G vorliegen.
1 und Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes nicht vorliegen. Sie forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik zu verlassen und drohte ihm die Abschiebung nach Jugoslawien an. In den Gründen ist ausgeführt, daß der Wehrdienst nicht asylerheblich sei. Randnummer 6 Am 22.07.1993 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, bereits im Jahre 1988 von der Polizei für einige Stunden verhaftet werden zu sein, weil er auf dem Schulhof an einer Demonstration teilgenommen hat, nachdem ab der elften Klasse der Unterricht in albanischer Sprache untersagt worden war. Im Jahre 1990 sei er von Anfang an bei der damals gegründeten Partei der demokratischen Aktion (PVD) dabei gewesen. Er habe dort allerdings keine herausragende Rolle gespielt. Ende 19 sei sein Bruder, der Delegierter seines Dorfes für die Partei gewesen sei, für sechzig Tage in Haft genommen worden. Er selbst sei im August 1992 an der Grenze zwischen dem Kosovo und Serbien festgenommen und für zwölf Stunden festgehalten worden. Die Polizei habe dort eine albanische Zeitung mit einem Foto von Rugova bei ihm gefunden. Die Polizei habe davon erfahren, daß er sich in B aufhalte. Jedenfalls seien eines Tages bei seiner Tante in B Polizisten aufgetaucht, um sich nach ihm zu erkundigen. Er habe in B an drei verschiedenen Orten sich aufgehalten, u. a. auch bei der Tante. Nachdem die Polizei dort aufgetaucht sei, habe er am 20. April B verlassen und sei nach Hause gegangen. Die Polizei sei dann noch einmal zu Hause aufgetaucht und habe nach ihm gesucht, ohne ihn vorzufinden. Man habe ihm Waffenschmuggel vorgeworfen. Nachdem er bereits in der Bundesrepublik gewesen sei, habe man auch seinen Vater geschlagen, weil er keine Auskunft über den Verbleib des Klägers geben konnte. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 30.06.1993 (Az.: ...) aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen,
1 Ausländergesetz vorliegen; hilfsweise, unter Aufhebung der entgegenstehenden Regelung des angefochtenen Bescheides die Beklagte zu verpflichten festzustellen, daß der Abschiebung nach Jugoslawien Abschiebungshindernisse entgegenstehen. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Die Beklagte beruft sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Randnummer 10 Mit Beschluß vom 08.01.1996 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Randnummer 11 Das Gericht hat eine Gerichtsakte, einen Hefter Behördenakten und ein Konvolut von Auskünften und Nachrichten über die Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Auf die den Parteien insoweit vorab zugegangene Dokumentenliste (Blatt 28 – 31 der Akten), nach der im folgenden unter Angabe der laufenden Dokumentennummer auch zitiert wird (DOKNr.), wird Bezug genommen. Randnummer 12 Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung weiterhin noch folgende Dokumente in das Verfahren eingeführt: Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Würzburg vom 13.06.1995, Auskunft des UNHCR an das VG Aachen vom 05.09.1995 und Auskunft der Gesellschaft für bedrohte Völker an das VG Aachen vom 23.11.1995 betreffend die Lage der Albaner in der südserbischen Region und die Partei der demokratischen Aktion. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, von der Beklagten als Asylberechtigter anerkannt zu werden (§§ 5, 13 Abs. 2, 31 Abs. 1, 2 AsylVfG i. V. m. Art. 16 a Abs. 1 GG). Denn der Kläger ist unter dem Druck drohender politischer Verfolgung in seinem Heimatland in die Bundesrepublik Deutschland geflohen. Randnummer 14 Der Kläger durfte begründet davon ausgehen, daß bei seinem weiteren Verbleib in der Heimat zumindest seine persönliche Freiheit gefährdet sein würde. Die drohende Gefahr des Entzugs der persönlichen Freiheit ist eine hinreichend intensive asylrelevante