im Transitbereich auf. Randnummer 33 Am 06.05.1995 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter. Nach Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte dieses den Asylantrag mit Bescheid vom 18.05.1995 als offensichtlich unbegründet ab. Mit Verfügung ebenfalls vom 18.05.1995 verweigerte das Grenzschutzamt Frankfurt/Main daraufhin dem Antragsteller die Einreise. Beide Bescheide wurden dem Antragsteller am 18.05.1995 ausgehändigt. Randnummer 34 Der Antragsteller hat am 11.05.1995 um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Einreiseverweigerung und die Abschiebungsandrohung nachgesucht und gleichzeitig Klage erhoben, die unter dem Az. 3 E 50185/95.A

(2)geführt wird. Randnummer 35 Wegen des Vorbringens des Antragstellers im einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Behördenakte Bezug genommen. Randnummer 36 II. Der Eilantrag ist zulässig, soweit der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen die Verweigerung der Einreise begehrt. Randnummer 37 Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die Verweigerung der Einreise durch die Grenzbehörde ist gemäß § 18 a Abs. 3 AsylVfG zu Recht erfolgt, nachdem das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers, die sich nicht durch einen gültigen Reisepaß oder Paßersatz ausweisen kann, als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Die Gewährung der Einreise käme nach §§ 18 a Abs. 4 S. 5, 36 Abs. 4 AsylVfG i.V.m. Artikel 16 a Abs. 4 GG nur dann in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes bestünden. Randnummer 38 Das Vorbringen des Antragstellers ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung seines Asylantrages zu begründen. Eine "offensichtliche" Unbegründetheit des Asylantrages im Sinne des § 30 AsylVfG liegt dann vor, wenn vernünftige Zweifel an der Erfolglosigkeit des Asylantrages ausgeschlossen sind. Dies hat zur Folge, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bereits dann Erfolg haben muß, wenn der Asylantrag nicht offensichtlich, sondern nur "schlicht" unbegründet ist. Randnummer 39 Wegen der weitreichenden Wirkungen aufenthaltsbeendender Maßnahmen und der Schwierigkeit, Verwaltungsverfahren aus dem Ausland zu betreiben, der humanitären Grundintention des Art. 16 GG sowie der aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden verfassungsrechtlichen Garantie effektiven Rechtsschutzes darf ein Asylantrag nur dann als offensichtlich unbegründet angesehen werden, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt erforscht ist und die tatsächliche Feststellungen auch nach den, dem Gericht sonst bekannten Umständen abschließend geklärt erscheinen, so dass weitere Ermittlungen und/oder eine Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers durch eine nochmalige persönliche Anhörung nicht erforderlich sind. Insoweit ist die Frage der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit nur für das Eilverfahren zu klären und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinauszugehen (BVerfGE 67, 43 ff, 60 f ). Randnummer 40 Der Antragsteller, der seine Anerkennung als Asylberechtigter erstrebt, obliegt es, die Gründe für eine politische Verfolgung unter Angabe der Einzelheiten schlüssig vorzutragen sind so einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihr bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass es ihr nicht zumutbar ist, im Herkunftsland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (§ 15 AsylVfG). Randnummer 41 Das Vorbringen des Antragstellers ist offensichtlich nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem Bescheid des Bundesamtes vom 18.05.1995, denen die Kammer folgt, verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Auch in der Antragsschrift vom 11.05.1995 sind keine asylrelevanten Gesichtspunkte enthalten. Randnummer 42 Nach den vorstehenden Ausführungen liegen auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vor. Randnummer 43 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge getroffenen Abschiebungsandrohung ist in Ermangelung des erforderlichen Rechtsschutzinteresses unzulässig. Die Androhung der Abschiebung erfolgt gemäß § 18 a Abs. 2 AsylVfG lediglich vorsorglich für den Fall der Einreise. Eine Einreise wird vorliegend aber gerade nicht gestattet, so dass Rechtswirkungen von der Abschiebungsandrohung nicht ausgehen. Randnummer 44 Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe ist ungeachtet der Frage der Hilfsbedürftigkeit des Antragstellers abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). Randnummer 45 Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 b AsylVfG). Randnummer 46 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG). Randnummer 47 B. Beschluss Randnummer 48
