Leitsatz 1.Das Verbot oder die Auflösung einer Versammlung kann nur als letztmögliches Mittel, als ultima ratio, in Betracht kommen, sofern das mildere Mittel der Auflagenerteilung ausgeschöpft ist (wie BVerfG, Beschluß vom 14.05.1985 - 1 BvR 233, 341/81, BVerfGE 69, 315=NJW 1985, 2395 ).
- Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Sinne des § 15 Abs. 1 VersammlungsG kann nur dann angenommen und dementsprechend ein Versammlungsverbot ausgesprochen werden, wenn im Rahmen einer auf den konkreten Fall bezogenen Gefahrenprognose bestimmte Tatsachen, Sachverhalte und sonstige Einzelheiten die berechtigte Annahme begründen, daß eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung eintreten würde. Der bloße Verdacht oder die Vermutung des Eintritts einer solchen Gefährdung reichen demnach nicht aus (BVerfG, a. a. O.)
- Eine entsprechende Gefahrenprognose läßt sich nicht bereits auf die von der Ordnungsbehörde vorgebrachte und im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens als zutreffend unterstellte Behauptung stützen, daß ein Anmelder oder eine Anmelderin einer Demonstration mit den Zielen der verbotenen PKK / ERNK sympathisiert und auch persönlichen Kontakt zu Personen hat, die in Zusammenhang gebracht werden können mit Organisationen, die dem deutschen PKK/ERNK-Verbot unterfallen.
- Bei der Prüfung der Ordnungsbehörde, ob eine angemeldete Versammlung verboten werden soll, ist nicht nur auf die Person des Anmelders oder der Anmelderin abzustellen, sondern auch darauf, wer bzw. welche Organisationen neben dieser Person zu der Versammlung aufrufen und diese unterstützen. Ferner ist auch darauf abzustellen, wer als Redner bzw. Rednerin vorgesehen ist.
- Eine beabsichtigte kritische Auseinandersetzung mit der Menschenrechtslage in der Türkei rechtfertigt nicht unweigerlich die Annahme, daß mit der angemeldeten Versammlung eine Unterstützung der Ziele der verbotenen PKK/ERNK einhergehen wird. Tenor
- Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 20.03.1997 gegen die Verbotsverfügung der Antragsgegnerin vom 17.03.1997 wird wiederhergestellt.
- Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 8.000,00 festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 20.03.1997 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 17.03.1997, mit der die von der Antragstellerin für den 21.03.1997 angemeldete Kundgebung in F, An der H, 17.00 – 20.00 Uhr, sofort vollziehbar verboten wurde, ist zulässig und begründet. Randnummer 2 Nach der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Verfügung der Antragsgegnerin vom 17.03.1997 als offensichtlich rechtswidrig. Ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht jedoch nicht (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Randnummer 3 Die Voraussetzungen für ein Verbot der von der Antragstellerin geplanten Versammlung am 21.03.1997 gem. § 15 Abs. 1 VersammlungsG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, "wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist". Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 14.05.1985 (1 BVR 233, 341/81, BVerfGE 69, 315 ff.) ausgeführt, daß das Verbot oder die Auflösung einer Versammlung nur als letztmögliches Mittel, als ultima ratio, in Betracht kommen kann, sofern das mildere Mittel der Auflagenerteilung ausgeschöpft ist (S. 353). Darüber hinaus heißt es in der Entscheidung, daß eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung i. S. d. § 15 Abs. 1 VersammlungsG nur dann angenommen und dementsprechend ein Versammlungsverbot ausgesprochen werden kann, wenn im Rahmen einer auf den konkreten Fall bezogenen Gefahrenprognose bestimmte Tatsachen, Sachverhalte und sonstige Einzelheiten die berechtigte Annahme begründen, daß eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung eintreten würde. Der bloße Verdacht oder die Vermutung des Eintritts einer solchen Gefährdung reichen demnach nicht aus (BVerfG, a. a. O., S. 353 f.). Randnummer 4 Legt man diesen vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstab an, so erweist sich das von der Antragsgegnerin ausgesprochene und an die Antragstellerin gerichtete Versammlungsverbot als offensichtlich rechtswidrig. Randnummer 5 Allein der Umstand, daß die Antragstellerin in der Vergangenheit am 13.03.1996 an einer in der Universität H stattgefundenen Veranstaltung der "Frauen aus K" als Referentin teilgenommen hatte, rechtfertigt in keiner Weise auch nur den Verdacht oder die Vermutung, daß es bei der von der Antragstellerin für den heutigen Tage angemeldeten Demonstration zu einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kommen könnte. Randnummer 6 Entsprechendes gilt für den Umstand, daß nach Angabe der Antragsgegnerin die Antragstellerin am 20.03.1996 anläßlich einer verbotenen Demonstration zum Thema "..." wegen eines Verdachts des Verstoßes gegen § 20 VereinsG vorläufig festgenommen worden war. Hieraus kann keinesfalls die Schlußfolgerung gezogen werden, daß es auch im Rahmen der heutigen Veranstaltung zu einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kommen könnte. Randnummer 7 Schließlich läßt sich eine entsprechende Gefahrenprognose auch nicht auf die – im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorbehaltlich anderweitiger Erkenntnisse als zutreffend unterstellte – Behauptung stützen, daß die Antragstellerin mit den Zielen der verbotenen PKK/ERNK sympathisiere und auch persönlichen Kontakt zu Personen habe, die in Zusammenhang gebracht werden können mit dem verbotenen "K Informationszentrum F". Insbesondere läßt dies nicht zwingend darauf schließen, daß es im Rahmen der angemeldeten Demonstration unweigerlich zu Sympathiekundgebungen für verbotene k Organisationen kommen könnte und deswegen eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bevorsteht. Randnummer 8 Insbesondere hat die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt, daß die Kundgebung vom heutigen Tage nicht nur von der Antragstellerin selbst geplant worden ist und durchgeführt werden soll, sondern daß ausweislich der vorliegenden Unterlagen unter anderem der ASTA der Fachhochschule F und der "... F e. V." die Kundgebung unterstützen. