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VG Frankfurt 6. Kammer 6 E 12018/93.A Urteil 1. Wer gezwungen wird, als Wehrpflichtiger einen Staat zu verteidigen, der ihm wegen seiner Volkszugehöri

Leitsatz 1. Wer gezwungen wird, als Wehrpflichtiger einen Staat zu verteidigen, der ihm wegen seiner Volkszugehörigkeit das öffentliche Gut der inneren Sicherheit vorenthält, so daß er keinen staatlic

§ 51Abs. 1 Ausl

G vorliegen.

  1. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
  2. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit. Er stammt aus ..., einem überwiegend von Albanern bewohnten Ort in Südserbien außerhalb des Kosovo. Randnummer 2 Er verließ seine Heimat am 25.05.1993 und gelangte über die Tschechische Republik am 04.06.1993 in die Bundesrepublik. Am 14.06.1993 stellte er einen Asylantrag. Randnummer 3 Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt trug er folgendes vor: Randnummer 4 Er habe vom 15.03.1991 bis 14.05.1992 seinen Grundwehrdienst geleistet. Im November 1992 sei die Polizei bei ihm zu Hause erschienen, um ihm erneut einen Einberufungsbescheid zu übergeben. Zu dieser Zeit habe er sich aber in B aufgehalten, wo er schwarz auf dem Bau gearbeitet habe und nicht gemeldet gewesen sei. Am 20.04.1993 sei er nach Hause zurückgekehrt und habe sich dort bei Verwandten aufgehalten, um seine Ausreise vorzubereiten. Am 25.05.1993 sei er dann nach Mazedonien ausgereist. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 30.06.1993, zugestellt am 16.07.1993 lehnte die Beklagte den Asylantrag ab und traf die Feststellung,

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1 und Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes nicht vorliegen. Sie forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik zu verlassen und drohte ihm die Abschiebung nach Jugoslawien an. In den Gründen ist ausgeführt, daß der Wehrdienst nicht asylerheblich sei. Randnummer 6 Am 22.07.1993 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, bereits im Jahre 1988 von der Polizei für einige Stunden verhaftet werden zu sein, weil er auf dem Schulhof an einer Demonstration teilgenommen hat, nachdem ab der elften Klasse der Unterricht in albanischer Sprache untersagt worden war. Im Jahre 1990 sei er von Anfang an bei der damals gegründeten Partei der demokratischen Aktion (PVD) dabei gewesen. Er habe dort allerdings keine herausragende Rolle gespielt. Ende 19 sei sein Bruder, der Delegierter seines Dorfes für die Partei gewesen sei, für sechzig Tage in Haft genommen worden. Er selbst sei im August 1992 an der Grenze zwischen dem Kosovo und Serbien festgenommen und für zwölf Stunden festgehalten worden. Die Polizei habe dort eine albanische Zeitung mit einem Foto von Rugova bei ihm gefunden. Die Polizei habe davon erfahren, daß er sich in B aufhalte. Jedenfalls seien eines Tages bei seiner Tante in B Polizisten aufgetaucht, um sich nach ihm zu erkundigen. Er habe in B an drei verschiedenen Orten sich aufgehalten, u. a. auch bei der Tante. Nachdem die Polizei dort aufgetaucht sei, habe er am 20. April B verlassen und sei nach Hause gegangen. Die Polizei sei dann noch einmal zu Hause aufgetaucht und habe nach ihm gesucht, ohne ihn vorzufinden. Man habe ihm Waffenschmuggel vorgeworfen. Nachdem er bereits in der Bundesrepublik gewesen sei, habe man auch seinen Vater geschlagen, weil er keine Auskunft über den Verbleib des Klägers geben konnte. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 30.06.1993 (Az.: ...) aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen,

