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VG Frankfurt 6. Kammer 6 E 1119/92(2) Urteil Die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen, die durch die Herstellung eines Hausanschlusses entstanden sin

Leitsatz Die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen, die durch die Herstellung eines Hausanschlusses entstanden sind, bemißt sich danach, ob sie den Umständen nach für erforderlich gehalten werden durften. Führt die Gemeinde nicht selbst die Arbeiten durch, sondern beauftragt Dritte damit, sind die hier für geschuldeten Vergütungen erforderlich. Ist keine besondere Vereinbarung über die Höhe der geschuldeten Vergütung getroffen worden, bestimmt sich diese nach der üblichen Vergütung ( § 632 Abs. 2 BGB). Dies ist die Vergütung nach den Einheitspreisen im Tiefbaugewerbe und der tatsächlich ausgeführten Leistungen im Rahmen des erteilten Auftrages. Tenor 1. Soweit das Verfahren für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Aufwendungen, die der Beklagten durch den Anschluß des klägerischen Anwesens an die Wasserversorgungsleitung in ... entstanden sind. Randnummer 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes ... in ... (Flur ..., Flurstück ...). Am 26.03.1990 beauftragte sie die ..., einen Gashausanschluß zu erstellen. Sie verpflichtete sich dieser gegenüber, bei einem Baukostenzuschuß von 1.500,- DM Kosten in Höhe von 9.460,- DM zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer zu übernehmen. Gemäß dem Antragsformular sind "Wiederherstellung und Erneuerung der Oberfläche innerhalb des Grundstückes einschließlich Unterbau... Angelegenheit des Grundstückseigentümers und im obengenannten Preis nicht enthalten". Randnummer 3 Am 23.10.1990 beantragte die Klägerin dann bei der Beklagten die Herstellung einer Wasseranschlußleitung. Randnummer 4 Mit der Herstellung beider Anschlußleitungen wurde die Beigeladene beauftragt, die diese Arbeiten im Zeitraum vom 29.10.1990 bis zum 31.10.1990 ausführte. Der Beklagten stellte sie hierfür am 13.11.1990 gemäß ihrem Aufmaß vom 07.11.1990 14.348,40 DM in Rechnung, die die Beklagte beglich. Hinsichtlich Art und Umfang der einzelnen Positionen wird auf diese Rechnung nebst dem genannten Aufmaß (Bl. 9 - 12 der Akte) Bezug genommen. Randnummer 5 Der ... AG stellte die Beigeladene mit Schreiben vom 26.11.1990 9.302,75 DM in Rechnung. Die Beigeladene berechnete hierbei unter anderem auf der Grundlage von Einheitspreisen die Herstellung eines Rohrgrabens von 29,01 m Länge, die Wiederherstellung von Gehweg- und Fahrbahnoberflächen und die Herstellung einer Fahrbahn- und Fußgängerbrücke. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 06.12.1990 zog die Beklagte die Klägerin für die Herstellung des Wasserhausanschlusses zur Erstattung eines Betrages in Höhe von 14.968,04 DM heran. Nachdem der hiergegen eingelegte Widerspruch mit Bescheid vom 24.04.1992 zurückgewiesen worden war, hat die Klägerin am 19.05.1992 Klage erhoben. Randnummer 7 Die Klägerin behauptet, sämtliche Erdarbeiten einschließlich der Oberflächenaufnahme und Wiederherstellung im privaten Bereich seien pauschal von der ... AG abgerechnet worden. Die Beigeladene habe in unzulässiger Weise ihre Leistungen sowohl gegenüber der ... AG als auch gegenüber der Beklagten abgerechnet. Soweit eine solche Doppelberechnung vorliege, seien die der Beklagten entstandenen Aufwendungen nicht erstattungsfähig, weil sie nicht notwendig gewesen seien. Die Beklagte könne nur die Arbeiten berechnen, die durch die Herstellung der Wasseranschlußleitung neben der Gasanschlußleitung zusätzlich entstanden seien. Eine Verbreiterung des Grabens habe nicht stattgefunden, weil von Anfang an ein