Leitsatz Zu dem nach § 11 Abs. 1 hessisches KAG beitragsfähigen Aufwand für die Herstellung, Erneuerung oder Erweiterung einer öffentlichen Einrichtung gehören in der Regel nicht die Kosten eines Darlehens, wenn die Gemeinde aufgrund ihres Satzungsrechts die Baukosten auch durch die Erhebung von Vorausleistungen hätte vorfinanzieren können. Es bleibt offen, in welchen atypischen Fällen die Gemeinde die Baukosten statt durch Vorausleistungen durch Darlehen vorfinanzieren darf. Tenor
- Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Heranziehungsbescheid der Antragsgegnerin vom 26.03.1997 wird insoweit angeordnet, als in dem Heranziehungsbescheid ein Straßenbeitrag festgesetzt worden ist, der über den Betrag von 8.611,89 DM hinausgeht. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.
- Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 3.046,15 festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Heranziehungsbescheid der Antragsgegnerin vom 26.03.1997, mit dem sie zu einem Straßenbeitrag für die Erneuerung der ... in ... in Höhe von DM 9.138,44 veranlagte wurden. Randnummer 2 Der Antrag ist zulässig. Insbesondere hat die Antragsgegnerin einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zuvor abgelehnt (§ 80 Abs. 6 VwGO). Er ist aber nur zu einem geringen Teil begründet. Randnummer 3 Die Antragsteller haben nichts dazu vorgetragen, daß die Vollziehung des Bescheides für sie eine unbillige Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang (§ 80 Abs. 4, 5 VwGO). Randnummer 4 In formeller Hinsicht ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. Er ist insbesondere hinreichend bestimmt und enthält eine ausreichende Begründung. Rechtsgrundlage für die Heranziehung ist die Straßenbeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 26.08.1991 (H er Anzeiger vom 16.09.1991), gegen die in formeller Hinsicht keine rechtlichen Bedenken ersichtlich sind. Auch inhaltlich bestehen gegen die Regelungen dieser Satzung keine Bedenken. Insbesondere steht der Vertrag über die Eingemeindung der Gemeinde ... im Jahre 1985 der Wirksamkeit nicht entgegen, wonach den Bürgern von ... durch die Eingemeindung keine besonderen Nachteile erwachsen sollten. Denn die Satzung gilt nicht nur für ..., sondern für alle Bürger der Stadt .... Sie stellt deshalb keine besondere Belastung der Bürger des Stadtteils ... dar. Randnummer 5 Nach § 1 der Straßenbeitragssatzung (StrBS) erhebt die Stadt Hanau zur Deckung des Aufwandes für den Um- und Ausbau von öffentlichen Straßen Straßenbeiträge. Es ist unstreitig, daß die Antragsgegnerin die ... erneuert und in diesem Sinne um- und ausgebaut hat. Ausweislich der Akten und ihres unwidersprochenen Vortrages hat sie die Straße, die vorher aus einer 5 cm starken Schotterschicht und einer 5 cm starken Asphaltschicht aufgebaut war, mit einer 25 cm starken Schottertragschicht, einer 15 cm starken Bitumentragschicht und 4 cm Asphaltfeinbeton versehen. Die Gehwege, die früher aus 3,5 cm starken Gehwegplatten auf einer 5 cm starken Sandschicht aufgebaut waren, wurden mit einer 15 cm starken Schottertragschicht und 8 cm Verbundsteinpflaster ausgebaut. Die Rinnsteine und Randsteine, die früher in Sand verlegt waren, sind jetzt in ein Betonfundament eingelassen. Schließlich hat die Antragsgegnerin sechs Bäume als Straßenbegleitgrün gepflanzt. Außerdem wurde die Kanalisation unter der ... und in diesem Zusammenhang auch die Straßenentwässerung erneuert. Diese Maßnahmen erfüllen von ihrer Qualität her das Tatbestandsmerkmal des Um- und Ausbaus i. S. d. § 1 StrBS. Randnummer 6 Der Ausbau erfolgte in drei zeitlich aufeinanderfolgenden Bauabschnitten. Gleichwohl stellt er eine einheitliche Erneuerungsmaßnahme für den gesamten Verlauf der Straße dar. Das ergibt sich aus dem Investitionsprogramm der Stadt H für die Jahre 1988 bis
