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VG Frankfurt 5. Kammer 5 E 820/95(2) Urteil Die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG, wonach die Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht besitzen,

Leitsatz Die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG, wonach die Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht besitzen, die wegen einer Straftat gegen das Waffengesetz verurteilt worden sind, greift auch dann ein, wenn die Verurteilung zu einer Geldstrafe auf Vorbehalt erfolgte. Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
  3. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Dem Kläger wurde mit den Waffenbesitzkarten Nr. ... jeweils vom 01.05.1974 - die Erlaubnis zum Erwerb und Ausüben der tatsächlichen Gewalt über insgesamt 48 Schußwaffen erteilt. Randnummer 2 Am 04.05.1992 wurde auf Anforderung des Klägers eine mit zwei Polizeibeamten besetzte Funkstreife zu seiner Wohnung entsandt, da sich in der Wohnung des Klägers im
  4. Obergeschoß drei Einbrecher befänden. Die Polizeibeamten durchsuchten die Wohnung und das Treppenhaus, konnten jedoch keinen Einbrecher finden. Da der Kläger im Besitz einer 9 mm Pistole der Marke F war, in der ein gefülltes Magazin eingeführt war, verlangten die Polizeibeamten Einsicht in seine Waffenbesitzkarte. Im weiteren Verlauf fanden die Polizeibeamten in - so nach dem Polizeibericht vom 04.05.1992 - der Schublade eines Schuhschrankes im Flur der Wohnung des Klägers zwei Pistolen des Kalibers 6,35 mm, die in den Waffenbesitzkarten des Klägers nicht eingetragen waren. Mit Urteil des Amtsgerichtes Frankfurt wurde der Kläger deshalb wegen unerlaubten Waffenbesitzes in einem minderschweren Fall zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 120,00 DM kostenpflichtig verurteilt, die sichergestellten Waffen nebst Munition wurden eingezogen. Auf die Berufung des Klägers hin wurde der Kläger mit Urteil des Landgerichtes F vom 04.03.1994 verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 120,00 DM wurde vorbehalten. Mit Beschluß gleichen Datums wurde die Bewährungszeit auf ein Jahr festgesetzt und dem Kläger aufgegeben, eine Geldbuße von 4.000,00 DM an die Staatskasse zu zahlen. In dem Urteil ist ausgeführt, daß unter Berücksichtigung der geringen Schuld des Klägers, des Umstandes, daß er auf die Herausgabe der sichergestellten Waffen verzichtet habe und im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Klägers davon auszugehen sei, daß er auch ohne Verurteilung künftig keine Straftaten mehr begehen werde. Randnummer 3 Nach Anhörung widerrief die Beklagte die mit Verfügung vom 15.07.1994 dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten Nr. ... und gab ihm auf, gem. § 48 Abs. 1 Waffengesetz alle Ausfertigungen der ihm erteilen waffenrechtlichen Erlaubnisurkunden unverzüglich der zuständigen Behörde zurückzugeben (und bestätigte, daß die Waffenbesitzkarten bereits am 03.07.1992 abgegeben worden seien). Weiterhin gab die Beklagte dem Kläger auf, alle noch in seinem Besitz befindlichen Waffen, die in der Anlage zu dieser Verfügung aufgeführt seien und die Munition bis zum 31.10.1994 unbrauchbar zu machen, machen zu lassen oder einem Berechtigten zu überlassen und der Beklagten dies nachzuweisen. In der Verfügung ist ausgeführt, daß der Kläger die waffenrechtlich erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 e WaffenG besäßen diese Zuverlässigkeit Personen in der Regel nicht, die wegen einer Straftat gegen das Waffengesetz rechtmäßig verurteilt worden seien, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen seien. Darüber hinaus besäßen die erforderliche Zuverlässigkeit Personen nicht, die gem. § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffenG gröblich gegen die Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen hätten. Der Kläger sei rechtskräftig wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 120,00 DM sei vorbehalten worden. Aus den Urteilsgründen sei zu ersehen, daß er von dem am 30.06.1991 