Baggerlöffel von einem Meter Breite benutzt worden sei und hierin beide Leitungen Platz gefunden hätten. Lediglich habe der Graben um 20 cm vertieft werden müssen. Ein zusätzliches Kopfloch für den Anschluß der Wasserleitung habe im Straßenbereich nicht hergestellt werden müssen. Ebenso seien bereits bei der Verlegung der Gasleitung Fahrbahnbleche vorhanden gewesen. Eine Kiesverfüllung sei nur für die Gasleitung, nicht aber für die Wasserleitung erforderlich gewesen. Selbst wenn die Beklagte nicht nur die zusätzlichen Arbeiten habe berechnen dürfen, könne die Beklagten keine Kosten für den Erdaustausch erstattet verlangen, weil dieser nicht erforderlich gewesen sei. Das ausgehobene Erdreich hätte wiederverwendet werden können. Im hinteren Bereich des Grundstückes sei "Mutterboden" ausgehoben worden, der einen gewissen Wert repräsentiert und deshalb ohne Ausnahme verkauft werde. Von dem Rechnungsbetrag wäre deshalb, selbst wenn er berechtigt wäre, ein gewisser Abzug vorzunehmen. Das Aufmaß hinsichtlich der aufgebrochenen und wiederhergestellten Betonplatten sei falsch. Die Betonplatte habe lediglich eine Länge von 11 m aufgewiesen. Die Gesamtfläche betrage daher bei einer Breite von einem Meter 11 qm. Die Erforderlichkeit für die Zulage "2,07 qm für je angefangene 5 cm" sei nicht nachgewiesen. Darüber hinaus sei die Rechnung nicht nachvollziehbar und der Bescheid der Beklagten daher in vollem Umfang aufzuheben. Randnummer 8 Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 06.12.1990 in Gestalt des Widerspruchsbescheids in Höhe von 13.467,36 DM vom 24.04.1992 aufzuheben. Randnummer 9 Nunmehr beantragt sie, den Bescheid der Beklagten vom 06.12.1990 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.04.1992 in Höhe von 8.467,36 DM aufzuheben. Randnummer 10 Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 27.05.1994 den geforderten Betrag um 1.720,71 DM reduziert hat und die Beteiligten insoweit den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt die Beklagte, die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Die Beklagte verteidigt ihren Bescheid. Randnummer 12 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 13 Das Gericht hat gemäß dem in der mündlichen Verhandlung am 27.05.1994 verkündeten Beschluß durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 16.02.1995 Bezug genommen. Randnummer 14 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die beigezogenen Akten der Beklagten (drei Hefter), die Gegenstand der mündlichen Verhandlungen und der geheimen Beratung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Der Antrag des Klägers ist dahingehend zu verstehen, den Bescheid vom 06.12.1990 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24.04.1992 insoweit aufzuheben, als der darin geforderte Betrag 6.500,68 DM übersteigt. Denn indem sie begehrt, den Bescheid über die Erstattung von 14.968,04 DM in Höhe von 8.467,36 DM aufzuheben, bringt sie zum Ausdruck, daß sie den Differenzbetrag von 6.500,68 DM zu zahlen bereit ist. Randnummer 16 Soweit das Verfahren darüber hinaus in Höhe von 1.720,71 DM übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen. Randnummer 17 Die in Höhe von 6.746,65 DM aufrechterhaltene Klage ist zwar als Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte hat die Klägerin im Umfang des aufrechterhaltenen Bescheids in Höhe von 13.265,33 DM zu Recht zur Erstattung der ihr entstandenen Aufwendungen für die Herstellung des Wasserhausanschlusses des klägerischen Grundstückes ... in ... ... (Flur ..., Flurstück ...) herangezogen. Diese Aufwendungen, die durch die erstmalige Herstellung eines Wasserhausanschlusses für das klägerische Grundstück der Beklagten entstanden, sind gemäß § 15 Abs. 1 der Wasserbeitrags- und Gebührensatzung der Stadt ... vom 18.12.1981 (WBGS), der auf der Ermächtigung des § 12 HKAG beruht, von der Klägerin als Grundstückseigentümerin (§ 15 Abs. 6 WBGS) zu erstatten. Randnummer 18 Der Beklagten entstanden Aufwendungen in Höhe von insgesamt 13.988,82 DM nebst 7 % Mehrwertsteuer in Höhe von 979,22 DM. 1.402,50 DM stellte die Firma ... der Beklagten für die eigentlichen Wasserinstallationsarbeiten in Rechnung. 