- Dieses Programm sieht unter Nr. ... den vollständigen Ausbau der ... vor, wobei die Kosten abschnittsweise in den Jahren 1988, 1990 und 1991 bereitgestellt werden sollten. Dem Gericht liegt auch ein im April 1988 erstellter Lageplan des Magistrats vor, in dem die ... in voller Länge als auszubauende Straße eingezeichnet ist. Angesichts dessen kommt es nicht mehr darauf an, daß die Vergabe der Bauaufträge allein vom Magistrat im Rahmen der laufenden Verwaltungstätigkeit beschlossen wurde. Randnummer 7 Der Tatbestand des § 1 StrBS ist auch nicht etwa deshalb nicht erfüllt, weil die Satzung erst am 01.01.1992 in Kraft trat, während mit den Baumaßnahmen aufgrund eines Magistratsbeschlusses über den ersten Bauabschnitt bereits im Jahre 1989 begonnen wurde. Aus diesen zeitlichen Umständen folgt nicht, daß die Straßenbeitragssatzung auf die hier streitgegenständliche Baumaßnahme nicht anwendbar wäre. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Erneuerung der ... bereits vor Inkrafttreten der Satzung abgeschlossen gewesen wäre. Denn in diesem Fall würde sich die satzungsrechtliche Regelung rückwirkend auf einen abgeschlossenen Sachverhalt beziehen, was unzulässig wäre. Der Sachverhalt war im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung aber noch nicht abgeschlossen. Denn die sachliche Beitragspflicht entsteht erst mit der Fertigstellung der Maßnahme (§ 8 StrBS). Fertiggestellt ist die Maßnahme aber erst mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung bei der Stadtverwaltung, wodurch diese in die Lage versetzt wird, die entstandenen Kosten festzustellen und die Beiträge zu berechnen. Dies war, wie der Fertigstellungsbeschluß des Magistrats vom 03.03.1997 unwidersprochen feststellt, der 16.12.
- Randnummer 8 Im Rahmen der summarischen Prüfung, wie sie im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein geboten ist, läßt sich auch nicht feststellen, daß die Erneuerungsmaßnahme nicht erforderlich war, weil sich die ... noch in einem ausreichenden Bauzustand befand. Die diesbezüglich sehr pauschale und nicht belegte Behauptung der Antragsteller vermag insoweit den in der Rechtsprechung anerkannten allgemeinen Erfahrungssatz nicht zu erschüttern, wonach eine Erschließungsstraße regelmäßig nach 25 Jahren abgenutzt und erneuerungsbedürftig ist (vgl. OVG Münster, Urt. v. 21.04.1975, KStZ 1976, 16). Im vorliegenden Fall liegen auch keine besonderen Umstände vor, die die Anwendbarkeit dieses Erfahrungssatzes zweifelhaft erscheinen lassen könnten. Insbesondere spricht der ursprüngliche Aufbau der Straße und der Gehwege keineswegs für eine längere Haltbarkeit. Konkrete Tatsachen und Beweismittel, die den Erfahrungssatz im Falle der ... erschüttern könnten, sind nicht vorgetragen worden. Im Gegenteil sprechen die von der Antragsgegnerin vorgelegten Lichtbilder für die Erneuerungsbedürftigkeit. Lichtbilder, aus denen sich ein gegenteiliger Eindruck ergibt, sind nicht vorgelegt worden. Randnummer 9 Ausweislich des angefochtenen Bescheides sind der Antragsgegnerin für den Um- und Ausbau der ... Baukosten in Höhe von 459.578,55 DM entstanden. Hiergegen sind keine Bedenken zu erheben. Das gilt auch für den Betrag vom 41.368,36 DM für die Straßenentwässerung. Ausweislich der in den Akten befindlichen Rechnungen sind in diesen Betrag nur die Kosten für die Herstellung der Sinkkästen und Straßenüberläufe sowie der Anschlußrohre an die Hauptsammelleitung eingegangen, nicht jedoch ein Teil der Kosten für die Neuverlegung der Kanalsammelleitung selbst. Es kommt deshalb nicht darauf an, welchen Anteil an diesen gesamten Herstellungskosten für die Kanalisation die Antragsgegnerin angemessen der Straßenerneuerung hätte zurechnen können. Randnummer 10 Zur Vorfinanzierung dieser Kosten hat die Antragsgegnerin ein Darlehen aufgenommen, für das sie ausweislich der vorgelegten Behördenakten in zutreffender Weise kalkulatorische Zinsen in Höhe von 41.764,88 DM berechnet hat (zur Frage der Kalkulation von Darlehenskosten vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht § 8 Rdn. 344 ff.). Diese Zinsen hat die Antragsgegnerin dem Gesamtaufwand hinzugerechnet, so daß sich Gesamtkosten von 501.343,43 DM ergeben. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, daß die Antragsgegnerin zur Vorfinanzierung der Baumaßnahme ab dem Jahre 1989 Kredite in Anspruch genommen hat. Denn es handelt sich um erforderliche Kosten, ohne die die Maßnahme nicht hätte durchgeführt werden können. Das gilt allerdings nur für die Zeit vor Inkrafttreten der Straßenbeitragssatzung, weil die Antragsgegnerin in dieser Zeit nicht über das rechtliche Instrumentarium für eine alternative Vorausfinanzierung durch die Erhebung von Vorausleistungen verfügte. Diese Möglichkeit besaß sie erst mit dem Inkrafttreten der Satzung am 01.01.
