Leitsatz Der Umbau einer mit erhöhten Gehwegen versehenen normalen Straße zu einer Mischfläche kann im Hinblick auf die Verkehrsberuhigung eine verbessernde und damit die Straßenbeitragspflicht nach § 11 KAG auslösende Maßnahme nur dann darstellen, wenn von der baulichen Gestaltung der Anlage selbst eine den Verkehr reduzierende oder die Verkehrsgeschwindigkeit hemmende Wirkung ausgeht. Allein der Einbau einer Kopfsteinpflasterung führt diesen Erfolg regelmäßig nicht herbei. Tenor
- Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 15.11.1996 wird angeordnet.
- Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.237,60 DM festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Randnummer 2 Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks ... in .... Die Antragsgegnerin hat in dieser Straße zusammen mit dem ..., der ... und Teilen der ... im Rahmen des im Jahre 1988 von dem Magistrat beschlossenen Programms "Einfache Stadterneuerung ..." Baumaßnahmen durchgeführt. Dabei wurden die bis dahin erhöhten Gehwege beseitigt und eine einheitliche Mischfläche für den Kraftfahrzeug- und den Fußgängerverkehr geschaffen. Die Straße wurde im übrigen mit einer aufwendigen Kopfsteinpflasterung und mit neuen Straßenlampen im nostalgischen Stil versehen. Das ganze Gebiet ist als verkehrsberuhigte Zone ausgeschildert. Die letzte Unternehmerrechnung für das gesamte Baugebiet stammt aus dem Jahre
- Randnummer 3 Mit Bescheid vom 15.11.1996 zog die Antragsgegnerin den Antragsteller hierfür zu einem Straßenbeitrag in Höhe von 27.712,77 DM heran, wobei 50 % des Aufwandes zugrunde gelegt wurden. Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch und beantragte zunächst erfolglos bei der Antragsgegnerin, dann am 05.03.1997 bei Gericht vorläufigen Rechtsschutz. Randnummer 4 Der Antragsteller trägt vor, die Straße "..." sei vor Beginn der Baumaßnahmen in einem einwandfreien Zustand gewesen und habe deshalb nicht erneuert werden müssen. Hierzu hat er auch Bilder vorgelegt. Die Baumaßnahme habe nicht zu einer Verbesserung geführt. Denn es sei nur der frühere Asphaltbelag durch Kopfsteinpflaster ersetzt und die Straßenbeleuchtung ausgetauscht worden. Die Straße "..." sei durch diese Maßnahme nicht verkehrsberuhigt worden. Jedenfalls beführen die Kraftfahrzeuge die Straße mit derselben Geschwindigkeit wie zuvor. Randnummer 5 Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 15.11.1996 anzuordnen. Randnummer 6 Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Randnummer 7 Die Antragsgegnerin verteidigt den angefochtenen Bescheid. Randnummer 8 Am 11.06.1997 hat der Berichterstatter eine Ortsbegehung durchgeführt. Auf die Niederschrift vom 11.06.1997 wird Bezug genommen. Randnummer 9 Der zulässige Antrag ist begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides (§ 80 Abs. 4, 5 VwGO). Die Antragsgegnerin ist nicht berechtigt, den Aufwand für die Baumaßnahme in der Straße "..." durch Erhebung von Straßenbeiträgen auf die Anlieger umzulegen, weil die Baumaßnahme, jedenfalls nach dem Eindruck, den das Gericht bei summarischer Prüfung gewinnen mußte, keinen Beitragstatbestand erfüllt. Randnummer 10 Zunächst bestehen ernstliche Zweifel daran, daß die Straße "..." wegen ihrer Abnutzung erneuerungsbedürftig war. Zwar hat die Antragsgegnerin dies behauptet. Ihre Behauptung ist jedoch nicht hinreichend substantiiert. Insbesondere ist sie den konkreten Einlassungen des Antragstellers nicht konkret entgegengetreten. Weder hat sie das Bildmaterial widerlegen können, welches der Antragsteller vorgelegt hat, und aus dem sich kein Erneuerungsbedarf der Straße ergibt, noch ist sie in irgendeiner Weise dem Vortrag des Antragstellers entgegengetreten, wonach selbst maßgebende Lokalpolitiker öffentlich die Auffassung vertreten haben, daß es sich bei der einfachen Stadterneuerung