Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung Leitsatz Wer wegen seiner Rasse, Nationalität, Religion oder einem anderen Verfolgungsgrund vom Genuss der in seinem Heimatstaat allgemein gewährten öffentlichen Gütern ausgeschlossen ist, erleidet Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (§ 51 Abs. 1 AuslG 1990 = § 60 Abs. 1 AufenthG), wenn er mit Strafe dafür bedroht wird, dass er sich der allgemeinen Wehrpflicht in diesem Staat entzieht. Tenor
- Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 22.10.1993 (Az.: A 1467117-138) verpflichtet, festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für den Kläger vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
- Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist ein am 1970 geborener moslemischer Jugoslawe albanischer Volkszugehörigkeit aus Istok im KOSOVO. Er reiste am 26.8.1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 14.9.1992 einen Asylantrag. Randnummer 2 Bei der Anhörung in Korbach am 18.10.1993 gab er an, aus dem Dienst in der Bundesarmee, den er am 15.9.1990 angetreten habe, geflohen zu sein, weil er den Krieg nicht länger habe mitmachen wollen. Im Juli 1991 sei er nach Rijeka in Kroatien geflüchtet, dort habe er sich über ein Jahr versteckt gehalten. Die dortigen Behörden hätten ihm gesagt, daß er im Falle der Anmeldung in der kroatischen Armee kämpfen müßte, was er abgelehnt habe. Randnummer 3 Im Kosovo sei seine Familie, allesamt Lehrer und Professoren, arbeitslos geworden. Sie seien von der serbischen Bevölkerung und von der Polizei malträtiert worden. Er befürchte, nach einer Rückkehr in sein Heimatland wegen der Desertion verfolgt zu werden, ihn erwarte Gefängnis oder die Todesstrafe. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 22.10.1993, dem Kläger zugestellt am 2.11.1993, lehnte die Beklagte den Asylantrag ab, verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG und drohte die Abschiebung nach Jugoslawien an. Aus dem Vorbringen ergäben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger aus Furcht vor Verfolgung geflohen sei oder bei Rückkehr mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen habe. Eine Einberufung zum Wehrdienst und eine eventuelle Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung sei grundsätzlich asylrechtlich irrelevant. Eine Gruppenverfolgung von Albanern im Kosovo gebe es nicht. Die Gefahr der Todesstrafe bestehe nicht, da diese nach der neuen jugoslawischen Verfassung abgeschafft sei. Randnummer 5 Mit Schriftsatz vom 1.11.
- am 16.11.1993 bei Gericht eingegangen. hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Asylbegehren weiterverfolgt. Zur Begründung führt er aus, im Kosovo finde eine Gruppenverfolgung der Albaner durch die Serben statt. Randnummer 6 Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten. vom 22.10.1992 (A 1467117-138) aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen; hilfsweise, unter Aufhebung der entgegenstehenden Regelung des angefochtenen Bescheides die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, daß der Abschiebung nach Jugoslawien Abschiebungshindernisse entgegenstehen. Randnummer 7 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Die Beklagte beruft sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Randnummer 9 Das Gericht hat eine Gerichtsakte, die Akte des Bundesamtes und ein Konvolut von Auskünften und Nachrichten über die Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Auf die den Parteien insoweit vorab zugegangenen Dokumentenlisten (Blatt 32-35, 47 der Akten), nach denen im folgenden unter Angabe der laufenden Dokumentennummer zitiert wird (Doknr.), wird Bezug genommen. Randnummer 10 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sein Vorbringen gegenüber dem Bundesamt bestätigt und vertieft. Hierzu wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 11 Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. Randnummer 12 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, von der Beklagten als Asylberechtigter anerkannt zu werden (§§ 5, 13 Abs. 2, 31 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.1993 (BGB