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1 Ausländergesetz vorliegen; hilfsweise, unter Aufhebung der entgegenstehenden Regelung des angefochtenen Bescheides die Beklagte zu verpflichten festzustellen, daß der Abschiebung nach Jugoslawien Abschiebungshindernisse entgegenstehen. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Die Beklagte beruft sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Randnummer 10 Mit Beschluß vom 08.01.1996 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Randnummer 11 Das Gericht hat eine Gerichtsakte, einen Hefter Behördenakten und ein Konvolut von Auskünften und Nachrichten über die Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Auf die den Parteien insoweit vorab zugegangene Dokumentenliste (Blatt 28 – 31 der Akten), nach der im folgenden unter Angabe der laufenden Dokumentennummer auch zitiert wird (DOKNr.), wird Bezug genommen. Randnummer 12 Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung weiterhin noch folgende Dokumente in das Verfahren eingeführt: Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Würzburg vom 13.06.1995, Auskunft des UNHCR an das VG Aachen vom 05.09.1995 und Auskunft der Gesellschaft für bedrohte Völker an das VG Aachen vom 23.11.1995 betreffend die Lage der Albaner in der südserbischen Region und die Partei der demokratischen Aktion. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, von der Beklagten als Asylberechtigter anerkannt zu werden (§§ 5, 13 Abs. 2, 31 Abs. 1, 2 AsylVfG i. V. m. Art. 16 a Abs. 1 GG). Denn der Kläger ist unter dem Druck drohender politischer Verfolgung in seinem Heimatland in die Bundesrepublik Deutschland geflohen. Randnummer 14 Der Kläger durfte begründet davon ausgehen, daß bei seinem weiteren Verbleib in der Heimat zumindest seine persönliche Freiheit gefährdet sein würde. Die drohende Gefahr des Entzugs der persönlichen Freiheit ist eine hinreichend intensive asylrelevante Beeinträchtigung, vor der zu schützen Aufgabe des Asylrechts ist. Der Kläger war nach der Überzeugung des Gerichts von den serbischen Behörden zum Wehrdienst einberufen worden. Er war jedoch nicht bereit, der Einberufung Folge zu leisten. Randnummer 15 Der Kläger hätte sich allerdings der Gefahr seiner möglicherweise mit Todesgefahr verbundenen militärischen Verwendung in Kroatien durch beharrliche Wehrdienstverweigerung entziehen können. Hätte er sich einfach geweigert, bei der Sammelstelle zu erscheinen, eine Uniform anzuziehen, eine Waffe in Empfang zu nehmen und Befehlen des serbischen Militärs zu gehorchen, hätte das wohl nicht zu seiner gewaltsamen Verschleppung nach Bosnien, hinreichend wahrscheinlich aber dazu geführt, daß er wegen Wehrdienstentziehung einer Strafverfolgung ausgesetzt und einer Haftstrafe zugeführt worden wäre. Nach den dem Gericht vorliegenden Auskünften sieht Art. 214 des jugoslawischen Strafgesetzbuches für Wehrdienstentziehung einen Strafrahmen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe vor. Wer sich versteckt hält, kann mit Gefängnis von mindestens drei bis höchstens fünf Jahren bestraft werden. Wer das Land verläßt, um sich dem Wehrdienst zu entziehen, dem droht eine Gefängnisstrafe bis zu zehn Jahren. Es ist auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß der Kläger in diesem Rahmen tatsächlich Opfer einer Strafverfolgung geworden wäre. Schon das Auswärtige Amt hält in der genannten Auskunft eine Strafverfolgung für möglich, wenn es auch mitteilt, daß die jugoslawischen Strafverfolgungsbehörden bisher von einer konsequenten Verfolgung dieses Delikts abgesehen und nur exemplarische Einzelfälle willkürlich herausgegriffen hätten. Wie andere Quellen besagen (vgl. Gerd Vesterveen, Vortrag vom 17.12.1994 – DokNr. 