12.586,32 DM entfallen auf die von der Beigeladenen ausgeführten Tiefbauarbeiten. Diese Aufwendungen der Beklagten sind in Höhe von 14.016,45 DM erstattungsfähig und übersteigen damit den Betrag, den die Beklagte noch von der Klägerin fordert. Die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen, die durch die Herstellung eines Wasserhausanschlusses entstanden sind, bemißt sich danach, ob sie den Umständen nach für erforderlich gehalten werden durften. Dehn die Anschlußkostenerstattung ist ein Aufwendungsersatzanspruch aufgrund berechtigter Fremdgeschäftsführung (vgl. VG Kassel, Urt. v. 16.11.1982, VI/2 E 1876/82, HSGZ 1983, 242), so daß der Rechtsgedanke des § 670 BGB entsprechend herangezogen werden kann. Soweit die Gemeinde nicht selbst die Arbeiten durchführt, sondern Dritte damit beauftragt, kann die Gemeinde die hierfür bezahlten Vergütungen nur insoweit für erforderlich halten, als sie diese schuldet. Das Begleichen überhöhter Rechnungen kann nicht für erforderlich gehalten werden. Sonst würde dieses Risiko auf den erstattungspflichtigen Anlieger abgewälzt werden, der zu dem mit den Arbeiten beauftragten Dritten in keinerlei Rechtsbeziehung steht. Randnummer 19 Die von der Firma ... der Beklagten berechneten 850,50 DM nebst 7 % Mehrwertsteuer in Höhe von 59,53 DM sind hiernach in voller Höhe erstattungsfähig, da weder Umstände dargelegt noch ersichtlich sind, die auf eine überhöhte Abrechnung hindeuten. Randnummer 20 Der von der Beklagten an die Beigeladene für die Tiefbauarbeiten gezahlte Betrag ist bis auf 951,59 DM ebenfalls erstattungsfähig. Denn die Beklagte schuldete der Beigeladenen für die ausgeführten Arbeiten eine Vergütung in dieser Höhe. Da zwischen der Beklagten und der Beigeladenen keine besondere Vereinbarung über die Höhe der geschuldeten Vergütung getroffen wurde, bestimmt sich diese nach der üblichen Vergütung (§ 632 Abs. 2 BGB). Dies ist die Vergütung nach den Einheitspreisen im Tiefbaugewerbe und den tatsächlich ausgeführten Leistungen im Rahmen des erteilten Auftrages. Randnummer 21 Lediglich die Betonschnittfuge (483,- DM) und ein Teil des Betonplattenaufbruchs (394,70 DM) sowie der Verbundpflasteraufnahme (11,54 DM) nebst der darauf entfallenden Mehrwertsteuer (62,25 DM) sind der Beklagten demnach zu Unrecht berechnet worden. Ansonsten ist die Abrechnung der Beigeladenen im Ergebnis nicht zu beanstanden. Randnummer 22 Für die Herstellung des eigentlichen Rohrgrabens ohne Kopfloch durfte die Beigeladene eine Menge von 28,65 cbm zugrunde legen. Tatsächlich berechnete sie nur 27,3 cbm (Position 9 des Aufmaßes vom 07.11.1990, Zeile 1 und 2). Die Länge des ausgehobenen Grabens beträgt nach dem Aufmaß 31,2 m (24,7 + 6,5), die auch das Gericht zugrunde legt, da hieran keine begründeten Zweifel bestehen. Der Sachverständige hat die Länge des Grabens gar auf 32,9 m aufgemessen (Sachverständigengutachten vom 16.02.1995, C. 2 b). Randnummer 23 Die Grabentiefe beträgt über eine Länge von 24,7 m 1,5 m und über eine Länge von 6,5 m 1,3 m. Dies entnimmt das Gericht dem Aufmaß vom 07.11.1990, Position S. 1. und 2. Zeile. Hieran bestehen keine begründeten Zweifel. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 16.02.1995 (C. 4.