- I S. 1361, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.3.1995 (BGBl. I S. 430) i.V.m. Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom
- 1949 (GG), BGBl. S. 1, zuletzt geändert .durch Gesetz vom 27.10.1994, (BGBl I S. 3146)). Randnummer 13 Es kann dahin stehen, ob der Kläger nach erlittener politischer Verfolgung und unter dem Druck weiterer politischer Verfolgung in seinem Heimatland in die Bundesrepublik Deutschland geflohen ist. Denn jedenfalls war der Kläger, der sich vom 25.7.1991 bis zum 26.8.1992 in Kroatien aufhielt, dort sicher vor politischer Verfolgung iSv § 27 Abs. 1 AsylVfG. Eine Vermutung dafür, daß der Kläger in Kroatien, das spätestens seit Ende 1991 als unabhängiger Staat anzusehen ist, vor politischer Verfolgung sicher war, ergibt sich aus der Tatsache, daß er sich dort mehr als drei Monate aufhielt (§ 27 Abs. 3 S. 1 AsylVfG). Der Kläger hat diese gesetzliche Vermutung nicht zu erschüttern vermocht. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger in Kroatien in irgendeiner Weise dem Zugriff des restjugoslawischen Staates ausgesetzt war. Der Kläger hat aber auch nichts vorgebracht, was für eine politische Verfolgung durch den kroatischen Staat spricht. Vielmehr hat der Kläger selbst vorgetragen, daß er bei seinem Aufenthalt in Kroatien in der Lage gewesen wäre, einen - wie auch immer gearteten - Aufenthaltstitel zu erlangen. Darauf, daß der Kläger einen solchen Status tatsächlich nicht erreicht hat, kann er sich nicht berufen, weil dieser Umstand auf seiner eigenen Entscheidung beruhte, sich nicht persönlich bei den Meldebehörden zu melden. Randnummer 14 Insbesondere spricht die vom Kläger - wohl zu Recht - erwartete Einberufung zur kroatischen Armee im Falle seiner polizeilichen Anmeldung nicht für eine zu befürchtende politische Verfolgung durch den kroatischen Staat. Der ihm drohende Nachteil der Einziehung zum Wehrdienst stünde der Annahme von Verfolgungssicherheit nur entgegen, wenn dieser Nachteil seiner Intensität und Schwere nach einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkäme. Insoweit mag der Zwang s am Ort der Verfolgungssicherheit Kriegsdienst zu leisten (und dabei möglicherweise getötet zu werden), für einen Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen aus asylrechtlicher Sicht unzumutbar sein. Wer jedoch, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung einräumte, bereit wäre, im Falle eines Bürgerkrieges im Kosovo auf der Seite der albanischen Volksgruppe zu kämpfen, dem kann zugemutet werden, auch für ein anderes - ihn aufnehmendes - Volk zu kämpfen, wenn er dadurch eine ausweglose Situation beenden kann. So wurde auch den jüdischen Flüchtlingen aus Nazi-Deutschland zugemutet, für die sie aufnehmenden Staaten, z.B. die Vereinigten Staaten von Amerika, Kriegsdienst zu leisten. Randnummer 15 Soweit die Klage auf die Verpflichtung zur Feststellung gerichtet ist, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist sie begründet. Für den Fall einer Abschiebung des Klägers nach Rest-Jugoslawien ist es wahrscheinlich, daß als Folge seines Wehrdienstentzuges sein Leben und seine Freiheit wegen verfolgungsrelevanter Merkmale iSv § 51 Abs. 1 AuslG bedroht sind. Randnummer 16 Es ist davon auszugehen, daß der Kläger bei einer Abschiebung nach Rest-Jugoslawien wegen der Wehrdienstentziehung bestraft würde und/oder in der konkreten Gefahr wäre, wiederum zum Wehrdienst einberufen zu werden. Dies ergibt sich zum einen aus dem Alter des Klägers und der Tatsache, daß er erst 10 Monate seines Wehrdienstes abgeleistet hat, zum anderen daraus, daß der Kläger nachvollziehbar und glaubwürdig erklärt hat, daß die serbische Polizei bei seiner Familie im Kosovo regelmäßig nach ihm fragt. Randnummer 17 Das Gericht ist daher der Auffassung, daß bei einer Abschiebung des Klägers in seine Heimat zumindest seine persönliche Freiheit gefährdet sein würde. Die drohende Gefahr des Entzugs der persönlichen Freiheit ist eine hinreichend intensive Beeinträchtigung iSv § 51 Abs. 1 AuslG. Randnummer 18 Nach den dem Gericht vorliegenden Auskünften (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 22.3.1994, DokNr. 