35), wird die Einberufung ethnischer Albaner ohnehin nur gelegentlich durchgesetzt, so daß nur etwa 100 – 150 Albaner tatsächlich Dienst in der Armee leisten. Diese werden auch nicht an der Waffe eingesetzt, sondern nur z. B. in der Küche, bei der Feuerwehr oder im Putzdienst. Die Einberufung von Albanern dürfte, worauf auch die Aussage des Zeugen ... (DokNr. 39) hinweist, weniger den Zweck haben, die allgemeine Wehrpflicht tatsächlich durchzusetzen, weil die Albaner als potentielle Gegner des jugoslawischen Regimes betrachtet werden, die aus der Sicht dieses Regimes besser nicht bewaffnet werden sollten, weil sie im Ernstfall einen hohen Unsicherheitsfaktor darstellen würden. Es scheint eher darum zu gehen, den Einberufungsbefehl als Druckmittel einzusetzen, damit die wehrpflichtigen Albaner das Land verlassen; darüber hinaus erscheint es plausibel, daß die Wehrdienstentziehung bereits einkalkuliert wird und die Einberufung daher nur den Vorwand für die Drangsalierung der Familien durch Hausdurchsuchungen und andere Terrormaßnahmen liefert. Die unsystematische Strafverfolgung ist somit kein Indiz dafür, daß ein Albaner, der dem Einberufungsbefehl nicht Folge leistet, aber auch nicht untertaucht, oder der, weil er nicht das Land verläßt, bei einer der weit verbreiteten Polizeikontrollen aufgegriffen wird, der Bestrafung nicht zugeführt werden wird. Daß tatsächlich Strafverfolgungsmaßnahmen durchgeführt werden, ergibt sich auch aus der Auskunft des UNHCR an das VG Schleswig vom 16.06.1994 (DokNr. 17), der von Strafverfahren berichtet, welche mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten endeten. Randnummer 16 Die dem Kläger drohende Strafverfolgung steht im Zusammenhang mit der Wehrpflicht und hat deshalb eo ipso einen Zusammenhang mit der allgemeinen Ordnung des Zusammenlebens und damit einen öffentlichen Bezug. Sie geht vom jugoslawischen Staat aus und ist daher staatliche Verfolgung. Randnummer 17 Die dem Kläger drohende Strafverfolgung knüpfte auch an ein asylerhebliches Merkmal an, nämlich an seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Albaner. Dem steht nicht entgegen, daß die gesetzlichen Strafandrohungen für jeden jugoslawischen Staatsbürger gelten, und auch nicht der Umstand, daß auch nichtalbanische Jugoslawen wegen Wehrdienstentziehung strafrechtlich verfolgt werden (vgl. Auskunft UNHCR vom 16.06.1994 DokNr. 17). Denn nichtalbanische jugoslawische Staatsbürger werden dadurch, daß sie im Falle der Wehrdienstentziehung eine Gefängnisstrafe hinnehmen müssen, nicht aus der umfassenden staatlichen Friedensordnung ausgegrenzt, albanische Volkszugehörige dagegen sehr wohl. Der Unterschied liegt darin, daß nichtalbanische Jugoslawen durch die Auferlegung einer Gefängnisstrafe für Wehrdienstentziehung nicht in ihrer Menschenwürde verletzt werden, während dies, wie nachstehend zu zeigen ist, für albanische Volkszugehörige der Fall ist, und zwar auch dann, wenn es hinsichtlich des Strafmaßes, der Begleitumstände und der Haftbedingungen keinen Unterschied geben sollte, und selbst dann, wenn hinreichend sicher wäre, daß der von dem Kläger geforderte Wehrdienst ausschließlich der Verteidigung des serbisch-montenegrinischen Staates dient und eine Verwendung in Bosnien oder ein anderer völkerrechtswidriger Einsatz nicht drohen sollte. Das wird deutlich, wenn man sich den inneren Grund dafür klar macht, aus dem sowohl der Strafanspruch des Staates wie auch der Anspruch, seine Bürger zum Wehrdienst zu verpflichten, gerechtfertigt ist. Randnummer 18 Die Auferlegung einer Freiheitsstrafe als solche verletzt einen Bürger nicht in seiner Menschenwürde und den daraus folgenden fundamentalen Menschenrechten, wenn sie als Rechtsfolge an die Verweigerung eines Verhaltens