  1. Der Antrag wird abgelehnt. Randnummer 49
  2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Randnummer 50 Gründe: Randnummer 51 Der Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 7 VwGO kann jeder Beteiligte die Abänderung oder Aufhebung eines Beschlusses über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Randnummer 52 Voraussetzung für eine Änderungsentscheidung ist, dass sich die Umstände, die für die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO maßgeblich waren, geändert haben, oder dass der Antragsteller als Beteiligter Umstände ohne Verschulden nicht geltend gemacht hat. Das ist hier nicht der Fall. Soweit der Antrag darauf gerichtet ist, dem Antragsteller die Einreise zu gestatten, ist er erfolglos, weil "neue" Umstände i.S.d. § 80 Abs. 7 VwGO nicht glaubhaft gemacht sind. Die Sachlage hat sich seit der Entscheidung vom
  3. Mai 1995 nicht geändert. Randnummer 53 Auch der Umstand, dass der Antragsteller "nicht freiwillig" nach Frankfurt gelangt ist, ist kein neuer Umstand, weil dieser bereits zur Begründung des Antrags vom 18.05.1995 diente. Im Übrigen ist dies für die Entscheidung unerheblich, weil der Antragsteller - offenbar freiwillig und erst als er zum wiederholten Male in Frankfurt war - einen Asylantrag gestellt hat. Das Gericht hatte demgemäß lediglich zu entscheiden, ob angesichts des (durch den Antrag) eingeleiteten Asylverfahrens die Rechtsfolge einer Aufenthaltsgestattung eingetreten ist (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Das war aber nicht der Fall, weil das Asylverfahren mit der Entscheidung des Bundesamtes abgeschlossen ist. Ob die Behörde auch vollstrecken darf, bestimmt sich nach den allgemeinen oder speziellen asylverfahrensrechtlichen Vollstreckungsvorschriften (§ 36 Abs. 3 AsylVfG). Anstelle des Stopp-Antrages gegen die Abschiebungsandrohung tritt im Flughafenverfahren der Antrag auf Einreisegestattung durch einstweilige Anordnung. Es ist aber nicht erkennbar, dass die Voraussetzungen für eine Randnummer 54 Vollstreckung nicht vorliegen, insbesondere sind die Voraussetzungen für die Anwendung der die Zurückweisung hindernden Vorschrift des § 60 Abs. 5 Satz 2 AuslG weggefallen. Randnummer 55 Letztlich kann auch offen bleiben, ob § 51 Abs. 1 bzw. § 53 AuslG analog anzuwenden ist, da Umstände, die ein Verbot der "Zurückweisung" oder einen Hinderungsgrund darstellten, weder dem Vortrag zu entnehmen noch sonstwie erkennbar sind. Es ist dem Gesetz insbesondere nicht zu entnehmen, dass Ausländer, deren Zurückweisung tatsächlich fehlschlägt, verpflichtet sind, ihren Aufenthalt auf dem Flughafen zu nehmen und deshalb die Menschenwürde beeinträchtigt sein könnte. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Beklagte ein solches Verfahren beabsichtigt. Ein Vergleich mit dem vom Einzelrichter der Kammer am 19.05.1995 entschiedenen Fall führt ebenfalls nicht zum Erfolg des Antragstellers, weil die Voraussetzungen nicht gleich sind. Die in den zitierten Entscheidungen des VG Gießen angestellten Erwägungen sind nicht überzeugend. Randnummer 56 Schließlich geht auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ins Leere, denn aus der Nichterwähnung eines vorgetragenen (unerheblichen) rechtlichen Umstandes in der gerichtlichen Entscheidung ist nicht zu schließen, dass das Gericht diesen nicht zur Kenntnis genommen hat, denn die Abfassung eines Beschlusses - auch eines solchen aufgrund § 18 a Abs. 4 Satz 5 AsylVfG - folgt der Vorschrift des § 117 Abs. 3 VwGO. Randnummer 57 Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 b AsylVfG). Randnummer 58 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030692

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