8) sieht Art. 214 des jugoslawischen Strafgesetzbuchs für Wehrdienstentziehung einen Strafrahmen bis zu einem Jahr Gefängnis vor. Wer sich versteckt hält, kann mit Gefängnis von mindestens drei bis höchstens fünf Jahren bestraft werden. Wer das Land verläßt, um sich dem Wehrdienst zu entziehen, dem droht eine Gefängnisstrafe bis zu zehn Jahren. Es ist auch mit einreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß der Kläger in diesem Rahmen tatsächlich Opfer einer Strafverfolgung geworden wäre. Schon das Auswärtige Amt hält in der genannten Auskunft eine Strafverfolgung für möglich, wenn es auch mitteilt, daß die jugoslawischen Strafverfolgungsbehörden bisher von einer konsequenten Verfolgung dieses Delikts abgesehen und nur exemplarische Einzelfälle willkürlich herausgegriffen hätten. Wie andere Quellen besagen (vgl. Gerd Westerveen, Vortrag vom 17.12.1994, Doknr. 35), wird die Einberufung ethnischer Albaner im Kosovo ohnehin nur gelegentlich durchgesetzt, so daß nur etwa 100 - 150 Albaner tatsächlich Dienst in der Armee leisten. Diese werden auch nicht an der Waffe eingesetzt, sondern z.B. in der Küche, bei der Feuerwehr oder im Putzdienst. Die Einberufung von Albanern dürfte, worauf auch die Aussage des Zeugen H vor einem Richter der erkennenden Kammer (Sitzungsniederschrift vom 15.3.1995, 6 E 11239/93, Doknr. 39) hinweist, weniger den Zweck haben, die allgemeine Wehrpflicht tatsächlich durchzusetzen, weil die Albaner als potentielle Gegner des jugoslawischen Regimes betrachtet werden, die aus der Sicht dieses Regimes besser nicht bewaffnet werden sollten, weil sie im Ernstfall einen hohen Unsicherheitsfaktor darstellen würden. Es scheint eher darum zu gehen, den Einberufungsbefehl als Druckmittel einzusetzen, damit die wehrpflichtigen Albaner das Land verlassen; darüber hinaus erscheint es plausibel, daß die Wehrdienstentziehung bereits einkalkuliert wird und die Einberufung daher nur den Vorwand für die Drangsalierung der Familien durch Hausdurchsuchungen und andere Terrormaßnahmen liefert. Die unsystematische Strafverfolgung ist somit kein Indiz dafür, daß ein Albaner, der dem Einberufungsbefehl nicht Folge leistet, aber auch nicht untertaucht, oder der, weil er nicht das Land verläßt, bei einer der weit verbreiteten Polizeikontrollen aufgegriffen wird, der Bestrafung nicht zugeführt werden wird. Daß tatsächlich. Strafverfolgungsmaßnahmen durchgeführt werden, ergibt sich auch aus der Auskunft des UNHCR an das VG Schleswig vom 16.6.1994 Doknr. 17), der von Strafverfahren berichtet, welche mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten endeten. Randnummer 19 Die dem Kläger drohende Strafverfolgung steht im Zusammenhang mit der Wehrpflicht und hat deshalb eo ipso einen Zusammenhang mit der allgemeinen Ordnung des Zusammenlebens und damit einen öffentlichen Bezug. Sie geht vom jugoslawischen Staat aus und ist daher staatliche Verfolgung. Randnummer 20 Die dem Kläger drohende Strafverfolgung knüpft auch an eines der in § 51 Abs. 1 AuslG aufgezählten Merkmale an, nämlich an seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Albaner im Kosovo. Dem steht nicht entgegen, daß die gesetzlichen Strafandrohungen für jeden jugoslawischen Staatsbürger gelten, und auch nicht der Umstand, daß auch nichtalbanische Jugoslawen wegen Wehrdienstentziehung strafrechtlich verfolgt werden (vgl. Auskunft UNHCR vom 16.6.1994, Doknr. 17). Denn nichtalbanische jugoslawische Staatsbürger werden dadurch, daß sie im Falle der Wehrdienstentziehung eine Gefängnisstrafe hinnehmen müssen, nicht aus der umfassenden staatlichen Friedensordnung ausgegrenzt, albanische Volkszugehörige sehr wohl. Der Unterschied liegt darin, daß nichtalbanische Jugoslawen durch die Auferlegung einer Gefängnisstrafe für Wehrdienstentziehung nicht in ihrer Menschenwürde verletzt werden, während dies, wie nachstehend zu zeigen ist, für albanische Volkszugehörige der Fall ist. Dies gilt auch dann, wenn es hinsichtlich des Strafmaßes, der Begleitumstände und der Haftbedingungen keinen Unterschied geben sollte, und selbst dann, wenn hinreichend sicher