geknüpft ist, das sich als Solidarbeitrag zur Schaffung oder Aufrechterhaltung eines öffentlichen Gutes darstellt, welches auch denen zugute kommt, deren rechtskonformes und damit solidarisches Handeln eingefordert wird. Randnummer 19 Die innere Rechtfertigung dafür, daß jeder Staat Rechtsverstöße seiner Bürger grundsätzlich strafrechtlich ahnden darf, ohne daß sich die Auferlegung eines solchen Übels bereits als Verletzung der Menschenwürde oder als politische Verfolgung darstellt, beruht auf dem jeder Solidargemeinschaft und damit auch dem Staat immanenten Mechanismus des Konformitätsparasitismus, der in der politischen Theorie oder in der Spieltheorie auch als "Gefangenen-Dilemma" beschrieben wird (A. Rapoport/A. M. Chamnah, Prisoner's Dilemma, Ann Arbor 1965; vgl. dazu u. a. auch Wolfgang Kersting, Die politische Philosophie des Gesellschaftsvertrages, Darmstadt 1994, S. 69 FN 9; Otfried Höffe, Politische Gerechtigkeit, Frankfurt 1989, S. 412 ff.). Jede Solidargemeinschaft erzeugt für ihre Mitglieder ein öffentliches Gut. Dafür kann sie, wenn sie kein "Sklavenhalterstaat" sein will, keine anderen Resourcen benutzen als das Engagement ihrer Mitglieder. Randnummer 20 Eine Solidargemeinschaft funktioniert also nur, wenn alle Mitglieder ihren Beitrag zur Herstellung des öffentlichen Gutes erbringen, um dessentwillen die Gemeinschaft besteht. Jeder Bürger hat deshalb ein Interesse daran, daß alle Bürger ihren Solidarbeitrag leisten, und kein Bürger wird dadurch zum Opfer von Ausbeutung, weil er ja auch in den Genuß jenes öffentlichen Gutes kommt, zu dem er beiträgt. Allerdings ergibt sich aus den vorstehenden Überlegungen für den einzelnen Bürger noch kein zwingender zweckrationaler Grund, seinen Solidarbeitrag auch zu leisten. Denn es ist aus der Perspektive jedes einzelnen Individuums allemal nützlicher, wenn das öffentliche Gut durch die Solidarbeiträge aller anderen zwar hergestellt und aufrechterhalten wird, es selbst aber an dem Nutzen dieses Gutes partizipiert, ohne seiner Solidarpflicht nachzukommen und damit auch die Kosten mitzutragen. Menschen, die sich persönlich nicht sehr gut kennen, unterstellen sich gegenseitig die Fähigkeit und die Bereitschaft zu zweckrationalem Handeln, nicht aber auch notwendig eine hohe moralische Integrität, die ein faires Verhalten auch dann erwarten läßt, wenn keine Sanktionen drohen. Deshalb rechnet auch derjenige, der selbst an sich bereit wäre, seinen Solidarbeitrag zu leisten, nicht damit, daß die anderen es tun. Er wird vielmehr fürchten, daß viele andere zwar das öffentliche Gut in Anspruch nehmen wollen, ihren Solidarbeitrag dazu aber nicht leisten, so daß er, wenn er selbst ihn leistet, eine ungleich höhere Belastung hinnimmt als seine Genossen. Weil niemand in diesem Sinne "der Dumme" sein will, wird dies auf Dauer die allgemeine Bereitschaft zur Solidarität untergraben und letztlich dazu führen, daß das öffentliche Gut nicht mehr bereitgestellt werden kann. Das wäre das Ende jeder staatlichen Gemeinschaft. Auch wer aus Einsicht oder moralischem Impuls bereit ist, seinen Solidarbeitrag zu leisten, muß deshalb sicher sein dürfen, daß auch alle anderen Mitglieder der Gemeinschaft ihren Beitrag leisten, auch wenn er deren moralische Integrität nicht abschätzen kann. Deshalb muß jede Solidargemeinschaft im Interesse ihrer Selbsterhaltung die Verweigerung von Solidarbeiträgen ihrer Mitglieder mit Sanktionen belegen, die hinzunehmen einer vernünftigen Kosten/Nutzen-Kalkulation widerspricht. Das Recht einer Solidargemeinschaft, ihre Mitglieder mit Sanktionen zu belegen, korrespondiert somit dem Recht, von den Mitgliedern Solidarbeiträge zu verlangen. Dieses Recht