  1. d)nachvollziehbar dargelegt, daß diese Aushubtiefen als zutreffend angesehen werden können, da im Bereich der NN-Höhenlage von ... mit einer Frosteindringungstiefe von mindestens 1,3 m gerechnet werden muß und dementsprechend die Oberkante eines Wasserrohres mindestens 1,30 m unter der späteren Geländeoberfläche liegen muß, um ein Zufrieren bei länger anhaltendem Frost zu vermeiden. Die Klägerin hat keine Tatsachen dargelegt, die hieran Zweifel begründen könnten. Ihr Vortrag erschöpft sich insofern in einem pauschalen Bestreiten, dem das Gericht nicht nachzugehen braucht. Randnummer 24 Von der Grabenbreite von einem Meter (Sachverständigengutachten vom 16.02.1995, C. 1
  2. b)entfallen für die volle Grabentiefe 0,4 m auf die Wasseranschlußleitung, weil die Beigeladene der Beklagten für die Herstellung des Rohrgrabens nur die Arbeiten in Rechnung stellen durfte, die für die zusätzliche Verlegung der Wasserleitung neben der Gasleitung der ... AG notwendig waren. Hierauf war der Auftrag der Beklagten beschränkt. Dies ergibt sich aus folgendem: Die Klägerin hatte in ihrem Antrag an die Beklagte auf Herstellung eines neuen Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgungsleitung vom 23.10.1990 den Wunsch geäußert, daß die Arbeiten durch die Beigeladene ausgeführt werden. Denn ihr war bekannt, daß diese durch die ... AG mit den Tiefbauarbeiten für den Gasleitungsgraben beauftragt worden war. Als die Beigeladene von der Beklagten dann den Auftrag erhielt, auf dem klägerischen Anwesen einen Graben für die Wasserleitung herzustellen, mußte sie dies dahingehend verstehen, den von der ... AG bereits bestellten Graben derart zu erweitern, daß auch die Wasserleitung darin Platz findet. Hierfür war es erforderlich, den Graben um 0,4 m zu verbreitern. Für den Gasanschluß allein hätte eine Breite von 0,6 m genügt. Auch aus arbeitstechnischen Gründen wäre hierfür keine größere Grabenbreite erforderlich gewesen. Bei der Verlegung einer Gasleitung ist es nicht erforderlich, daß ein Arbeiter in den Graben hinabsteigt, da eine Grabentiefe von 0,9 m nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am 22.09.1995 genügt. Zweifel hieran hegt das Gericht nicht. Diese Darlegung entspricht vielmehr dem Vortrag des Wassermeisters ... von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 27.05.1994, wonach man für Gas nur in eine Tiefe von etwa 80 cm gehen müsse. Randnummer 25 Hinsichtlich der restlichen Breite des Grabens von 0,6 m war es aus arbeitstechnischen Gründen für die Verlegung der Wasserleitung erforderlich, den für die Gasleitung genügenden Graben von 0,9 m Tiefe auf 1,3 m bis 1,5 m zu vertiefen. Denn in einem nur 0,4 m breiten Graben von 1,3 m bis 1,5 m Tiefe ist ein Arbeiten nicht möglich. Die Tiefe dieses weiteren für die Wasserleitung erforderlichen Erdaushubes betrug auf einer Länge von 24,7 m 0,6 m (1,5 m minus 0,9
  3. m)und auf einer Länge von 6,5 m 0,4 m (1,3 m minus 0,9 m). Randnummer 26 Der Umstand, daß die Beigeladene möglicherweise ihrer Berechnung den Grabenteil zugrunde legte, in dem die Gasleitung verlegt ist, ist unerheblich. Denn die Höhe ihrer Vergütung bemißt sich nicht nach ihrer Abrechnung, sondern nach der oben dargelegten vertraglichen Vereinbarung. Deshalb geht auch der Einwand der Klägerin fehl, durch die Herstellung eines 1 m breiten Grabens in einem Arbeitsgang seien der Beklagten keine zusätzlichen Kosten entstanden. Die Vergütung, die die