wäre, daß der von dem Kläger geforderte Wehrdienst ausschließlich der Verteidigung des serbisch-montenegrinischen Staates dient und eine Verwendung in Bosnien oder ein anderer völkerrechtswidriger Einsatz nicht drohen sollte. Das wird deutlich, wenn man sich den inneren Grund dafür klar macht, aus dem sowohl der Strafanspruch des Staates wie auch der Anspruch, seine Bürger zum Wehrdienst zu verpflichten, gerechtfertigt ist. Randnummer 21 Die Auferlegung einer Freiheitsstrafe als solche verletzt einen Bürger nicht in seiner Menschenwürde und den daraus folgenden fundamentalen Menschenrechten, wenn sie als Rechtsfolge an die Verweigerung eines Verhaltens geknüpft ist, das sich als Solidarbeitrag zur Schaffung oder Aufrechterhaltung eines öffentlichen Gutes darstellt, welches auch denen zugute kommt, deren rechtskonformes und damit solidarisches Handeln eingefordert wird. Randnummer 22 Die innere Rechtfertigung dafür, daß jeder Staat Rechtsverstöße seiner Bürger grundsätzlich strafrechtlich ahnden darf, ohne daß sich die Auferlegung eines solchen Übels bereits als Verletzung der Menschenwürde oder als politische Verfolgung darstellt, beruht auf dem jeder Solidargemeinschaft und damit auch dem Staat immanenten Mechanismus des Konformitätsparasitismus, der in der politischen Theorie oder in der Spieltheorie auch als "Gefangenen-Dilemma" beschrieben wird (A. Rapoport/A. M. Chamnah, Prisoners' dilemma, Ann Arbor 1965; vgl. dazu u.a. auch Wolfgang Kersting, Die politische Philosophie des Gesellschaftsvertrages, Darmstadt 1994, S. 69, Fn. 9; Otfried Höffe, Politische Gerechtigkeit, Frankfurt am Main 1989, S. 412 ff.). Jede Solidargemeinschaft erzeugt für ihre Mitglieder ein öffentliches Gut. Dafür kann sie, wenn sie kein "Sklavenhalterstaat" sein will, keine anderen Ressourcen benutzen als das Engagement ihrer Mitglieder. Eine Solidargemeinschaft funktioniert also nur, wenn alle Mitglieder ihren Beitrag zur Herstellung des öffentlichen Gutes erbringen, um dessentwillen die Gemeinschaft besteht. Jeder Bürger hat deshalb ein Interesse daran, daß alle Bürger ihren Solidarbeitrag leisten, und kein Bürger wird dadurch zum Opfer von Ausbeutung, weil er ja auch in den Genuß jenes öffentlichen Gutes kommt. zu dem er beiträgt. Allerdings ergibt sich aus den vorstehenden Überlegungen für den einzelnen Bürger noch kein zweckrationaler Grund, seinen Solidarbeitrag auch zu leisten. Denn es ist aus der Perspektive jedes einzelnen Individuums allemal praktischer, wenn das öffentliche Gut durch die Solidarbeiträge aller anderen zwar hergestellt und aufrechterhalten wird, es selbst aber an dem Nutzen dieses Gutes partizipiert, ohne seiner Solidarpflicht nachzukommen und damit auch die Kosten mitzutragen. Menschen, die sich persönlich nicht sehr gut kennen, unterstellen sich gegenseitig die Fähigkeit und die Bereitschaft zu zweckrationalem Handeln, nicht aber auch notwendig eine hohe moralische Integrität, die ein faires Handeln auch dann erwarten läßt, wenn keine Sanktionen drohen. Deshalb rechnet auch derjenige, der an sich bereit wäre, seinen Beitrag zu leisten, nicht damit, daß die anderen es tun. Er wird vielmehr fürchten, daß viele andere zwar das öffentliche Gut in Anspruch nehmen wollen, ihren Solidarbeitrag dazu aber nicht leisten, so daß er, wenn er selbst ihn leistet, eine ungleich höhere Belastung hinnimmt als seine Genossen. Weil niemand in diesem Sinne der "Dumme" sein will, wird dies auf Dauer die allgemeine Bereitschaft zur Solidarität untergraben und letztlich dazu führen, daß das öffentliche Gut nicht mehr bereitgestellt werden kann. Das wäre das Ende jeder staatlichen Gemeinschaft. Auch wer aus Einsicht oder moralischem Impuls bereit ist, seinen Solidarbeitrag zu leisten, muß deshalb sicher sein dürfen, daß auch alle anderen Mitglieder der Gemeinschaft ihren Beitrag leisten, auch wenn er deren moralische Integrität nicht abschätzen kann. Deshalb muß jede Solidargemeinschaft im Interesse ihrer Selbsterhaltung die Verweigerung von Solidarbeiträgen ihrer Mitglieder mit Sanktionen belegen, die hinzunehmen einer vernünftigen Kosten/Nutzen-Kalkulation