aber hat eine Gemeinschaft nur gegenüber denjenigen, die auch Nutznießer des öffentlichen Gutes sind, zu dessen Herstellung oder Erhaltung sie beitragen sollen. Nötigt die Gemeinschaft dagegen einen Menschen zu einer Leistung für das öffentliche Gut, von dessen Nutzen er ausgeschlossen ist, so behandelt sie ihn nicht mehr (auch) als Zweck an sich selbst, sondern als bloßes Mittel für fremde Zwecke. Der Mensch wird zu einem bloßen Instrument erniedrigt. Dieser Akt der Ausbeutung verletzt die Würde des Menschen und damit das elementare Schutzgut, um dessentwillen das Grundgesetz das Asylgrundrecht gewährt. Randnummer 21 Es ist eine klassische Aufgabe des Staates, seinen Bürgern das öffentliche Gut äußerer Sicherheit zur Verfügung zu stellen. Dieses Gut dient zumindest auch der Sicherung aller inneren öffentlichen Güter, die der Staat zur Verfügung stellt, weil deren Existenz von der Existenz des Staates selbst abhängt. Die Bereitstellung des öffentlichen Gutes der äußeren Sicherheit geschieht traditionellerweise durch die Aufstellung von Streitkräften, welche sich aus den wehrpflichtigen Bürgern rekrutieren. Weil der Staat die Lebensgrundlagen des Bürgers sichert und diese durch äußere militärische Bedrohungen gefährdet sein können, liegt es im wohlverstandenen Eigeninteresse jedes Bürgers, daß es Streitkräfte gibt, die die äußere Sicherheit gewährleisten. Wer zum Wehrdienst eingezogen wird, von dem wird daher regelmäßig nicht mehr als ein Solidarbeitrag zur Herstellung eines auch ihm zugute kommenden öffentlichen Gutes verlangt. Wer sich dem entziehen will, vollzieht – sofern er nicht aus Gewissensgründen den Kriegsdienst verweigert – einen Akt des Konformitätsparasitismus, auf den der Staat mit Strafsanktionen reagieren darf. Aus diesen Überlegungen ergibt sich die tiefere Rechtfertigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung und Desertion grundsätzlich als solche noch keine politische Verfolgung darstellt (Urteil v.

  1. März 1981 – 9 C 6.80 –; BVerwGE 62, 123; Urteil vom
  2. August 1986 – 9 C 322.85–Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 54). Das kann aber nach den vorstehenden Überlegungen dann nicht gelten, wenn der Staat Bürger zum Wehrdienst einzieht, die wegen ihrer Volkszugehörigkeit nicht in den Genuß des öffentlichen Gutes kommen können, dessen Herstellung oder Aufrechterhaltung sie dienen sollen. Randnummer 22 Diese Situation ist für Albaner nicht nur im Kosovo, sondern auch in Sudserbien, insbesondere in den albanischen Zentren in Bujanovac, Presjevo und Medvedje gegeben. Wie insbesondere die Gesellschaft für bedrohte Völker in ihrer Auskunft an das VG Aachen vom 23.11.1995 mitteilt, ist die Lage der Albaner auch in dieser südserbischen Region äußerst bedrückend und mindestens ebenso schwierig wie im Kosovo. Selbst wenn die Einberufung von Albanern zur jugoslawischen Bundesarmee nur den Zweck haben sollte, die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte aufrechtzuerhalten und nicht etwa den von vielen befürchteten Zweck, die Albaner besonders gefährlichen Situationen auszusetzen, um zielstrebig ihr Leben zu vernichten, ist die Heranziehung zu diesem Dienst politische Verfolgung. Der jugoslawische Staat verlangt von den wehrpflichtigen albanischen Volkszugehörigen die Bereitschaft, ihr Leben als Soldaten im Krieg und ihre persönliche Freiheit während des Wehrdienstes im Frieden einzusetzen, ohne daß diesem Beitrag zur Schaffung des öffentlichen Gutes "äußere Sicherheit" ein adäquater Nutzen für die albanischen Volkszugehörigen gegenübersteht. Jugoslawische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo und aus Südserbien haben keinen erkennbaren