Leitsatz Zur Leistungseinstellung von Sozialhilfe bei Weigerung, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen; dabei werden Gerichtskosten nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der 52-jährige Kläger hat einen akademischen Abschluss als Diplom-Soziologe. Er war mit Ausnahme eines jeweils einjährigen Zeitraums in einem Telefondienst sowie aus Anlass einer ABM-Maßnahme seit Abschluss des Studium arbeitslos, zuletzt durchgehend seit
- Randnummer 2 Wegen einer vom 12.01.2002 bis 22.02.2002 vom Arbeitsamt verhängten Sperrzeit beantragte er am 21.01.2002 erneut die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Das Arbeitsamt gab als Grund für die Verhängung der Sperrzeit an, dass der Kläger sich geweigert habe, an einer Trainingsmaßnahme für langzeitarbeitslose Akademiker zur beruflichen Eingliederung teilzunehmen. Mit einem weiteren Bescheid vom 07.03.2002 hob die Bundesanstalt für Arbeit die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe nach weiterer Sperrzeit ab dem 23.02.2002 wegen Erlöschens des Anspruchs auf. Begründet wurde dies damit, dass dem Kläger am 11.01.2002 eine Arbeit als Helfer bei der Firma persona - service AG angeboten, das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vom Kläger aber dadurch vereitelt worden sei, dass er erklärt habe, keine allgemeinen Personalbögen zu unterschreiben. In einem Sozialhilfebescheid vom 15.03.2002 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass er auch bei Sozialhilfebezug verpflichtet sei, seine Arbeitskraft einzusetzen, andernfalls er die Einstellung der Sozialhilfezahlungen riskierte. In diesem Zusammenhang wurde auf die Möglichkeit der Vermittlung einer Arbeitsstelle im Rahmen des Projektes "Arbeit vor Sozialhilfe" hingewiesen. In der Folgezeit wurde der Kläger zu einem Vorstellungsgespräch bei der Werkstatt Frankfurt am 05.06.2002 aufgefordert, und zwar mit der Zielrichtung, den Kläger im Rahmen des Projektes "Arbeit vor Sozialhilfe" in eine Arbeitsstelle zu vermitteln, wobei bei der Vermittlung der Berufsabschluss des Klägers möglichst berücksichtigt werden sollte. Die Werkstatt Frankfurt teilte der Beklagten am 05.06.2002 mit, dass man dem Kläger keinen Arbeitsvertrag anbieten könne, da man keine Stelle im wissenschaftlichen Bereich für ihn habe und er auch nicht gewillt sei, in anderen Arbeitsbereichen zu arbeiten. Auch gegenüber der Beklagten erklärte der Kläger, dass er in andern als wissenschaftlichen Bereichen nicht arbeiten werde. Darauf hingewiesen, dass sein Regelsatz um 25 vom Hundert gekürzt werde, gab der Kläger zu verstehen, dass dies an seiner grundsätzlichen Haltung nichts ändere. Daraufhin nahm die Beklagte mit Wirkung vom 01.07.2002 eine Kürzung der regelsatzmäßigen Leistungen um 25 vom Hundert vor. Unter dem 24.07.2002 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, dass er es kategorisch ablehne, Nachweise über seine Ideen oder Bemühungen bezüglich der Arbeitssuche zu erbringen. Seiner Auffassung nach werde das Bundessozialhilfegesetz missbraucht, um Druck auf ihn als Hilfesuchenden auszuüben. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 26.07.2002 stellte daraufhin die Beklagte die Leistungsgewährung ab dem 01.08.2002 insgesamt ein und begründet dies damit, dass der Kläger nach seinem Gesamtverhalten keinen Anspruch auf Sozialhilfe mehr habe. Die Kürzung von 25 vom Hundert habe zu keiner Verhaltensänderung geführt. Der Kläger werde indessen nicht gänzlich aus der Obhut der Sozialhilfeträgerin entlassen. Es werde angeboten, dass man den Kläger erneut in das Projekt "Arbeit vor Sozialhilfe" vermittele, was ihm die Chance gebe, unabhängig von Sozialhilfe zu leben. Randnummer 4 Der Kläger erhob am 06.08.2002 Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid und im führte wesentlichen aus: Es sei nicht so, dass er nicht arbeiten wolle, sondern er könne dies nicht. Er sei so gestrickt, dass die wissenschaftliche Tätigkeit so sehr mit seiner Person verbunden sei, dass für ihn ein anderes Leben absolut sinnlos erscheine. Er suche eine Wissenschaftlerstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt. Er könne dies aber nur selbständig tun, wenn ihn nicht fortwährend ein Amt kontrolliere und Druck ausübe und bedrohe. Denn er sei ein freier Mensch. Randnummer 5 Nach Anhörung sozialerfahrener Personen gemäß § 114 BSHG wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.11.2002 - dem Kläger zugestellt am 11.11.2002 - als unbegründet zurück. Randnummer 6 Der Kläger hat am 02.12.2002 Klage erhoben, mit der er sein Anliegen weiterverfolgt. Er vertritt die Auffassung, dass er auch für die Zeit ab dem 01.08.2002 einen Anspruch auf Sozialhilfe habe. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, Randnummer 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 26.07.2002 und des darauf bezüglichen Widerspruchsbescheids vom 06.11.2002 zu verpflichten, ihm auch ab dem 01.08.2002 die Leistungen der Sozialhilfe in voller Höhe zu gewähren. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Die Beklage bezieht sich auf die Gründe insbesondere des ergangenen Widerspruchsbescheides. Randnummer 12 Mit Beschluss vom 16.12.2002 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Randnummer 13 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens 3 G 2984/02(V) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefter), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Klage ist nur zulässig, soweit sie einen Leistungszeitraum vom 01.08.2002 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides am 06.11.2002 erfasst. Soweit der Kläger mit seinem für die Zukunft offengehaltenen Antrag über den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides hinaus Hilfe begehrt, ist die Klage unzulässig. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z. B. Urteil vom 16.01.1986 - 5 C 36/84 - NVwZ 1987, 412), der die Kammer folgt, kann der Anspruch auf Leistung der Sozialhilfe grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Sozialhilfe den Hilfefall geregelt hat. Die zeitliche Zäsur bildet dafür grundsätzlich der Erlass des Widerspruchsbescheides. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn verfahrensbegleitend weitere Bescheide nach diesem Zeitpunkt ergehen, die ausdrücklich zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemacht worden sind. Dies ist hier nicht geschehen. Solche Bescheide sind offensichtlich auch nicht seit Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen. Randnummer 15 Hinsichtlich des Zeitraums vom 01.08.2002 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides ist die Klage unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26.07.2002 und der darauf bezügliche Widerspruchsbescheid vom 06.11.2002 sind rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Sozialhilfe für den hier in Frage stehenden Zeitraum nicht zu. Randnummer 16 Die Beklagte hat dies in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 06.11.2002 zutreffend ausgeführt. Das Gericht folgt zunächst diesen Ausführungen in Anwendung von § 117 Abs. 5 und stellt dies hiermit fest. überdies verbleibt es bei den vom Gericht in dem Beschluss vom 14.08.2002 (Az.: 3 G 2984/02(V)) getroffenen Feststellungen, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist. Es heißt dort (Seite 2 bis 6 des amtlichen Umdrucks): Randnummer 17 " Für den Zeitraum ab dem 05.08.2002 hat der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen des erforderlichen Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs steht hier die Vorschrift des § 25 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz entgegen. Nach dieser Vorschrift hat keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, wer sich weigert, zumutbaren Arbeit zu leisten oder zumutbaren Maßnahmen nach den §§ 19 und 20 BSHG nachzukommen. Im Hinblick auf das Verständnis des § 25 Abs. 1 BSHG als Hilfenorm, deren Anwendung einen Hilfesuchenden zur Selbsthilfe durch Aufnahme von (zumutbarer) Arbeit motivieren soll, tritt die anspruchsvernichtende Wirkung von § 25 Abs. 1 BSHG nur dann ein, wenn ein Hilfesuchender durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass ihm der Wille zur