widerspricht. Das Recht einer Solidargemeinschaft, ihre Mitglieder mit Sanktionen zu belegen, korrespondiert somit dem Recht, von den Mitgliedern Solidarbeiträge zu verlangen. Dieses Recht aber hat eine Gemeinschaft nur gegenüber denjenigen, die auch Nutznießer des öffentlichen Gutes sind, zu dessen Herstellung oder Erhaltung sie beitragen sollen. Nötigt die Gemeinschaft dagegen einen Menschen zu einer Leistung für das öffentliche Gut, von dessen Nutzen er ausgeschlossen ist, so behandelt sie ihn nicht mehr (auch) als Zweck an sich selbst, sondern als bloßes Mittel für fremde Zwecke. Der Mensch wird zu einem bloßen Instrument erniedrigt. Randnummer 23 Es ist eine klassische Aufgabe des Staates, seinen Bürgern das öffentliche Gut äußerer Sicherheit zur Verfügung zu stellen. Dieses Gut dient zumindest auch der Sicherung aller inneren öffentlichen Güter, die der Staat zur Verfügung stellt, weil deren Existenz von der Existenz des Staates selbst abhängt. Die Bereitstellung des öffentlichen Gutes der äußeren Sicherheit geschieht traditionellerweise durch die Aufstellung von Streitkräften, welche sich aus den wehrpflichtigen Bürgern rekrutieren. Weil der Staat die Lebensgrundlagen des Bürgers sichert und diese durch äußere militärische Bedrohungen gefährdet sein können, liegt es im wohlverstandenen Eigeninteresse jedes Bürgers, daß es Streitkräfte gibt, die die äußere Sicherheit gewährleisten. Wer zum Wehrdienst eingezogen wird, von dem wird daher regelmäßig nicht mehr als ein Solidarbeitrag zur Herstellung eines auch ihm zugute kommenden öffentlichen Gutes verlangt. Wer sich dem entziehen will, vollzieht - sofern er nicht aus Gewissensgründen den Wehrdienst verweigert - einen Akt des Konformitätsparasitismus, auf den der Staat mit Strafsanktionen reagieren darf. Aus diesen Überlegungen ergibt sich die tiefere Rechtfertigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung und Desertion grundsätzlich keine politische Verfolgung darstellt (Urt. vom 31.3.1981, 9 C 6.80, E 62, 123; Urt. vom 19,8.1986, 9 0 322.85, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 54). Das kann aber nach den vorstehenden Überlegungen dann nicht gelten, wenn der Staat Bürger zum Wehrdienst einzieht, die wegen ihrer Volkszugehörigkeit nicht in den Genuß des öffentlichen Gutes kommen können, dessen Herstellung oder Aufrechterhaltung sie dienen sollen. Randnummer 24 Diese Situation ist für Albaner im Kosovo gegeben. Selbst wenn ihre Einberufung zur jugoslawischen Bundesarmee nur den Zweck haben sollte, die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte aufrechtzuerhalten und nicht etwa den von vielen befürchteten, bisher aber kaum belegten Zweck, die Albaner besonders gefährlichen Situationen auszusetzen, um zielstrebig ihr Leben zu vernichten, ist die Heranziehung zu diesem Dienst politische Verfolgung. Der jugoslawische Staat verlangt von den wehrpflichtigen albanischen Volkszugehörigen die Bereitschaft, ihr Leben als Soldaten im Krieg und ihre persönliche Freiheit während des Wehrdienstes im Frieden einzusetzen, ohne daß diesem Beitrag zur Schaffung des öffentlichen Gutes 'äußere Sicherheit" ein adäquater Nutzen für die albanischen Volkszugehörigen gegenübersteht. Jugoslawische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo haben keinen erkennbaren persönlichen Nutzen von der militärischen Bestandssicherung der Bundesrepublik Jugoslawien oder seiner serbischen Teilrepublik, weil sie von wesentlichen Solidarleistungen dieses Staates ausgegrenzt sind. Dies ergibt sich aus einer Analyse der politischen Verhältnisse, wie sie durch die dem Gericht vorliegenden Dokumente (vgl. Dokumentenliste) belegt sind. Randnummer 25 Danach steht fest, daß ethnische Albaner im Kosovo nicht nur keine gleichberechtigten Staatsbürger innerhalb der Bundesrepublik Jugoslawien sind, sondern daß sie elementare öffentliche Güter nicht in Anspruch nehmen können. Sie können insbesondere nicht die Staatsgewalt in Anspruch nehmen, um sich gegen Polizeiterror und Übergriffe, willkürliche Hausdurchsuchungen, Körperverletzungen und Raub zu schützen. Für sie existiert somit das öffentliche Gut der