Beeinträchtigung, vor der zu schützen Aufgabe des Asylrechts ist. Der Kläger war nach der Überzeugung des Gerichts von den serbischen Behörden zum Wehrdienst einberufen worden. Er war jedoch nicht bereit, der Einberufung Folge zu leisten. Randnummer 15 Der Kläger hätte sich allerdings der Gefahr seiner möglicherweise mit Todesgefahr verbundenen militärischen Verwendung in Kroatien durch beharrliche Wehrdienstverweigerung entziehen können. Hätte er sich einfach geweigert, bei der Sammelstelle zu erscheinen, eine Uniform anzuziehen, eine Waffe in Empfang zu nehmen und Befehlen des serbischen Militärs zu gehorchen, hätte das wohl nicht zu seiner gewaltsamen Verschleppung nach Bosnien, hinreichend wahrscheinlich aber dazu geführt, daß er wegen Wehrdienstentziehung einer Strafverfolgung ausgesetzt und einer Haftstrafe zugeführt worden wäre. Nach den dem Gericht vorliegenden Auskünften sieht Art. 214 des jugoslawischen Strafgesetzbuches für Wehrdienstentziehung einen Strafrahmen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe vor. Wer sich versteckt hält, kann mit Gefängnis von mindestens drei bis höchstens fünf Jahren bestraft werden. Wer das Land verläßt, um sich dem Wehrdienst zu entziehen, dem droht eine Gefängnisstrafe bis zu zehn Jahren. Es ist auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß der Kläger in diesem Rahmen tatsächlich Opfer einer Strafverfolgung geworden wäre. Schon das Auswärtige Amt hält in der genannten Auskunft eine Strafverfolgung für möglich, wenn es auch mitteilt, daß die jugoslawischen Strafverfolgungsbehörden bisher von einer konsequenten Verfolgung dieses Delikts abgesehen und nur exemplarische Einzelfälle willkürlich herausgegriffen hätten. Wie andere Quellen besagen (vgl. Gerd Vesterveen, Vortrag vom 17.12.1994 – DokNr. 35), wird die Einberufung ethnischer Albaner ohnehin nur gelegentlich durchgesetzt, so daß nur etwa 100 – 150 Albaner tatsächlich Dienst in der Armee leisten. Diese werden auch nicht an der Waffe eingesetzt, sondern nur z. B. in der Küche, bei der Feuerwehr oder im Putzdienst. Die Einberufung von Albanern dürfte, worauf auch die Aussage des Zeugen ... (DokNr. 39) hinweist, weniger den Zweck haben, die allgemeine Wehrpflicht tatsächlich durchzusetzen, weil die Albaner als potentielle Gegner des jugoslawischen Regimes betrachtet werden, die aus der Sicht dieses Regimes besser nicht bewaffnet werden sollten, weil sie im Ernstfall einen hohen Unsicherheitsfaktor darstellen würden. Es scheint eher darum zu gehen, den Einberufungsbefehl als Druckmittel einzusetzen, damit die wehrpflichtigen Albaner das Land verlassen; darüber hinaus erscheint es plausibel, daß die Wehrdienstentziehung bereits einkalkuliert wird und die Einberufung daher nur den Vorwand für die Drangsalierung der Familien durch Hausdurchsuchungen und andere Terrormaßnahmen liefert. Die unsystematische Strafverfolgung ist somit kein Indiz dafür, daß ein Albaner, der dem Einberufungsbefehl nicht Folge leistet, aber auch nicht untertaucht, oder der, weil er nicht das Land verläßt, bei einer der weit verbreiteten Polizeikontrollen aufgegriffen wird, der Bestrafung nicht zugeführt werden wird. Daß tatsächlich Strafverfolgungsmaßnahmen durchgeführt werden, ergibt sich auch aus der Auskunft des UNHCR an das VG Schleswig vom 16.06.1994 (DokNr. 17), der von Strafverfahren berichtet, welche mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten endeten. Randnummer 16 Die dem Kläger drohende Strafverfolgung steht im Zusammenhang mit der Wehrpflicht und hat deshalb eo ipso einen Zusammenhang mit der allgemeinen Ordnung des Zusammenlebens und damit einen öffentlichen Bezug. Sie geht vom jugoslawischen Staat aus und ist daher staatliche Verfolgung. Randnummer 17 Die dem Kläger drohende Strafverfolgung knüpfte auch an ein asylerhebliches Merkmal an, nämlich an seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Albaner. Dem steht nicht entgegen, daß die gesetzlichen Strafandrohungen für jeden jugoslawischen Staatsbürger gelten, und auch nicht der Umstand, daß auch nichtalbanische Jugoslawen wegen Wehrdienstentziehung strafrechtlich verfolgt werden (vgl. Auskunft UNHCR vom 16.06.1994 DokNr. 