Selbsthilfe durch Einsatz seiner Arbeitskraft fehlt. Fehlende oder mangelnde Arbeitsbereitschaft in diesem Sinne zeigt sich insbesondere darin, dass der Hilfesuchende unberechtigt - sei es ausdrücklich, sei es konkludent - ablehnt, eine ihm vom Arbeitsamt, dem Sozialhilfeträger oder einem Dritten angebotene oder nachgewiesene konkrete Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Eine Weigerung kann sich auch darin ausdrücken, dass es ein Hilfesuchender ohne hinreichenden Grund unterlässt, sich um zumutbare Arbeit zu bemühen. So verliert seinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, wer es ablehnt, sich beim Arbeitsamt als Arbeitssuchender zu melden oder Vermittlungsversuche des Arbeitsamtes vereitelt. Auch Gleichgültigkeit oder Nachlässigkeit bei der Inanspruchnahme der Vermittlungsdienste des Arbeitsamtes können im Einzelfall ein Anzeichen für die Weigerung sein, zumutbare Arbeit zu leisten. Eine Weigerung im Sinne von § 25 Abs. 1 BSHG kann schließlich auch darin liegen, dass ein Hilfesuchender es ablehnt, sich unabhängig von Bemühungen des Arbeitsamtes oder des Sozialhilfeträgers selbst auf dem für ihn zugänglichen Arbeitsmarkt einen Arbeitsplatz zu suchen. Die in § 18 Abs. 1 BSHG weit gefasste Verpflichtung des Hilfesuchenden, seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhaltes einzusetzen, und der daran anknüpfende, § 25 Abs. 1 BSHG innewohnende Hilfezweck, der Leistungskürzungen ermöglicht, um das Selbsthilfestreben des Hilfesuchenden wieder herzustellen und zu fördern, rechtfertigen nicht die Annahme, der Gesetzgeber habe die Weigerung, sich selbständig um eine zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen, gänzlich oder für den Regelfall vom Anwendungsbereich des § 25 Abs. 1 BSHG ausschließen wollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1995 - FEVS 46, 12 ff). Randnummer 18 In Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass sich der Antragsteller weigert, zumutbare Arbeit zu leisten. Dies ergibt sich aus seinem Verhalten, wie es sich den vorliegenden Akten derzeit entnehmen lässt. Danach ist zunächst festzustellen, dass der Antragsteller - so seine eigenen Angaben in einem früheren Sozialhilfeantrag - bereits seit 1990 arbeitslos ist. Soweit es die jüngere Vergangenheit betrifft, ist kraft Bescheides der Bundesanstalt für Arbeit vom 14.01.2002 eine Sperrzeit vom 12.01.2002 bis zum 22.02.2002 für den seinerzeit noch erfolgenden Bezug von Arbeitslosenhilfe eingetreten. Anlass dafür war, dass die Teilnahme an der Maßnahme "Trainingsmaßnahmen für langzeitarbeitslose Akademiker zur beruflichen Eingliederung "dem Antragsteller angeboten war, diese jedoch nicht zustande kam, weil sich der Antragsteller geweigert habe, eine Erklärung zu unterschreiben bezüglich der Abtretung der Maßnahmekosten an den Maßnahmeträger und der notwendigen Übermittlung der Zeugnisse und Beurteilungen für die Arbeitsvermittlung. Es schloss sich daran eine weitere Entscheidung der Bundesanstalt für Arbeit mittels Bescheides vom 07.03.2002 an, wonach die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe nach weiterer Sperrzeit ab dem 23.02.2002 wegen Erlöschens des Anspruchs aufgehoben wurde. Anlass dafür war der Umstand, dass dem Antragsteller am 11.01.2002 eine Arbeit als Helfer bei der Firma persona service AG angeboten worden war, das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aber vom Antragsteller dadurch vereitelt worden sei, dass dieser erklärt habe, keine allgemeinen Personalbögen zu unterschreiben. Nach Aufnahme der Sozialhilfeleistungsgewährung durch die Antragsgegnerin nahm diese Anlass, den Antragsteller angesichts seiner Pflicht zum Einsatz der Arbeitskraft zu einem Vorstellungsgespräch bei der Werkstatt Frankfurt am 05.06.2002 aufzufordern, und zwar mit der Zielrichtung, den Antragsteller im Rahmen des Projektes "Arbeit vor Sozialhilfe" in eine Arbeitsstelle zu vermitteln. über seine Pflichten und sich möglicherweise wegen § 25 Abs. 1 BSHG ergebenden Rechtsfolgen wurde der Antragsteller belehrt. Die Werkstatt Frankfurt teilte der Antragsgegnerin am 05.06.2002 mit, dass man dem Antragsteller keinen Arbeitsvertrag anbieten könne, da man keine Stelle im wissenschaftlichen Bereich für ihn habe und er auch nicht gewillt sei, in anderen Arbeitsbereichen zu arbeiten. Auch gegenüber der Antragsgegnerin erklärte der Antragsteller, der Dipl.