inneren Sicherheit nicht, das die klassische Sinngebung eines jeden Staatswesens darstellt. Dabei ist zu berücksichtigen, daß dieses Gut in erster Linie nicht denjenigen zugute kommt, die bereits Übergriffe erleiden mußten und nur nachträgliche Genugtuung oder Schadensersatz erhalten wollen. Die wesentliche Leistung des öffentlichen Gutes "innere Sicherheit" besteht vielmehr in der Vermittlung eines subjektiven Sicherheitsgefühls, das für ein Leben in Freiheit von Furcht unabdingbar ist. Auch der ethnische Albaner, der noch nie Berührung mit der Polizei hatte und noch keine Übergriffe erdulden mußte, ist im Kosovo nicht Nutznießer des öffentlichen Gutes "innere Sicherheit". Denn er lebt in dem Gefühl, von der Staatsgewalt nicht beschützt, sondern bedroht zu werden, jedenfalls aber keine Hilfe und keinen Schutz in Anspruch nehmen zu können, wenn er Opfer von Gewalt und Unrecht zu werden droht oder geworden ist. Randnummer 26 im Zuge der von dem serbisch-montenegrinischen Regime unter Präsident Milosevic seit der Aufhebung des Autonomiestatus der Provinz Kosovo am 28.9.1990 betriebenen konsequenten Politik der Serbisierung des Kosovo wurden fast alle Albaner aus dem öffentlichen Dienst entlassen. Es gibt heute keine albanischen Polizisten mehr und auch keine albanischen Berufsrichter. Die albanischen Zeitungen mußten ihr Erscheinen einstellen. Wegen des Besitzes von Zeitschriften in albanischer Sprache oder Musikkassetten mit albanischer Musik kam es bereits Anfang der 90er Jahre zu Verhaftungen. An der Universität Pristina wurde das albanische Lehrpersonal massenhaft entlassen. Den albanischen Studenten wurde der Zugang verweigert. Gleiches gilt auch für die allgemein-bildenden Schulen im Kosovo. Es gibt nur noch serbische Lehrpläne, in denen die albanische Geschichte und Kultur nicht berücksichtigt wird. Es gibt auch nur noch serbische Lehrer, die ausschließlich in serbischer Sprache unterrichten (HessVGH, Urt. vom 25.3.1994, 13 UE 2185/81, DokNr. 27). Randnummer 27 Neben diesen strukturellen Maßnahmen kam es gleichzeitig zu immer häufigeren Übergriffen der serbischen Polizei auf ethnische Albaner. Die Mißhandlungen durch serbische Polizeikräfte nahmen sprunghaft zu, wobei davon auch immer häufiger unbeteiligte Albaner betroffen waren. Mißhandlungen durch die Polizei treffen immer häufiger völlig Unbeteiligte, d.h. nicht politisch aktive Personen. Übergriffe auf Personen, die sich für den Unterricht von Kindern und Studenten in albanischer Sprache einsetzen, kommen dabei besonders häufig vor. Häufig kommt es zu körperlichen Mißhandlungen durch die Polizei und zu schikanöser Behandlung mit Verurteilungen zu kurzen Haftstrafen bis zu 60 Tagen auf zweifelhafter rechtsstaatlicher Grundlage bis hin zu gewalttätigen Exzessen mit Todesfolge im Polizeigewahrsam. Randnummer 28 Von besonderer Bedeutung sind zahlreiche willkürliche Durchsuchungen von Häusern und Wohnungen ethnischer Albaner, die mit willkürlichen Verhaftungen, Verhören, Folterungen und Mißhandlungen verbunden sein können und meist unter dem Vorwand vorgenommen werden, nach Waffen zu suchen. Bereits im Sommer 1992 bezifferte das Auswärtige Amt den Anteil der Bevölkerung, die mit dem Vernehmungs- und Haftmechanismus der Polizei in Berührung gekommen sei, auf über ein Drittel, wobei wiederholt Menschen zu Tode gekommen seien. Randnummer 29 Ethnische Albaner leben in einem Klima der Verachtung, in dem Verfolgungshandlungen gegen sie tatsächlich begünstigt werden. Sie haben allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit mit gegen ihre physische Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit gerichteten Maßnahmen der staatlichen Behörden zu rechnen. Es gibt eine gegenwärtige Gefahr für jeden Albaner, bei Polizeikontrollen anläßlich von willkürlich durchgeführten Hausdurchsuchungen oder auch nur als unbeteiligte Personen Opfer von Mißhandlungen und willkürlichen Inhaftierungen zu werden. Dabei handelt es sich nicht etwa um Exzeßtaten von Privatpersonen oder einzelnen Amtspersonen, die dem serbischen Staat nicht zugerechnet werden könnten. Vielmehr hat das Auswärtige Amt bereits in einem Lagebericht vom Juni 1993, den der Hessische Verwaltungsgerichtshof zitiert (Doknr. 