nicht um eine beitragsfähige Maßnahme gehandelt hat. Insbesondere hat die Antragsgegnerin in keiner Weise den früheren Zustand vor der Baumaßnahme beschrieben und in eine Beziehung zu der nunmehr erfolgten Baumaßnahme gesetzt. Randnummer 11 In der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Urt. v. 30.01.1991, – 5 UE 2829/88 –) ist allerdings anerkannt, daß Um- und Ausbaumaßnahmen an einer Straße, die keine funktionelle oder räumliche Erweiterung darstellen und für die auch nicht wegen Erschöpfung ihrer Lebenszeit ein Erneuerungsbedarf besteht, unter dem Gesichtspunkt einer wesentlichen verkehrstechnischen Verbesserung straßenbeitragsfähig sein können. Indessen vermag die Kammer aufgrund der Inaugenscheinnahme durch den Berichterstatter eine derartige Verbesserung im vorliegenden Fall nicht feststellen. Die Antragsgegnerin beruft sich darauf, daß durch die Baumaßnahme die Straße "..." und die angrenzenden Straßen zu einer verkehrsberuhigten Zone umgewandelt wurden. Der Umbau einer mit erhöhten Gehwegen versehenen normalen Straße zu einer Mischfläche kann zwar grundsätzlich im Hinblick auf die Verkehrsberuhigung eine verbessernde Maßnahme darstellen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn durch die bauliche Gestaltung der Verkehrsanlage selbst eine den Verkehr reduzierende oder die Verkehrsgeschwindigkeit hemmende Wirkung eintritt (vgl. VG Köln, Urt. v. 12.11.1984, KStZ 1985, 97; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 17.06.1985, KStZ 1985, 172; Bay. VGH, Beschl. v. 29.04.1986, KStZ 1986, 232; OVG Münster, Urt. v. 05.07.1990, KStZ 1991, 96). Die Inaugenscheinnahme hat jedoch nicht ergeben, daß von dem baulichen Zustand der Straße eine verkehrsberuhigende Wirkung ausgeht. Dies scheitert schon daran, daß die Verkehrsfläche, die von Kraftfahrzeugen benutzt werden kann, durch die Baumaßnahme vergrößert und nicht etwa verringert worden ist. Die Einebnung der früheren Gehwegflächen führt nämlich dazu, daß parkende Fahrzeuge nunmehr die früheren Gehwegflächen in Anspruch nehmen, so daß die Fläche für den fließenden Verkehr insgesamt verbreitert wird. Wie die vorgelegten Lichtbilder erkennen lassen, parkten die Autos früher am Gehwegrand und verengten damit die Verkehrsfläche für den fließenden Verkehr, so daß hiervon eher eine verkehrsberuhigende Wirkung ausging. Es kann auch nicht festgestellt werden, daß durch den Umbau der Durchgangsverkehr abgehalten wird, die Straße zu benutzen. Vielmehr ergibt sich aus dem gesamten Straßennetz der Umgebung, daß ein Durchgangsverkehr entweder schon vorher nicht in wesentlichem Maß stattgefunden hat oder aber nach wie vor stattfinden muß, um bestimmte Straßen des Gemeindegebietes zu erreichen. Randnummer 12 Daß allein durch Kopfsteinpflasterung eine geschwindigkeitshemmende Wirkung für den Kraftfahrzeugverkehr ausgeht, ist nicht ersichtlich. Eine solche Wirkung könnte nur erzielt werden, wenn der Kraftfahrzeugverkehr etwa durch den Einbau von Schwellen oder durch den Einbau künstlicher Hindernisse gezwungen würde, die Geschwindigkeit zu reduzieren, um die Straße "..." passieren zu können. Davon kann jedoch keine Rede sein. Sofern eine geschwindigkeitshemmende Wirkung nach Vollendung der Baumaßnahmen eingetreten ist, ist diese allein darauf zurückzuführen, daß die Kraftfahrer die straßenverkehrsrechtliche Regelung beachten, die durch die Beschilderung getroffen worden ist. Eine etwaige Verkehrsberuhigung hat also normative und nicht etwa faktische Gründe, die in der Baumaßnahme liegen. Randnummer 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 14 Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG; dabei ging die Kammer wegen der geringeren Bedeutung der Eilsache von einem Drittel des streitigen Beitrages aus. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030728