17). Denn nichtalbanische jugoslawische Staatsbürger werden dadurch, daß sie im Falle der Wehrdienstentziehung eine Gefängnisstrafe hinnehmen müssen, nicht aus der umfassenden staatlichen Friedensordnung ausgegrenzt, albanische Volkszugehörige dagegen sehr wohl. Der Unterschied liegt darin, daß nichtalbanische Jugoslawen durch die Auferlegung einer Gefängnisstrafe für Wehrdienstentziehung nicht in ihrer Menschenwürde verletzt werden, während dies, wie nachstehend zu zeigen ist, für albanische Volkszugehörige der Fall ist, und zwar auch dann, wenn es hinsichtlich des Strafmaßes, der Begleitumstände und der Haftbedingungen keinen Unterschied geben sollte, und selbst dann, wenn hinreichend sicher wäre, daß der von dem Kläger geforderte Wehrdienst ausschließlich der Verteidigung des serbisch-montenegrinischen Staates dient und eine Verwendung in Bosnien oder ein anderer völkerrechtswidriger Einsatz nicht drohen sollte. Das wird deutlich, wenn man sich den inneren Grund dafür klar macht, aus dem sowohl der Strafanspruch des Staates wie auch der Anspruch, seine Bürger zum Wehrdienst zu verpflichten, gerechtfertigt ist. Randnummer 18 Die Auferlegung einer Freiheitsstrafe als solche verletzt einen Bürger nicht in seiner Menschenwürde und den daraus folgenden fundamentalen Menschenrechten, wenn sie als Rechtsfolge an die Verweigerung eines Verhaltens geknüpft ist, das sich als Solidarbeitrag zur Schaffung oder Aufrechterhaltung eines öffentlichen Gutes darstellt, welches auch denen zugute kommt, deren rechtskonformes und damit solidarisches Handeln eingefordert wird. Randnummer 19 Die innere Rechtfertigung dafür, daß jeder Staat Rechtsverstöße seiner Bürger grundsätzlich strafrechtlich ahnden darf, ohne daß sich die Auferlegung eines solchen Übels bereits als Verletzung der Menschenwürde oder als politische Verfolgung darstellt, beruht auf dem jeder Solidargemeinschaft und damit auch dem Staat immanenten Mechanismus des Konformitätsparasitismus, der in der politischen Theorie oder in der Spieltheorie auch als "Gefangenen-Dilemma" beschrieben wird (A. Rapoport/A. M. Chamnah, Prisoner's Dilemma, Ann Arbor 1965; vgl. dazu u. a. auch Wolfgang Kersting, Die politische Philosophie des Gesellschaftsvertrages, Darmstadt 1994, S. 69 FN 9; Otfried Höffe, Politische Gerechtigkeit, Frankfurt 1989, S. 412 ff.). Jede Solidargemeinschaft erzeugt für ihre Mitglieder ein öffentliches Gut. Dafür kann sie, wenn sie kein "Sklavenhalterstaat" sein will, keine anderen Resourcen benutzen als das Engagement ihrer Mitglieder. Randnummer 20 Eine Solidargemeinschaft funktioniert also nur, wenn alle Mitglieder ihren Beitrag zur Herstellung des öffentlichen Gutes erbringen, um dessentwillen die Gemeinschaft besteht. Jeder Bürger hat deshalb ein Interesse daran, daß alle Bürger ihren Solidarbeitrag leisten, und kein Bürger wird dadurch zum Opfer von Ausbeutung, weil er ja auch in den Genuß jenes öffentlichen Gutes kommt, zu dem er beiträgt. Allerdings ergibt sich aus den vorstehenden Überlegungen für den einzelnen Bürger noch kein zwingender zweckrationaler Grund, seinen Solidarbeitrag auch zu leisten. Denn es ist aus der Perspektive jedes einzelnen Individuums allemal nützlicher, wenn das öffentliche Gut durch die Solidarbeiträge aller anderen zwar hergestellt und aufrechterhalten wird, es selbst aber an dem Nutzen dieses Gutes partizipiert, ohne seiner Solidarpflicht nachzukommen und damit auch die Kosten mitzutragen. Menschen, die sich persönlich nicht