-Soziologe ist, dass er in anderen - als wissenschaftlichen - Bereichen nicht arbeiten werde. Darauf hingewiesen, dass sein Regelsatz um 25 vom Hundert gekürzt werde, gab der Antragsteller zu verstehen, dass dies an seiner grundsätzlichen Haltung nichts ändere. Mit Wirkung vom 01.07.2002 nahm daraufhin die Antragsgegnerin eine Kürzung der regelsatzmäßigen Leistungen um 25 vom Hundert vor. Unter dem 24.07.2002 erklärte der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin, dass er es kategorisch ablehne, Nachweise über seine Ideen oder Bemühungen bezüglich der Arbeitssuche zu erbringen. Seiner Auffassung nach werde das Bundessozialhilfegesetz missbraucht, um Druck auf ihn als Hilfesuchenden auszuüben. Randnummer 19 Mit Bescheid vom 26.07.2002 stellte daraufhin die Antragsgegnerin die Leistungsgewährung ab dem 01.08.2002 insgesamt ein und begründete dies im Einzelnen. Sie gab dabei dem Antragsteller zugleich zu verstehen, dass er nicht gänzlich aus der Obhut der Sozialhilfeträgerin entlassen werde und man ihm anbiete, ihn erneut in das Projekt "Arbeit vor Sozialhilfe" zu vermitteln, was ihm die Chance gebe, unabhängig von Sozialhilfe zu leben. Randnummer 20 Dieses gesamte Verhalten über einen nunmehr längeren Zeitraum macht deutlich, dass der Antragsteller sich weigert, sich energisch und ernsthaft um eine zumutbare Arbeit zu bemühen, was insgesamt die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 BSHG erfüllt. Randnummer 21 Soweit der Antragsteller offensichtlich die Auffassung vertritt, er stelle seine Arbeitsbereitschaft hinreichend unter Beweis, wenn er erkläre, allein eine wissenschaftliche Tätigkeit aufnehmen zu wollen, verkennt er die ihm durch das Bundessozialhilfegesetz auferlegten und zugemuteten Erwerbsobliegenheiten. Dazu gilt, dass grundsätzlich jede Tätigkeit zumutbar ist, die die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Hilfesuchenden nicht übersteigt oder der nicht ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht (§ 18 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 BSHG). Dabei ist eine Arbeit oder Arbeitsgelegenheit gemäß § 18 Abs. 3 Satz 5 BSHG insbesondere nicht allein deshalb unzumutbar, weil sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des Hilfeempfängers entspricht, sie im Hinblick auf die Ausbildung des Empfängers als geringerwertig anzusehen ist, der Beschäftigungsort vom Wohnort des Hilfeempfängers weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort, oder die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen des Hilfeempfängers. Randnummer 22 Daraus ergibt sich zunächst, dass der Antragsteller sich nicht darauf zurückziehen kann, nur eine wissenschaftliche Tätigkeit aufnehmen zu wollen. Abgesehen davon, dass völlig unklar bleibt, welches berufliche Spektrum konkret durch die Bezeichnung "wissenschaftliche Tätigkeit" ins Auge gefasst sein soll, ist jedenfalls festzustellen, dass der Antragsteller nunmehr seit 12 Jahren arbeitslos ist. Geht man davon aus, dass Bemühungen in der Vergangenheit erfolgt sein sollten, eine Arbeitstätigkeit im wissenschaftlichen Bereich zu finden, so ist jedenfalls ersichtlich, dass derartige Tätigkeiten der Arbeitsmarkt für den Antragsteller - aus welchen Gründen auch immer - offensichtlich nicht hergibt. Allerdings ist auch insoweit - jedenfalls aktuell - hinsichtlich einer ernsthaften Arbeitssuche nichts glaubhaft gemacht, weil sich der Antragsteller weigert, Nachweise über seine Arbeitsbemühungen gegenüber der Antragsgegnerin zu erbringen. Gibt bereits dieses Verhalten Anlass, eine ernsthafte Bereitschaft des Antragstellers zur Deckung des Lebensunterhalts durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als nicht glaubhaft gemacht anzusehen, so gilt dies ebenfalls für das Verhalten hinsichtlich