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VG Frankfurt 6. Kammer 6 G 1104/97 Beschluss Die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Eheschließungsfreiheit gebietet die Duldung eines ausreisepflichtig

Leitsatz Die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Eheschließungsfreiheit gebietet die Duldung eines ausreisepflichtigen Ausländers, wenn eine Eheschließung ernsthaft beabsichtigt ist, diese unmittelbar bevorsteht und es sich nicht um eine bloße Scheinehe handelt ( Hess. VGH, Beschluß vom 12.06.1989, 12 TH 2526/88). Die Eheschließung steht nicht unmittelbar bevor, wenn der Ausländer noch der Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes gemäß § 5 a Abs. 2 Personenstandsgesetzes bedarf. Tenor

  1. Der Antrag wird abgelehnt.
  2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gründe Randnummer 1 Die Sache ist gemäß § 76 Abs. 4 AsylVfG durch den Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden. Es handelt sich um eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz, da der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz gegen die bevorstehende Vollziehung der in den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge von 22.12.1993, mit dem sein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, enthaltenen Abschiebungsandrohung begehrt. Randnummer 2 Dem Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller eine Duldung bis zu der bevorstehenden Eheschließung mit der deutschen Staatsangehörigen ... vor dem Standesamt ... zu erteilen, Randnummer 3 bleibt der Erfolg versagt. Dem Antragsteller steht ein entsprechender Anordnungsanspruch nicht zur Seite. Die durch Art. 6 Abs. GG geschützte Eheschließungsfreiheit (BVerfGE 26, 324, 347; 29, 166, 175; 31, 58) gebietet eine Duldung des ausreisepflichtigen Ausländers nur dann, wenn eine Eheschließung ernsthaft beabsichtigt ist, diese unmittelbar bevorsteht und es sich nicht um eine bloße Scheinehe handelt (Hess. VGH, Beschl. v. 12.06.1989, 12 TH 2525/88). Die Eheschließung des Antragstellers steht nicht unmittelbar bevor, weil der Antragsteller nach der Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses durch den Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts gemäß § 5 a Abs. 2 PStG bedarf. Die Dauer und der Ausgang dieses Verfahrens sind derzeit nicht abzusehen. Es ist insbesondere nicht glaubhaft gemacht, daß diese Verfahren unmittelbar vor dem Abschluß steht, da seit diesem Vortrag in der Antragsschrift vom 22.04.1957 mehr als sieben Wochen vergangen sind, ohne daß eine zwischenzeitlich positive Entscheidung dargetan worden ist. Randnummer 4 Sonstige Umstände, die eine Duldung zum Zweck der Eheschließung geboten, bestehen nicht. Randnummer 5 Der Antragsgegner hat sich durch die bisherige Duldung des Antragstellers nicht in dieser Hinsicht gebunden. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, daß er bislang wegen der bevorstehenden Eheschließung geduldet wurde. Aus der beigezogenen Akte des Antragsgegners ergibt sich vielmehr, daß die Abschiebung des Antragstellers ausgesetzt war, weil er über keinen zur Rückreise erforderlichen Paß verfügte. Randnummer 6 Ebensowenig kann der Antragsteller aus der verspäteten Übersendung der Akten des Antragsgegners an das Standesamt in ... einen Duldungsanspruch herleiten. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, daß ein Termin zur Eheschließung bereits feststünde, hätte der Antragsgegner eine Akten rechtzeitig übersandt. Dies gilt bereits deshalb, weil gar nicht feststeht, ob die Voraussetzung für die Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses des Heimatstaates vorliegen. Zum anderen konnte bis zum 29.01.1997 das Eheschließungsverfahren auch deshalb nicht seinen Fortgang finden, weil der Antragsteller sich erst ab diesem Tag mit einem Nationalpaß gegenüber dem Standesbeamten in ... auswies. Die mit Schreiben vom 26.02.1997 erfolgte Aktenübersendung hat daher allerhöchstens zu einer Verfahrensverzögerung von einem Monat geführt. Randnummer 7 Die Ausreise des Antragstellers vereitelt auch nicht sein beabsichtigte Eheschließung. Es ist nicht ersichtlich, daß seine persönliche Anwesenheit für den Fortgang des Befreiungsverfahrens unerläßlich ist. Ebensowenig ist erkennbar, daß der Antragsteller eine Wiederausreise aus G von den dortigen Behörden oder sonst jemandem verwehrt würde. Ihm ist es zumutbar, zum Zweck der Eheschließung mit einem von der deutschen Auslandsvertretung ausgestellten Visum wieder einzureisen. Hierdurch wird die Eheschließungsfreiheit des Antragstellers und seiner deutschen Verlobten gewährt (vg. BVerwG, Beschl. v. 02,10,1984 InfAuslR 1985, 130, 131). Randnummer 8 Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Antragsteller zu tragen, da er unterliegt. Hinweis: Randnummer 9 Dieser Beschluß ist gemäß § 80 AszlVLG unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030724

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