sehr gut kennen, unterstellen sich gegenseitig die Fähigkeit und die Bereitschaft zu zweckrationalem Handeln, nicht aber auch notwendig eine hohe moralische Integrität, die ein faires Verhalten auch dann erwarten läßt, wenn keine Sanktionen drohen. Deshalb rechnet auch derjenige, der selbst an sich bereit wäre, seinen Solidarbeitrag zu leisten, nicht damit, daß die anderen es tun. Er wird vielmehr fürchten, daß viele andere zwar das öffentliche Gut in Anspruch nehmen wollen, ihren Solidarbeitrag dazu aber nicht leisten, so daß er, wenn er selbst ihn leistet, eine ungleich höhere Belastung hinnimmt als seine Genossen. Weil niemand in diesem Sinne "der Dumme" sein will, wird dies auf Dauer die allgemeine Bereitschaft zur Solidarität untergraben und letztlich dazu führen, daß das öffentliche Gut nicht mehr bereitgestellt werden kann. Das wäre das Ende jeder staatlichen Gemeinschaft. Auch wer aus Einsicht oder moralischem Impuls bereit ist, seinen Solidarbeitrag zu leisten, muß deshalb sicher sein dürfen, daß auch alle anderen Mitglieder der Gemeinschaft ihren Beitrag leisten, auch wenn er deren moralische Integrität nicht abschätzen kann. Deshalb muß jede Solidargemeinschaft im Interesse ihrer Selbsterhaltung die Verweigerung von Solidarbeiträgen ihrer Mitglieder mit Sanktionen belegen, die hinzunehmen einer vernünftigen Kosten/Nutzen-Kalkulation widerspricht. Das Recht einer Solidargemeinschaft, ihre Mitglieder mit Sanktionen zu belegen, korrespondiert somit dem Recht, von den Mitgliedern Solidarbeiträge zu verlangen. Dieses Recht aber hat eine Gemeinschaft nur gegenüber denjenigen, die auch Nutznießer des öffentlichen Gutes sind, zu dessen Herstellung oder Erhaltung sie beitragen sollen. Nötigt die Gemeinschaft dagegen einen Menschen zu einer Leistung für das öffentliche Gut, von dessen Nutzen er ausgeschlossen ist, so behandelt sie ihn nicht mehr (auch) als Zweck an sich selbst, sondern als bloßes Mittel für fremde Zwecke. Der Mensch wird zu einem bloßen Instrument erniedrigt. Dieser Akt der Ausbeutung verletzt die Würde des Menschen und damit das elementare Schutzgut, um dessentwillen das Grundgesetz das Asylgrundrecht gewährt. Randnummer 21 Es ist eine klassische Aufgabe des Staates, seinen Bürgern das öffentliche Gut äußerer Sicherheit zur Verfügung zu stellen. Dieses Gut dient zumindest auch der Sicherung aller inneren öffentlichen Güter, die der Staat zur Verfügung stellt, weil deren Existenz von der Existenz des Staates selbst abhängt. Die Bereitstellung des öffentlichen Gutes der äußeren Sicherheit geschieht traditionellerweise durch die Aufstellung von Streitkräften, welche sich aus den wehrpflichtigen Bürgern rekrutieren. Weil der Staat die Lebensgrundlagen des Bürgers sichert und diese durch äußere militärische Bedrohungen gefährdet sein können, liegt es im wohlverstandenen Eigeninteresse jedes Bürgers, daß es Streitkräfte gibt, die die äußere Sicherheit gewährleisten. Wer zum Wehrdienst eingezogen wird, von dem wird daher regelmäßig nicht mehr als ein Solidarbeitrag zur Herstellung eines auch ihm zugute kommenden öffentlichen Gutes verlangt. Wer sich dem entziehen will, vollzieht – sofern er nicht aus Gewissensgründen den Kriegsdienst verweigert – einen Akt des Konformitätsparasitismus, auf den der Staat mit Strafsanktionen reagieren darf. Aus diesen Überlegungen ergibt sich die tiefere Rechtfertigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung und Desertion grundsätzlich als solche noch keine politische Verfolgung darstellt (Urteil v.
G vorliegen. Da die Klage im Hauptantrag erfolgreich ist, braucht über den Hilfsantrag nicht entschieden zu werden. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO. Randnummer 36 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030698
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