des angestrebten Versuchs einer Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis über die Werkstatt Frankfurt. Es ist aus zahlreichen Gerichtsverfahren bekannt, dass die Werkstatt Frankfurt und deren städtische Kooperationspartner in den fünf Geschäftsfeldern über ca. 1000 Arbeitsplätze verfügen, von denen praktisch durchweg eine nicht unerhebliche Zahl unbesetzt sind. Dabei ist eine große Bandbreite hinsichtlich der jeweiligen Arbeitsanforderungen und der damit verbundenen körperlichen und geistigen Belastungen gegeben, so dass bei vorhandener ernsthafter Bereitschaft eine hohe Vermittlungswahrscheinlichkeit besteht. Dass die für den Antragsteller in Betracht gezogenen Tätigkeiten in vorgenannter - sozialhilferechtlich relevanter - Weise für den Antragsteller unzumutbar sein könnten, ist von ihm nicht ansatzweise glaubhaft gemacht. Randnummer 23 Aus alledem folgt, dass der Antragsteller wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 BSHG keinen Anspruch auf Sozialhilfe hat. Die zunächst pflichtgemäß vorgenommene Kürzung um 25 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes - wie sie die Vorschrift auf der ersten Stufe zwingend vorsieht - ist erfolglos geblieben. Die zeitlich danach vom Antragsteller erklärte kategorische Weigerung, irgendwelche Nachweise über seine Arbeitsbemühungen vorzulegen, berechtigte die Antragsgegnerin nunmehr zu einer völligen Versagung der Sozialhilfe, um ihn zu einer Änderung seiner Verhaltensweise und Einstellung im Blick auf das bestehende Selbsthilfegebot zu veranlassen. Die von der Antragsgegnerin dazu gegebene Begründung in dem Bescheid vom 26.07.2002 ist nach derzeitigem Erkenntnisstand rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat überdies - in Beachtung des Umstands, dass der Antragsteller nicht aus der fürsorgerischen Obhut entlassen werden darf - deutlich gemacht, dass sie die Bereitschaft zu einer neuerlichen Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis über die Werkstatt Frankfurt aufrecht erhält." Randnummer 24 Das Gericht hält an diesen Ausführungen auch mit der für das Hauptsacheverfahren nötigen Erkenntnisgewissheit fest. Es haben sich auch im Hauptsacheverfahren - insbesondere der ausführliche Erörterung der Sachlage im Rahmen der mündlichen Verhandlung - keine durchgreifenden neuen Gesichtspunkte ergeben, die hinsichtlich der getroffenen Entscheidung für den hier in Frage stehenden Zeitraum Anlass zu abweichender Sichtweise geben könnten. Die vom Kläger vertretene Auffassung ist auf der Grundlage der sozialhilferechtlichen Vorgaben rechtlich nicht tragfähig. Dass es der Beklagten von vornherein verwehrt gewesen wäre, hier zum Zwecke der Einwirkung auf das Verhalten des Klägers, von dem Instrumentarium des § 25 Abs. 1 BSHG Gebrauch zu machen, ist - bezogen auf den hier in Frage stehenden Zeitraum - nicht festzustellen. Denn es war und ist nicht auszuschließen, dass sich der Kläger bei Vergewisserung über dasjenige, was ihm als Eigenverantwortung und Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Mitteln zur Deckung seines Lebensunterhalts unter dem Gesichtspunkt von Erwerbsobliegenheiten zukommt, sich einer anderen Verhaltensweise nähern könnte. Da die Betreuungspflicht des Sozialhilfeträgers mit Einstellung der Hilfeleistungen nicht endet (vgl. im einzelnen die Nachweise zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hess. VGH bei Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG,
- Auflage, § 25 Rdnr. 10 ff), sondern die weitere Gestaltung des Sozialhilfeleistungsverhältnisses unter Beachtung pflichtgemäßen Ermessens und dabei des Einzelfallgrundsatzes des § 3 BSHG zu erfolgen hat, wird die Beklagte - soweit seitens des Klägers weiter Ansprüche der Sozialhilfe im Raum stehen - nach diesen vorgenannten Kriterien zu prüfen haben, wie zukünftig zu verfahren ist. Randnummer 25 Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger zu tragen, weil er unterlegen ist. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO. Randnummer 26 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030700