Beigeladene von der Beklagten verlangen kann, bemißt sich nicht nach den ihr entstandenen Kosten, sondern nach der von ihr erbrachten Leistung. Eine Vereinbarung, daß auf Selbstkostenbasis abgerechnet wird, ist nicht getroffen worden. Den Vorteil, den die Beigeladene durch den Einsatz moderner Maschinen erwirtschaftet, darf sie behalten und muß ihn nicht an ihren Auftraggeber weitergeben. Der Vorteil der Klägerin, der durch die Konzentration der Tiefbauarbeiten für die Gas- und Wasserleitung entstanden ist, besteht darin, daß sie nicht einen Graben von 0,6 m Breite und einen weiteren von 1,0 m Breite bezahlen muß, sondern nur einen einzigen in einer Breite von einem Meter. Randnummer 27 Die für die Verlegung der Wasserleitung erforderliche Vergrößerung des projektierten Gasgrabens errechnet sich demnach wie folgt: Länge (
  4. m)Tiefe (
  5. m)Breite (
  6. m)Meßgehalt (cbm) 24,7 1,5 0,4 14,82 6,5 1,3 0,4 3,38 24,7 0,6 0,6 8,89 6,5 0,4 0,6 1,56 28,65 Randnummer 28 Für die Verfüllung des eigentlichen Rohrgrabens ohne Kopfloch mit Kies durfte die Beigeladene 27,17 cbm berechnen. Tatsächlich setzte sie aber nur 25,08 cbm an. Ebenso wie bei der Herstellung des Rohrgrabens dürfen bei dessen Verfüllung nur die Mengen berücksichtigt werden, die durch die zusätzliche Verlegung der Wasserleitung neben der Gasanschlußleitung notwendig geworden waren. Dies ist zum einen, wie bereits oben dargelegt, die Verbreiterung des Grabens um 0,4 m und die Vertiefung des restlichen Grabens auf 1,3 m bis 1,5 m. Hinsichtlich des verbreiterten Grabenteils ist eine geringere Tiefe als beim Aushub anzusetzen, da das Hofbefestigungsvolumen abzusetzen ist (vgl. Sachverständigengutachten vom 16.02.1995 (C 4. c Abs. 4). Das Gericht legt hierbei die Angaben des Aufmaßes vom 07.11.1990 in Position 10 Zeile 1 und 2, 3. Spalte zugrunde, da an deren Richtigkeit keine begründeten Zweifel bestehen. Hinsichtlich des Teils des Grabens, der vertieft werden mußte, entspricht das Verfüllvolumen dem Aushubvolumen. Es wird insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen. Hiernach ergibt sich folgende Berechnung: Länge (
  7. m)Tiefe (
  8. m)Breite (
  9. m)Summe (cbm) 24,7 1,35 0,4 13,34 6,5 1,3 0,4 3,38 24,7 0,6 0,6 8,89 6,5 0,4 0,6 1,56 27,17 Randnummer 29 Die Kiesverfüllung war auch erforderlich. Das ausgehobene Bodenmaterial konnte hierzu nicht verwendet werden. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 16.02.1995 (C. 4
  10. d)nachvollziehbar dargelegt, daß das anstehende Bodenmaterial in der Tiefenlage des Grabens aus stark bindigem Material (Schluffe, mehr oder weniger sandig), wie dies sowohl auf diesem Grundstück als auch an der gegenüberliegenden Baugrube zu erkennen ist, besteht. Würde derartiges Material zum Wiederverfüllens des Grabens verwendet werden, würden sich auf die Dauer von etwa 12 bis 18 Monaten Setzungen einstellen, da bindige Böden sich nicht in dem vorgeschriebenen Grad verdichten lassen. Ebenso hat der Sachverständige, ohne daß die Klägerin hieran Zweifel aufzuzeigen vermochte, ausgeführt, daß es hierbei unerheblich ist, ob diese bindigen Böden "gewachsen" waren oder ob sie bereits vormals aufgefüllt waren. Randnummer 30 Der Einwand der Klägerin, im hinteren Bereich des Grundstücks sei "Mutterboden ausgehoben worden, der einen gewissen Wert repräsentiere", ist in diesem Rechtsstreit gegenüber der Beklagten unerheblich. Wenn die Klägerin deshalb glaubt, einen Erstattungsanspruch