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor und sind auch nicht von der Antragsgegnerin – sei es in der angegriffenen Verfügung, sei es im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren – dafür vorgetragen worden, daß die Kundgebung ggfs. von diesen dem Ziel dienen soll, für die verbotene P zu werben bzw. diese zu unterstützen. Randnummer 9 Die Antragsgegnerin hat in ihrer Verbotsentscheidung auch nicht den im Anhörungsverfahren seitens der Antragstellerin vorgetragenen Umstand berücksichtigt, daß zur Kundgebung Referenten bzw. Referentinnen der "Kampagne ..." und ein Vertreter der Internationalen Ärzte gegen den Atomkrieg (IPPNW) eingeladen worden sind. Aus diesen Einladungen läßt sich nicht die Schlußfolgerung herleiten, daß die Veranstaltung dem Ziel dienen soll, für die verbotene P zu werben. Randnummer 10 Auch aus dem Flugblatt, mit dem zur Kundgebung am heutigen Tage aufgerufen wird, läßt sich nicht mit der erforderlichen Gewißheit die Annahme herleiten, daß diese Veranstaltung dazu dienen soll, die politischen und militärischen Ziele der verbotenen Ziele der PKK/ERNK zu unterstützen. Vielmehr geht es ausweislich dieses Flugblattes bei der heutigen Veranstaltung darum, u. a. über die politische Situation in K öffentlich zu informieren und insbesondere über Menschenrechtsverletzungen u. a. in der T zu berichten. Daß die Menschenrechtssituation in der T einer kritischen Betrachtung bedarf, ergibt sich bereits aus dem Umstand, daß auch in dem letzten Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der T vom 04.12.1996 ausdrücklich die Menschenrechtspraxis in der T dahingehend geschildert wird, daß eine weiterhin unbefriedigende Beachtung geltenden Rechts durch Sicherheitskräfte zu verzeichnen ist. Darüber hinaus hat sich das Europäische Parlament zuletzt in der Beschlußsache ... vom 19.09.1996 kritisch mit der Menschenrechtslage in der T befaßt und schließlich hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Urteil vom 16.09.1996 Brandschatzungen der türkischen Sicherheitskräfte in der Provinz D als Verstoß gegen die Europäischen Menschenrechtskonvention bewertet (vgl. dazu Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts,
- Ergänzungslieferung, November 1996, Aktuelle Seiten S. 5). Bereits aus diesen wenigen Erkenntnissen ergibt sich, daß eine Auseinandersetzung mit der Menschenrechtslage in der Türkei nicht unweigerlich mit einer Unterstützung der Ziele der verbotenen P einhergehen muß. Randnummer 11 Das erkennende Gericht verkennt nicht, daß es anläßlich des Tages des kurdischen Neujahrsfestes N am 21.
- nicht von vornherein ausgeschlossen ist, daß im Zuge dieser Veranstaltung auch für die Ziele verbotener k Organisationen geworben werden könnte. Diese nicht auszuschließende Möglichkeit rechtfertigt jedoch nicht ein Verbot der gesamten Veranstaltung. Die Antragsgegnerin ist von Verfassungs wegen gehalten, denjenigen Teilnehmern der Kundgebung, die über die Menschenrechtssituation in der T berichten bzw. sich informieren wollen, diese Möglichkeit zu eröffnen. Sollte es im Rahmen dieser Kundgebung dazu kommen, daß diese umfunktioniert wird und gegen geltendes Recht verstoßen wird, so ist es Sache der Antragsgegnerin, ggf., soweit dies erforderlich ist, mit versammlungsrechtlichen Mitteln, ggf. bis hin zu einer Versammlungsauflösung, zu reagieren. Das Bundesverfassungsgericht hat in der bereits ernannten Entscheidung ausdrücklich darauf verwiesen, daß bei der nicht auszuschließenden Möglichkeit, daß eine Kundgebung oder Demonstration unfriedlich verlaufen oder in deren Verlauf gegen Strafgesetzte verstoßen werden könnte, bevorzugt eine nachträgliche Auflösung zu erwägen ist, die den friedlichen Teilnehmern die Chance einer Grundrechtsausübung nicht von vornherein abschneidet (a. a. O. S. 362). Ein – wie offensichtlich im vorliegenden Fall – vorbeugendes Verbot einer gesamten Veranstaltung wegen befürchteter Gesetzesverletzungen ist hingegen nur unter strengen Voraussetzungen möglich, die ausweislich des Vorbringens der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren nicht gegeben sind. Randnummer 12 Die Kammer weist jedoch ausdrücklich darauf hin, daß die Antragsgegnerin eine Auflösung der heutigen Kundgebung gem. § 15 Abs. 1 VersammlungsG in Betracht ziehen kann, wenn aus den Reihen der Kundgebungsteilnehmer für die Ziele der verbotenen P geworben würde. Randnummer 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 14 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 S. 2 und 20 Abs. 3 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030716