verstorbenen Herrn ... einige Wochen vor dessen Tod zwei Pistolen der Marke F B Kaliber 6,35 mm zur Aufbewahrung erhalten habe. Er habe nach dem Tod des Herrn ... vergessen, die Waffen den rechtmäßigen Erben auszuhändigen oder sie bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Waffen seien am 04.05.1992 von der Polizei in seiner Wohnung aufgefunden und sichergestellt worden, der Kläger sei somit von 1991 bis zum 04.05.1992 im unerlaubten Besitz von zwei halbautomatischen Schußwaffen gewesen. Darüberhinaus habe er als Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse gem. § 42 Abs. 1 letzter Satz WaffenG Vorkehrungen treffen müssen, um zu verhindern, daß die Waffen abhanden kommen oder Unbefugte sie an sich nehmen könnten. Er habe gegen diesen Grundsatz verstoßen, indem er die beiden Pistolen in der Schublade des Schuhschrankes im Flur seiner Wohnung aufbewahrt habe. Aufgrund dieser Umstände sei gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 a-e sowie § 5 Abs. 2 Nr. 1 e und 2 WaffenG die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers nicht mehr gegeben. Auch die mit Schreiben vom 24.05.1993 in der Anhörung des Klägers von diesen geäußerten Ausführungen seien nicht geeignet gewesen, die dargelegte Rechtsauffassung der Beklagten zu ändern. Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 21.07.1994 zugestellt. Randnummer 4 Am 29.07.1994 legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, daß das Landgericht in seinem Urteil ausdrücklich festgestellt habe, daß bei dem Kläger nur eine geringe Schuld vorgelegen habe. Auch sei wesentlich, daß der Kläger bereits seit 20 Jahren in Besitz von einer Vielzahl von Waffenbesitzkarten gewesen sei und er seine Zuverlässigkeit über zwei Jahrzehnte dokumentiert habe. Randnummer 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.1995, auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Gemäß Ziffer 2 des Widerspruchsbescheides wurden dem Kläger die Kosten des Widerspruchsverfahrens auferlegt und eine Gebühr von 480,00 DM erhoben. Bezüglich der Gebühr ist in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt, daß sich deren Höhe aus Abschnitt III Nr. 4 i. V. m. Abschnitt III Nr. 2 der Kostenverordnung zum Waffengesetz vom 20.04.1990 ergebe. Ein Zustellungsnachweis ist nicht vorhanden. Randnummer 6 Am 21.03.1995 hat der Kläger vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung hat der Kläger noch ausgeführt, der Kläger habe die ihm von Herrn ... übergebenen Waffen nicht in einem Schuhschrank, sondern vielmehr in einem Geheimfach eines antiken Schrankes aufbewahrt. Aufgrund des besonderen Verhältnisses zu dem gebrechlichen Herrn ... und dessen Witwe, die ebenfalls pflegebedürftig gewesen sei, habe er für diese die Waffen sicher verwahrt und dann schlicht vergessen, sie nach dem Tode des Herrn ... anzumelden. Der Kläger sei seit Jahrzehnten Antiquitätensammler und besitze 48 Schußwaffen verschiedener Art, die seit mehr als zwei Jahrzehnten ordnungsgemäß angemeldet seien und für die er auch Waffenbesitzkarten gehabt habe. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, die Verfügung der Beklagten vom 15.07.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.1995 aufzuheben. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 10 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15.7.1994 i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 14.2.1995 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Randnummer 11 Rechtsgrundlage für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse - der Waffenbesitzkarten Nr. ... - ist § 47 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Waffengesetz. Nach diesen Vorschriften ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Inhaber der Erlaubnis nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Zutreffend ist die Beklagte davon ausgegangen, daß der Kläger die nach dem Waffengesetz erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Dabei kann es hier dahinstehen, ob der Kläger die ihm von Herrn ... übergebenen Waffen nicht ordnungsgemäß verwahrt hat und somit der Tatbestand des § 5 Abs. 1 Ziffer 2 Waffengesetz vorliegt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung unter Vorlage entsprechender Lichtbilder dargetan, daß er diese Waffen tatsächlich in einem Geheimfach eines in dem Flur seiner Wohnung befindlichen antiken Schrankes aufbewahrt hat; er hat ferner dargetan, daß dieses Geheimfach für Fremde nur schwer zu entdecken und zu öffnen war. Von daher bestehen erhebliche Zweifel, ob von einer "nicht sorgfältigen" Verwahrung gemäß § 5 Abs. 1 Ziffer 2 i. V. m. § 42 Abs. 1 Waffengesetz gesprochen werden kann. Das Gericht kann diese Frage jedoch dahingestellt sein lassen, da vorliegend der Tatbestand des § 5 Abs. 2 Ziffer 1 e Waffengesetz erfüllt ist. Nach dieser Vorschrift besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die wegen einer Straftat gegen dieses Gesetz... rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Unstreitig ist der Kläger durch Urteil des Landgerichts F vom 4.3.1994 wegen unerlaubten Waffenbesitzes 4.3.1994 (§ 53 Abs. 1, Ziffer 3 a. a i. V. m. § 28 Abs. 1 Waffengesetz) zu einer Geldstrafe auf Vorbehalt verurteilt worden. Bei der Annahme der Regelvermutung nach § 5 Abs. 2 Waffengesetz ist es unerheblich, ob der Kläger zu einer Geld- oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Das Gesetz trifft keine Unterscheidungen bezüglich der Art der Strafe. Demzufolge tritt die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Waffengesetz auch bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe auf Vorbehalt ein (vgl. auch Potrykus-Steindorf, Waffenrecht,
  5. Aufl., 1982, Ziffer 7 zu § 5 Abs. 2 Waffengesetz). Im Ergebnis ist somit festzustellen, daß bei dem Kläger die Voraussetzungen für eine Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Waffengesetz vorliegen. Randnummer 12 Die so anzunehmende Unzuverlässigkeit des Klägers kann nur durch besondere Umstände des Einzelfalles entkräftet werden (vgl. hierzu auch Urteil des VG Braunschweig vom 2.9.1987, Az.: 6 A 54/87). Allein der Umstand, daß der Kläger in den vorangegangen Jahren straffrei geblieben ist, kann die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Waffengesetz nicht entkräften. Das Gesetz bestimmt, daß die Zuverlässigkeit nach dem Waffengesetz schon bei der ersten Begehung einer Straftat gegen das Waffengesetz entfällt und setzt somit inzident eine bisherige Straffreiheit des Betroffenen voraus. Auch ansonsten hat der Kläger keine Umstände vorgetragen, die ein Abweichen von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Waffengesetz rechtfertigen könnten. Allein der Umstand, daß der Kläger nach seinen eigenen Angaben "vergessen hat", die Waffen nach dem Tode des Herrn ... ordnungsgemäß anzumelden, ist ebenfalls nicht dazu geeignet, die gesetzlich begründete Regelvermutung der Unzuverlässigkeit zu entkräften, denn von einem Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse muß erwartet werden, daß er sein Handeln an den gesetzlichen Vergaben des Waffengesetzes ausrichtet und nicht - auch nicht fahrlässig - hiergegen verstößt. Im Ergebnis erweist sich somit der Widerruf der dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten als rechtmäßig. Randnummer 13 Nach § 48 Abs. 1 Waffengesetz war der Kläger darüber hinaus aufzufordern, die Waffenbesitzkarte unverzüglich zurückzugeben; nach § 48 Abs. 2 Waffengesetz war die Beklagte berechtigt anzuordnen, daß die Waffen bis zum 31.10.1994 unbrauchbar zu machen, machen zu lassen oder einem Berechtigten zu überlassen sind und der Beklagten dies nachzuweisen ist. Randnummer 14 Erweist sich somit die angefochtene Verfügung als rechtmäßig, ist die Klage mit der Kostenfolge von § 154 Abs. 1 abzuweisen. Randnummer 15 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO. Randnummer 16 Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 GKG auf 8.000,00 DM festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030711

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