zu haben, muß sie diesen auf dem Zivilrechtsweg gegenüber der Beigeladenen verfolgen. Randnummer 31 Für die Anfertigung eines Kopfloches im Straßenbereich hat die Beigeladene in nicht zu beanstandender Weise einen Aushub von 2,9 cbm berechnet (Aufmaß vom 07.11.1990 (Position 9, 3. Zeile). Hinsichtlich der Längen-, Breiten- und Tiefenangaben hat die Klägerin weder Zweifel dargelegt noch sind solche ersichtlich. Die Anfertigung eines zweiten Kopfloches neben dem, welches für die Gasleitung erstellt wurde, war erforderlich. Wie sich aus einer in der Behördenakte befindlichen Planskizze ergibt, liegt der Hauptstrang der gemeindlichen Wasserversorgungsleitung nicht auf derselben Straßenseite wie der Hauptstrang der Gasleitung. Zum Anschluß der jeweiligen Hausanschlußleitungen mußte deshalb je ein gesondertes Kopfloch im Straßenbereich erstellt werden. Randnummer 32 Hieraus folgt, daß auch der Aufbruch der Schwarzdecke, die Asphaltschnittfuge, die Kiesverfüllung des Kopfloches und die Wiederherstellung der Straßenoberfläche (Wiederherstellung 15 cm Bitukies und Asphaltfeinbeton) zu Recht berechnet wurden. An der Erforderlichkeit der Position Tokband hat die Klägerin keine Zweifel geäußert und solche sind für das Gericht auch nicht ersichtlich. Aufgrund der Erforderlichkeit des zweiten Kopfloches ist auch die Position Fahrbahnbleche für Baugrubenabdeckung nicht zu beanstanden. Randnummer 33 An den Positionen Mauerdurchbruch, Schieberkappe gesetzt, Preßbohrung NW 95, PVC-Leerrohr NW 70 geliefert und eingezogen und Fremdleitung queren, sind von der Klägerin keine substantiierten Zweifel geäußert worden. Sie hat lediglich gerügt, daß diese Positionen nicht nachvollziehbar seien. Hierzu hat die Beklagte dargelegt, am Gebäude sei ein Mauerdurchbruch erforderlich gewesen, um die Wasserleitung bis ins Haus zu dem dort zu installierenden Wasserzähler zu führen. Die Schieberkappe sei erforderlich, um den Schieber an der Hauptleitung bedienen zu können. Wegen vorhandener Fremdleitungen (Kabelpaket der T) habe im Bereich des Bürgersteigs keine offene Baugrube erstellt werden können, sondern es habe eine Durchpressung vorgenommen werden müssen. Hierzu seien zuvor "Suchschlitze" hergestellt worden. Randnummer 34 Die Wiederherstellung der Oberfläche im privaten Bereich ist zu Recht in vollem Umfang der Beklagten berechnet worden. Eine Begrenzung auf den Teil, der durch die zusätzliche Verlegung des Wasserrohres erforderlich wurde, ist nicht gerechtfertigt. Denn ausweislich des Auftrages der Klägerin an die ... AG vom 21.03.1990 ist die Wiederherstellung und Erneuerung der Oberfläche innerhalb des Grundstückes einschließlich Unterbau Angelegenheit des Grundstückseigentümers und im Preis nicht enthalten. Randnummer 35 Für den Aufbruch der im privaten Bereich vorhandenen Betonplatte und der Aufnahme des dort verlegten Verbundpflasters ist dagegen nur der Anteil von der Beklagten zu vergüten, der auf die Wasserleitung entfällt. Dies sind jeweils, wie bereits oben dargelegt, 0,4 m in der Breite. Die Länge der aufgebrochenen Betonplatte betrug laut Aufmaß vom 07.11.1990 - Position 7 - 21 m. Hieran hegt das Gericht keine Zweifel. Die Klägerin hat solche nicht aufzuzeigen vermocht. Nach einer in den Behördenakten befindlichen Skizze (Bl. 68) war am 23.03.1992 noch ein Betonaufbruch in einer Länge von weiteren 12,8 m sichtbar. Bei einem Ortstermin am 21.07.1992, an dem auch die Klägerinnenseite teilgenommen