- Denn nach § 9 StrBS ist sie ermächtigt, ab Beginn des Jahres, in dem mit der Baumaßnahme begonnen wird, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages zu erheben. Zwar steht die Erhebung von Vorausleistungen danach im Ermessen der Behörde. Indessen ist der beitragsrechtlich umlagefähige Aufwand durch den Grundsatz der Erforderlichkeit begrenzt (vgl. Driehaus, a. a. O., Rdn. 348). Unter Beachtung dieses Grundsatzes ist es grundsätzlich geboten, statt einer Kreditfinanzierung Vorausleistungen zu erheben, weil dadurch keine zusätzlichen und somit nicht erforderlichen Kosten entstehen (vgl. dazu auch OVG Koblenz, Urt. v. 24.01.1984, KStZ 1985, 153). Zwar können den mit einer Vorausleistung in Anspruch genommenen Anliegern in diesem Falle ebenfalls Zinskosten entstehen. Jedoch entstehen diese, sofern der Anlieger nicht selbst Bankkredit in Anspruch nehmen muß, nur in Höhe von Sparzinsen, nicht jedoch in Höhe von Kreditzinsen. Eine Gemeinde macht von ihrem Ermessen auch dann einen fehlerhaften Gebrauch, wenn sie von der Erhebung von Vorausleistungen deshalb absieht, weil dies mit einem Verwaltungsaufwand verbunden ist, den sie vermeiden will. Randnummer 11 Denn tatsächlich wird dieser Aufwand nicht vermieden, sondern in einen Zinsaufwand umgewandelt, der zudem kostenmäßig noch höher zu Buche schlägt als der Verwaltungsaufwand. Daß eine derartige Umwandlung nicht zulässig sein kann, ergibt sich schon daraus, daß der Verwaltungsaufwand für das Erheben von Vorausleistungen selbst nicht beitragsfähig ist. Die Umwandlung desselben in einen Zinsaufwand führt deshalb im Ergebnis dazu, daß die beitragspflichtigen Grundstückseigentümer mit Kosten belastet werden, die die Gemeinde zu tragen hat. Die Einstellung von Kreditzinsen in den Erneuerungsaufwand bei gleichzeitiger Unterlassung der Erhebung von Vorausleistungen stellt deshalb auch einen Formenmißbrauch dar. Der Ermessensspielraum der Behörde besteht nach alledem regelmäßig dann, wenn wegen einer räumlich und zeitlich sehr beschränkten Baumaßnahme die Vorfinanzierung durch Vorausleistungen nicht erforderlich ist. Es mögen allerdings noch andere atypische Situationen denkbar sein, in denen die Gemeinde von ihrem Ermessen dahingehend Gebrauch machen kann, die Erhebung von Vorausleistungen zu unterlassen. Im vorliegenden Fall ist eine solche Situation jedoch nicht ersichtlich. Randnummer 12 Zwar wird man der Antragsgegnerin bis zur erforderlichen Erhebung von Vorausleistungen einen gewissen verwaltungstechnischen Vorlauf einräumen müssen. Über eine derartige Vorlaufzeit hat sie aber dadurch verfügt, daß die Satzung bereits im September 1991 verkündet worden, aber erst am 01.01.1992 in Kraft getreten ist, so daß die Verwaltungsbehörde der Antragsgegnerin in der Lage war, rechtzeitig zu Beginn des Jahres 1992 die Vorfinanzierung durch Vorausleistungen sicherstellen. Ab dem Jahre 1992 sind die zur Kreditfinanzierung angefallenen Kosten deshalb nicht mehr erforderlich. Die in den umlagefähigen Aufwand einzurechnenden Darlehenskosten dürfen deshalb nur mit einem Betrag von 12.877,91 DM (kalkulatorische Zinsen für die Jahre 1989 bis 1991) zu Buche schlagen. Hieraus ergibt sich, daß die Antragsgegnerin nur einen Gesamtaufwand