27), festgestellt, daß es sich bei den zahlreichen Fällen, in denen Albaner von Polizeikräften mit staatlicher Gewalt überzogen worden sind, um unmittelbare staatliche Verfolgung handelt, die dem serbischen Staat zugerechnet werden muß. Zu Recht ging der Hessische Verwaltungsgerichtshof schon damals davon aus, daß sicher nur ein Bruchteil aller Fälle den internationalen Menschenrechtsorganisationen oder dem Auswärtigen Amt bekannt werden, so daß von einer höheren Dunkelziffer ausgegangen werden muß. Seitdem hat sich die Situation im Kosovo weiter verschärft. Randnummer 30 Im September 1994 hat amnesty international einen Bericht über die Polizeigewalt in der Provinz Kosovo vorgelegt (Doknr. 30), aus dem sich ergibt, daß Ende Juli und Anfang August 1994 drei ethnische Albaner von der Polizei erschossen worden sind, zwei weitere ethnische Albaner sind von Offizieren der jugoslawischen Armee in der Nähe der Grenze zu Albanien erschossen worden. Der Bericht enthält im einzelnen zahlreiche Referenzfälle für Folter und Mißhandlungen im Polizeigewahrsam. Aus dem Bericht ergibt sich auch, daß der massive Einsatz von Polizeiterror der Herrschaftssicherung durch Einschüchterung dient. Eine weit verbreitete Form des Polizeiterrors besteht in der Durchsuchung von Häusern und Wohnungen nach Waffen. Solche Durchsuchungen werden nunmehr fast täglich durchgeführt, insbesondere in den Dörfern des Grenzgebietes und in ländlichen Gebieten, aber auch in der gesamten Provinz. Diese Hausdurchsuchungen sind häufig mit Prügeleien bis zur Bewußtlosigkeit, schmerzhaften Blutergüssen und anderen Körperverletzungen verbunden. Die Suche nach Waffen ist dabei nur Vorwand. Wenn die Po7izei keine Waffen findet, so setzt sie den Betroffenen ein Ultimatum, bis zu dem sie auf der Polizeiwache bestimmte Waffen abzugeben hätten. Es wird erwartet, daß sich die Betroffenen solche Waffen dann erst besorgen, um sie abzuliefern (vgl. Stellungnahme der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 28.10.1994 - Doknr. 22). Randnummer 31 Ethnische Albaner müssen auf offener Straße, in ihrer Wohnung oder als Geschäftsleute mit Beraubung durch Polizisten rechnen, ohne daß ihnen der Staat dagegen Rechtsschutz gewährt. So hat der Zeuge H vor einem Richter der erkennenden Kammer geschildert, wie Polizisten in Wohnungen von Holzfällern eindringen und ihnen ohne Rechtsgrund das geschlagene Holz, ihre Lebensgrundlage, wegnehmen, offensichtlich, um es sich anzueignen, wie Polizisten wie Wegelagerer unter Vorwänden Autofahrer "abkassieren", wie Polizisten auf offener Straße Passanten albanischer Volkszugehörigkeit Konsumgüter wegnehmen, die diese eingekauft haben, wie Albaner aus ihren eigenen Wohnungen ausgesperrt werden, um sie sodann an Serben zu vergeben, wobei den früheren Bewohnern auch ihre Habe und ihr Hausrat entzogen wird (vgl. Zeuge H, Doknr. 39). In all diesen Fällen sehen sich die Opfer einer Gewalt ausgesetzt, die sie hilflos hinnehmen müssen, weil sie von den staatlichen Sicherheitsorganen, von denen diese übergriffe ausgehen, keinen Schutz erwarten können. Andererseits geben die Sicherheitskräfte Waffen an Serben und Montenegriner aus und dulden das Unwesen paramilitärischer Gruppen, die im Kosovo offen gegen die Albaner agieren (DokNr. 37). Die Internationale Helsinki-Föderation kam deshalb schon Ende 1993 zu dem Ergebnis, daß Albaner im Kosovo Opfer einer serbischen Kolonialpolitik sind (Doknr. 7). Randnummer 32 Aus alledem folgt, daß albanische Volkszugehörige im Kosovo nicht Nutznießer des öffentlichen Gutes "innere Sicherheit" sind. Randnummer 33 Ethnische Albaner können auch nicht das öffentliche Gut des Gesundheitssystems in Anspruch nehmen, wenn sie erkranken. Auch dieses Gut wird nicht nur für diejenigen relevant, die bereits erkrankt sind und denen die Hilfe verweigert wurde. Vielmehr ist das öffentliche Gesundheitswesen ein wesentliches Element sozialer Sicherheit, das auch denjenigen zugute kommt, die es noch nicht in Anspruch zu nehmen brauchten. Bereits ab 1989 wurden zum Teil Betriebe geschlossen und die albanische Belegschaft entlassen. Die Arbeiter wurden durch meist geringer qualifizierte Serben und Montenegriner ersetzt. Bis Mitte 1992 waren von dieser Maßnahmen etwa 58.000 Albaner, nach anderen Angaben 85.000 Albaner betroffen. Der Entlassung konnte nur entgehen, wer eine Loyalitätserklärung zugunsten Serbiens abgab. Von der Entlassungswelle erfaßt war auch das Gesundheitswesen, die Universitäten und die meisten Großbetriebe. Im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28.7.1992 (zitiert in HessVGH, Doknr. 