persönlichen Nutzen von der militärischen Bestandssicherung der Bundesrepublik Jugoslawien oder ihrer serbischen Teilrepublik, weil sie von wesentlichen Solidarleistungen dieses Staates ausgegrenzt sind. Dies ergibt sich aus einer Analyse der politischen Verhältnisse, wie sie durch die dem Gericht vorliegenden Dokumente (vgl. Dokumentenliste) belegt sind. Randnummer 23 Danach steht fest, daß ethnische Albaner nicht nur keine gleichberechtigten Staatsbürger innerhalb der Bundesrepublik Jugoslawien sind, sondern daß sie elementare öffentliche Güter nicht in Anspruch nehmen können. Sie können insbesondere nicht die Staatsgewalt in Anspruch nehmen, um sich gegen Polizeiterror und Übergriffe, willkürliche Hausdurchsuchungen, Körperverletzungen und Raub zu schützen. Für sie existiert somit das öffentliche Gut der inneren Sicherheit nicht, das die klassische Sinngebung eines jeden Staatswesens darstellt. Dabei ist zu berücksichtigen, daß dieses Gut in erster Linie nicht denjenigen zugute kommt, die bereits Übergriffe erleiden mußten und nur nachträgliche Genugtuung oder Schadensersatz erhalten wollen. Die wesentliche Leistung des öffentlichen Gutes "innere Sicherheit" besteht vielmehr in der Vermittlung eines subjektiven Sicherheitsgefühls, das für ein Leben in Freiheit von Furcht unabdingbar ist. Auch der ethnische Albaner, der noch nie Berührung mit der Polizei hatte und noch keine Übergriffe erdulden mußte, ist im Kosovo nicht Nutznießer des öffentlichen Gutes "innere Sicherheit". Denn er lebt in dem Gefühl, von der Staatsgewalt nicht beschützt, sondern bedroht zu werden, jedenfalls aber keine Hilfe und keinen Schutz in Anspruch nehmen zu können, wenn er Opfer von Gewalt und Unrecht zu werden droht oder geworden ist. Randnummer 24 Im Zuge der von dem serbisch-montenegrinischen Regime unter Präsident ... seit der Aufhebung des Autonomiestatus der Provinz Kosovo am 28.09.1990 betriebenen konsequenten Politik der Serbisierung des Kosovo wurden fast alle Albaner aus dem öffentlichen Dienst entlassen. Es gibt heute keine albanischen Polizisten mehr und auch keine albanischen Berufsrichter. Die albanischen Zeitungen mußten schließen. Wegen des Besitzes von Zeitschriften in albanischer Sprache oder Musikkassetten mit albanischen Liedern kam es bereits Anfang der 90er Jahre zu Verhaftungen. An der Universität P wurde das albanische Lehrpersonal massenhaft entlassen. Den albanischen Studenten wurde der Zugang verweigert. Gleiches gilt auch für die allgemeinbildenden Schulen im Kosovo. Es gibt nur noch serbische Lehrpläne, in denen die albanische Geschichte und Kultur nicht berücksichtigt wird. Es gibt auch nur noch serbische Lehrer, die nur in serbischer Sprache unterrichten (HessVGH, DokNr. 27). Randnummer 25 Neben diesen strukturellen Maßnahmen kam es gleichzeitig zu immer häufigeren Übergriffen der serbischen Polizei auf ethnische Albaner. Mißhandlungen durch die Polizei treffen immer häufiger völlig Unbeteiligte, d. h. nicht politisch aktive Personen. Übergriffe auf Personen, die sich für den Unterricht von Kindern und Studenten in albanischer Sprache einsetzen, kommen dabei besonders häufig vor. Häufig kommt es zu körperlichen Mißhandlungen durch die Polizei und zu schikanöser Behandlung mit Verurteilungen zu kurzen Haftstrafen bis zu 60 Tagen auf zweifelhafter rechtsstaatlicher Grundlage bis hin zu gewalttätigen Exzessen mit Todesfolge im Polizeigewahrsam (HessVGH DOKNr. 