hat, wurde gemäß des Schreibens der Beklagten vom 25.08.1992 an den Klägerinnenbevollmächtigten festgehalten, daß im unteren Teil der Hoffläche auf einer Länge von weiteren 7,2 m eine Betonplatte aufgebrochen und wieder eingebaut wurde, dieser Bereich aber heute mit Verbundsteinpflaster belegt sei. Der gegenüber der Beklagten abrechnungsfähige Betonaufbruch beträgt insofern nur 8,4 qm. Hinsichtlich des aufgenommenen Verbundpflasters dürfen nur 0,72 qm in Rechnung gestellt werden. Randnummer 36 Die Betonschnittfuge von 21 m Länge durfte dagegen gegenüber der Beklagten nicht abgerechnet werden und ist daher auch nicht erstattungsfähig. Denn im Schreiben der Beklagten an den Klägerinnenbevollmächtigten vom 25.08.1992 räumt die Beklagte ein, daß es sich insoweit ohne Zweifel um eine Position handele, die die Beigeladene bereits gegenüber der ... AG abgerechnet habe. Dieser Einschätzung schließt sich das Gericht an. Randnummer 37 Dafür, daß die angesetzten Einheitspreise der Beigeladenen nicht üblich gewesen sind, hat die Klägerin keine Tatsachen dargelegt. Solche sind auch für das Gericht nicht erkennbar. Randnummer 38 Von dem von der Beigeladenen der Beklagten in Rechnung gestellten 12.586,32 DM sind nach den vorstehenden Ausführungen folgende Beträge abzusetzen: Betonschnittfuge 483,- DM Betonplattenaufbruch 394,80 DM Verbundpflasteraufnahme 11,54 DM 889,34 DM 7 % Mehrwertsteuer 62,25 DM 951,59 DM Randnummer 39 Der nicht erstattungsfähige Betrag beläuft sich damit insgesamt auf 951,59 DM und liegt damit unterhalb des Betrages, um den die Beklagte ihren Erstattungsbescheid bereits reduziert hat. Randnummer 40 Der Einwand der Klägerin, der Bescheid könne nicht in Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen aufrechterhalten werden, weil er insgesamt nicht nachvollziehbar sei, ist unerheblich. Insofern handelte es sich um eine mangelhafte Begründung des Verwaltungsaktes (§ 121 Abs. 1 AO), die gemäß § 127 AO nicht zu einer Aufhebung des Verwaltungsaktes führen kann. Randnummer 41 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 2, 161 Abs. 2 VwGO). Das Gericht legt der Klägerin die Kosten auch insoweit auf, als sie in Höhe von 951,59 DM obsiegt hätte, hätte die Beklagte den Rechtsstreit nicht in Höhe von 1.720,71 DM für erledigt erklärt. Denn die durch die Zuvielforderung der Beklagten verursachten Kosten sind derartig gering, daß es nicht gerechtfertigt ist, ihr einen Teil der gesamten Prozeßkosten aufzuerlegen. Randnummer 42 Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 43 Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zur mündlichen Verhandlung am 27.05.1994 auf 13.467,36 DM, bis zur übereinstimmenden teilweisen Erledigung des Rechtsstreites in der mündlichen Verhandlung am 27.05.1994 auf 8.467,36 DM und für die Zeit danach auf 6.746,65 DM festgesetzt. Randnummer 44 Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes ergibt sich gemäß § 13 Abs. 2 GKG aus der Höhe des angefochtenen Erstattungsbescheides. Bis zur mündlichen Verhandlung am 27.05.1994 ist der streitgegenständliche Bescheid in Höhe von 13.467,36 DM angefochten worden. In der mündlichen Verhandlung am 27.05.1994 reduzierte die Klägerin dann den angefochtenen Betrag auf 8.467,36 DM. Durch die übereinstimmende Erledigung des Rechtsstreites im Anschluß daran um 1.720,71 DM erniedrigte sich der Wert des Streitgegenstandes auf 6.746,65 DM. 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