27) heißt es, daß so gut wie alle albanischen Arbeiter und Angestellten entlassen seien, darunter auch alle Ärzte. Mit dem Verlust des Arbeitsplatzes war dabei häufig auch der Verlust der firmeneigenen Wohnung verbunden. Es kam zu Zwangsräumungen von Wohnungen, die von Albanern bewohnt wurden, zum Zwecke der Unterbringung serbischer Familien. Die Serben zwangen auch albanische Geschäftsleute, ihre Läden zu schließen. Mit dem Verlust des Arbeitsplatzes geht der Verlust des hieran gekoppelten Krankenversicherungsschutzes einher. Ohne Sozialversicherung kann aber auch der staatliche Gesundheitsdienst nicht mehr in Anspruch genommen werden. In den staatlichen Krankenhäusern wird nur noch serbisch gesprochen und Namen von Neugeborenen werden serbisiert. Es kommt auch zur teilweisen Verweigerung der Behandlung von Albanern durch das serbische Personal. Der albanischen Bevölkerung stehen nach der Entlassung des albanischsprachigen medizinischen Personals nur noch höchst unzureichend ausgestattete, auf Selbsthilfebasis funktionierende Krankenstationen zur Verfügung, Dieses von den albanischen Ärzten aufgebaute "parallele Gesundheitssystem" wird von den serbischen Behörden nicht toleriert und häufig behindert. Dadurch ist die Kindersterblichkeit erheblich gestiegen, die Geburtensterblichkeit liegt bei über 30%. Randnummer 34 Auch wenn das Gericht an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, daß diese Diskriminierungen noch nicht den Grad erreicht haben, daß alle ethnischen Albaner unabhängig von ihren persönlichen Erlebnissen als Mitglieder einer verfolgten Gruppe zu betrachten sind, liegt doch jedenfalls der Tatbestand individueller Verfolgung dann vor, wenn ein Albaner mit Gefängnis wegen Wehrdienstentziehung bedroht wird. Denn er kann diese Beeinträchtigung seiner persönlichen Freiheit nur dadurch vermeiden, daß er der Einberufung Folge leistet und sich damit zu einem bloßen Instrument fremder Zwecke erniedrigen läßt. Er leistet in diesem Fall nämlich Wehrdienst für ein politisches Regime, das ihn von der Inanspruchnahme der wesentlichen öffentlichen Güter ausschließt, zu deren Sicherung er durch seinen Dienst beitragen soll. Es kann vom Kläger nicht verlangt werden, daß er sich dem ihm drohenden Übel der Freiheitsentziehung in seinem Heimatland entzieht, indem er sich einer Behandlung aussetzt, die seine Menschenwürde verletzt. Randnummer 35 Der Kläger könnte der politischen Verfolgung auch nicht durch Verlegung seines Wohnsitzes innerhalb Jugoslawiens entgehen. Denn es gibt für einen Wehrpflichtigen, der sich der Wehrpflicht entzogen hat, innerhalb Jugoslawiens keine inländische Fluchtalternative. Die Strafandrohung gilt für das gesamte Staatsgebiet und die Auskunftslage bestätigt auch, daß außerhalb des Kosovo Strafverfahren wegen Wehrdienstentziehung durchgeführt werden, die mit Gefängnisstrafen enden (UNHCR vom 16.6.1994, Doknr. 17). Randnummer 36 Im Falle des Klägers liegt - wie bereits ausgeführt - die Annahme nahe, daß er wegen der damaligen Wehrdienstentziehung der Strafverfolgung zugeführt wird. Denkbar ist auch eine erneute Einberufung, die für den Kläger ebenfalls eine Verfolgungssituation hervorrufen würde. Randnummer 37 Da die Klage im Hauptantrag erfolgreich ist, braucht über den Hilfsantrag nicht entschieden zu werden (§ 31 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 AsylVfG). Randnummer 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Randnummer 39 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 1, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030695