27). Randnummer 26 Von besonderer Bedeutung sind zahlreiche willkürliche Durchsuchungen von Häusern und Wohnungen ethnischer Albaner, die mit willkürlichen Verhaftungen, Verhören, Folterungen und Mißhandlungen verbunden sein können und meist unter dem Vorwand vorgenommen werden, nach Waffen zu suchen. Bereits im Sommer 1992 bezifferte das Auswärtige Amt den Anteil der Bevölkerung, die mit den Vernehmungs- und Haftmechanismus der Polizei in Berührung gekommen sei, auf über ein Drittel, wobei durch Mißhandlungen wiederholt Menschen zu Tode gekommen seien. Randnummer 27 Ethnische Albaner leben in einem Klima der Verachtung, in dem Verfolgungshandlungen gegen sie tatsächlich begünstigt würden. Sie haben allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit mit gegen ihre physische Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit gerichteten Maßnahmen der staatlichen Behörden zu rechnen. Es gibt eine gegenwärtige Gefahr für jeden Albaner, bei Polizeikontrollen anläßlich von willkürlich durchgeführten Hausdurchsuchungen oder auch nur als unbeteiligte Personen Opfer von Mißhandlungen und willkürlichen Inhaftierungen zu werden. Dabei handelt es sich nicht etwa um Exzeßtaten von Privatpersonen oder einzelner Amtspersonen, die dem serbischen Staat nicht zugerechnet werden könnten. Vielmehr hat das Auswärtige Amt bereits in einem Lagebericht vom Juni 1993, den der Hessische Verwaltungsgerichtshof zitiert (DOKNr. 27), festgestellt, daß es sich bei den zahlreichen Fällen, in denen Albaner von Polizeikräften mit staatlicher Gewalt überzogen worden sind, um unmittelbare staatliche Verfolgung handelt, die dem serbischen Staat zugerechnet werden muß. Zu Recht ging der Hessische Verwaltungsgerichtshof (DOKNr. 27) im Frühjahr 1994 davon aus, daß sicher nur ein Bruchteil aller Fälle den internationalen Menschenrechtsorganisationen oder dem Auswärtigen Amt bekannt werden, so daß von einer höheren Dunkelziffer ausgegangen werden muß. Seitdem hat sich die Situation im Kosovo weiter verschärft. Randnummer 28 Im September 1994 hat amnesty international einen Bericht über die Polizeigewalt in der Provinz Kosovo vorgelegt (DokNr. 30), aus dem sich ergibt, daß Ende Juli und Anfang August 1994 drei ethnische Albaner von der Polizei erschossen worden sind, zwei weitere ethnische Albaner sind von Offizieren der jugoslawischen Armee in der Nähe der Grenze zu Albanien erschossen worden. Der Bericht enthält im einzelnen zahlreiche Referenzfälle für Folter und Mißhandlungen im Polizeigewahrsam. Aus dem Bericht ergibt sich auch, daß der massive Einsatz von Polizeiterror der Herrschaftssicherung durch Einschüchterung dient. Eine weit verbreitete Form des Polizeiterrors besteht in der Durchsuchung von Häusern und Wohnungen nach Waffen. Solche Durchsuchungen werden nunmehr fast täglich durchgeführt, insbesondere in den Dörfern des Grenzgebietes und in ländlichen Gegenden, aber auch in der gesamten Provinz. Diese Hausdurchsuchungen sind häufig mit Prügeleien bis zur Bewußtlosigkeit, schmerzhaften Blutergüssen und anderen Körperverletzungen verbunden. Die Suche nach Waffen ist dabei nur Vorwand. Wenn die Polizei keine Waffen findet, so setzt sie den Betroffenen ein Ultimatum, bis zu dem sie auf der Polizeiwache bestimmte Waffen abzugeben hätten. Es wird erwartet, daß sich die Betroffenen solche Waffen dann erst besorgen, um sie abzuliefern (vgl. Stellungnahme der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 28.10.1994 – DokNr. 