von 472,456,46 DM zugrunde legen darf. Randnummer 13 Von diesem Gesamtaufwand hat die Antragsgegnerin zu Recht 50 % als Gemeindeanteil abgezogen. Dies entspricht der Vorgabe des § 4 Abs. 1 lit. a) StrBS. Unerheblich ist, ob Stadtrat ... demgegenüber eine Kostenübernahme der Stadt von 70 % in Aussicht gestellt hat. Verbindlich ist allein die Satzung, die – schon weit über das gesetzlich Gebotene hinaus – bei Anliegerstraßen einen 50-prozentigen Gemeindeanteil vorsieht. Daß es sich bei der ... um eine Anliegerstraße handelt, legt schon die Lage dieser Straße im gesamten Straßennetz des Stadtteils ... nahe. Es ist demgegenüber nicht hinreichend substantiiert dargetan, daß die Straße entgegen diesem Eindruck doch überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dient. Allein der übliche Verkehrsfluß zu außerhalb der ... gelegenen Grundstücken, der auch die ... berührt, erweckt noch keine ernstlichen Zweifel daran, daß der Anliegerverkehr in der ... überwiegt und ihr das Gepräge gibt. Die Auffassung, von einer Anliegerstraße könne nur ausgegangen werden, wenn dort ausschließlich Anliegerverkehr stattfindet, ist rechtsirrig. Randnummer 14 Der beitragsfähige Aufwand beträgt somit 236.228,23 DM. Dieser ist nach Maßgabe der satzungsrechtlichen Verteilungsregelung auf die Anliegergrundstücke der ... umzulegen. Soweit der Bescheid eine Gesamtabrechnungsfläche dieser Grundstücke nach dem Maß ihrer zulässigen Nutzung mit 25.887,5 qm feststellt, begegnet dies bei summarischer Prüfung keinen Bedenken. Die Antragsteller haben hiergegen auch nichts erinnert. Aus dem Verhältnis von umlagefähigem Aufwand und Abrechnungsfläche ergibt sich der Beitragssatz von 9,1251851 DM. Randnummer 15 Das streitgegenständliche Grundstück ist unstreitig im vorliegenden Fall mit 943,75 qm zu veranlagen. Daraus ergibt sich ein Beitrag in Höhe von DM 8.611,
- Randnummer 16 Dieser Beitrag ist auch nicht verjährt. Denn die Verjährung beginnt erst mit dem Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht. Das war, wie oben dargelegt, der 16.12.1994, so daß durch den im April 1997 zugestellten Heranziehungsbescheid die am 31.12.1998 endende Verjährungsfrist rechtzeitig unterbrochen worden ist. Randnummer 17 Der Beitrag ist auch fällig, denn der Magistrat hat gemäß § 8 Abs. 2 StrBS unter dem 03.03.1997 die Fertigstellung der Maßnahme beschlossen und diesen Beschluß am 12.03.1997 in dem dafür gemäß der Hauptsatzung vorgesehenen Veröffentlichungsorgan, dem H er Anzeiger, bekanntgemacht. Randnummer 18 Da nur hinsichtlich des über den oben genannten Betrag hinausgehenden Betrags aus vorstehenden Gründen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen, ist auch nur insoweit die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Randnummer 19 Die Kosten des Verfahrens sind den Antragstellern im vollen Umfang aufzuerlegen, weil die Antragsgegnerin nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (§ 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Randnummer 20 Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG; dabei ging die Kammer wegen der geringeren Bedeutung der Eilsache von einem Drittel des streitigen Beitrages aus. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030727