32). Randnummer 29 Ethnische Albaner müssen auf offener Straße, in ihrer Wohnung oder als Geschäftsleute mit Beraubung durch Polizisten rechnen, ohne daß ihnen der Staat dagegen Rechtsschutz gewährt. So hat ein Zeuge vor dem erkennenden Richter sehr eindrucksvoll geschildert, wie Polizisten in Wohnungen von Holzfällern eindringen und ihnen ohne Rechtsgrund das geschlagene Holz, ihre Lebensgrundlage, wegnehmen, offensichtlich, um es sich anzueignen; wie Polizisten wie Wegelagerer unter Vorwänden Autofahrer "abkassieren"; wie Polizisten auf offener Straße Passanten albanischer Volkszugehörigkeit Konsumgüter wegnehmen, die diese eingekauft haben; wie Albaner aus ihren eigenen Wohnungen ausgesperrt werden, um diese sodann an Serben zu vergeben, wobei den früheren Bewohnern zugleich auch ihre Habe und ihr Hausrat entzogen wird (vgl. Zeuge ..., Sitzungsniederschrift vom 15.03.1995 – 6 E 11239/93 –, DoKNr. 39). In all diesen Fällen sehen sich die Opfer einer Gewalt ausgesetzt, die sie hilflos hinnehmen müssen, weil sie von den staatlichen Sicherheitsorganen, von denen diese Übergriffe ausgehen, keinen Schutz erwarten können. Andererseits geben die Sicherheitskräfte Waffen an Serben und Montenegriner aus und dulden das Unwesen paramilitärischer Gruppen, die im Kosovo offen gegen die Albaner agieren (DokNr. 37). Die Internationale Helsinki-Föderation kam deshalb schon Ende 1993 zu dem Ergebnis, daß die Albaner im Kosovo Opfer einer serbischen Kolonialpolitik sind (DokNr. 37). Randnummer 30 Aus alledem folgt, daß albanische Volkszugehörige nicht Nutznießer des öffentlichen Gutes "innere Sicherheit" sind. Randnummer 31 Selbst wenn man annehmen will, daß diese Diskriminierungen noch nicht den Grad erreicht haben, daß alle ethnischen Albaner unabhängig von ihren persönlichen Erlebnissen als Mitglieder einer verfolgten Gruppe zu betrachten sind, liegt doch jedenfalls der Tatbestand individueller Verfolgung dann vor, wenn ein Albaner mit Gefängnis wegen Wehrdienstentziehung bedroht wird. Denn er kann diese Beeinträchtigung seiner persönlichen Freiheit nur dadurch vermeiden, daß er der Einberufung Folge leistet und sich damit zu einem bloßen Instrument fremder Zwecke erniedrigen läßt. Er leistet in diesem Fall nämlich Wehrdienst für ein politisches Regime, das ihn von der Inanspruchnahme der wesentlichen öffentlichen Güter ausschließt, zu deren Sicherung er durch seinen Dienst beitragen soll. Es kann asylrechtlich von einem Flüchtling nicht verlangt werden, daß er sich dem ihm drohenden Übel der Freiheitsentziehung in seinem Heimatland entzieht, indem er sich einer Behandlung aussetzt, die seine Menschenwürde verletzt. Randnummer 32 Der Kläger konnte der politischen Verfolgung auch nicht durch Verlegung seines Wohnsitzes innerhalb Jugoslawiens entgehen. Denn es gibt für einen Wehrpflichtigen, der sich der Wehrpflicht entzogen hat, innerhalb Jugoslawiens keine inländische Fluchtalternative. Die Strafandrohung gilt für das gesamte Staatsgebiet und die Auskunftslage bestätigt auch, daß außerhalb des Kosovo Strafverfahren wegen Wehrdienstentziehung durchgeführt werden, die mit Gefängnisstrafen enden (UNHCR vom 16.06.1994 – DokNr. 17). Randnummer 33 Ist der Kläger somit vorverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist, so ist ihm Asyl zu gewähren, denn es kann nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, daß er im Falle seiner Rückkehr nicht mehr verfolgt wird. Es liegt vielmehr die Annahme nahe, daß er wegen der damaligen Wehrdienstentziehung der Strafverfolgung zugeführt wird. Denkbar ist auch eine erneute Einberufung, die für den Kläger die Verfolgungssituation erneut hervorrufen würde. Randnummer 34 Liegen somit die Voraussetzungen für die Anerkennung der Asylberechtigung vor, so ist die Beklagte auch zu verpflichten festzustellen,

§ 51Abs. 1 Ausl

G vorliegen. Da die Klage im Hauptantrag erfolgreich ist, braucht über den Hilfsantrag nicht entschieden zu werden. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO. Randnummer 36 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030698

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